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587 lines
4.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
7
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
20
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
Schadensersatz
Kauf
Boden
Erdreich
.
führte
Auftrag
Firma
AG
Erdarbeiten
.
Zweck
kaufte
Vertrag
27
.
Juni/12
Juli
Beklagten
Bodenmaterial
bestehend
ungesiebt
Werk
/to
Mindestanteil
%
Gesamtauftrages
z.Zt.
vorhanden
ist
Lehmboden
gesehen
Werk
Boden
Kippe
"
/to
.
Vorher
26
.
Juni
hatte
Beklagte
Klägerin
Zertifikate
kaufenden
Boden
übersandt
.
Zertifikat
Nr.
Kiessand
Wand
wies
Klassifizierung
Z
.
Zertifikat
Nr.
Boden
wies
Z
.
PH-Wert
Probe
war
7.6
benannt
;
Zuordnungswerten
Z
hatte
Beklagte
handschriftlich
Z
erforderlichen
Werte
eingetragen
"
entspricht
"
eingefügt
.
Auftrag
Klägerin
wurde
Material
15
Juli
klagten
abgeholt
.
Fernschreiben
23
Juli
rügte
Klägerin
Beklagten
angelieferte
Material
weise
nur
Güte
Z
;
gleichzeitig
erklärte
Lieferstopp
gleichen
Tag
entsprechende
Mitteilung
Firma
AG
erhalten
habe
.
Lieferung
Zuordnungswerten
entsprechenden
Bodens
lehnte
Beklagte
.
Aufforderung
Firma
AG
entfernte
Klägerin
gelieferte
eingebaute
Material
Beklagte
ihrerseits
untätig
geblieben
war
.
Klägerin
beauftragte
sodann
Drittunternehmen
Lieferung
Bodenmaterials
baute
nunmehr
.
Klägerin
behauptet
seien
mangelhaften
Materials
zifferte
Kosten
Höhe
entstanden
.
habe
Firma
AG
angekündigt
Schadenersatzansprüche
geltend
machen
.
aber
bislang
noch
geschehen
sei
könne
insoweit
entstandenen
Schaden
noch
beziffern
.
Beklagte
Zahlung
leistete
hat
Klägerin
Landgericht
Antrag
gestellt
Beklagte
Zahlung
Zinsen
verurteilen
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
sei
Klägerin
Schadenersatz
leisten
Fall
Firma
AG
Auftraggeberin
Klägerin
Einbaus
Bodenmaterials
Klassifizierung
Z
Schadenersatzansprüche
Klägerin
geltend
mache
.
Landgericht
hat
Zahlungsantrag
Klägerin
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
Entscheidung
Feststellungsantrag
zunächst
abgesehen
Kostenentscheidung
Schlussurteil
vorbehalten
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagte
habe
Rahmen
Kaufvertrages
schadensersatzpflichtig
gemacht
bereitgestellte
Boden
Gefahrübergang
vereinbarte
Beschaffenheit
gehabt
habe
.
Parteien
hätten
Erdreich
Qualitätsstufe
vereinbart
.
Sollbeschaffenheit
habe
Material
Abholung
Kippe
gehabt
.
Zulässig
habe
Landgericht
auch
Wege
Grundurteils
schieden
.
Grund
Betrag
streitige
Anspruch
sei
entscheidungsreif
Grund
betreffe
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsurteil
unterliegt
Aufhebung
Zurückverweisung
Rüge
Revision
durchgreift
Landgericht
erlassene
Berufungsgericht
bestätigte
Grundurteil
sei
prozessual
unzulässig
gewesen
.
Landgericht
hat
Grundurteil
Anträge
erlassen
nur
Zahlungsanspruch
.
Entscheidung
Feststellungsantrag
hat
getroffen
Tenor
ausdrücklich
auch
Entscheidungsgründen
ergibt
.
handelt
landgerichtlichen
Urteil
mithin
reines
Grundurteil
Teilurteil
.
Urteil
ist
jedoch
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
unzulässig
Gefahr
widersprechender
Entscheidungen
besteht
Senatsurteil
4
.
Oktober
.
So
verhält
hier
.
Zahlungsanspruch
geprüften
Fragen
ist
Feststellungsantrag
noch
einmal
befinden
.
Begründung
Vorinstanzen
Zahlung
gerichteten
Schadenersatzansprüche
Klägerin
Grunde
gerechtfertigt
gehalten
haben
bloßes
Urteilselement
Rechtskraft
erwächst
noch
Gericht
§
weitere
Verfahren
Feststellungsanspruch
geltend
gemachten
Schäden
bindet
Urteil
4
.
Februar
besteht
Streitfall
prozessuale
Möglichkeit
Berufungsgericht
weiterer
Verhandlung
Bezug
Feststellungsanspruch
Abweichen
erhaltenen
Bodens
vereinbarten
Sollbeschaffenheit
verneint
.
besteht
Gefahr
Gericht
möglicherweise
auch
Rechtsmittelgericht
späteren
Entscheidung
Feststellungsantrag
anderen
Erkenntnis
gelangt
.
Grund
darf
Fall
objektiven
Klagehäufung
Leistungsbegehren
Feststellungsanspruch
hier
tatsächlichen
Geschehen
hergeleitet
wird
Teilurteil
entschieden
werden
Senatsurteil
4
.
Oktober
aaO
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
aufgezeigten
prozessualen
Mängel
Bestand
haben
kann
§
Abs.
.
Senat
sieht
Wege
ersetzenden
Entscheidung
§
Abs.
Berufung
Beklagten
auch
unzulässige
Teilurteil
Landgerichts
aufzuheben
Sache
erste
Instanz
zurückzuverweisen
Abs.
Satz
Nr.
Satz
.
Berufungsgericht
kann
Gefahr
widersprechender
Entscheidung
Feststellungsbegehren
Klägerin
auch
begegnen
Zurückverweisung
absieht
ersten
Instanz
verbliebenen
Prozessrest
zieht
vgl.
Urteil
12
.
Januar
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung