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NAMEN
6/08
Verkündet
:
14
Juli
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
29
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
Gaspreiserhöhungen
Beklagten
regionalen
Energieversorgungsunternehmen
einseitig
vorgenommen
wurden
.
Kläger
wurde
Beklagten
Sondertarif
leitungsgebunden
Erdgas
beliefert
.
Tarif
erhöhte
Beklagte
Arbeitspreis
1
.
September
Cent/kWh
1
.
August
Cent/kWh
1
.
Februar
jeweils
Mehrwertsteuer
.
Kläger
hat
beantragt
festzustellen
Parteien
geschlossenen
Gaslieferungsvertrag
1
.
September
Beklagten
geänderte
Gastarif
insgesamt
unbillig
unwirksam
ist
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Landgericht
hat
gerichtete
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klageantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Feststellungsantrag
sei
zulässig
.
Kläger
sei
beschränkt
Einrede
unbilligen
Leistungsbestimmung
Rahmen
Rückforderungsprozesses
geltend
machen
.
Beklagten
festgesetzten
Gaspreise
unterlägen
zumindest
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
gerichtlichen
Billigkeitskontrolle
.
Leistungsbestimmungsrecht
Sinne
§
hätten
Parteien
Beklagten
zwar
ausdrücklich
eingeräumt
gleichwohl
ergebe
AVBGasV
Lieferverhältnis
Parteien
Anwendung
finde
.
Zwar
handele
Kläger
allgemeinen
Tarifkunden
habe
Beklagten
Sondertarif
abgeschlossen
.
Kläger
werde
aber
Rahmen
Tarifs
Grundlage
allgemeinen
Versorgungspflicht
jeweils
öffentlich
bekannt
gemachten
Tarifen
Allgemeinen
Bedingungen
versorgt
.
stehe
Sondertarif
Endverbrauchern
Allgemeinheit
gleicher
Weise
Verfügung
Allgemeine
Tarif
.
nur
formale
Bezeichnung
Sondertarif
könne
abweichenden
rechtlichen
Einordnung
führen
.
Preisanpassungsregelung
§
AVBGasV
finde
Parteien
direkt
Anwendung
.
Unabhängig
seien
Bestimmungen
AVBGasV
Klägern
Sondertarifkunden
Vertragsverhältnis
einbezogen
worden
.
Regelungen
AVBGasV
seien
Verhältnis
Parteien
Verordnung
einzuordnen
unterlägen
Inhaltskontrolle
.
Allein
Umstand
Einbeziehung
Leitbild
entsprechenden
Verordnung
Vertragswerk
mache
allgemeinen
Vertragsbedingungen
einseitig
bestimmt
worden
seien
selbst
ausginge
läge
jedenfalls
Benachteiligung
Kunden
noch
könne
Überraschungsklausel
ausgegangen
werden
.
Rahmen
Billigkeitsprüfung
§
Abs.
sei
anerkannt
jedenfalls
Weitergabe
gestiegenen
Bezugskosten
Tarifkunden
Grundsatz
Billigkeit
entspreche
.
Vorliegend
habe
Beklagte
Bezugskostensteigerungen
umstrittenen
Preiserhöhungen
Grunde
lägen
dezidiert
vorgetragen
Vorlage
entsprechender
Wirtschaftsprüfungsberichte
unabhängiger
Wirtschaftsprüfer
nachgewiesen
.
hätten
Kläger
weiter
substantiiert
dargelegt
Unterlagen
aussagekräftig
sein
sollten
weiteren
Unterlagen
erforderlich
gehalten
hätten
.
pauschale
Bestreiten
ermittelten
Ergebnisse
sei
Zusammenhang
beachtlich
.
vorgelegten
Unterlagen
belegten
vorgenommenen
Preiserhöhungen
1
.
September
1
.
August
1
.
Februar
einmal
eingetretenen
Bezugskostensteigerungen
vollständig
Kunden
weitergäben
halb
Erhöhungen
akzeptabel
seien
Beklagten
§
Abs.
zuzubilligenden
Entscheidungsrahmens
bewegten
.
Preiserhöhungen
seien
auch
unbillig
etwa
bereits
Preiserhöhung
geforderten
Tarife
Beklagten
unbillig
überhöht
gewesen
wären
.
Überprüfung
Tarife
komme
Betracht
habe
insoweit
einseitig
bestimmte
vereinbarte
Preise
gehandelt
.
finde
Parteien
vereinbarten
Anfangspreis
unmittelbare
Anwendung
.
ergebe
auch
1
.
September
geltenden
Tarifen
gehandelt
habe
Vergangenheit
Beklagten
einseitig
vorgenommene
Preiserhöhungen
gekommen
seien
.
Überprüfung
früherer
Erhöhungen
stehe
Kläger
Tarifen
basierenden
Jahresabrechnungen
unbeanstandet
hingenommen
habe
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Wirksamkeit
Kläger
beanstandeten
Preiserhöhung
bejaht
werden
.
1
.
Allerdings
hat
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
Klage
zulässig
ist
.
Insbesondere
hat
Kläger
rechtliches
Interesse
§
Abs.
Feststellung
vorgenommenen
Gaspreiserhöhungen
unwirksam
sind
.
Leistungsklage
kann
schon
verwiesen
werden
Rechtsschutzziel
hier
gegebenen
negativen
Feststellungsklage
Leistungsklage
erreicht
werden
kann
.
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
war
Beklagte
unmittelbar
gesetzlichen
Preisänderungsrechts
vgl.
Senatsurteile
15
Juli
ZR
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Veröffentlichung
vorgesehen
.
gemäß
§
Abs.
AVBGasV
Preisänderung
befugt
.
7
November
geltenden
Vorschriften
Verordnung
Allgemeine
Bedingungen
Versorgung
Tarifkunden
Gas
;
Kraft
getreten
Art
.
Verordnung
Erlass
Regelungen
Netzanschlusses
Letztverbrauchern
Niederspannung
Niederdruck
1
November
.
S.
sind
Gesetzes
Vertragsbestandteil
Parteien
bestehenden
Versorgungsverträge
.
Kläger
handelt
Tarifkunden
Abs.
AVBGasV
Beklagte
mündlichen
Verhandlung
Senat
klargestellt
hat
Sonderkunden
vgl.
Senatsurteil
15
Juli
aaO
.
.
3
.
Wirksamkeit
Kläger
beanstandeten
Preiserhöhungen
kommt
Beklagte
wirksam
vertraglich
Preisänderungsrecht
vorbehalten
hat
.
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
getroffen
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
Bestimmungen
seien
Kläger
Sondertarifkunde
Vertragsverhältnis
einbezogen
worden
.
Begründung
heißt
weiter
Regelungen
seien
Verhältnis
Parteien
Verordnung
anzusehen
;
handele
allgemeine
Vertragsbedingungen
einseitig
bestimmt
worden
seien
.
Ausführungen
lässt
indessen
entnehmen
Regelungen
AVBGasV
sei
individuelle
Vereinbarung
sei
Anforderungen
§
Abs.
genügende
Einbeziehung
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Inhalt
Parteien
bestehenden
Vertragsverhältnisses
geworden
sind
.
.
kann
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Rechtsstreit
Endentscheidung
reif
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
wirksamen
Vorbehalt
vertraglichen
Preisänderungsrechts
getroffen
werden
können
§
Abs.
Satz
.
Sollte
Streitfall
vertraglich
vorbehaltenes
einseitiges
Preisänderungsrecht
Beklagten
bestehen
vgl.
Senatsurteile
15
Juli
aaO
.
f.
.
;
heutigen
Tage
weist
Senat
Blick
weiteren
Verfahren
vorzunehmende
Billigkeitskontrolle
§
Abs.
Folgendes
:
1
.
Senat
hat
einseitigen
Preiserhöhungen
Tarifkundenvertrag
entschieden
:
Preiserhöhung
kann
auch
Billigkeit
widersprechen
bereits
zuvor
geltenden
Tarife
Gasversorgers
unbillig
überhöht
waren
.
gilt
jedoch
Preise
streitgegenständlichen
Preiserhöhung
Versorger
einseitig
festgesetzt
Parteien
vereinbart
worden
sind
.
f.
