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659 lines
6.0 KiB

BESCHLUSS
6
.
Oktober
Rechtsstreit
ECLI
:
:
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
unzulässig
verwerfen
fristlose
Kündigung
betrifft
Übrigen
einstimmigen
Beschluss
§
zurückzuweisen
.
Gründe
:
Beklagten
sind
Mieter
Wohnung
Klägerin
minderjährigen
Kindern
bewohnen
.
Miete
beträgt
Nebenkosten
monatlich
.
Beklagen
sind
Hilfeleistungen
Jobcenters
angewiesen
.
Schreiben
21
.
Oktober
teilte
Jobcenter
Beklagten
Leistungsbezug
1
November
eingestellt
werde
zunächst
auch
geschah
.
Infolgedessen
blieben
Beklagten
Mieten
Monate
November
Dezember
teilweise
Höhe
je
Monate
Januar
Februar
zunächst
vollständig
schuldig
.
Klägerin
erklärte
eingetretenen
Zahlungsverzugs
Schreiben
29
.
Januar
fristlose
hilfsweise
ordentliche
Kündigung
wiederholte
Kündigung
19
.
Februar
eingereichten
Beklagten
19
.
März
zugestellten
Klageschrift
.
Jobcenter
nahm
Aufhebungsbescheid
rückwirkend
zahlte
Rückstände
noch
Zustellung
Räumungsklage
ständig
Klägerin
.
Folgezeit
kam
weiteren
Mietrückständen
sonstigen
Vertragsverletzungen
Beklagten
.
Vorinstanzen
haben
Räumungsklage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
alsbaldigen
Tilgung
Rückstände
allenfalls
geringfügigen
Verschuldens
Beklagten
Rücksicht
Treu
Glauben
ordentlichen
Kündigung
Rechte
mehr
herleiten
könne
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
Auffassung
ist
Entscheidung
Revisionsgerichts
festgelegt
werden
sollte
ordentliche
Kündigung
Begleichung
Mietrückstände
Schonfrist
Gesichtspunkt
Rechtsmissbrauchs
regelmäßig
unwirksam
wird
sonstigen
Vertragsverletzungen
Mieters
vorliegen
auch
erwarten
wird
Zukunft
nochmals
Zahlungsrückständen
kommen
werde
.
derartige
allgemeine
Festlegung
sei
erforderlich
Teil
Vermieter
Durchsetzung
Räumungsanspruchs
hilfsweise
erklärten
ordentlichen
Kündigung
bestehe
Behörden
Hintergrund
bereit
seien
Mietrückstände
begleichen
so
hilfebedürftigen
Mieter
Wohnung
auch
erhalten
bleibe
.
II
.
1
.
Revision
ist
unzulässig
Entscheidung
Berufungsgerichts
fristlose
Kündigung
wendet
.
Berufungsgericht
hat
Revision
nur
beschränkt
zugelassen
nämlich
bezüglich
hilfsweise
erklärten
ordentlichen
Kündigung
.
ergibt
Berufungsgericht
Zulassung
Revision
Erwägungen
§
begründet
hat
nur
ordentliche
Kündigung
betreffen
.
abgrenzbaren
Streitgegenstand
handelt
Klägerin
Rechtsmittel
hätte
beschränken
können
liegt
entsprechende
wirksame
Beschränkung
Revisionszulassung
ordentliche
Kündigung
Berufungsgericht
beschränkten
Zulassung
Revision
vgl.
nur
Senatsurteil
14
.
April
.
insoweit
abgedruckt
.
2
.
Grund
Zulassung
Revision
Übrigen
besteht
.
Berufungsgericht
angegebene
Grund
trägt
Zulassung
Sache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
liegt
weiteren
§
Abs.
Satz
genannten
Zulassungsgründe
.
Frage
Vermieter
Berufung
zunächst
wirksame
ordentliche
Kündigung
nachträglich
eingetretener
Umstände
Rücksicht
Treu
Glauben
verwehrt
ist
entzieht
allgemeiner
Betrachtung
.
ist
vielmehr
Tatrichter
obliegenden
Würdigung
konkreten
Umstände
Einzelfalls
vorzunehmen
.
Überlegung
Berufungsgerichts
sei
Umstandes
Schonfristregelung
geltendem
Recht
nur
fristlose
Kündigung
gelte
angebracht
auch
ordentliche
Kündigung
konkrete
Regeln
aufzustellen
Voraussetzungen
Begleichung
Rückstände
unwirksam
werde
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
Schaffung
Regelung
ist
Revision
zutreffend
ausführt
Gesetzgeber
vorbehalten
kann
Revisionsgericht
erfolgen
.
Anders
Berufungsgericht
offenbar
meint
können
allgemeine
Grundsatz
Glauben
§
noch
Rechtsprechung
entwickelte
Ausnahmefälle
beschränkte
Einwand
rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens
herangezogen
werden
konkrete
all-
gemeine
Regeln
aufzustellen
Voraussetzungen
Schonfrist
§
erfolgte
Begleichung
Mietrückstände
Durchsetzung
Räumungsanspruchs
entgegensteht
.
liefe
praktischen
Ergebnis
Berufungsgericht
insoweit
Recht
unzulässig
erachtete
analoge
Anwendung
Schonfristregelung
ordentliche
Kündigung
doch
herbeizuführen
.
Vielmehr
ist
Würdigung
besonderer
Umstände
Einzelfalls
Einwand
rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens
Durchsetzung
Räumungsanspruchs
ausnahmsweise
entgegensteht
jeweiligen
tatrichterlichen
revisionsrechtlich
nur
eingeschränkt
überprüfbaren
Würdigung
konkreten
Einzelfall
vorbehalten
.
3
.
Revision
hat
zulässig
ist
auch
Aussicht
Erfolg
.
getroffenen
Feststellungen
ist
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
Beurteilung
gelangt
hier
Ausnahmefall
vorliegt
.
Beklagten
haben
jedenfalls
unmittelbar
Erhalt
ersten
Kündigung
Rückführung
Mietrückstände
bemüht
erreicht
Rückstände
sehr
kurzen
Zeitraums
noch
Zustellung
Räumungsklage
Jobcenter
beglichen
wurden
.
Weiter
ist
festgestellt
Vergangenheit
Zahlungsrückstände
gegeben
hat
Anhaltspunkte
bestehen
Zukunft
noch
einmal
Zahlungsrückständen
kommen
wird
.
Ebenso
haben
Beklagten
Vergangenheit
sonstige
mietvertraglichen
Pflichten
verletzt
noch
liegen
Anhaltspunkte
künftige
Fehl-)Verhaltensweisen
Beklagten
Vertrauen
Klägerin
gedeihliche
Fortsetzung
Mietverhältnisses
Frage
stellen
könnten
.
Selbst
Auffassung
Berufungsgerichts
ausgeht
bereits
Entstehung
Mietrückstände
gewissen
Nachlässigkeiten
Beklagten
beeinflusst
gewesen
sein
könnte
hält
Beurteilung
Berufungsgerichts
Klägerin
Durchsetzung
ordentliche
Kündigung
gestützten
Räumungsanspruchs
Rücksicht
Grundsatz
Glauben
§
verwehrt
war
erfolgreichen
Bemühens
Beklagten
Mietzahlung
umgehend
wieder
aufzunehmen
entstandenen
Mietrückstände
bereits
Zustellung
Räumungsklage
vollständig
zurückzuführen
gesamten
Umständen
Falles
Rahmen
zulässiger
tatrichterlicher
Würdigung
.
Rechtsfehler
ist
ersichtlich
wird
auch
Revision
aufgezeigt
.
Revision
geltend
macht
Verschulden
Beklagten
früher
energischer
geschehen
unberechtigte
Leistungskürzung
hätten
wenden
müssen
sei
geringfügig
bewerten
setzt
lediglich
Wertung
Stelle
tatrichterlichen
Würdigung
Berufungsgerichts
.
4
.
besteht
Gelegenheit
Stellungnahme
Wochen
Zustellung
Beschlusses
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Zurückweisungsbeschluss
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung