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11 KiB

BESCHLUSS
15
Juli
Rechtsstreit
Zivilsenat
hat
15
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluss
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Februar
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
Million
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
Patentverletzung
spruch
.
3
Juli
zugestelltem
Urteil
hat
Landgericht
Klage
abgewiesen
.
Nachmittag
3
.
September
versuchte
Sekretärin
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
ausgedruckte
unterzeichnete
Begründung
fristgemäß
eingelegten
Berufung
gemeinsam
fungsbegründung
Parallelverfahren
Berufungsgericht
übermitteln
.
erste
Übermittlungsversuch
schlug
Uhr
Übermittlung
ersten
Seiten
Berufungsbegründung
.
telefonische
Anfrage
erhielt
Anwaltssekretärin
Geschäftsstelle
Berufungsgerichts
tätigen
Justizhauptsekretärin
Auskunft
Berufungsbegründung
könne
auch
elektronischem
Wege
übersandt
werden
;
Beamtin
nannte
persönliche
elektronische
Anschrift
E-Mail-Adresse
Oberlandesgerichts
.
Anwaltssekretärin
übersandte
zuvor
eingescannte
Berufungsbegründung
Datei
Portable-Document-Format
.
Geschäftsstellenbeamtin
druckte
Datei
versah
Eingangsstempel
;
vergewisserte
Anwaltssekretärin
telefonisch
bat
Übersendung
Eingangsbestätigung
.
Folgetag
ging
Berufungsbegründung
Post
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Wiedereinsetzungsgesuch
Klägerin
zurückgewiesen
Berufung
verworfen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Beklagte
entgegentritt
.
II
.
Begründung
Entscheidung
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
:
versuchte
Telefaxübermittlung
genüge
vollständiger
Übermittlung
Schriftsatzes
Übertragung
Unterschrift
wirksamen
Begründung
Berufung
.
Ebenso
habe
Übermittlung
Berufungsbegründung
PDF-Anhang
elektronischen
Nachricht
Berufungsbegründungsfrist
gewahrt
.
§
Nr.
§
unterscheide
Zivilprozessordnung
Übermittlungsform
Telekopie
Einreichung
elektronischen
Dokuments
.
erstere
Form
sei
Übermittlung
Schriftsatzes
Telefaxdienst
definiert
;
handele
Telekommunikationsdienst
Übermittlung
Fernsprechnetz
.
regele
§
Einreichung
Schriftsätzen
E-Mail
sonstiger
Weise
Internet
.
Form
habe
Klägerin
bedient
jedoch
wirksamer
Weise
erforderliche
Zulassung
Rechtsverordnung
Oberlandesgericht
erfolgt
sei
.
Ausdruck
Datei
Geschäftsstellenbeamtin
sei
unerheblich
maßgeblich
verwendete
Übermittlungstechnik
sei
;
andernfalls
werde
Gesetz
vorgesehene
Steuerungsmöglichkeit
Verordnungsgebers
ausgehöhlt
.
Klägerin
sei
auch
Verschulden
Einhaltung
Berufungsbegründungsfrist
gehindert
gewesen
.
Telefaxgerät
Oberlandesgerichts
sei
Sendetag
grundsätzlich
funktionsfähig
gewesen
Uhr
empfangenen
Sendungen
ergebe
.
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
habe
organisatorische
Maßnahmen
Sorge
tragen
müssen
Übermittlung
so
lange
weiterversucht
würde
Zwecklosigkeit
weiterer
Versuche
festgestanden
hätte
.
Anwaltssekretärin
Uhr
weiteren
Übermittlungsversuch
gemacht
habe
sei
glaubhaft
gemacht
Übrigen
unzureichend
.
Klägervertreter
sei
auch
erkennbar
gewesen
Übermittlung
E-Mail
Fristwahrung
geeignet
sei
;
Rechtsauskunft
Geschäftsstellenbeamtin
habe
verlassen
dürfen
.
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Eingang
unterzeichnete
Berufungsbegründung
enthaltenden
Ausdrucks
PDF-Datei
3
.
September
Geschäftsstelle
Berufungsgerichts
hat
Berufungsbegründungsfrist
gewahrt
.
1
.
Berufungsgericht
geht
allerdings
zutreffend
Gesetz
unterschiedliche
Anforderungen
Übermittlung
Schriftsatzes
Schriftform
Einreichung
elektronischen
Dokuments
stellt
.
Einreichung
Schriftsatzes
elektronisches
Dokument
ist
nur
zulässig
zuständige
Landesregierung
Bundesregierung
Rechtsverordnung
Zeitpunkt
elektronische
Dokumente
Gericht
eingereicht
werden
können
Bearbeitung
Dokumente
geeignete
Form
bestimmt
hat
Abs.
.
soll
sichergestellt
werden
elektronische
Übermittlung
Schriftsätzen
erst
dann
erfolgt
soweit
betreffenden
Gerichten
organisatorischen
technischen
Voraussetzungen
weitere
Bearbeitung
Schriftsätze
geschaffen
sind
BT-Drucks
.
S.
f.
badenwürttembergische
Landesregierung
entsprechende
Verordnung
Einreichung
elektronischer
Dokumente
Oberlandesgericht
bislang
erlassen
hat
stand
Übermittlungsform
Klägerin
Verfügung
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Ergebnis
jedoch
maßgeblich
Klägerin
Berufungsgericht
elektronisches
Dokument
übermittelt
hat
Berufungsgericht
Berufungsbegründung
fristgerecht
Schriftform
nämlich
ausgedruckter
Schriftsatz
Kopie
wiedergegebenen
Unterschrift
Prozessbevollmächtigten
vorgelegen
hat
.
Bürgerliche
Gesetzbuch
§
Zivilprozessordnung
Schriftform
elektronischen
Form
.
Schriftform
vorgeschrieben
ist
Berufungsschrift
Abs.
Berufungsbegründung
§
Abs.
"
genügt
"
Form
§
Abs.
Satz
bestimmt
Aufzeichnung
tronisches
Dokument
Bearbeitung
Gericht
geeignet
ist
.
Inhaltlich
übereinstimmend
genauer
spricht
§
Abs.
schriftliche
Form
elektronische
Form
ersetzt
werden
kann
.
schriftliche
Form
Aussteller
unterzeichnete
Urkunde
gekennzeichnet
wird
§
Abs.
besteht
elektronische
Dokument
elektronischen
Datei
enthaltenen
Datenfolge
selbst
;
Stelle
Unterschrift
tritt
demgemäß
qualifizierte
elektronische
Signatur
§
Abs.
Abs.
Satz
.
Abs.
bestimmt
demgemäß
elektronisches
Dokument
eingereicht
ist
Empfang
bestimmte
Einrichtung
Gerichts
aufgezeichnet
hat
.
schriftlichen
elektronischen
Dokumenten
zählt
Gesetz
auch
Wege
Telekopie
übermittelt
werden
.
Maßgeblich
Wirksamkeit
Wege
übermittelten
Schriftsatzes
ist
allein
Veranlassung
Absenders
Empfangsort
Gericht
erstellte
körperliche
Urkunde
GmS-OGB
.
Auch
Telefax
zunächst
Empfangsgerät
Gerichts
elektronisch
gespeichert
wird
tritt
Speicherung
Nachricht
Stelle
Schriftform
.
.
ändert
auch
Beurteilung
Rechtzeitigkeit
Eingangs
Telefax
übersandten
Schriftsatzes
allein
ankommt
gesendeten
Signale
noch
Ablauf
letzten
Tages
Frist
Telefaxgerät
Gerichts
vollständig
empfangen
gespeichert
worden
sind
.
wird
lediglich
Umstand
Rechnung
getragen
Absender
Hand
hat
Ausdruck
empfangenen
Telefaxes
erfolgt
Gerichte
Teil
übergegangen
sind
Dienstzeiten
eingehende
Faxsendungen
erst
nächsten
Arbeitstag
auszudrucken
aaO
.
