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2493 lines
22 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
Juli
Ring
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
AVBFernwärmeV
Allgemeine
Versorgungsbedingungen
Fernwärmeliefervertrag
unterliegen
Fällen
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
abgesehen
Vorschriften
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
AVBFernwärmeV.
Auslegung
vorformulierten
Allgemeinen
Versorgungsbedingungen
sind
aber
gleichen
Maßstäbe
heranzuziehen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Rahmen
.
.
Stellt
Preisanpassungsklausel
Allgemeinen
Versorgungsbedingungen
allein
Preisindex
eingesetzten
Energieträger
fehlt
gemäß
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
Berücksichtigung
jeweiligen
Verhältnisse
Wärmemarkt
Marktelement
erforderlichen
Berücksichtigung
Kostenentwicklung
Erzeugung
Bereitstellung
Fernwärme
Versorgungsunternehmen
Kostenelement
sei
denn
wäre
sichergestellt
konkreten
Energiebezugskosten
Versorgungsunternehmens
Wesentlichen
auch
gewissen
Spielräumen
gleicher
Weise
entwickelten
Index
Fortführung
Urteil
6
.
April
.
Urteil
6
Juli
OLG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
4
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Hanseatischen
22
.
Dezember
aufgehoben
.
Berufung
Klägerin
Zwischenfeststellungsurteil
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
20
.
März
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
30
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Übrigen
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
betreibt
Seniorenwohnanlage
Beklagten
errichteten
Fernheizwerk
Fernwärme
versorgt
wird
.
Jahre
geschlossenen
Wärmeliefervertrages
Folgenden
:
Vertrag
noch
läuft
lautet
folgt
:
"
Errichtung
Bauvorhabens
1
.
Firma
Klägerin
wird
Plan
Anlage
bezeichneten
Gewerbebetrieb
geschätzten
Anschlusswert
ca.
errichten
.
Vertrag
erfolgt
Berechnung
Wärmeanschlusswertes
gewerblich
genutzten
Gebäuden
Summe
Wärmebedarfs
Raumheizung
berechnet
Januar
Wärmenennleistung
Gebrauchswassererwärmung
sonstige
Wärmeverbrauchseinrichtungen
gesondert
ermittelt
werden
.
Sofern
innerbetriebliche
Einrichtungen
Vorrangschaltungen
reduziert
werden
kann
gilt
reduzierte
Firma
bestellte
max.
Leistung
Wärmeanschlusswert
.
Stellt
Firma
Produktionswärme
Fernheizwerk
gelieferten
Wärme
einsetzen
kann
so
vermindert
entsprechend
Produktionswärme
ständig
erzeugt
wird
.
Steht
Produktionswärme
ständig
Verfügung
vermindert
Wärmeanschlusswert
.
Firma
ist
aber
berechtigt
Produktionswärme
teilweisen
Deckung
Wärmeverbrauchs
einzusetzen
.
2
.
Ziffer
angegebene
Anschlusswert
wird
folgenden
Stufen
erreicht
:
1
.
:
Beginn
Wärmeversorgung
2
.
Wärmeanschlusswert
:
Beginn
Wärmeversorgung
3
.
Wärmeanschlusswert
:
Beginn
Wärmeversorgung
Umfang
Ablauf
Bauvorhabens
gehören
Grundlagen
Vertrages
.
3
.
Firma
wird
Beklagte
mindestens
Monate
vorher
.
genauen
Termine
Wärmeversorgung
aufzunehmen
ist
dann
endgültigen
Wärmeanschlusswerte
Ziff
.
mitteilen
.
4
.
Firma
steht
Ziffer
genannten
Terminen
Wärme
abgenommen
werden
kann
.
Wird
Ziffer
angemeldete
Wärmeleistung
termingerecht
erreicht
werden
Ziffer
angemeldeten
gemäß
§
Ziffer
Satz
beanstandeten
Anschlusswerte
erreicht
so
hat
Firma
Gründe
vorliegen
Firma
nachweislich
vertreten
hat
entgehenden
Wärmegrundpreis
§
Ziffer
gemindert
gemäß
§
Ziffer
gleichen
Zeitraum
zahlenden
Grundpreis
Baubeheizung
ersetzen
.
5
.
Ändert
Betriebsumstellungen
Anschlusswert
so
werden
Vertragspartner
geänderten
Verhältnissen
entsprechend
neue
Vereinbarungen
treffen
.
"
bildet
§
Ziffer
Vertrages
Grundlage
Berechnung
Grundpreises
.
dient
Deckung
verbrauchsunabhängigen
Kosten
Beklagten
Betrieb
Fernheizwerks
entstehen
.
Ziffer
Vertrages
enthält
Preisänderungen
folgende
Regelung
:
"
A.G.
ist
gemäß
Anlage
enthaltenen
Preisänderungsformeln
Ermäßigung
Wärmepreises
verpflichtet
Erhöhung
Wärmepreises
berechtigt
dort
genannten
Kostenfaktoren
%
ändert
.
"
Anlage
enthaltene
Formel
Arbeitspreis
lautet
:
"
bedeuten
:
Arbeitspreis
1
.
Mai
Neuer
Arbeitspreis
Jahresdurchschnittspreis
schweres
Heizöl
frei
Betrieb
gewerblichen
Verbrauchers
Abnahme
mindestens
Verbrauchsteuer
DM/t
veröffentlicht
Statistischen
Bundesamt
Fachserie
M
Preise
Löhne
Wirtschaftsrechnungen
Reihe
Preise
Preisindices
industrielle
Produkte
Stand
Jeweiliger
Jahresdurchschnittspreis
schweres
Heizöl
frei
Betrieb
gewerblichen
Verbrauchers
Abnahme
mindestens
Abrechnungsjahr
auslaufende
Kalenderjahr
jeweiligen
Verbrauchsteuer
je
veröffentlicht
Statistischen
Bundesamt
Fachserie
M
Preise
Löhne
Wirtschaftsrechnungen
Reihe
Preise
Preisindices
industrielle
Produkte
Jahresindex
elektrischen
Strom
Abgabe
gewerbliche
Betriebe
Umsatzsteuer
veröffentlicht
Statistischen
Bundesamt
Fachserie
M
Preise
Löhne
Wirtschaftsrechnungen
Reihe
Preise
Preisindices
industrielle
Produkte
Stand
Str
Jeweiliger
Jahresindex
elektrischen
Strom
Abgabe
gewerbliche
Betriebe
Umsatzsteuer
Abrechnungsjahr
auslaufende
Kalenderjahr
veröffentlicht
Statistischen
Bundesamt
Fachserie
M
Preise
Löhne
Wirtschaftsrechnungen
Reihe
Preise
Preisindices
industrielle
Produkte
.
"
Preisklausel
ist
gemäß
§
Ziffer
Vertrages
auch
anzuwenden
Notwendigkeit
Einsatzes
anderen
Brennstoffs
schweres
Heizöl
ergeben
sollte
Maßgabe
Faktoren
Brennstoff
geltenden
entsprechenden
Jahresdurchschnittspreise
zugrunde
legen
sind
.
§
Ziffer
Vertrages
erklärte
Klägerin
einverstanden
Beklagte
Betrieb
Verwaltung
Fernheizwerks
Tochtergesellschaft
GmbH
Folgenden
:
überträgt
dann
Beklagte
währleistung
ordnungsgemäße
Erfüllung
Vertrages
übernimmt
.
ist
§
Ziffer
vereinbart
Übertragung
einzelner
Rechte
Verpflichtungen
Vertrag
Übertragung
Vertrages
insgesamt
nur
schriftlicher
Einwilligung
anderen
Vertragspartei
erfolgen
kann
sei
denn
Übertragung
"
Konzerngesellschaft
Gesellschafter
Firma
handelt
.
Abrechnungen
wurden
Folgezeit
erstellt
auch
Fernheizwerk
betrieb
Klägerin
Rechnung
gestellten
Preise
Abschläge
zahlte
.
Beklagte
hat
behauptet
Vertragsverhältnis
insgesamt
übertragen
haben
.
Jahre
wurde
Betrieb
Fernheizwerks
Heizöl
Erdgas
umgestellt
.
Grund
Umstellung
war
umweltbehördliche
Anordnung
Weiterbetrieb
Heizöl
erheblich
verteuert
hätte
.
wurde
Arbeitspreis
geänderten
Preisanpassungsformel
abgerechnet
folgt
lautet
:
"
steht
neuen
Arbeitspreis
Erdgas
G
jeweiligen
Jahresindex
Stadtwerken
Fernheizwerk
gelieferte
Erdgas
.
Str
jeweiligen
Jahresindex
elektrischen
Strom
Abgabe
gewerbliche
Betriebe
Mehrwertsteuer
Statistischen
Bundesamt
veröffentlicht
wird
.
Zusatz
"
"
kennzeichnet
jeweiligen
Ausgangswert
.
"
Formel
wurde
auch
"
Ergänzenden
Bedingungen
F.
Lieferung
Fernwärme
Fernheizwerk
"
§
AVBFernwärmeV
eingefügt
.
Änderung
"
Ergänzenden
Bedingungen
"
wurde
Jahre
veröffentlicht
.
Folgezeit
wurden
Preisänderungen
Basis
neuen
derungsklausel
vorgenommen
.
Klägerin
wandte
erstmals
Erhebung
Klage
29
.
Dezember
Methode
Berechnung
.
Klägerin
ließ
Betrieb
Vorrangschaltung
einbauen
Installation
Ende
Jahres
fertig
gestellt
wurde
.
19
.
Dezember
forderte
Beklagte
schriftlich
Vertrag
Kilowatt
bestimmten
Anschlusswert
Installation
Vorrangschaltung
kW
herabzusetzen
.
lehnte
Beklagte
.
Klage
verlangt
Klägerin
Rückzahlung
Auffassung
geleisteten
Zahlungen
Fernwärmelieferungen
Jahre
.
Wege
Zwischenfeststellungsklage
begehrt
zunächst
Feststellung
Fernwärmeabrechnungen
Beklagten
Verbrauchsperiode
Grundpreis
Anschlusswert
richtet
Antrag
.
Weiteren
erstrebt
Feststellung
Arbeitspreis
auch
Abrechnungsjahren
fortlaufend
Umstellung
Brennstoffs
Gas
ausschließlich
Anlage
Vertrages
niedergelegten
Formel
berechnet
Antrag
hilfsweise
Beklagten
Umstellung
Gas
verwendete
Formel
Berechnung
Arbeitspreises
vertraglichen
Abmachungen
Parteien
entspricht
Beklagten
Berechnung
gelieferten
Fernwärme
verwendet
werden
darf
.
Schließlich
begehrt
Feststellung
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
Rechnung
gestellten
Preise
Lieferung
Fernwärme
Jahren
Erdgas-Basis
errechnen
Erdgas
geltenden
entsprechenden
Jahresdurchschnittspreise
Faktoren
zugrunde
legt
Antrag
.
Landgericht
hat
Zwischenfeststellungsanträgen
stattgegeben
;
Antrag
hat
abgewiesen
.
Hiergegen
haben
Parteien
Berufung
eingelegt
.
Berufung
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
erstinstanzliche
Urteil
abgeändert
Zwischenfeststellungsklage
insgesamt
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Zwischenfeststellungsklage
sei
begründet
.
Ziffer
Satz
Vertrages
sehe
ausdrücklich
dann
innerbetriebliche
Einrichtungen
Vorrangschaltungen
reduziert
werden
könne
reduzierte
Firma
bestellte
maximale
Leistung
gelte
.
Beklagte
versäumt
habe
Vertragstext
unmissverständlich
verankern
Wärmeanschlusswert
Fertigstellung
Gebäudes
Mal
festgeschrieben
sei
könne
jedenfalls
allein
systematischen
Stellung
Errichtung
Bauvorhabens
"
überschriebenen
Bestimmung
gefolgert
werden
Fertigstellung
Bauvorhabens
Anschlussreduzierung
mehr
möglich
sei
.
systematische
Auslegung
genannten
Vertragspassage
führe
eher
gegenteiligen
Ergebnis
.
sei
erkennbar
Bedeutung
fragliche
Bestimmung
überhaupt
haben
solle
Wärmeanschlusswert
ganze
Vertragslaufzeit
unveränderbar
sein
solle
.
§
Abs.
Vertrages
sollten
endgültigen
Wärmeanschlusswerte
Monate
Beginn
Wärmeversorgung
mitgeteilt
werden
;
Monaten
werde
aber
schwerlich
noch
innerbetrieblichen
Maßnahmen
Reduzierung
-9-
führten
kommen
so
§
Abs.
Satz
vollständig
leer
liefe
auch
spätere
Änderung
noch
möglich
wäre
.
Vertragsbestimmung
zumindest
zweifelhaft
sei
müsse
Beklagte
Vertragspartnerin
Vertragswerk
weitgehend
vorformuliert
vorgegeben
haben
dürfte
jedenfalls
ungünstige
Auslegungsvariante
gefallen
lassen
§
305c
.
Feststellungsanträge
seien
ebenfalls
begründet
.
sei
Vertragspartnerin
Klägerin
.
Auch
jahrelang
widersprochen
akzeptierten
Korrespondenz
Bezug
Vertrag
könne
gefolgert
werden
Einvernehmen
Auswechslung
Vertragspartners
bestanden
habe
.
Klägerin
habe
gemäß
§
Ziffer
Vertrages
Vertragsschluss
einverstanden
erklärt
Beklagte
Betrieb
Verwaltung
Fernheizwerks
Tochtergesellschaft
stelle
so
F.
übertrage
.
Sicht
Klägerin
Verwaltung
betraut
wesen
sei
Vertragspartner
geworden
sein
.
habe
Klägerin
Abrechnungen
erhalten
habe
zwanglos
so
einordnen
können
Verwaltungsfirma
Vertragspartnerin
übertragenen
Aufgaben
wahrgenommen
habe
.
habe
Zeitpunkt
Klägerin
rungen
abgegeben
ausdrücklich
namens
Vollmacht
Beklagten
Änderungen
Parteien
bestehenden
Vertrages
Klägerin
vereinbart
habe
.
Geschäftsbedingungen
Vertragsinhalt
geworden
seien
könnten
auch
später
vorgenommene
Änderungen
Geschäftsbedingungen
Vertragsverhältnis
Parteien
maßgebend
sein
.
§
Ziffer
Vertrages
vereinbarte
Möglichkeit
Übertragung
Vertrages
Tochtergesellschaft
wirksam
sei
könne
dahinstehen
.
Beklagte
habe
substantiiert
dargelegt
Weise
derartige
Übertragung
gesamten
Vertrages
stattgefunden
haben
solle
.
Maßgeblich
Abrechnung
blieben
zunächst
Regelungen
Ausgangsvertrag
Jahre
.
sei
allerdings
Veränderung
Rechnung
tragen
Betrieb
Fernheizwerks
Heizöl
Erdgas
umgestellt
worden
sei
notwendige
Umstellung
Sinne
§
Ziffer
Parteien
geschlossenen
Vertrages
handele
.
derartigen
Einsatz
anderen
Brennstoffs
bestehe
Vertrag
Regelungslücke
Berücksichtigung
Interessenlage
mutmaßlichen
Parteiwillens
dahingehend
schließen
sei
auch
insoweit
Regelung
§
Ziffer
Vertrages
anzuwenden
sei
so
ursprünglichen
Preisänderungsklausel
bleibe
Faktoren
aber
neuen
Brennstoff
geltenden
Preise
Grunde
legen
seien
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Annahme
Berufungsgerichts
ergibt
§
Vertrages
Klägerin
Anspruch
Herabsetzung
Wärmeanschlusswertes
Einbaus
Vorrangschaltung
Jahre
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
auch
Anspruch
Klägerin
begehrte
Berechnung
Arbeitspreises
bejaht
werden
.
1
.
Beklagte
ist
Klägerin
geltend
gemachten
Rückzahlungsanspruch
passivlegitimiert
.
kommt
Beklagte
meint
Vertragsverhältnis
insgesamt
übertragen
hat
Klägerin
meint
Fall
ist
.
Auch
Vertragsübernahme
auszugehen
sein
sollte
änderte
Passivlegitimation
Beklagten
Beklagte
auch
eigenen
Vorbringen
Revisionsverfahren
§
Ziffer
Vertrages
Verpflichtungen
Garantin
einzustehen
hat
.
2
.
Auslegung
§
Vertrages
Berufungsgericht
dahingehend
Änderung
Wärmeanschlusswertes
gesamten
Vertragslaufzeit
zulässig
sei
erweist
rechtsfehlerhaft
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Auslegung
unterliegt
hier
uneingeschränkten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
.
Berufungsgericht
hat
zwar
ausdrücklichen
Feststellungen
getroffen
§
Vertrages
Allgemeine
Versorgungsbedingung
handelt
.
hat
Beurteilung
aber
bereits
Landgericht
Parteien
auch
Revisionsverfahren
unbeanstandet
§
.
Grunde
gelegt
so
revisionsrechtliche
Prüfung
auszugehen
ist
zumindest
§
Parteien
geschlossenen
Vertrages
Beklagten
gestellte
Allgemeine
Versorgungsbedingung
handelt
.
Auslegung
gelten
zumindest
vorliegend
relevante
Frage
Reduzierung
Wärmeanschlusswertes
gleichen
Maßstäbe
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
.
Allerdings
handelt
vorliegend
Fernwärmeliefervertrag
Ansicht
Berufungsgerichts
Vorschriften
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§
§
.
zuvor
Gesetz
Regelung
Rechts
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
AGB-Gesetz
;
9
.
Dezember
.
S.
unterliegt
.
Versorgung
Fernwärme
richten
Rechtsbeziehungen
Parteien
Wärmelieferungsvertrages
grundsätzlich
gemäß
§
Rechtsverordnung
erlassenen
Allgemeinen
Bedingungen
Versorgung
Fernwärme
AVBFernwärmeV
20
.
Juni
.
S.
;
vgl.
Einzelnen
Senatsurteile
6
.
April
.
f.
;
juris
.
.
Veröffentlichung
vorgesehen
;
jeweils
.
Inhaltskontrolle
gemäß
§
§
.
findet
derartigen
Verträgen
nur
dann
Voraussetzungen
§
Abs.
AVBFernwärmeV
vorliegen
Wärmelieferungsverträge
Industriekunden
handelt
§
Abs.
AVBFernwärmeV
.
Ausnahmefälle
vorliegt
hat
Berufungsgericht
festgestellt
wird
auch
Revisionsinstanz
geltend
gemacht
.
Auslegung
vorformulierten
Allgemeinen
Versorgungsbedingungen
sind
aber
gleichen
Maßstäbe
heranzuziehen
Geschäftsbedingungen
Rahmen
§
.
.
Gesetzgeber
wollte
zwar
AVBFernwärmeV
Besonderheiten
Energielieferung
berücksichtigen
BR-Drucks
.
abgedruckt
Witzel/Topp
Allgemeine
Versorgungsbedingungen
Fernwärme
2
.
Aufl
.
S.
.
Auslegungsfrage
aber
Besonderheiten
beruht
AVBFernwärmeV
auch
entsprechende
Regelung
enthält
ist
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
entwickelten
Grundsätze
zurückzugreifen
vgl.
SchmidtSalzer
Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer
Kommentar
Allgemeinen
Versorgungsbedingungen
§
AVBFernwärmeV
.
430
;
direkte
Anwendung
§
.
insoweit
Witzel
Witzel/Topp
aaO
S.
ohnehin
weitgehend
bereits
Erlass
Rechtsprechung
entwickelt
waren
zunächst
unabhängig
Kodifizierung
derartige
Verträge
Anwendung
fanden
vgl.
Pfeiffer
AGB-Recht
5
.
Aufl
.
.
.
.
Anhaltspunkte
Verordnungsgeber
Allgemeinen
Versorgungsbedingungen
Fernwärmebereich
Auslegungsgrundsätze
Einführung
AVBFernwärmeV
aufgeben
wollte
sind
ersichtlich
.
Auslegung
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
unterliegt
uneingeschränkten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
Senatsurteil
9
.
Juni
.
.
gilt
auch
Allgemeine
Versorgungsbedingungen
.
Ebenso
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
sind
Allgemeine
Versorgungsbedingungen
ausgehend
Verständnismöglichkeiten
rechtlich
vorgebildeten
durchschnittlichen
Vertragspartners
einheitlich
so
auszulegen
verständigen
redlichen
Vertragspartnern
Abwägung
Interessen
normalerweise
beteiligten
Kreise
verstanden
werden
vgl.
Senatsurteil
9
.
Juni
aaO
.
.
führt
vorliegend
Ergebnis
Änderung
Anschlusswertes
nur
Errichtung
Bauvorhabens
möglich
war
.
spricht
bereits
systematische
Auslegung
Vertrages
.
hat
Überschrift
"
Errichtung
Bauvorhabens
"
betrifft
damalige
Bauvorhaben
Klägerin
.
Regelungen
Klausel
befassen
Wärmeanschlusswert
errichtenden
Objekts
entsprechen
chronologischen
Ablauf
Bauvorhabens
so
schon
Regelungsgehalt
§
Ziffer
dahingehend
verstehen
ist
hier
Bedingungen
vereinbart
sind
Bauphase
noch
Änderungen
zunächst
vereinbarten
Wärmeanschlusswertes
zulässig
sein
sollten
.
Ziffer
enthält
Grundlagen
Berechnung
wertes
Basis
ausdrücklich
bezeichneten
geschätzten
Anschlusswert
.
Ziffer
stellt
ebenso
ausdrücklich
Bauvorhaben
enthält
Aussagen
Stufen
Bauphase
Wärmeanschlusswert
erreicht
wird
.
§
Ziffer
hatte
Klägerin
Monate
Lieferbeginn
endgültigen
Wärmeanschlusswert
mitzuteilen
.
Ansicht
Berufungsgerichts
läuft
Frist
Regelung
§
Ziffer
bezüglich
Reduzierung
Wärmeanschlusswertes
Einbau
Vorrangschaltung
Zeit
schwerlich
wärmereduzierenden
Maßnahmen
kommen
werde
.
Berufungsgericht
übersieht
genannten
Monate
Zeitraum
Mitteilung
endgültigen
Werte
Lieferbeginn
betreffen
Regelung
Ziffer
aber
Zeitraum
Vertragsschluss
Gegenstand
hat
.
Bauphase
Zusatzeinbauten
noch
Reduzierung
Wärmeanschlusswertes
kommen
kann
erscheint
fernliegend
so
Regelung
auch
sinnvoll
ist
.
Ist
Bauphase
hingegen
beendet
hat
Klägerin
Beklagten
gemäß
§
Ziffer
erforderliche
Mitteilung
endgültigen
gewünschten
Lieferbeginn
gemacht
führt
spätere
Einbau
Vorrangschaltung
Reduzierung
Wärmeanschlusswertes
§
Abs.
.
ergibt
bereits
§
Ziffer
ausdrücklich
geregelt
ist
Klägerin
gewünschten
Termin
Wärmeabnahme
Wärmegrundpreis
Basis
mitgeteilten
Wärmeanschlusswertes
entrichten
hat
selbst
erst
verspätet
erreicht
wird
.
folgt
Parteien
Vereinbarung
Wärmeanschlusswertes
verbindliche
Regelung
gesamte
Vertragslaufzeit
ging
.
Möglichkeit
Änderung
Anschlusswertes
sieht
lediglich
§
Ziffer
Fall
hier
ersichtlich
vorliegenden
Betriebsumstellung
.
Zwar
handelt
Situation
regelmäßig
erst
Ende
Bauphase
eintritt
.
kann
aber
Schluss
gezogen
werden
auch
Regelung
§
Ziffer
Vertrages
noch
Änderungen
Anschlusswertes
verbindlichen
Mitteilung
§
Ziffer
erlaubt
.
Regelungsgehalt
§
Ziffer
unterscheidet
Betriebsumstellung
eindeutig
übrigen
Ziffern
§
dargestellt
ausschließlich
Bauvorhaben
Gegenstand
haben
.
Übrigen
spricht
aber
auch
§
Ziffer
Verbindlichkeit
ursprünglich
vereinbarten
Wärmeanschlusswertes
selbst
Betriebsumstellung
sieht
Vertrag
automatische
Änderung
Anschlusswertes
nur
Erfordernis
neuen
Vereinbarung
.
Auslegung
entspricht
auch
Interessenlage
Parteien
.
liegt
Berechnung
Grundpreises
Grunde
Vorhaltekosten
Energieversorgers
abgegolten
werden
.
liegt
Hand
Kosten
überwiegend
Beginn
Vertrages
hier
§
vereinbarte
Errichtung
Heizkraftwerks
anfallen
erst
Laufe
Vertrages
eintretende
Veränderung
Wärmebedarfs
mehr
beeinflusst
werden
können
so
bindende
Festlegung
Wärmeanschlusswertes
Vertragslaufzeit
Sicht
redlichen
Vertragspartners
erforderlich
ist
.
Auch
Seiten
Klägerin
besteht
Interesse
Beklagten
errichtete
Heizkraftwerk
Dimensionierung
erbringenden
Leistung
entspricht
Beklagten
wirtschaftlich
betrieben
werden
kann
fortlaufende
Bezug
ausreichenden
Menge
Fernwärme
gesichert
ist
.
wirtschaftlicher
Betrieb
Anlage
ist
aber
nur
sichergestellt
Beklagte
Rücksicht
Beginn
Vertragsverhältnisses
nen
Investitionskosten
Kalkulationsgrundlage
langfristig
erhält
überschaubar
gestalten
kann
vgl.
Senatsurteil
7
.
Mai
292
Beschluss
6
November
.
3
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
ebenso
Anspruch
Klägerin
gewünschte
Berechnung
Arbeitspreises
bejaht
werden
.
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
kann
Klageanträgen
stattgegeben
werden
.
Landgericht
hat
offen
gelassen
Anlage
Vertrag
Jahre
enthaltenen
Preisanpassungsklausel
Individualabrede
handelt
.
Auch
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
.
ist
revisionsrechtlich
Vortrag
Beklagten
Grunde
legen
Preisanpassungsklausel
vorformulierte
Allgemeine
Versorgungsbedingung
handelt
.
sind
Vertrag
§
Abs.
AVBFernwärmeV
AVBFernwärmeV
anzuwenden
Folge
Preisanpassungsklausel
anders
individualvertragliche
Preisanpassungsregelung
Anforderungen
§
Abs.
AVBFernwärmeV
vorliegend
anwendbaren
Fassung
Folgenden
aF
;
Neufassung
4
November
.
S.
ist
Bestimmung
Abs.
enthalten
genügen
muss
.
ursprünglich
vereinbarte
Preisanpassungsklausel
§
Abs.
AVBFernwärmeV
verstößt
war
Ablauf
Übergangsfrist
§
Abs.
AVBFernwärmeV
Beginn
31
.
August
folgenden
Abrechnungsperiode
§
nichtig
vgl.
Senatsurteile
6
.
April
aaO
.
;
aaO
.
.
§
Abs.
Satz
AVBFernwärmeV
aF
müssen
Preisanpassungsklauseln
so
ausgestaltet
sein
Kostenentwicklung
Erzeugung
Bereitstellung
Fernwärme
Unternehmen
auch
jeweiligen
Verhältnisse
Wärmemarkt
angemessen
berücksichtigen
.
soll
kostenorientierte
Preisbemessung
gewährleistet
werden
soll
aber
auch
Umstand
Rechnung
getragen
werden
Gestaltung
Fernwärmepreise
"
losgelöst
Preisverhältnissen
Wärmemarkt
vollziehen
kann
"
vgl.
BR-Drucks
.
abgedruckt
Witzel/Topp
aaO
.
Verordnungsgeber
wollte
wirtschaftlichen
Bedürfnissen
Fernwärmeversorgung
Rechnung
tragen
.
wirtschaftliche
kostengünstige
Versorgung
Fernwärme
setzt
Abschluss
langfristiger
Verträge
notwendige
Preisanpassungen
nur
Rahmen
Preisänderungsklauseln
vollziehen
können
vgl.
BR-Drucks
.
abgedruckt
Witzel/Topp
aaO
;
Witzel
Verordnung
Allgemeine
Bedingungen
Versorgung
Fernwärme
§
AVBFernwärmeV
S.
.
hat
Verordnungsgeber
Kombination
Varianten
entschieden
Marktelement
vgl.
Senatsurteil
6
.
April
aaO
.
.
allein
Preisindizes
abstellende
Preisanpassungsklausel
Anlage
Vertrag
nur
Preisgleitklauseln
vgl.
Senatsurteile
6
.
April
aaO
.
.
;
aaO
.
.
geltenden
Anforderungen
entspricht
auch
Klägerin
gewünschte
modifizierte
Fassung
§
Abs.
AVBFernwärmeV
zulässig
ist
kann
Grundlage
Feststellungen
Berufungsgerichts
abschließend
beurteilt
werden
.
gilt
auch
Klägerin
gewünschte
modifizierte
Fassung
.
Klausel
berücksichtigt
zwar
ursprünglichen
auch
Klägerin
gewünschten
modifizierten
Fassung
verwendeten
Brennstoff
Strom
Marktpreis
;
lässt
aber
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
erkennen
Bezug
konkreten
Kosten
Erzeugung
Bereitstellung
Fernwärme
besteht
.
Kostenbezug
ist
aber
erforderlich
§
Abs.
AVBFernwärmeV
verlangt
Preisänderungsparameter
auch
tatsächlichen
Kosten
ausrichtet
.
Kriterium
Kostenorientierung
ist
gewahrt
Klausel
kostenmäßigen
Zusammenhang
mehr
hinreichend
erkennen
lässt
vgl.
Anforderungen
Kostenorientierung
Tarifgestaltung
Energierecht
.
S.
.
derartige
Kostenorientierung
fehlt
bloßen
Berücksichtigung
Indexes
eingesetzten
Energieträger
sei
denn
wäre
sichergestellt
konkreten
Energiebezugskosten
Versorgers
Wesentlichen
auch
gewissen
Spielräumen
gleicher
Weise
entwickelten
Index
vgl.
Senatsurteil
6
.
April
aaO
.
.
hat
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
.
.
kann
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Antrags
Zwischenfeststellungsklage
ist
Rechtsstreit
Endentscheidung
reif
insoweit
weitere
Feststellungen
treffen
sind
.
Senat
entscheidet
Antrags
Sache
selbst
§
Abs.
.
Zwischenfeststellungsklage
insoweit
unbegründet
ist
ist
Berufung
Klägerin
landgerichtliche
Urteil
zurückzuweisen
.
Anträge
ist
Sache
Endentscheidung
reif
insoweit
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
O
Entscheidung
22.12.2009