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246 lines
2.0 KiB

berichtigte
Fassung
Veröffentlichungsvermerks
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Nachbauentschädigung
Nr.
Kommission
Ausnahmeregelung
gemäß
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
Rates
gemeinschaftlichen
Sortenschutz
24
Juli
.
Verordnung
Nr.
Kommission
3
.
Dezember
Art
.
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
werden
Auslegung
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
Kommission
Ausnahmeregelung
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
Rates
gemeinschaftlichen
Sortenschutz
24
Juli
Fassung
Verordnung
Nr.
Kommission
3
.
Dezember
folgende
Fragen
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
1
.
Ist
Erfordernis
Bemessung
Nachbauentschädigung
Sinne
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
müsse
"
deutlich
niedriger
"
Betrag
sein
selben
Gebiet
Erzeugung
Vermehrungsmaterial
Sorte
Lizenz
verlangt
wird
auch
dann
genügt
Vergütung
pauschal
%
Betrages
bemessen
wird
?
2
.
Enthält
.
Abs.
Verordnung
Nr.
wertmäßige
Festlegung
Höhe
Nachbauentschädigung
gesetzlicher
Veranlagung
?
ja
:
Gilt
Festlegung
Ausdruck
allgemeinen
Gedankens
auch
Nachbauhandlungen
Inkrafttreten
Verordnung
Nr.
erfolgten
?
3
.
Schließt
Leitlinienfunktion
Vereinbarung
Vereinigungen
Sortenschutzinhabern
Landwirten
Sinne
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
gesetzlicher
Veranlagung
wesentlichen
Kernelementen
Berechnungsparameter
auch
dann
übernommen
wird
Sortenschutzinhaber
Berechnung
gesetzlichen
Vergütung
Sphäre
Nachbauers
liegenden
Berechnung
Grundlage
Vereinbarung
erforderlichen
Parameter
bekannt
sind
insoweit
auch
Anspruch
Mitteilung
entsprechenden
Tatsachen
Landwirt
zusteht
?
ja
:
Setzt
Vereinbarung
Leitlinienfunktion
Sinne
ausüben
soll
Wirksamkeit
Einhaltung
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
bestimmten
Anforderungen
auch
dann
Inkrafttreten
Verordnung
geschlossen
wurde
?
4
.
Setzt
.
Abs.
Verordnung
Nr.
obere
Grenze
Entschädigung
vertragliche
und/oder
gesetzliche
Entschädigungsregelungen
?
5
.
Kann
Vereinbarung
berufsständischen
Vereinigungen
Leitlinie
Sinne
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
herangezogen
werden
Entschädigungssatz
%
Betrages
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
überschreitet
?
.
11
.
Oktober