.
Nr.
trägt
elektronischen
Übermittlungsform
nur
insofern
Rechnung
Stelle
bestimmenden
Schriftsätzen
ständiger
Rechtsprechung
s.
nur
GmS-OGB
;
grundsätzlichen
zwingenden
Unterschrift
Urkunde
Wiedergabe
Unterschrift
Gericht
erstellten
Kopie
genügen
.
Berufungsgericht
erstellte
Ausdruck
schem
Wege
übermittelten
Datei
genügt
Schriftform
.
Ausdruck
verkörpert
Berufungsbegründung
Schriftstück
schließt
auch
Unterschrift
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
.
Unterschrift
nur
Kopie
wiedergegeben
ist
ist
entsprechend
§
Nr.
.
Alt
.
unschädlich
Original
unterzeichnete
Schriftsatz
elektronisch
PDF-Datei
übermittelt
Geschäftsstelle
Berufungsgerichts
entgegengenommen
worden
ist
.
Zwar
lässt
Gesetz
Wiedergabe
Unterschrift
nur
Fall
Übermittlung
Telefaxdienst
ausdrücklich
.
Nimmt
Gericht
indessen
andere
Weise
elektronisch
übermittelten
Schriftsatz
behinderte
Zugang
Gericht
unzumutbarer
Sachgründen
rechtfertigender
Weise
BVerfGE
f.
;
f.
;
;
würde
Wiedergabe
Unterschrift
Kopie
Fall
genügend
erachtet
.
Gesetzgeber
hat
ausschließen
wollen
.
Vielmehr
heißt
Bericht
Rechtsausschusses
Entwurf
Gesetzes
Anpassung
Formvorschriften
Privatrechts
anderer
Vorschriften
modernen
Rechtsgeschäftsverkehr
BT-Drucks
.
14/5561
S.
Verordnungsermächtigung
Bundesregierung
Landesregierungen
Abs.
Satz
sei
dahingehend
präzisieren
Regelungsbefugnis
nur
elektronische
Dokumente
erstrecke
Empfang
weitere
Bearbeitung
besondere
technische
organisatorische
Vorbereitungen
Gerichten
erfordere
.
sei
typischerweise
elektronischen
Dokumenten
Fall
elektronischen
Signatur
versehen
seien
aber
anderen
elektronischem
Wege
übermittelten
Dokumenten
Computer-Fax
.
Übermittlungsformen
seien
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
zuletzt
Entscheidung
Gemeinsamen
Senats
obersten
Gerichtshöfe
5
.
April
bereits
vorbehaltlos
zulässig
erachtet
worden
.
würden
Zulässigkeitsvorbehalt
§
erfasst
.
Stellungnahme
bestätigt
nur
Einreichung
Bearbeitung
Gericht
geeigneten
Dateien
elektronische
Dokumente
regeln
soll
Bundesregierung
Verfahrensbeteiligten
Begründung
Gesetzentwurfs
zusätzliche
Möglichkeit
Verfügung
stellen
wollte
BT-Drucks
.
S.
.
erhöhtes
Risiko
Internet
übermittelte
Datei
Wege
verfälscht
werden
könnte
rechtfertigt
Ungleichbehandlung
Telekopien
Bilddateien
Unterschriftserfordernis
.
Telefax
übermittelter
Schriftsatz
kann
zulässigerweise
Computerfax
eingescannter
Unterschrift
Prozessbevollmächtigten
versandt
werden
GmSOGB
Versand
kann
beliebigen
Telefonanschluss
erfolgen
.
;
soll
Begründung
Gesetzentwurfs
Bundesregierung
Wiedergabe
Unterschrift
Telekopie
unabhängig
ausreichen
Telefax
Gericht
unmittelbar
eingeht
Boten
überbracht
wird
BT-Drucks
.
S.
.
Schon
erlaubt
kaum
Überprüfung
Schriftsatz
tatsächlich
autorisiert
ist
-9-
autorisiert
sein
scheint
.
bieten
zahlreiche
Dienstleister
Möglichkeit
Telefax
Internet
versenden
.
