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2186 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Frage
Zurechnung
Verhaltens
Leasinggeber
Vorbereitung
Leasingvertrags
betrauten
Lieferanten
Leasingnehmer
Hinweis
angebliche
"
Kostenneutralität
"
Gesamtgeschäfts
Wissen
Leasinggebers
Abschluss
"
Werbevertrags
"
anrät
Anschluss
Urteile
20
.
Oktober
365
;
1
.
Juni
.
Frage
Vorliegens
einheitlichen
Rechtsgeschäfts
Leasingnehmer
Leasingvertrag
"
Werbevertrag
"
Dritten
abschließt
Erstattung
Leasingraten
Empfehlung
Neukunden
vorsieht
Anschluss
Urteil
8
Juli
.
Urteil
30
.
März
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
7
.
Zivilsenats
23
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
Kosten
Streithelfers
Beklagten
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
schloss
27./30.Oktober
Vermittlung
Autohauses
Import
GmbH
Folgenden
Autohaus
Beklagten
Leasingvertrag
Geschäftsbetrieb
bestimmten
Pkw
Avant
Laufzeit
Monaten
.
Kläger
monatlich
erbringenden
Leasingraten
belaufen
netto
zuzüglich
gesetzlicher
Umsatzsteuer
.
Fahrzeug
wurde
Kläger
Autohaus
bereits
27
.
Oktober
ausgehändigt
.
27
.
Oktober
traf
Kläger
Folgenden
"
Werbevertrag
bezeichnete
Vereinbarung
.
§
Vertrags
verpflichtete
Gegenleistung
Empfehlung
mindestens
neuen
Kunden
Zahlung
natlichen
"
Werbekostenzuschusses
"
Kläger
.
näheren
Einzelheiten
sind
§
Vereinbarung
folgt
geregelt
Kläger
Werbepartner
bezeichnet
wird
:
"
Höhe
Werbekostenzuschusses
Werbepartner
hat
monatliche
Darlehensrate
Höhe
..
.
W.
:
achthundertachtzig
zahlen
.
Werbepartner
erhält
monatlich
folgenden
Werbekostenzuschuss
maximal
Monate
.
1
.
Zahlung
beginnt
:
sofort
ersten
Monate
%
Euro
7
.
Monat
%
..
..
.
W.
:
achthundertachtzig
Betrag
ist
jeweils
gültige
gesetzliche
Mehrwertsteuer
enthalten
.
Fälligkeit
Werbekostenzuschusses
Werbekostenzuschuss
ist
jeweils
Monatsende
fällig
.
Zahlung
erfolgt
25
.
Folgemonats
Betrag
soll
somit
Belastung
Darlehnsrate
Konto
sein
folgendes
Konto
Werbepartners
:
Variante
"
Empfehlung
mindestens
neue
Kunden
"
tritt
Vorleistung
.
Empfehlung
soll
nächsten
Monaten
Abschluss
gebracht
werden
.
Empfehlung
gilt
dann
erfüllt
jeweiligen
neuen
Kunden
Auto
zugelassen
ist
.
"
Kläger
führte
Autohaus
neue
Kunden
Fahrzeug
leasten
"
Werbeverträge
"
abschlossen
.
leistete
vereinbarten
"
"
November
stellte
Zahlungen
Kläger
.
Schreiben
1
.
September
focht
Kläger
Leasingvertrag
Beklagten
auch
Autohaus
arglistiger
Täuschung
forderte
Beklagte
vergeblich
Rückzahlung
geleisteten
Leasingraten
Zug
Zug
Rückgabe
Fahrzeugs
.
Kläger
verlangt
Anrechnung
gezogener
Gebrauchsvorteile
geleisteten
"
Werbekostenzuschusses
"
Rückzahlung
ter
Leasingraten
Höhe
zuletzt
Zinsen
Zug
Zug
Rückholung
Leasingfahrzeugs
begehrt
Feststellung
Leasingvertrag
erklärte
Anfechtung
wirksam
beendet
worden
sei
Beklagte
Rücknahme
Fahrzeugs
Annahmeverzug
befinde
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägers
ist
Oberlandesgericht
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
beschränkt
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Feststellungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Feststellungsbegehren
Klägers
sei
zwar
zulässig
rechtliches
Interesse
habe
Klarheit
Bestand
Rechtsbeziehungen
Beklagten
erhalten
.
sei
jedoch
unbegründet
.
Kläger
ausgesprochene
Anfechtung
Leasingvertrags
arglistiger
Täuschung
sei
wirksam
Kläger
Beklagten
Anfechtungsrecht
zustehe
.
Anfechtung
Täuschung
Fahrzeugwert
Angemessenheit
Leasingraten
komme
schon
Hinblick
Betracht
Kläger
eigenen
ben
Vertragsschluss
Möglichkeit
unterrichtet
gewesen
sei
Fahrzeug
günstiger
Dritten
beziehen
.
arglistige
Täuschung
Refinanzierung
Leasingraten
gestützte
Anfechtung
scheitere
Geschäftsführer
Autohauses
insoweit
nen
Erklärungen
Beklagten
zuzurechnen
seien
.
Zwar
lägen
gewichtige
Anhaltspunkte
praktizierten
schäftsmodell
sittenwidriges
Schneeballsystem
gehandelt
habe
Streithelfer
bekannt
gewesen
sei
.
Autohaus
schäftsführer
seien
aber
Handlungen
nen
Werbevertrag
beträfen
Dritte
Sinne
§
Abs.
Repräsentanten
Vertrauenspersonen
Beklagten
tätig
geworden
.
Erklärungen
Lieferanten
hier
Abschluss
atypischer
Sondervereinbarungen
Leasingnehmer
beträfen
seien
Leasinggeber
regelmäßig
zuzurechnen
Lieferanten
übertragenen
Pflichtenkreises
abgegeben
worden
seien
.
seien
Aufklärungspflichtverletzungen
Täuschungshandlungen
Lieferanten
Nebengeschäft
bezögen
Leasinggeberin
anzulasten
.
Beurteilung
stehe
auch
Urteil
Bundesgerichtshofs
8
Juli
.
Beklagte
habe
anders
Leasinggeber
dort
entschiedenen
Fall
unstreitig
Kenntnis
Existenz
Zusatzvereinbarung
gehabt
.
Unwirksamkeit
Leasingvertrags
ergebe
auch
ner
möglichen
Sittenwidrigkeit
"
Werbevertrags
"
.
handele
hierbei
getrennte
Vertragsverhältnisse
einheitlichen
Rechtsgeschäft
verbunden
worden
seien
.
Beklagte
habe
unstreitig
Kenntnis
Abschluss
"
Werbevertrags
gehabt
.
Zurechnung
Wissens
Autohauses
Geschäftsführers
komme
Betracht
"
Wissensvertreter
"
Beklagten
§
Abs.
eingesetzt
gewesen
seien
.
Auch
habe
Beklagte
rechnen
müssen
Geschäftsführer
Autohauses
tragter
Vermittler
weitere
Personen
Untervermittler
einschalten
werde
.
Rechte
Nichterfüllung
"
Werbevertrags
"
§
Satz
§
Abs.
§
stünden
Kläger
schon
Leasingfahrzeug
Verbraucher
§
bezogen
habe
.
seien
"
Werbevertrag
"
derart
miteinander
verknüpft
Leasinggeschäft
Finanzierung
Werbevereinbarung
dienen
sollte
Verträge
wirtschaftliche
Einheit
bildeten
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Revision
ist
zurückzuweisen
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungsbegehren
Klägers
allein
Gegenstand
Revisionsverfahrens
ist
rechtsfehlerfrei
abgewiesen
.
rechtliche
Verbindlichkeit
Leasingvertrags
27./30
.
Oktober
ist
Schreiben
1
.
September
Beklagten
erklärte
Anfechtung
arglistiger
Täuschung
noch
sonstigen
Gründen
entfallen
.
ist
auch
weitere
Antrag
Klägers
Feststellung
Verzugs
Beklagten
Rücknahme
Leasingfahrzeugs
unbegründet
.
1
.
Antrag
Klägers
festzustellen
"
Leasingvertrag
Anfechtung
wirksam
beendet
wurde
"
ist
verstehen
Begehren
Feststellung
§
§
folgenden
Unwirksamkeit
Rechtsgeschäfts
beschränkt
Kläger
letztlich
bestätigt
wissen
will
leasingvertraglichen
Bindungen
mehr
unterliegt
.
Rechtsschutzbegehren
ist
so
auszulegen
Maßstäben
Rechtsordnung
vernünftig
ist
recht
verstandenen
Interessenlage
betroffenen
Partei
entspricht
vgl.
Beschluss
10
November
XI
.
.
Grundsätzen
ist
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
zwar
Reichweite
Feststellungsantrags
erörtert
wohl
aber
umfassende
Prüfung
Rechtslage
vorgenommen
hat
.
2
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
Unwirksamkeit
Leasingvertrags
§
§
verneint
.
Unstreitig
hat
Beklagte
Kläger
selbst
Abschluss
"
Werbevertrags
bewogen
eigene
Erklärungen
Kläger
unzutreffende
Einschätzung
Abschluss
Leasingvertrags
verbundenen
wirtschaftlichen
Belastungen
hervorgerufen
.
Auffassung
Revision
muss
Beklagte
auch
mögliches
arglistiges
Verhalten
Autohauses
Geschäftsführers
§
zurechnen
Beklagte
Revision
angegriffenen
stellungen
Berufungsgerichts
Abschluss
Leasingvertrags
unstreitig
Zustandekommen
"
Werbevertrags
"
Zusammenhang
möglicherweise
Lieferantin
Geschäftsführer
verübten
arglistigen
Täuschung
Klägers
Kenntnis
besaß
kann
Verhalten
nur
dann
entgegengehalten
werden
Autohaus
Geschäftsführer
hierbei
Dritte
Sinne
§
Abs.
Satz
gehandelt
haben
.
Dritter
gilt
Abgabe
täuschenden
Erklärung
Wissen
Wollen
Anfechtungsgegners
Vertrauensperson
Repräsentant
auftritt
Senatsurteile
28
.
September
;
30
.
Januar
.
Voraussetzungen
entsprechen
Erfüllungsgehilfenstellung
§
gefordert
werden
Senatsurteile
28
.
September
aaO
;
30
.
Januar
aaO
.
vorliegen
kann
allgemein
nur
Würdigung
jeweiligen
Gesamtumstände
Abwägung
betroffenen
Interessen
beurteilt
werden
vgl.
Senatsurteile
28
.
September
aaO
;
30
.
Januar
aaO
.
Grundsätze
hat
Berufungsgericht
beachtet
.
hat
Zweifel
gezogen
Beklagte
Autohaus
Abschluss
Leasingvertrags
Kläger
Repräsentanten
eingesetzt
hat
.
Jedoch
hat
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
Repräsentantenstellung
Lieferanten
Geschäftsführers
Zusammenhang
Kläger
Refinanzierungszwecken
abgeschlossenen
"
Werbevertrag
verneint
.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Auffassung
Revision
rechtfertigt
Verhandlungsführer
arglistig
hervorgerufene
Motivirrtum
Anfechtung
vorgenommenen
Rechtsgeschäfts
.
Zurechenbarkeit
Verhaltens
Hilfsperson
Maßstäben
§
bestimmt
Senatsurteile
28
.
September
aaO
;
30
.
Januar
aaO
ist
entscheidend
vorgenommene
Handlung
allgemeinen
Umkreis
Aufgabenbereichs
gehört
Wahrnehmung
bestellt
worden
ist
vgl.
Urteile
15
.
Dezember
;
14
.
Februar
;
Senatsurteil
20
.
Oktober
.
ist
Fall
aufgetragenen
Verrichtung
Handlung
zwar
-9-
saler
zeitlicher
Zusammenhang
aber
innerer
sachlicher
Zusammenhang
besteht
Urteil
14
.
Februar
aaO
.
So
liegen
Dinge
hier
.
Revision
verweist
zwar
Vorbringen
Tatsacheninstanzen
Beklagte
Autohaus
Software
Berechnung
jeweiligen
Leasingraten
etwaiger
Sonderzahlungen
Dateien
Antragsformularen
überlassen
Aushandlung
Vertragsmodalitäten
betraut
Inkassovollmacht
Sonderzahlungen
ausgestattet
hatte
.
Autohaus
war
aber
nur
Betreuung
notwendigen
Vertragsvorbereitung
vgl.
Senatsurteile
4
November
;
28
.
September
aaO
Aufgabe
übertragen
worden
Vermittlung
Geschäften
Dritten
Anreize
Abschluss
schaffen
.
Wird
Leasingnehmer
Lieferanten
vorgespiegelt
Belastungen
Leasingvertrag
würden
wirtschaftlicher
Hinsicht
anderen
Vertragspartner
abzuschließendes
Nebengeschäft
kompensiert
wird
Lieferant
regelmäßig
Ausübung
nur
Gelegenheit
Leasinggeberin
übertragenen
Aufgaben
tätig
vgl.
Senatsurteil
30
.
Januar
aaO
.
ändert
auch
Kläger
angeführte
Umstand
Fall
Abschlusses
"
Werbevertrags
"
Aussicht
gestellte
Erstattung
Leasingraten
ausschlaggebend
gewesen
sei
Leasingfahrzeug
entscheiden
.
auch
Sicht
Außenstehenden
war
erkennbar
Autohaus
zierte
leasingvertraglichen
Rechten
Pflichten
inhaltlichen
Zusammenhang
stand
.
Antragsformular
noch
"
Leasingbestätigung
"
enthalten
nen
Hinweis
Abschluss
"
Werbevertrags
"
.
Revision
Bezug
genommenen
Vorbringen
Klägers
ist
Antragsformular
handschriftlich
vermerkte
Zusatz
"
Werbevertrag
"
Autohaus
akzeptiert
Kläger
veranlasst
worden
neues
Formular
unterzeichnen
Vermerk
aufwies
.
Selbst
Vorgang
so
Vorbringen
Klägers
Geschäftsführer
Autohauses
Hinweis
begründet
worden
sein
sollte
Beklagte
wisse
Bescheid
durfte
Kläger
objektiver
Betrachtung
Gestaltung
"
Werbevertrags
"
Leasingbestellformulars
ausgehen
angepriesenen
"
Werbevertrag
"
handele
Beklagten
aufgezogenes
"
"
weitesten
Sinne
Pflichtenkreis
fallende
Aufgabe
.
Beklagte
"
Werbevertrag
"
Vertragspartnerin
beteiligt
ist
Abschluss
Aufgaben
zählt
Autohaus
erledigen
hatte
muss
praktizierte
"
"
Hinblick
Repräsentantenstellung
Autohauses
zurechnen
lassen
vgl.
auch
Senatsurteil
1
.
Juni
;
.
mögliches
arglistiges
Verhalten
Geschäftsführers
Autohauses
ist
Beklagten
auch
Gesichtspunkt
verbundenen
Geschäfts
zuzurechnen
.
Zwar
muss
Bank
Anlagengeschäft
Verbrauchers
finanziert
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Vorliegen
verbundenen
Geschäfts
§
VerbrKrG
heute
§
arglistige
Täuschung
Vermittlers
Anlageobjekt
zurechnen
lassen
Folge
Verbraucher
Fall
auch
Darlehensvertrag
§
anfechten
kann
Urteile
25
.
April
XI
.
;
10
November
XI
.
24
;
24
November
XI
.
19
;
jeweils
.
Leasingvertrag
"
Werbevertrag
"
bilden
jedoch
schon
verbundenes
Geschäft
Sinne
§
Abs.
Abs.
Verbindung
§
Wirkung
11
.
Juni
aufgehoben
Gesetz
29
Juli
Umsetzung
Verbraucherkreditrichtlinie
zivilrechtlichen
Teils
Zahlungsdiensterichtlinie
Neuordnung
Vorschriften
Rückgaberecht
.
S.
Kläger
Leasingvertrag
unangegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Verbraucher
Sinne
§
abgeschlossen
hat
.
setzt
§
aF
angeordnete
entsprechende
Anwendung
§
§
Finanzierungsleasingverträge
Unternehmer
Verbraucher
Vertrag
Lieferung
Ware
Erbringung
anderen
Leistung
Leasingvertrag
derart
verknüpft
ist
Leasing
ganz
teilweise
Finanzierung
anderen
Vertrages
dient
Verträge
wirtschaftliche
Einheit
bilden
Senatsurteil
8
Juli
.
.
Vorliegend
fehlt
schon
Vorliegen
ersten
Voraussetzung
vorgesehenen
Leistungen
"
tenzuschüsse
"
Leasingvertrag
finanziert
"
Empfehlung
"
neuer
Kunden
erbracht
werden
sollten
vgl.
auch
Senatsurteil
8
Juli
aaO
.
Umstand
"
Werbekostenzuschüsse
"
Kläger
zahlenden
Leasingraten
"
refinanziert
"
werden
sollten
führt
Annahme
verbundener
Verträge
Sinne
§
§
vgl.
Senatsurteil
8
Juli
aaO
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Beklagte
müsse
Handeln
Geschäftsführers
Autohauses
jedenfalls
insoweit
rechnen
lassen
arglistig
wirksame
Einbeziehung
"
vertrags
"
Vertragsverhältnis
Beklagten
vorgetäuscht
habe
.
auch
insoweit
ist
Geschäftsführer
Autohauses
Repräsentant
Vertrauensperson
Beklagten
aufgetreten
.
Anraten
Abschluss
"
Werbevertrags
"
stand
bereits
ausgeführt
inneren
allenfalls
kausalen
Zusammenhang
Autohaus
Beklagten
übertragenen
Aufgaben
.
mögliche
Vortäuschung
einheitlichen
Vertragsverhältnisses
gilt
.
Insbesondere
obliegt
Leasinggeber
Auffassung
Revision
Verpflichtung
Vertragsanbahnung
hinzuweisen
Falle
Kenntnis
Beteiligung
abgeschlossenen
Subventionsvereinbarung
anderen
Vertragspartner
Vereinbarungen
Teil
einheitlichen
Rechtsgeschäfts
Sinne
§
würden
.
Leasinggeber
muss
weiteres
rechnen
sein
Lieferant
Leasingnehmer
Abschluss
Sondervereinbarungen
Subventionierung
Leasingraten
anträgt
.
Beklagte
muss
schließlich
auch
etwaiges
Fehlverhalten
Mitarbeiter
anrechnen
lassen
.
sentanten
Vertrauenspersonen
Beklagten
Erscheinung
getreten
sind
macht
auch
Revision
geltend
.
will
Tätigwerden
Beklagten
aber
zurechnen
kaufmännischer
Lebenserfahrung
habe
rechnen
müssen
Autohaus
"
"
einschalten
werde
.
Rüge
bleibt
jedoch
schon
Erfolg
Beklagte
bereits
ausgeführt
Autohauses
Repräsentanten
Erfüllungsgehilfen
Anbahnung
"
Werbevertrags
"
bedient
hat
Mitarbeiter
Anbahnung
singvertrags
eingebunden
waren
.
Frage
Erkennbarkeit
Tätigwerdens
weiterer
Personen
vgl.
Urteil
8
.
Januar
stellt
.
3
.
Frei
Rechtsfehlern
ist
auch
Annahme
Berufungsgerichts
mögliche
Nichtigkeit
"
Werbevertrags
"
Sittenwidrigkeit
vgl.
etwa
Urteil
13
.
März
.
führe
gemäß
§
Nichtigkeit
Leasinggeschäfts
.
Zwar
können
auch
selbständige
Vereinbarungen
bestimmten
Umständen
einheitliches
Rechtsgeschäft
darstellen
Folge
Nichtigkeit
Verträge
§
Nichtigkeit
Gesamtvereinbarung
führt
.
gilt
auch
dann
Rechtsgeschäfte
Urkunden
niedergelegt
sind
unterschiedlichen
Geschäftstypen
angehören
Teil
verschiedene
Personen
beteiligt
sind
vgl.
Urteile
20
.
Mai
;
30
.
April
;
9
Juli
ZR
;
jeweils
.
Verknüpfung
Verträge
einheitlichen
Rechtsgeschäft
setzt
aber
Willen
Vertragsschließenden
allein
gelten
miteinander
"
stehen
fallen
"
sollen
so
genannter
"
Einheitlichkeitswille
"
;
vgl.
Urteile
23
.
Februar
8
13
;
20
.
Mai
aaO
;
30
.
April
aaO
;
19
.
Februar
98
;
24
.
Oktober
XI
NJW-RR
.
17
;
jeweils
.
Auch
nur
Vertragspartner
Einheitlichkeitswillen
erkennen
lässt
anerkennt
zumindest
hinnimmt
kann
einheitlicher
Vertrag
vorliegen
Urteile
6
.
Dezember
;
9
Juli
ZR
aaO
;
vgl.
ferner
Senatsurteil
8
Juli
aaO
.
.
Erforderlich
ist
aber
Wille
rechtlichen
Verknüpfung
;
rein
wirtschaftlicher
Zusammenhang
genügt
allein
Urteile
20
.
Mai
aaO
;
9
.
Februar
insoweit
abgedruckt
;
24
.
Oktober
XI
aaO
.
gemessen
Grundsätzen
einheitliches
Rechtsgeschäft
Sinne
§
vorliegt
ist
Tatfrage
Ermittlung
Auslegung
festzustellen
Urteile
30
.
April
aaO
;
6
.
Dezember
aaO
;
19
.
Februar
aaO
;
10
.
Oktober
XI
.
.
ist
berücksichtigen
Niederlegung
selbständiger
Verträge
verschiedenen
Urkunden
widerlegliche
Vermutung
begründet
Verträge
rechtlichem
Zusammenhang
stehen
sollen
Urteile
6
.
Dezember
aaO
;
9
Juli
ZR
aaO
.
Grundsätzen
ist
Auffassung
Revision
auszugehen
"
Werbevertrag
"
jeweils
Teil
einheitlichen
Rechtsgeschäfts
wären
Folge
mögliche
Nichtigkeit
"
Werbevertrags
"
etwa
Sittenwidrigkeit
§
auch
Nichtigkeit
Leasinggeschäfts
führen
würde
.
Zwar
kann
rechtliche
Verknüpfung
auch
Fällen
angenommen
werden
Vermittler
Leasingvertrags
Leasingnehmer
besonderer
Hervorhebung
verbundenen
Kostenneutralität
Gesamtgeschäfts
Abschluss
Dienstleistungsvertrags
Subventionscharakter
anträgt
Leasinggeber
entsprechende
Bewerbung
Gesamtgeschäfts
bekannt
ist
vgl.
Senatsurteil
8
Juli
aaO
.
hat
Senat
Fall
gebotener
Auslegung
beiderseitigen
Erklärungen
angenommen
wirtschaftliche
Einheit
Vereinbarungen
Vertragsinhalt
Leasinggeschäftes
geworden
ist
Senatsurteil
8
Juli
aaO
.
So
liegen
Dinge
Streitfall
jedoch
.
Beklagten
war
unangegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
bekannt
Kläger
Hinweis
Kostenneutralität
Gesamtgeschäfts
Abschluss
"
Werbevertrags
"
angetragen
worden
war
.
Antragsformular
angebrachten
Zusatz
"
Werbevertrag
"
ist
Beklagten
zugegangen
;
vielmehr
wurde
Kläger
neu
unterzeichnetes
Formular
übermittelt
Vermerk
enthielt
.
ist
auch
Wissen
Geschäftsführers
Autohauses
Anwendung
§
Abs.
zuzurechnen
ist
Vermittlung
"
Werbevertrags
"
Wissensvertreter
tätig
geworden
.
würde
voraussetzen
Geschäftsführer
Autohauses
auch
insoweit
Beklagten
übertragene
Aufgabe
wahrgenommen
hätte
hierbei
Repräsentant
tätig
geworden
wäre
vgl.
Senatsurteile
1
.
Juni
aaO
;
20
.
Oktober
aaO
.
ist
bereits
anderer
Stelle
ausgeführt
Fall
.
Kenntnis
Beklagten
Existenz
"
Werbevertrags
"
konnte
musste
Angebot
Klägers
Abschluss
Leasingvertrags
verstehen
Kläger
Verträge
einheitlichen
Rechtsgeschäft
zusammengefasst
wissen
wollte
.
Folglich
ist
wirtschaftliche
Einheit
Gesamtgeschäfts
Inhalt
Leasingvertrags
geworden
.
4
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Kläger
könne
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
§
Freistellung
Verpflichtung
Zahlung
Leasingraten
verlangen
.
Auffassung
Revision
war
Beklagte
Kenntnis
Abschluss
"
Werbevertrags
"
hatte
verpflichtet
Kläger
Vertragsverhandlungen
vorsorglich
belehren
Erfüllungsgehilfen
belehren
lassen
Falle
Dritten
möglicherweise
gesondert
stande
kommenden
Subventionierungsvereinbarung
Verträge
einheitlichen
Gesamtgeschäft
verknüpft
würden
.
ist
Sache
Nebengeschäft
abschließenden
Leasingnehmers
Leasinggeber
deutlich
machen
Leasingvertrag
nur
Verbund
Nebengeschäft
abschließen
will
.
Revision
verlangte
Belehrung
liegt
Pflichtenkreises
Beklagten
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
23.03.2010