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283 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
18
.
August
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
August
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Antrag
Zwangsvollstreckung
Urteil
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
Juni
einstweilen
einzustellen
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Amtsgericht
hat
Beklagte
verurteilt
bewohnte
Haus
Ausnahme
vermieteten
Einliegerwohnung
räumen
Kläger
herauszugeben
.
Landgericht
hat
Berufung
Beklagten
Maßgabe
zurückgewiesen
Herausgabe
zwischenzeitlich
bestellten
Zwangsverwalter
erfolgen
hat
.
Revision
hat
zugelassen
.
Hiergegen
hat
Beklagte
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt
.
beantragt
persönlich
Prozesskostenhilfe
Nichtzulassungsbeschwerde
Antrag
einstweilige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
Urteil
Landgerichts
bewilligen
.
II
.
Antrag
Beklagten
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Antrag
einstweilige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
ist
begründet
zurückzuweisen
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
insoweit
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
§
.
Wird
Revision
vorläufig
vollstreckbar
erklärtes
Urteil
eingelegt
so
ordnet
Revisionsgericht
Antrag
Zwangsvollstreckung
einstweilen
eingestellt
wird
Vollstreckung
Schuldner
ersetzenden
Nachteil
bringen
würde
überwiegendes
Interesse
Gläubigers
entgegensteht
§
Abs.
.
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
gilt
entsprechend
§
Abs.
Satz
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
kann
Schuldner
jedoch
nur
dann
Gefahr
ersetzenden
Nachteils
berufen
bereits
Berufungsinstanz
Vollstreckungsschutzantrag
§
gestellt
hat
.
Hat
Schuldner
versäumt
kommt
Einstellung
Zwangsvollstreckung
§
Abs.
grundsätzlich
Betracht
.
Ausnahme
gilt
allenfalls
dann
Schuldner
Berufungsverfahren
besonderen
Gründen
möglich
zumutbar
war
Antrag
§
stellen
nachträglich
neue
Gründe
ergeben
haben
vgl.
Senatsbeschluss
9
.
August
m.w
.
.
Hier
hat
Beklagte
Berufungsinstanz
Vollstreckungsschutzantrag
§
gestellt
.
Antrag
Zwangsvollstreckung
erstinstanzlichen
Urteil
§
Abs.
§
Abs.
einstweilen
einzustellen
Berufungsgericht
Beschluss
21
.
April
Zeit
Abschluss
Berufungsverfahrens
geben
hat
kann
schon
unterschiedlichen
Zielrichtung
Vollstreckungsschutzantrag
§
gesehen
werden
vgl.
Senatsbeschluss
aaO
.
Auch
Berufungsgericht
zurückgewiesene
Antrag
Gewährung
Räumungsfrist
§
vermag
Vollstreckungsschutzantrag
ersetzen
vgl.
Senatsbeschluss
aaO
.
Beklagten
Stellung
Antrags
möglich
zumutbar
war
ist
vorgetragen
noch
sonst
ersichtlich
.
Ball
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Merzig
Entscheidung
Entscheidung