Technisch
möglich
auch
noch
kaum
gebräuchlich
ist
ferner
Echtzeitübertragung
Faxnachrichten
IP-Netze
Union
definierten
Standards
"
Fax
over
"
FoiP
.
Auch
fallen
Anwendungsbereich
§
Nr.
Übermittlung
Empfänger
Telefonnetz
erfolgt
dürften
aber
kaum
höhere
Gewähr
autorisierte
unverfälschte
Übermittlung
Versendung
E-Mail
bieten
.
Gleichbehandlung
steht
auch
Berufungsgericht
meint
Voraussetzungen
§
Einreichung
elektronischer
Dokumente
ausgehöhlt
würden
.
Rechtsverordnung
zugelassen
wird
ist
Gericht
verpflichtet
elektronische
Dokumente
entgegenzunehmen
.
Berufungsgericht
hat
demgemäß
auch
E-Mail-Adresse
Verfügung
gestellt
Berufungsbegründung
elektronisches
Dokument
entgegengenommen
.
Klägerin
hat
vielmehr
persönlichen
dienstlichen
E-Mail-Adresse
Geschäftsstellenbeamtin
bedient
bereit
erklärt
hatte
Schriftsatz
Adresse
entgegenzunehmen
auszudrucken
Eingangsvermerk
versehen
.
Gericht
hat
Bereitstellung
Telefaxanschlusses
besondere
Möglichkeit
geschaffen
elektronisch
übermittelte
Berufungsbegründung
schriftlicher
Form
einzureichen
.
Besteht
aber
Möglichkeit
ist
sachlich
rechtfertigen
anders
Telefax
Wiedergabe
Unterschrift
Kopie
genügen
lassen
.
Senat
tritt
Beurteilung
auch
Widerspruch
Annahme
XI
.
Zivilsenats
Beschluss
10
.
Oktober
XI
;
zustimmend
Musielak/Stadler
6
.
Aufl
.
Rdn
.
eingescannte
Unterschrift
Prozessbevollmächtigten
bestimmenden
Schriftsatz
genüge
Formerfordernissen
Nr.
Schriftsatz
unmittelbar
Computer
Hilfe
normalen
Faxgeräts
versandt
werde
.
Differenzierung
"
"
"
"
überhaupt
tragfähig
sein
sollte
könnte
ankommen
Gerät
Telefax
aufgezeichnet
versandt
worden
ist
nur
eigenhändig
unterzeichneten
Urkunde
gewonnen
worden
ist
.
Ist
unzulässig
bestimmenden
Schriftsatz
Faksimile-Unterschrift
herkömmliches
Faxgerät
versenden
kann
ebenso
wenig
zulässig
sein
Schriftsatz
Scanners
aufzunehmen
Computer
versenden
.
Fällen
fehlt
nämlich
technischen
Notwendigkeit
Faksimile-Unterschrift
genügen
lassen
vgl.
aaO
.
.
Umgekehrt
muss
dann
aber
auch
Unterschriftserfordernis
ebenso
genügen
Schriftsatz
eigenhändig
geleisteter
Unterschrift
insgesamt
eingescannt
erst
dann
Telefax
Computer
versendet
wird
Aufzeichnung
Computer
angeschlossenen
Scanner
herkömmliches
Telefaxgerät
erfolgt
Vorlage
ebenfalls
Scanneinrichtung
abtastet
Fax-Gruppen
analoge
Fax-Gruppen
digitale
Abtastdaten
überträgt
.
Sinne
ist
Streitfall
Schriftsatz
"
"
eigenhändig
unterzeichnetes
Original
vorliegt
Unterschrift
eingescannt
worden
ist
auch
Maßstäben
Entscheidung
XI
.
Zivilsenats
zulässiger
Fall
Wiedergabe
Unterschrift
Kopie
gegeben
.
Keukenschrijver
Meier-Beck
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung