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443 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
20
.
Dezember
Rechtsbeschwerdeverfahren
:
ja
:
Nachschlagewerk
:
ja
§
Abs.
Satz
Änderung
Kostenquote
Berufungsverfahren
ist
Betrag
erstinstanzlichen
Kosten
zweitinstanzlichen
Kostengrundentscheidung
erstatten
ist
Eingang
ursprünglichen
Kostenfestsetzungsantrags
verzinsen
.
.
20
.
Dezember
Kammergericht
LG
Zivilsenat
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Scharen
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
20
.
Dezember
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluss
6
.
Zivilsenats
Kammergerichts
18
.
März
aufgehoben
.
sofortige
Beschwerde
Klägerin
wird
Kostenfestsetzungsbeschluss
Landgerichts
30
.
Dezember
abgeändert
Beklagte
Klägerin
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
erst
9
.
Dezember
28
.
Oktober
erstatten
hat
.
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Klägerin
%
Beklagten
%
Kosten
Rechtsstreits
auferlegt
.
Festsetzungsantrag
Klägerin
hat
Landgericht
ausgesprochen
Klägerin
erstattenden
Kosten
28
.
Oktober
verzinsen
sind
.
Klägerin
Klage
teilweise
zurückgenommen
Beklagte
sodann
Berufung
nommen
hat
hat
Kammergericht
Klägerin
%
Beklagten
%
Kosten
Rechtsstreits
auferlegt
.
30
.
Dezember
hat
Landgericht
ausgesprochen
Klägerin
erstattenden
erstinstanzlichen
Kosten
9
.
Dezember
verzinsen
sind
.
sofortige
Beschwerde
Klägerin
ist
Erfolg
geblieben
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Klägerin
Antrag
Zinsen
erstattenden
erstinstanzlichen
Kosten
Eingang
ursprünglichen
Festsetzungsantrags
festzusetzen
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
antragsgemäßen
Festsetzung
.
§
Abs.
Satz
ist
Antrag
auszusprechen
festgesetzten
Kosten
Eingang
Festsetzungsantrags
Falle
Abs.
Verkündung
Urteils
ab
Prozentpunkten
Basiszinssatz
§
Bürgerlichen
Gesetzbuchs
verzinsen
sind
.
u.a.
Oberlandesgerichten
.
.
geteilten
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
auch
Änderung
Kostenquote
Berufungsverfahren
derjenige
Betrag
erstinstanzlichen
Kosten
nach
zweitinstanzlichen
Kostenentscheidung
erstatten
ist
Eingang
ursprünglichen
Kostenfestsetzungsantrags
verzinsen
so
auch
Justiz
;
OLG
;
OLG
426
;
OLG
32
;
.
;
Schleswig-Holsteinisches
;
OLG
.
Meinung
Beschwerdegerichts
beruht
Erwägung
auflösend
bedingte
Vollstreckbarkeit
Urteils
ersetzendes
anderes
Urteil
gegenstandslos
werde
.
werde
auch
geänderten
Kostenentscheidung
beruhender
Kostenfestsetzungsbeschluss
gegenstandslos
gleiches
müsse
Kostenfestsetzungsantrag
gelten
gegenstandslos
gewordene
Kostenfestsetzung
beruht
habe
.
Erkennt
jedoch
Berufungsgericht
andere
Kostenquote
erstinstanzliche
Gericht
ist
regelmäßig
Aufhebung
erstinstanzlichen
Kostengrundentscheidung
sehen
.
Vielmehr
wird
Kostenentscheidung
Sachentscheidung
nur
insoweit
abgeändert
inhaltlich
Vorentscheidung
abweicht
Musielak/Wolst
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Streitfall
Beklagte
erstinstanzlichen
Urteil
%
Berufungsurteil
aber
nurmehr
%
Kosten
tragen
hat
wird
Sache
erstinstanzliche
Entscheidung
nur
insoweit
geändert
%
erstinstanzlichen
Kosten
Kläger
Beklagten
auferlegt
werden
.
dient
lediglich
Vereinfachung
Klarheit
Bestätigung
Änderung
erstinstanzlichen
Kostenentscheidung
Berufungsurteil
neuen
Kostenquote
zusammengefasst
werden
.
Zurecht
ist
obergerichtlichen
Rechtsprechung
auch
hingewiesen
Wertungswidersprüchen
führen
muss
auch
Beschwerdegericht
Zweifel
zieht
vollständigen
Zurückweisung
Rechtsmittels
erste
Instanz
erstattenden
Kosten
weiterhin
Eingang
Festsetzungsantrags
verzinsen
sind
hingegen
noch
so
geringfügige
Verschiebung
Kostenquoten
späteren
Einsetzen
Verzinsung
führen
würde
.
Kostengläubiger
könnte
insbesondere
langdauernden
Rechtsmittelverfahren
Folge
haben
Erfolg
Rechtsmittels
nur
unwesentlich
höheren
Kostenquote
Gunsten
führt
kostenmäßig
Ergebnis
schlechter
steht
Misserfolg
zusätzlich
erstattende
Kostenbetrag
geringer
erlittene
Zinsverlust
ist
.
Sachgründe
nahme
sinnwidrigen
Ergebnisses
zwängen
sind
erkennen
.
Scharen
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.12.2004
KG
Entscheidung
18.03.2005