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2155 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
.
Juni
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Setzt
Handelsvertreter
Vertragshändler
vertraglich
verbotene
Konkurrenztätigkeit
Abmahnung
Unternehmers
lers/Importeurs
so
ist
gestützte
außerordentliche
Kündigung
wichtigem
Grund
unwirksam
Unternehmer
Abmahnung
erst
Monate
Zeitpunkt
ausgesprochen
hat
verbotswidrigen
Konkurrenztätigkeit
Kenntnis
erlangt
hat
.
Urteil
29
.
Juni
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
16
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
27
.
Juni
aufgehoben
.
Berufung
Klägerin
Urteil
3
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
9
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittelverfahren
hat
Klägerin
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Motorräder
vertreibt
schloss
Beklagten
deutschen
Tochtergesellschaft
japanischen
Motorradherstellers
Jahre
"
Händlervertrag
"
.
bestimmt
Ziffer
"
Wettbewerbsverbot
"
Klägerin
Konkurrenzprodukte
vorherige
Zustimmung
Beklagten
verkaufen
darf
.
Vertrages
ist
Möglichkeit
ordentlichen
Kündigung
Frist
Monaten
Monatsende
erstmals
31
.
August
vorgesehen
.
7.3
bleibt
Recht
außerordentlichen
Kündigung
Vertrages
wichtigem
Grund
unberührt
;
wichtiger
Grund
soll
insbesondere
dann
vorliegen
Vertragsparteien
wesentliche
Bestimmungen
Händlervertrages
verstößt
.
Anlage
Händlervertrag
erteilte
Beklagte
Zustimmung
Vertrieb
Motorrädern
Marken
.
Klägerin
Anfang
Jahres
begehrte
Zustimmung
Verkauf
Motorrollern
Marke
erteilte
Beklagte
hingegen
.
Ende
August
teilte
Klägerin
Beklagten
schriftlich
gleichwohl
Marke
Fahrzeugsortiment
aufgenommen
habe
.
forderte
Beklagte
Schreiben
8
.
September
Klägerin
unverzüglichen
Einstellung
Vertriebs
-Produkten
drohte
Fall
Weigerung
fristlosen
Kündigung
Händlervertrages
.
Klägerin
teilte
Beklagten
werde
Vertrieb
Produkte
einstellen
nur
noch
Restbestand
verkaufen
.
Beklagte
erklärte
Abverkauf
31
.
Dezember
einverstanden
.
Spätestens
7
.
Juni
stellte
Beklagte
jedoch
Betriebsgrundstück
Klägerin
Zelt
Verkaufshalle
Motorroller
Marke
verkauft
wurden
.
Schreiben
21
.
tember
forderte
Beklagte
Klägerin
Fristsetzung
28
.
September
Vertrieb
-Fahrzeugen
einzustellen
kündigte
anderenfalls
außerordentliche
Kündigung
Händlervertrages
.
fruchtlosem
Ablauf
Frist
erklärte
Beklagte
Schreiben
4
.
Oktober
Berufung
Ziffern
7.3.7
Händlervertrages
fristlose
Kündigung
.
Klage
hat
Klägerin
zunächst
Feststellung
begehrt
Händlervertrag
Kündigung
sofortiger
Wirkung
beendet
worden
ist
4
.
Oktober
fortbesteht
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
Urteil
abgeändert
gerichtlichen
Hinweis
geänderten
Klageantrag
festgestellt
Parteien
bestehende
Händlervertrag
Schreiben
Beklagten
4
.
Oktober
ausgesprochene
Kündigung
sofortiger
Wirkung
Ende
gefunden
30
.
April
fortbestanden
hat
.
Senat
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Zulässigkeit
Feststellungsklage
stehe
Rechtsverhältnis
Bestehen
festgestellt
werden
solle
inzwischen
vergangenes
sei
Händlervertrag
Vorbringen
Klägerin
noch
Rechtsfolgen
etwa
Rücknahmeverpflichtung
Ersatzteilen
ergeben
könnten
.
Klägerin
Beendigung
Vertragsverhältnisses
Leistungsklage
Beispiel
Rücknahme
satzteilen
Ausgleich
gemäß
§
analog
erheben
könne
stehe
Zulässigkeit
ebenfalls
.
Werde
Leistungsklage
zunächst
zulässiger
Feststellungsklage
erst
nachträglich
möglich
entfalle
Feststellungsinteresse
bereits
anhängigen
Feststellungsklage
jedenfalls
zweiter
Instanz
.
Klägerin
habe
Anspruch
Feststellung
Vertragsverhältnis
Parteien
Beklagten
ausgesprochene
fristlose
Kündigung
4
.
Oktober
30
.
April
Ende
gefunden
habe
.
Ergebnis
Landgericht
durchgeführten
Beweisaufnahme
stehe
zwar
Klägerin
Händlervertrag
vereinbarte
Konkurrenzverbot
verstoßen
habe
.
habe
Landgericht
Einzelnen
zutreffend
ausgeführt
werde
Berufung
mehr
angegriffen
.
Beklagte
habe
unerlaubten
Konkurrenztätigkeit
Klägerin
zustehenden
Kündigungsrecht
aber
spät
Gebrauch
gemacht
fristloses
außerordentliches
Kündigungsrecht
verwirkt
.
Entscheidend
Frage
Frist
fristlose
Kündigung
Erlangung
Kenntnis
maßgeblichen
Umständen
ausgesprochen
werden
müsse
sei
angemessene
Zeitraum
Kündigungsberechtigte
Sachverhaltsaufklärung
Überlegung
benötige
.
Abs.
Satz
sei
Handelsvertreterverhältnis
ähnliche
Vertragshändlerverhältnis
auch
analog
anwendbar
.
entspreche
jedoch
allgemeinen
Rechtsgedanken
Recht
Kündigung
Dauerschuldverhältnissen
wichtigem
Grund
nur
angemessener
Zeit
ausgeübt
werden
könne
Berechtigte
Kündigungstatsachen
Kenntnis
erlangt
habe
.
bestehe
schutzwürdiges
Interesse
Handelsvertreters
baldmöglichst
erfahren
Möglichkeit
Unternehmers
Kündigung
Vertretungsvertrages
gem
Grund
Fortbestand
Vertragsverhältnisses
ausgehen
könne
.
folge
Unternehmer
hinreichend
sicherer
Kenntnis
Kündigung
wichtigem
Grund
begründenden
Umständen
Kündigung
schuldhaftes
Zögern
aussprechen
müsse
.
zweimonatiges
Zuwarten
werde
Regel
mehr
angemessene
Zeitspanne
Aufklärung
Überlegung
Folgerungen
angesehen
hindeute
Kündigende
beanstandete
Verhalten
selbst
so
schwerwiegend
empfunden
habe
weitere
Zusammenarbeit
anderen
Teil
Ende
ordentlichen
Kündigungsfrist
unzumutbar
sei
.
Beklagte
habe
Abmahnung
21
.
September
rund
Monate
zugewartet
konkreten
Fall
vorgetragen
erkennbar
gewesen
sei
Zeit
Überprüfung
Überlegung
benötigt
habe
.
sei
herrschenden
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
jedenfalls
lang
.
Einräumung
längeren
Überlegungsfrist
gar
Fristbeginns
Beendigung
rechtswidrigen
Zustandes
analog
§
Abs.
entwickelten
Grundsätze
könne
Auffassung
Landgerichts
auch
Umstand
herangezogen
werden
Klägerin
nur
einmalig
dauerhaft
vertragliche
Wettbewerbsverbot
verstoßen
habe
.
Abs.
entwickelten
Grundsätze
seien
entsprechend
anwendbar
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
werde
Bestimmung
Vertragshändler
anwendbare
Spezialvorschrift
§
verdrängt
so
Handelsvertreter
entwickelte
Grundsatz
fristlosen
Kündigung
regelmäßig
nur
Monaten
auch
Vertragshändler
anwendbar
sei
.
Interessenausgleich
Vertragsparteien
sei
erforderlich
Vertragspartner
Vertragshändlers
Kündigungsgründe
gleichsam
Vorrat
sammele
genehmen
Zeitpunkt
unverhofft
Vertragshändler
präsentieren
.
müsse
gerade
Verstößen
Vertragshändlervertrag
typischerweise
geregelte
Konkurrenzverbote
gelten
häufig
einmalig
Dauer
angelegt
seien
.
Auffassung
Beklagten
habe
auch
grundsätzlichen
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
15
.
Dezember
Sachverhalt
zugrunde
gelegen
Vertrag
andauernden
Verstoßes
vertragliche
Verpflichtungen
Fall
vertraglich
vereinbarte
Mindestabnahmepflicht
Ablauf
Monaten
Kenntnis
Minderbezug
zuvor
abgelaufenen
Vertragsjahres
fristlos
gekündigt
worden
sei
.
Bundesgerichtshof
habe
ausgeführt
sei
dortigen
Beklagten
zwar
unbenommen
gewesen
Minderbezug
Vertragsjahr
abzuwarten
unbeanstandet
lassen
weitere
Entwicklung
beobachten
Kündigung
sodann
fortgesetzten
Minderbezug
nächsten
Vertragsjahr
stützen
;
nehme
Vertragspartner
Vertragshändlers
aber
Ende
zweiten
Vertragsjahres
unschwer
feststellbaren
festgestellten
Minderbezug
weit
angemessene
Überlegungszeit
Reaktion
so
könne
außerordentliche
Kündigung
mehr
stützen
.
gelte
vorliegenden
Fall
.
So
sei
Beklagten
unbenommen
gewesen
ersten
Vertragsverstoß
Jahre
hinzunehmen
abzuwarten
Klägerin
vertraglichen
Pflichten
nunmehr
einhalte
.
Zeitpunkt
Kenntnis
erneuten
Verstoß
vertragliche
Wettbewerbsverbot
diesmal
Wege
Vertriebs
Fahrzeuge
andere
Gesellschaft
Grundstück
Klägerin
habe
Beklagte
angemessener
Zeit
abmahnen
kündigen
müssen
.
sei
jedoch
geschehen
.
Umstände
derart
langen
Zeitraum
Überlegungen
erforderlich
gemacht
hätten
habe
Beklagte
geltend
gemacht
.
neues
bereits
unbeachtliches
Tatsachenvorbringen
Schriftsatz
19
.
Mai
Kündigungsgrund
sei
Fortsetzung
vertragswidrigen
Verhaltens
Abmahnung
noch
Zeitpunkt
fristlosen
Kündigung
4
.
Oktober
gewesen
stehe
bereits
Einklang
Inhalt
Kündigungsschreibens
.
ändere
Umstand
Klägerin
auch
noch
4
.
Oktober
Abmahnung
weiterhin
Verhalten
vertraglich
vereinbarte
Wettbewerbsverbot
verstoßen
habe
Beklagte
Juni
Kenntnis
genau
vertragswidrigen
fortgesetzten
Verhalten
Klägerin
gehabt
Verhalten
unbeanstandet
Abmahnung
erst
Schreiben
21
.
September
geduldet
habe
.
Gerade
Kenntnis
dauerhaften
Verstoß
vertragliche
Pflichten
hätte
zeitnaher
Reaktion
gegeben
.
Sei
Reaktion
jedoch
Monate
lang
unterblieben
habe
Klägerin
Vertrauen
entstehen
können
Beklagte
Verhalten
zumindest
Anlass
fristlosen
Kündigung
nehmen
werde
.
Klägerin
Beklagten
Besichtigung
28
.
September
geäußert
habe
bislang
geduldete
Verhalten
beibehalten
wollen
stelle
demgemäß
neuen
Grund
fristlosen
Kündigung
.
fristlose
Kündigung
4
.
Oktober
sei
jedoch
gemäß
§
ordentliche
Kündigung
vertraglich
vereinbarten
Kündigungsfrist
umzudeuten
auszugehen
sei
Beklagte
Vertragsverhältnis
Fall
habe
beenden
wollen
.
habe
Händlervertrag
30
.
April
Ende
gefunden
.
-9-
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkten
stand
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
außerordentliche
Kündigung
Klägerin
4
.
Oktober
rechtzeitig
erfolgt
hat
Beendigung
Händlervertrages
Parteien
sofortiger
Wirkung
geführt
.
1
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
Fortbestehen
Feststellungsinteresses
ausgegangen
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
langem
anerkannt
hier
ursprünglich
zulässige
Feststellungsklage
unzulässig
wird
Verlaufe
Rechtsstreits
Voraussetzungen
Übergang
Leistungsklage
eintreten
Senatsurteil
4
November
.
2
.
Ebenfalls
zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Klägerin
Händlervertrag
enthaltene
Wettbewerbsverbot
verstoßen
hat
Beklagte
außerordentlichen
Kündigung
Händlervertrages
berechtigt
gewesen
ist
.
hier
vorliegenden
Vertragshändlervertrag
entsprechend
anwendbar
ist
vgl.
Senatsurteil
15
.
Dezember
3
;
Emde
Großkommentar
5
.
Aufl
.