;
.
.
Kunde
Grundlage
öffentlich
bekannt
gegebenen
einseitigen
Preiserhöhung
vorgenommene
Jahresabrechnung
Versorgungsunternehmens
akzeptiert
hat
weiterhin
Gas
bezogen
hat
Preiserhöhung
angemessener
Zeit
§
standen
wird
Zeitpunkt
Jahresabrechnung
geltende
zuvor
einseitig
erhöhte
Tarif
Parteien
vereinbarten
Preis
.
kann
mehr
gemäß
§
Abs.
Billigkeit
überprüft
werden
.
;
vgl.
auch
.
.
Grundsatz
ist
sollte
wirksame
Einbeziehung
AVBGasV
hieraus
ergebenden
Preisänderungsrecht
Parteien
jeweils
bestehende
Vertragsverhältnis
bejahen
sein
auch
vorliegenden
Fall
anzuwenden
Kläger
geltend
macht
umstrittenen
Preiserhöhungen
seien
unbillig
Sinne
§
.
dogmatischer
Hinsicht
besteht
insoweit
entscheidungserheblicher
Unterschied
Sonderkundenverträgen
einerseits
Tarifkundenverträgen
Grundversorgungsverträgen
andererseits
auch
Sonderkundenverträgen
sind
konkludente
vertragliche
Vereinbarungen
möglich
.
Senat
hält
auch
Sonderkundenverträgen
interessengerecht
Übersendung
Grundlage
einseitigen
Preiserhöhung
vorgenommenen
Jahresabrechnung
Versorgungsunternehmen
anschließender
Fortsetzung
Gasbezugs
Kunden
Beanstandung
Preiserhöhung
§
angemessener
Zeit
Zeitpunkt
Jahresabrechnung
geltenden
zuvor
einseitig
erhöhten
Preis
mehr
gemäß
§
Abs.
Billigkeit
überprüfen
.
erforderliche
Bestimmtheit
Preises
ist
unveränderten
Übernahme
gesetzlichen
Preisanpassungsrechts
gemäß
§
Abs.
AVBGasV
jetzt
:
Abs.
Sonderkundenvertrag
Mitteilungspflichten
Versorgungsunternehmens
gewährleistet
.
2
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Billigkeit
einseitig
vorgenommenen
Preiserhöhungen
vorgetragen
habe
jeweils
gestiegene
Bezugskosten
weitergegeben
hat
-9-
rung
Vortrags
Bestätigung
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
vorgelegt
.
hat
Beklagte
Anforderungen
schlüssige
Darlegung
Bezugskostensteigerung
Grundlage
Sinne
§
billigem
Ermessen
entsprechenden
Preiserhöhung
genügt
vgl.
.
.
.
Allerdings
vermag
Wirtschaftsprüferbestätigung
anders
Berufungsgericht
meint
Bezugskostensteigerungen
beweisen
.
Bestätigung
ist
Privatgutachten
vergleichbar
Parteivortrag
Beweismittel
Sinne
§
.
handelt
vgl.
Senatsurteil
8
Juli
ZR
.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
Kläger
Vortrag
Beklagten
Bezugskostensteigerungen
Inhalts
Bestätigung
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
pauschal
bestreiten
.
Partei
darf
Tatsachen
hier
Entwicklung
Bezugskosten
Beklagten
Kläger
Gegenstand
eigenen
Wahrnehmung
gewesen
sind
§
Abs.
Nichtwissen
erklären
.
ist
grundsätzlich
verpflichtet
Tatsachen
überprüfen
näher
äußern
können
.
Kläger
muss
weiter
substantiiert
darlegen
Bestätigung
schaft
benannten
Unterlagen
aussagekräftig
sein
sollen
weiteren
Unterlagen
erforderlich
hielte
vgl.
Senatsurteil
8
Juli
aaO
.
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
29.11.2007