You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1430 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
November
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
§
Abs.
;
§
Abs.
;
§
Anspruch
Rückgewähr
Geschenks
setzt
nur
Schenkung
überhaupt
vollzogen
ist
Schenker
Abschluss
Schenkungsvertrags
außerstande
ist
angemessenen
Unterhalt
bestreiten
§
Abs.
genannten
Unterhaltspflichten
erfüllen
.
kommt
Notbedarf
Vollziehung
Schenkung
entstanden
ist
.
Sofern
Geschenk
werthaltig
ist
wird
Rückgewähranspruch
ausgeschlossen
Schenker
Geschenk
zeitweise
jedenfalls
Unterhaltssicherung
verwenden
kann
.
Rückgewähranspruch
ist
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
Pfändung
unterworfen
.
Kenntnis
Überleitungsvoraussetzungen
steht
Aufrechnung
Beschenkten
Jugendhilfeträger
Schadensersatzanspruch
Schenker
Gegenanspruch
entstanden
ist
Beschenkte
Kenntnis
Überleitungsanzeige
erhalten
hat
.
Urteil
7
November
OLG
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
September
Richter
Scharen
Richterinnen
Ambrosius
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
November
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Höhe
Betrages
Zinsen
wird
Berufung
Klägerin
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
21
.
Juni
zurückgewiesen
.
Übrigen
wird
Rechtsstreit
Umfang
Aufhebung
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Stadt
nimmt
Beklagten
übergeleitetem
Recht
Herausgabe
Schenkung
Notbedarfs
Anspruch
.
Rahmen
Hilfe
junge
Volljährige
brachte
Jugendamt
Klägerin
Sohn
Beklagten
22
.
April
17
.
August
Jugendwohnheim
schon
Volljährigkeit
begonnenen
Aufenthalt
verlängerte
.
Kosten
Aufenthalts
beliefen
DM
.
Alsbald
18
.
Geburtstag
übertrug
Sohn
Beklagten
notariellen
Vertrag
24
.
April
Grundstücke
schenkweise
Großmutter
zugewandt
worden
waren
weitere
Gegenleistung
"
Beklagten
.
Klägerin
hat
angeblichen
Rückgewähranspruch
Sohnes
Beklagten
Notbedarfs
übergeleitet
nimmt
Beklagten
Zahlung
Anspruch
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Wesentlichen
antragsgemäß
erkannt
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
teilweisen
Klageabweisung
Übrigen
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Person
Sohnes
Beklagten
sei
Anspruch
§
Abs.
Höhe
Klageforderung
entstanden
Klägerin
wirksam
übergeleitet
habe
.
notarielle
Vertrag
24
.
April
stelle
Schenkung
.
Sohn
Beklagten
sei
Gewährung
Sozialhilfe
außerstande
gewesen
Unterhalt
selbst
bestreiten
;
Höhe
Aufwendungen
Klägerin
sei
unstreitig
.
Aufrechnung
Beklagten
diversen
Schadensersatzansprüchen
Sohn
unerlaubter
Handlung
greife
substantiierte
Vortrag
Beklagte
erstmals
Schlussverhandlung
Berufungsgerichts
Bezugnahme
tags
zuvor
eingereichten
Schriftsatz
gehalten
habe
verspätet
sei
Beklagten
grobe
Nachlässigkeit
Last
falle
.
II
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
denden
Punkt
stand
.
1
.
Revision
rügt
Revisionsbegründung
rensrügen
angegriffene
Qualifikation
Vertrags
Beklagten
Sohn
Schenkung
fehlerhaft
.
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
zeigt
jedoch
insoweit
.
Berufungsgericht
hat
berücksichtigt
Sohn
Beklagten
verursachten
Schäden
zumindest
Beweggründe
Grundstücksübertragung
gewesen
seien
hat
jedoch
durchgeführten
Beweisaufnahme
Überzeugung
gewonnen
Gegenleistung
Beklagten
Willen
Vertragsparteien
Gegenstand
vertraglichen
Vereinbarung
geworden
sei
.
Versuch
mögliche
tatrichterliche
Würdigung
abweichende
eigene
ersetzen
kann
Revision
durchdringen
.
2
.
Revision
rügt
ferner
Berufungsgericht
geprüft
habe
Aufwendungen
Klägerin
Befriedigung
angemessenen
Unterhalts
Sohnes
notwendig
gewesen
seien
.
Unterbringung
habe
Klägerin
gebilligten
autonomen
Wunsch
beruht
.
monatliche
Kosten
über
DM
verursachender
"
sei
vermögenslosen
Heranwachsenden
offensichtlich
unangemessen
.
könne
auch
erforderlich
gewesen
sein
Sohn
Beklagten
Heimaufenthalt
gar
angenommen
laufend
entzogen
habe
.
Auch
dringt
Revision
.
Berufungsgericht
ist
Rechtsfehler
ausgegangen
Schenker
außerstande
war
angemessenen
Unterhalt
bestreiten
Aufwendungen
Klägerin
angemessenen
Unterhalt
erforderlich
waren
.
Auffassung
Revisionserwiderung
schließt
zwar
Umstand
Klägerin
Höhe
Klageforderung
bestandskräftigen
Kostenbeitragsbescheid
Sohn
Beklagten
erlassen
Verwaltungsgericht
Einwendungen
Beklagten
Überleitung
Rückgewähranspruchs
rechtskräftig
zurückgewiesen
Zusammenhang
auch
Einwendungen
Grund
Höhe
Kostenbeitrags
geprüft
hat
Verhältnis
Parteien
Schenkungsvertrages
auch
Verhältnis
Prozessparteien
Prüfung
Aufwendungen
Höhe
Kostenbeitrags
angemessenen
Unterhalt
Sohnes
erforderlich
waren
.
indessen
§
.
Eingliederungshilfe
Kinder
Jugendliche
seelisch
behindert
Behinderung
bedroht
sind
Bedarf
Einzelfall
ambulanter
Form
aber
auch
Einrichtungen
Tag
Nacht
sonstigen
Wohnformen
leisten
ist
jungen
Volljährigen
.
entsprechende
Hilfe
Persönlichkeitsentwicklung
eigenverantwortlichen
Lebensführung
gewährt
werden
soll
Hilfe
Grund
individuellen
Situation
jungen
Menschen
notwendig
ist
hatte
Berufungsgericht
entsprechendes
Vorbringen
Beklagten
Anlass
Erforderlichkeit
Aufwendungen
Zweifel
ziehen
.
Vorbringen
hat
Revisionsbegründung
indes
aufgezeigt
.
gezogene
Vergleich
Aufenthalt
Luxushotel
liegt
Sache
steht
Notwendigkeit
Hilfe
auch
Sohn
Beklagten
verschiedentlich
entzogen
hat
.
3
.
Schließlich
beanstandet
Revision
auch
Erfolg
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
habe
Sohn
Beklagten
Geschenk
Zeitpunkt
Bedürftigkeit
Sicherung
angemessenen
Unterhalts
hätte
einsetzen
können
.
Beklagte
hat
vorgetragen
Vertrag
Grundstücke
Großmutter
Sohn
verschenkt
worden
waren
vorsah
Sohn
Grundstücke
Falle
Veräußerung
Vollendung
25
.
Lebensjahres
unentgeltlich
Beklagten
übertragen
hatte
Übertragungsanspruch
Vormerkung
gesichert
war
.
Akten
gereichten
Ablichtung
Vertrages
ergibt
ferner
Erst-)Schenkerin
lebenslangen
Nießbrauch
Grundstücken
vorbehalten
hatte
.
Umständen
kommt
zwar
Betracht
Sohn
Beklagten
Grundstücke
Zeitpunkt
Bedürftigkeit
hätte
veräußern
noch
hätte
vermieten
selbst
nutzen
können
.
ist
auch
ausgeschlossen
banküblichen
Konditionen
ebenso
hätte
beleihen
können
vorrangigen
Vormerkung
Grundpfandgläubiger
gesicherte
Position
verschaffen
konnte
.
schloss
indessen
Rückforderungsanspruch
.
waren
Grundstücke
Sohn
Beklagten
Rückforderung
§
ausschließen
mag
vgl.
Staudinger/
.
§
Rdn
.
wirtschaftlichen
Wert
.
Grundstückswert
war
revisionsrechtlich
unterstellenden
Sachverhalt
lediglich
zeitweise
realisierbar
.
Konstellation
rechtfertigt
Schenker
Rückforderungsanspruch
versagen
.
Wortlaut
Gesetzes
sieht
Einschränkung
Rechte
bedürftigen
Schenkers
.
ist
auch
Zweck
Vorschrift
geboten
Schenker
erlauben
Hilfe
währten
Geschenks
angemessenen
Unterhalt
bestreiten
.
Rückgewähr
werthaltigen
Gegenstandes
verbessert
wirtschaftliche
Lage
Schenkers
etwa
gelingen
kann
Gegenstand
Sicherung
Darlehen
Verwandten
sonst
nahestehenden
Person
verwenden
.
Regel
auszuschließende
grundsätzliche
Möglichkeit
Hilfe
Geschenks
angemessenen
Unterhalt
Schenkers
ganz
teilweise
gewährleisten
genügt
Rückgewähranspruch
.
4
.
Allerdings
steht
Anspruch
Klägerin
nur
Zeitraum
24
.
April
17
.
August
Folge
Klage
Höhe
Betrages
Klägerin
22
.
23
.
April
geltend
macht
unbegründet
ist
.
Abschluss
Schenkungsvertrages
kann
Anspruch
Schenkers
Beschenkten
bestehen
.
Hingegen
kommt
Beklagte
Eintragung
Grundbuch
Eigentum
geschenkten
Grundstücken
erworben
hat
.
kann
dahinstehen
Vollziehung
Grundstücksschenkung
Eintragung
ankommt
Auflassung
geschenkten
Grundstücks
genügt
.
gemeinsamen
Rechtsgedanken
§
§
soll
Schenker
auch
Erfüllung
Schenkungsversprechens
Möglichkeit
Gebote
stehen
Geschenk
zuzugreifen
Sicherung
angemessenen
Unterhalts
Erfüllung
Gesetzes
obliegender
Unterhaltspflichten
notwendig
ist
.
Ist
Schenkungsvertrag
noch
erfüllt
steht
Einrede
Notbedarfs
Gebote
;
ist
bereits
erfüllt
so
tritt
Rückforderung
Stelle
Einrede
.
Vollziehung
Schenkung
ist
Beschenkte
insbesondere
§
stärker
geschützt
nunmehr
bloße
Gefährdung
künftigen
Unterhalts
mehr
ausreicht
.
Umfang
sichernden
Unterhalts
kommt
indes
-9-
Fällen
Zeitpunkt
Geltendmachung
Einrede
Anspruchs
Entstehung
Notbedarfs
.
Abs.
setzt
nur
Schenkung
überhaupt
vollzogen
ist
Schenker
Abschluss
Schenkungsvertrags
außerstande
ist
angemessenen
Unterhalt
bestreiten
Vorschrift
genannten
Unterhaltspflichten
erfüllen
.
5
.
Berufungsgericht
hiernach
Klageanspruch
fehlerfrei
begründet
gehalten
hat
rügt
Revision
Recht
Berufungsgericht
Hilfsaufrechnung
Beklagten
Schadensersatzansprüchen
Sohn
gegebenen
Begründung
unbegründet
erachten
durfte
.
Zurückweisung
Schriftsatz
7
.
September
gestützten
Vorbringens
Berufungsverhandlung
verspätet
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
angewandten
Präklusionsvorschriften
§
§
Abs.
Abs.
dürfen
rechtzeitig
mitgeteilte
Verteidigungsmittel
nur
dann
zurückgewiesen
werden
Zulassung
Erledigung
Rechtsstreits
verzögern
würde
.
Zurückweisung
setzt
Rechtsstreit
verspätete
Vorbringen
insgesamt
entscheidungsreif
ist
;
.
14.1.1999
.
Voraussetzung
fehlt
anderen
Gründen
Beweisaufnahme
bedarf
.
So
verhält
Streitfall
.
bereits
ursprünglichen
schon
erster
Instanz
gehaltenen
Vortrag
hat
Beklagte
Schadensersatzansprüche
schlüssig
dargetan
.
Ansprüche
Klagesumme
erreichten
ist
unerheblich
insoweit
bestehenden
Aufklärungsbedarfs
Rechtsstreit
jedenfalls
insgesamt
entscheidungsreif
war
.
Sachvortrag
Begründung
Klaganspruchs
ist
dann
schlüssig
erheblich
Kläger
Tatsachen
vorträgt
Verbindung
Rechtssatz
geeignet
erforderlich
sind
geltend
gemachte
Recht
Person
Klägers
entstanden
erscheinen
lassen
.
Angabe
näherer
Einzelheiten
Zeitpunkt
Ablauf
bestimmter
Ereignisse
betreffen
ist
erforderlich
Einzelheiten
Rechtsfolgen
Bedeutung
sind
Gegenvortrag
bietet
;
Sen
.
.
;
25.2.1992
;
.
1.6.2005
.
erstinstanzlichen
Schriftsatz
4
.
April
Verbindung
dort
Bezug
genommenen
Anlage
hat
Beklagte
u.a.
dargetan
Sohn
Zeit
Überleitungsanzeige
Klägerin
tägliche
Geldzahlungen
erpresst
Zahlungen
genötigt
habe
vorsätzlich
bestimmte
Art
Zeitpunkt
näher
bezeichnete
Sachschäden
verursacht
habe
.
Behauptungen
hat
Beklagte
Zeugnis
Ehefrau
berufen
.
hat
aufrechenbare
Gegenansprüche
so
dargetan
Beweis
zugänglich
waren
.
Recht
verweist
Revision
Vorbringen
Zusammenhang
vertretenen
Auffassung
Berufungsgerichts
Acht
bleiben
durfte
Beklagte
Zeitpunkt
Anspruchsentstehung
Tatsachen
gekannt
hätte
Überleitung
Klageanspruchs
Klägerin
zugrunde
lagen
.
Rückgewähranspruch
geht
Gesetzes
über
kann
übergeleitet
werden
schriftliche
Überleitungsanzeige
Übergang
Anspruchs
bewirkt
§
Abs.
.
kann
Beklagte
Forderungen
unerlaubter
Handlung
aufrechnen
entstanden
sind
Überleitungsanzeige
Kenntnis
erhalten
hat
.
ergibt
auch
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Kenntnis
Vorausabtretung
Kenntnis
Abtretung
Sinne
§
gleichzustellen
ist
f.
;
.
26.6.2002
.
Kenntnis
Vorausabtretung
kann
Schuldner
erwarten
Aufrechnung
gerichteten
Forderung
befreien
können
.
Ist
hingegen
Anspruchsübergang
lediglich
möglich
kann
schutzwürdiges
Vertrauen
schon
generell
verneint
werden
zumindest
verdient
Schuldner
aber
Fall
vollen
Schutz
§
Aufrechnungsforderung
hier
unerlaubter
Handlung
resultiert
.
Meinung
Revisionsbeklagten
ist
Aufrechnung
auch
§
ausgeschlossen
.
Rückgewähranspruch
ist
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
Pfändung
unterworfen
.
Ist
Rückgewähranspruch
Streitfall
rechtshängig
geworden
kann
gepfändet
kann
aufgerechnet
werden
.
weitergehendes
Pfändungsverbot
ergibt
§
Abs.
.
kommt
Zweckbindung
Einschränkungen
Abtretbarkeit
Anspruchs
ergeben
.
Bundesgerichtshof
hat
Frage
Abtretungsverbot
besteht
bislang
offen
gelassen
lediglich
entschieden
Anspruch
§
Abs.
Satz
Schenker
auch
anderen
Vorschrift
genannten
Unterhaltsgläubiger
jedenfalls
dann
wirksam
abgetreten
werden
kann
Abtretungsempfänger
Höhe
vollen
Werts
Anspruchs
Unterhalt
bedürftig
gewordenen
Schenkers
bestritten
hat
Unterhalt
auch
weiterhin
sicherstellt
.
Frage
kann
auch
weiterhin
dahinstehen
.
jedenfalls
ist
Pfändbarkeit
Anspruchs
§
Abs.
Sinne
§
Abs.
abweichend
geregelt
ebenso
auch
kritisch
Umfang
gesetzlichen
Zulassung
Pfändung
Kollhosser
292
;
ferner
ders
.
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
zurückgewährte
Geschenk
ist
Unterhaltssicherungszwecks
Rückgewähr
Pfändung
entzogen
.
Ebenso
haben
Ansprüche
Unterhaltsberechtigter
allgemeinen
Vorrang
Verbindlichkeiten
Unterhaltspflichtigen
.
ist
einsichtig
Rückgewähranspruch
stärkeren
Vollstreckungsschutz
genießen
sollte
ursprüngliche
Zwecke
Unterhaltssicherung
wiedererlangte
Eigentum
geschenkten
Gegenstand
vgl.
.
Scharen
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
21.06.2002
OLG
Entscheidung