.
kann
Vertragsverhältnis
Teil
wichtigem
Grund
Einhaltung
Kündigungsfrist
gekündigt
werden
.
wichtiger
Grund
liegt
Legaldefinition
§
Abs.
Satz
kündigenden
Teil
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalls
Abwägung
beiderseitigen
Interessen
Fortsetzung
Vertragsverhältnisses
vereinbarten
Beendigung
Ablauf
Kündigungsfrist
zugemutet
werden
kann
Senatsurteil
10
November
.
19
;
vgl.
auch
Senatsurteil
26
.
Mai
ZR
.
Voraussetzungen
sind
hier
rechtsfehlerfreien
tatrichterlichen
Feststellungen
gegeben
.
3
.
Frei
Rechtsfehlern
ist
auch
Annahme
Berufungsgerichts
außerordentliche
Kündigung
Vertragshändlervertrages
angemessener
Frist
Kenntnisnahme
Kündigungsgrund
ausgesprochen
werden
muss
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
muss
außerordentliche
Kündigung
Kenntnis
Kündigungsgrundes
auch
sofort
so
doch
angemessener
Zeit
ausgesprochen
werden
so
bereits
Senatsurteil
15
.
Februar
ZR
;
ebenso
Senatsurteil
27
.
Januar
.
Grundsatz
gilt
auch
außerordentliche
Kündigungsrecht
gemäß
§
entsprechend
Vertragshändlervertrag
vgl.
Senatsurteile
27
.
Januar
aaO
;
15
.
Dezember
aaO
.
Kündigung
Vertragshändlervertrages
wichtigem
Grund
muss
Zweiwochenfrist
§
Abs.
erklärt
werden
.
Vorschrift
wird
speziellere
Vorschrift
§
verdrängt
findet
Vertragshändlerverträge
ebensowenig
Handelsvertreterverträge
Anwendung
.
.
;
Senatsurteil
15
.
Dezember
aaO
.
Vielmehr
ist
Kündigung
Berechtigten
angemessene
Überlegungszeit
zuzugestehen
Dauer
Umständen
jeweiligen
Falles
richtet
.
ist
regelmäßig
kürzer
Monate
zweimonatiges
Zuwarten
kann
Regel
mehr
sene
Zeitspanne
Aufklärung
Sachverhalts
Überlegung
hieraus
ziehenden
Folgerungen
angesehen
werden
hindeutet
Kündigende
beanstandete
Ereignis
selbst
so
schwerwiegend
empfunden
hat
weitere
Zusammenarbeit
anderen
Teil
Ablauf
Frist
ordentliche
Kündigung
unzumutbar
ist
Senatsurteile
15
.
Dezember
aaO
;
26
.
Mai
ZR
aaO
;
jeweils
.
4
.
geht
Ansatz
auch
Berufungsgericht
.
Anwendung
Grundsätze
vorliegenden
Fall
sind
jedoch
Rechtsfehler
unterlaufen
.
kann
offen
bleiben
Auffassung
Berufungsgerichts
ebenso
Urteil
30
November
juris
.
.
;
OLG
zutrifft
auch
hier
fortlaufenden
Verstoß
Konkurrenzverbot
angemessene
Überlegungszeit
Kündigungsberechtigten
auch
angemessene
Zeitspanne
Ausspruch
außerordentlichen
Kündigung
bereits
hinreichend
sicheren
Kenntnis
Kündigungsgrundes
beginnt
insoweit
Teilen
Literatur
vertreten
wird
Abschluss
Dauersachverhalts
abzustellen
ist
so
aaO
.
;
Giesler
Praxishandbuch
§
.
f.
;
Grundsatz
auch
:
Löwisch
2
.
Aufl
.
.
;
Baumbach/Hopt
34
.
Aufl
.
.
30
;
Hoyningen-Huene
3
.
Aufl
.
.
.
Berufungsurteil
erweist
Fällen
rechtsfehlerhaft
.
Bundesgerichtshof
hat
eingangs
genannte
Frage
bisher
abschließend
entschieden
.
Allerdings
geht
Anwendungsbereich
§
Abs.
dann
fristlose
Kündigung
maßgeblichen
Grund
Dauerverhalten
handelt
Zwei-WochenFrist
§
Abs.
Beendigung
beginnt
Urteile
5
.
Juni
;
26
.
Juni
AG
;
20
.
Juni
;
ebenso
.
§
.
.
speziell
kurze
materiell-rechtliche
Ausschlussfrist
Abs.
zugeschnittene
Rechtsprechung
Fristbeginn
Dauersachverhalten
hat
Bundesgerichtshof
Auffassung
Revision
jedoch
bisher
Vertragshändlerrecht
übertragen
.
Anders
Revision
meint
ergibt
bereits
erwähnten
Urteil
Senats
15
.
Dezember
aaO
schon
Entscheidung
Sonderfall
außerordentlichen
Kündigung
Unterschreitung
vertraglich
vereinbarten
jährlichen
Mindestbezugsmenge
betraf
.
Revision
vertretene
Auffassung
findet
auch
zusätzlich
angeführten
Urteil
I.
Zivilsenats
12
.
März
Stütze
.
Auch
Urteil
Senats
26
.
Mai
ZR
aaO
bedurfte
Frage
Rahmen
§
Vorliegen
fortdauernden
Vertragsverstoßes
Auswirkungen
Beginn
Kündigungsberechtigten
zuzubilligenden
Überlegungsfrist
hat
Entscheidung
.
ging
Fall
entscheidend
Kündigungsberechtigte
Anlass
außerordentliche
Kündigung
genommenen
Vertragsverstößen
bereits
längerem
hinreichend
konkrete
Hinweise
gleichgelagerte
Vertragsverstöße
hatte
aber
gleichwohl
unterließ
nachzugehen
.
Revision
meint
sachgerecht
ist
dauerhaften
wiederkehrenden
Verstößen
Konkurrenzverbot
angemessene
Frist
außerordentliche
Kündigung
erklärt
werden
muss
erst
Abschluss
vertragswidrigen
Verhaltens
beginnen
lassen
bedarf
hier
Entscheidung
.
auch
Berufungsgericht
Fristbeginn
bereits
Erlangung
hinreichend
sicheren
Kenntnis
Kündigungsgrundes
hier
also
spätestens
7
.
Juni
ausginge
wäre
Klägerin
4
.
Oktober
ausgesprochene
außerordentliche
Kündigung
besonderen
Umstände
vorliegenden
Falles
gleichwohl
verspätet
anzusehen
.
Berufungsgericht
hat
übersehen
wesentliche
Grund
Bundesgerichtshof
ständiger
Rechtsprechung
vertretene
Auffassung
zweimonatiges
Zuwarten
führe
Regelfall
Verlust
liegt
Zuwarten
oben
bereits
erwähnt
hindeutet
Kündigende
beanstandete
Ereignis
selbst
so
schwerwiegend
empfunden
hat
weitere
Zusammenarbeit
anderen
Teil
Ablauf
Frist
ordentliche
Kündigung
unzumutbar
wäre
vgl.
Senatsurteil
26
.
Mai
ZR
aaO
.
Maßgeblich
ist
mithin
zunehmender
Dauer
Nichtbeanstandung
Vertragsverstoßes
steigende
Vertrauen
Vertragspartners
Fortbestand
Vertrages
.
Vertrauen
Klägerin
war
hier
jedoch
schon
berechtigt
bekannt
war
Beklagte
Vorjahr
begangenen
gleichartigen
Verstöße
Konkurrenzverbot
hingenommen
Abmahnung
ausgesprochen
fristlose
Kündigung
Händlervertrages
angedroht
hatte
.
Zutreffend
beanstandet
Revision
überdies
Berufungsgericht
Vortrag
Beklagten
Kündigungsgrund
sei
auch
Umstand
wesen
Klägerin
vertragswidriges
Verhalten
Abmahnung
21
.
September
fortgesetzt
habe
neuen
Berufungsverfahren
berücksichtigenden
Vortrag
angesehen
Vortrag
Hilfsüberlegung
auch
inhaltlich
unerheblich
gehalten
hat
.
Annahme
Berufungsgerichts
genannte
Vortrag
sei
Berufungsverfahren
berücksichtigen
ist
Revision
zutreffend
rügt
Frage
hierbei
Inhalts
unstreitigen
bereits
erster
Instanz
vorgelegten
Kündigungsschreibens
4
.
Oktober
überhaupt
neues
Verteidigungsmittel
gemäß
§
Abs.
Satz
handelt
vgl.
Beschluss
23
.
Juni
.
10
;
Senatsurteil
20
.
Mai
.
15
;
jeweils
schon
rechtsfehlerhaft
Zulassungsgrund
§
Abs.
Satz
Nr.
vorlag
.
Gesichtspunkt
Kündigungsgrund
auch
Fortsetzung
vertragswidrigen
Verhaltens
Abmahnung
war
war
Rechtsauffassung
erstinstanzlichen
Gerichts
unerheblich
.
Landgericht
hat
Beklagten
Dauerhaftigkeit
Pflichtverletzung
Klägerin
weiträumige
Beendigung
vertragswidrigen
Zustandes
beginnende
hier
streitgegenständliche
Zeitspanne
umfassende
Überlegungsfrist
zugebilligt
.
spätere
zusätzliche
Kündigungsgründe
kam
Rechtsauffassung
Landgerichts
.
Rechtsansicht
Erstgerichts
hat
erstinstanzlichen
Vortrag
Beklagten
Anwendung
§
Abs.
Satz
Nr.
erforderlich
vgl.
Urteil
30
.
Juni
.
.
;
Beschluss
22
.
Februar
.
auch
beeinflusst
ist
ursächlich
geworden
oben
genannte
Vorbringen
Beklagten
Berufungsverfahren
verlagert
hat
dort
Rechtsauffassung
erstinstanzlichen
Gerichts
abweichenden
Hinweis
Berufungsgerichts
5
.
Mai
erfolgt
ist
vgl.
Urteil
30
.
Juni
aaO
.
.
Fehl
geht
auch
Berufungsgericht
hilfsweise
Fall
Berücksichtigung
zurückgewiesenen
Vorbringens
Beklagten
vertretene
Auffassung
Vorbringen
stehe
Einklang
Inhalt
Kündigungsschreibens
4
.
Oktober
.
Berufungsgericht
lässt
Zusammenhang
bereits
Betracht
Gründe
außerordentliche
Kündigung
Ausspruch
genannt
werden
brauchen
Wirksamkeit
außerordentlichen
Kündigung
abhängt
Grund
Kündigung
gestützt
wird
Zeitpunkt
Ausspruchs
Kündigung
bereits
mitgeteilt
worden
ist
Urteil
7
Juli
.
spricht
Inhalt
Kündigungsschreibens
4
.
Oktober
anders
Berufungsgericht
meint
keineswegs
Annahme
Kündigungsgrund
auch
Fortsetzung
vertragswidrigen
Verhaltens
Abmahnung
war
.
Kündigungsgrund
wird
Schreiben
Verstoß
Händlervertrag
vereinbarte
Wettbewerbsverbot
genannt
hierbei
ausdrücklich
erwähnt
Klägerin
Abmahnung
21
.
September
Gewährung
Frist
Abhilfeschaffung
Konsequenz
Verhaltens
hingewiesen
worden
sei
.
kommt
deutlich
Ausdruck
jedenfalls
auch
unstreitig
Abmahnung
erfolgte
Beendigung
Vertragsverstoßes
Ausspruch
Kündigung
war
.
Auffassung
Berufungsgerichts
stellt
Fortsetzung
Wettbewerbsverstoßes
Abmahnung
21
.
September
neuen
selbständigen
Kündigungsgrund
.
Schon
steht
Wirksamkeit
außerordentlichen
Kündigung
insoweit
Beklagte
bereits
Juni
Kenntnis
Verstoß
Klägerin
Konkurrenzverbot
erlangt
hatte
.
gegenteilige
Auffassung
Berufungsgerichts
hätte
Folge
Unternehmer
fortgesetztes
vertragswidriges
Verhalten
Dauer
Ablauf
ordentlichen
Kündigungsfrist
hinnehmen
müsste
ersten
Kenntnis
gelangten
Verstoß
angemessener
Frist
außerordentliche
Kündigung
erklärt
.
Berufungsgericht
verkennt
dauerhaftes
vertragswidriges
Verhalten
Zuwarten
Unternehmers
vertragsgemäßen
Verhalten
wird
.
Unternehmer
bleibt
berechtigt
Abmahnung
auszusprechen
gleichwohl
erfolgende
Fortsetzung
vertragswidrigen
Verhaltens
Anlass
außerordentliche
Kündigung
Vertragshändlervertrages
nehmen
.
.
kann
Urteil
Berufungsgerichts
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Senat
entscheidet
Sache
selbst
weiteren
Feststellungen
bedarf
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
außerordentliche
Kündigung
4
.
Oktober
wirksam
ist
Händlervertrag
Parteien
sofortiger
Wirkung
beendet
hat
steht
Klägerin
geltend
gemachte
stellungsanspruch
.
Berufung
Klägerin
Klage
abweisende
Urteil
Landgerichts
ist
zurückzuweisen
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung