You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1342 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Rücktritt
Kaufvertrag
ist
behebbaren
Mangel
ausgeschlossen
Kosten
Beseitigung
Verhältnis
Kaufpreis
geringfügig
sind
.
ist
auch
gehobenen
Preissegment
jedenfalls
dann
Fall
Mängelbeseitigungskosten
Prozent
Kaufpreises
übersteigen
.
Frage
Erheblichkeit
Pflichtverletzung
Sinne
§
Abs.
Satz
kommt
Ausmaß
Funktionsbeeinträchtigung
nur
dann
Mangel
nur
hohen
Kosten
behebbar
Mangelursache
Zeitpunkt
Rücktrittserklärung
ungewiss
ist
etwa
auch
Verkäufer
feststellen
konnte
.
Urteil
29
.
Juni
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Streithelferin
geführte
Revision
Beklagten
wird
Urteil
16
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
8
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Rückabwicklung
Kaufvertrages
Wohnmobil
.
Rechtsvorgänger
Klägerinnen
erwarb
Beklagten
Streithelferin
Beklagten
hergestelltes
Preis
.
Übergabe
erfolgte
23
.
August
.
Anschließend
war
insgesamt
Mal
Nachbesserungsarbeiten
Werkstatt
Beklagten
.
Schreiben
1
.
Juni
erklärte
Rechtsvorgänger
Klägerinnen
Rücktritt
Kaufvertrag
.
Klägerinnen
haben
Zahlung
127.715,15
Zinsen
Zug
Zug
Herausgabe
Wohnmobils
Feststellung
Annahmeverzugs
Beklagten
bezüglich
Rücknahme
Fahrzeugs
Zahlung
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
Zinsen
begehrt
.
Vorinstanzen
haben
Klage
überwiegend
stattgegeben
Klagesumme
lediglich
Nutzungswertersatz
abgesetzt
;
Berufungsurteil
hat
Beklagte
Zug-umZug
Rückgabe
Fahrzeugs
Zinsen
zahlen
.
Senat
zugelassenen
Revision
erstrebt
Streithelferin
Beklagten
Abweisung
Klage
insgesamt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Rechtsvorgänger
Klägerinnen
sei
Rücktritt
Kaufvertrag
berechtigt
gewesen
Wohnmobil
behaftet
gewesen
sei
.
Eingangstür
lasse
normalem
Kraftaufwand
vollständig
schließen
Luftdruck
Reifen
falle
vorgeschriebenen
Wert
.
Ferner
könne
Klappfenster
geöffnetem
Zustand
Tür
kollidieren
.
liege
insoweit
zwar
technische
Fehlkonstruktion
eigentlichen
Sinne
Funktion
Tür
auch
Klappfensters
vollständig
gegeben
seien
.
handele
Komfortmangel
Käufer
Öffnen
Tür
stets
überlegen
müsse
Fenster
aufgeklappt
sei
weit
Tür
Fall
noch
öffnen
könne
.
gehöre
gewöhnlichen
Verwendung
Tür
Anschlag
Wand
öffnen
lasse
;
Käufer
Wohnmobils
könne
erwarten
Tür
nur
Möglichkeit
Aussteigens
gebe
ebenso
Terrassentür
längere
Zeit
offen
stehen
könne
Luftraum
hineinzuragen
.
weitere
Nachbesserungsversuche
müssten
Klägerinnen
schon
einlassen
Beklagte
Schreiben
8
.
Juni
Formulierung
Mängel
behoben
seien
weitere
Nachbesserungen
endgültig
abgelehnt
habe
.
Rücktritt
sei
auch
ausgeschlossen
nur
unerhebliche
Mängel
gehandelt
habe
.
Beurteilung
Mangel
unerheblich
einzustufen
sei
erfordere
umfassende
Interessenabwägung
Würdigung
Umstände
Einzelfalls
.
berücksichtigen
sei
insbesondere
Beseitigung
erforderliche
Aufwand
behebbaren
Mängeln
ausgehende
funktionelle
ästhetische
sonstige
Belästigung
.
Fahrzeug
gehobenen
Klasse
könne
auch
Komfortmangel
erheblichen
Mangel
darstellen
Komforteinbuße
beträchtlich
sei
.
unerheblich
würden
Regel
Beseitigungskosten
Prozent
teilweise
auch
bis
zu
Prozent
angesehen
.
Hier
sei
Grenze
allenfalls
Prozent
Kaufpreises
hier
anzusetzen
Wohnmobil
gehobenen
Preisklasse
handele
Käufer
exzellente
Verarbeitung
erwarten
könne
.
Beseitigung
vorliegenden
Mängel
sei
Einbau
Schiebefensters
neuen
Eingangstür
Erneuerung
Ventilzuführung
möglich
;
Kosten
beliefen
Berücksichtigung
gaben
Sachverständigen
rund
brutto
.
Betrag
liege
zwar
knapp
%
-Grenze
;
Abwägung
Umstände
ergebe
jedoch
Mängel
gleichwohl
unerheblich
anzusehen
seien
.
Nachbesserungsarbeiten
seien
Hinblick
diversen
Mängel
insgesamt
Werkstattaufenthalte
unerheblichen
Lästigkeiten
verbunden
gewesen
.
Werkstattaufträge
seien
zahlreiche
Arbeiten
ausgeführt
worden
Zusammenhang
streitgegenständlichen
Mängeln
gestanden
hätten
.
So
sei
Griff
Außentür
abgerissen
Aluleiste
Eintritt
verbogen
gewesen
;
Zusatzladegerät
Staufach
hätten
umgesetzt
zusätzliche
Heizungspumpe
befestigt
werden
müssen
;
hätten
Gardinenstopper
Schlossschraube
Längsträgern
Heckgarage
gefehlt
.
spreche
Käufer
neuen
Fahrzeugs
Preislage
vorher
gewusst
hätte
Vielzahl
Monate
würde
abgeben
müssen
Kauf
Abstand
genommen
hätte
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Anspruch
Rückgewähr
Kaufpreises
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
bejaht
werden
.
1
.
Würdigung
Berufungsgerichts
Beklagten
Rechtsvorgänger
Klägerinnen
verkaufte
insoweit
aufweist
Reifen
Druck
verliert
Eingangstür
normalem
Kraftaufwand
vollständig
schließen
lässt
ist
frei
Rechtsfehlern
wird
Revision
auch
angegriffen
.
2
.
Recht
beanstandet
Revision
hingegen
Annahme
Berufungsgerichts
weiterer
Mangel
liege
Eingangstür
geöffnetem
Aufstellfenster
Anschlag
Wand
öffnen
lasse
.
Berufungsgericht
begründet
gewöhnlichen
Verwendung
Tür
gehöre
Anschlag
Wand
öffnen
lasse
Käufer
Wohnmobils
erwarten
könne
Eingangstür
auch
geöffnetem
Fenster
Grad
öffnen
könne
.
trifft
.
§
Abs.
Satz
ist
Sache
mangelfrei
Gefahrübergang
vereinbarte
Beschaffenheit
hat
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
Anordnung
Ausstellfenster
Gegenstand
Beschaffenheitsvereinbarung
war
etwa
Kaufvertrag
zugrunde
liegenden
Modellbeschreibung
.
Sollte
Fall
sein
läge
gewählten
Konstruktion
geöffnetem
Ausstellfenster
nur
Öffnung
Eingangstür
bis
zu
Grad
erlaubt
schon
Grund
Sachmangel
.
Beschaffenheit
Sache
vereinbart
ist
hier
Frage
steht
Vertrag
vorausgesetzte
Verwendung
eignet
ist
Sache
mangelfrei
gewöhnliche
Verwendung
eignet
Beschaffenheit
aufweist
Sachen
gleichen
Art
üblich
ist
Käufer
Art
Sache
erwarten
kann
Abs.
Satz
Nr.
.
liegt
Anordnung
Eingangstür
Ausstellfenster
Sachmangel
.
Funktion
Tür
Ausstellfensters
sind
vollem
Umfang
gegeben
so
Eignung
Wohnmobils
gewöhnlichen
Verwendung
Fahrzeug
Wohnen
Frage
steht
.
Beschaffenheit
Käufer
Art
Sache
erwarten
kann
kommt
objektiv
berechtigte
Käufererwartung
Ermangelung
abweichender
Anhaltspunkte
jedenfalls
Regelfall
üblichen
Beschaffenheit
gleichartiger
Sachen
orientiert
Senatsurteile
7
.
Februar
.
20
.
Mai
.
.
Tatsächliche
Feststellungen
üblichen
Beschaffenheit
Wohnmobilen
hier
gegebenen
Klasse
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
allgemeinen
Käufern
berechtigterweise
erwarteten
Ausstattungsstandard
Wohnmobilen
gehört
Eingangstür
Wohnbereich
Grad
geöffnet
werden
kann
erscheint
schon
fern
liegend
problemlosen
Ausstieg
erforderlich
ist
.
Entsprechendes
gilt
Umstand
Eingangstür
liegende
Fenster
Ausstellfenster
Schiebefenster
ausgestaltet
ist
Eingangstür
ausgeklappten
Fenster
kollidieren
kann
Grad
geöffnet
wird
.
besondere
Beschaffenheitsvereinbarung
kann
Käufer
auch
Wohnmobil
oberen
Preissegment
Gesichtspunkten
Komforts
Hinsicht
optimale
Konstruktionsweise
erwarten
.
3
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
ferner
angenommen
Beklagte
bezüglich
angenommenen
Mängel
Nachbesserung
endgültig
verweigert
habe
Fristsetzung
Nachbesserung
entbehrlich
gewesen
sei
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
Vorliegen
ernsthaften
endgültigen
Erfüllungsverweigerung
Sinne
Abs.
Nr.
strenge
Anforderungen
stellen
.
Erfüllungsverweigerung
liegt
nur
Schuldner
unmissverständlich
eindeutig
Ausdruck
bringt
werde
Vertragspflichten
Umständen
nachkommen
.
reicht
bloße
Bestreiten
Mangels
Klageanspruchs
.
Vielmehr
müssen
weitere
Umstände
hinzutreten
Annahme
rechtfertigen
Schuldner
Vertragspflichten
Umständen
nachkommen
will
ausgeschlossen
erscheint
Fristsetzung
werde
umstimmen
lassen
Senatsurteil
21
.
Dezember
.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
liegt
Schreiben
Beklagten
8
.
Juni
erfolgten
Mitteilung
Mängel
seien
behoben
endgültige
Erfüllungsverweigerung
.
Beklagte
hat
zwar
Ausdruck
gebracht
Auffassung
bestehenden
Mängel
beseitigt
habe
folglich
Vorhandensein
weiterer
Mängel
Abrede
gestellt
.
letzte
Wort
Beklagten
darstellte
Fristsetzung
sinnlos
war
lässt
entnehmen
.
Zwar
ist
Fristsetzung
Nacherfüllung
auch
dann
entbehrlich
Käufer
zustehende
Art
Nachbesserung
fehlgeschlagen
unzumutbar
ist
§
Satz
.
Fehlschlagen
Nachbesserung
kommt
Feststellungen
Berufungsgerichts
aber
lediglich
bezüglich
schwergängigen
Eingangstür
Betracht
insoweit
bereits
vergebliche
Nachbesserungsversuche
stattgefunden
haben
;
übrigen
Berufungsgericht
angenommenen
Mängel
gilt
.
Umstand
Beklagte
bereits
verschiedener
anderer
Mängel
Nachbesserungsarbeiten
vorgenommen
hat
führt
Auffassung
Revisionserwiderung
Klägerinnen
noch
Streit
befindlichen
Mängel
Nachbesserung
Beklagte
mehr
zumutbar
wäre
Käufer
hat
Verkäufer
grundsätzlich
einzelnen
Mangels
Gelegenheit
Nachbesserung
geben
vgl.
Reinking/Eggert
Autokauf
10
.
Aufl
.
.
.
-9-
4
.
Rechtsfehlern
beeinflusst
ist
ferner
Auffassung
Berufungsgerichts
angenommenen
Sachmängel
seien
Prozent
Kaufpreises
liegenden
Mängelbeseitigungskosten
unerheblich
hätten
Rechtsvorgänger
Klägerinnen
Rücktritt
berechtigt
.
§
Abs.
Satz
ist
Rücktritt
ausgeschlossen
Mangelhaftigkeit
Kaufsache
liegende
Pflichtverletzung
unerheblich
ist
heißt
Mangel
geringfügig
ist
.
ist
Rechtsprechung
Senats
Fall
Mangel
behebbar
Kosten
Mangelbeseitigung
Verhältnis
Kaufpreis
geringfügig
sind
.
Prozentsatz
Geringfügigkeitsgrenze
überschritten
ist
hat
Senat
bislang
offen
gelassen
.
Frage
bedarf
auch
hier
Entscheidung
;
jedenfalls
Mängel
Beseitigung
hier
Aufwendungen
Höhe
nur
knapp
Prozent
Kaufpreises
erfordern
sind
Rechtsprechung
Senats
unzweifelhaft
unerheblich
Sinne
§
Abs.
Satz
einzustufen
so
Rücktritt
gestützt
werden
kann
Senatsurteil
14
.
September
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Grenze
hier
anders
ziehen
Gegenstand
Kaufvertrages
Fahrzeug
"
Luxusklasse
ist
.
Erheblichkeit
behebbaren
Mangels
Rahmen
§
Abs.
Satz
kommt
regelmäßig
Relation
Kosten
Mängelbeseitigung
Kaufpreis
Gewicht
Verkäufer
insoweit
Last
fallenden
Pflichtverletzung
lässt
nur
Berücksichtigung
Umfangs
geschuldeten
Leistung
insgesamt
bewerten
.
gilt
auch
Güter
höheren
Preissegment
vorliegenden
Fall
.
Auffassung
Revisionserwiderung
ist
Frage
Erheblichkeit
Pflichtverletzung
Sinne
§
Abs.
Satz
behebbaren
Mängeln
grundsätzlich
Kosten
Mängelbeseitigung
Ausmaß
Funktionsbeeinträchtigung
abzustellen
.
Ausmaß
Funktionsbeeinträchtigung
kommt
vielmehr
nur
dann
entscheidend
Mangel
nur
hohen
Kosten
behebbar
Mangelursache
Zeitpunkt
Rücktrittserklärung
ungeklärt
ist
etwa
auch
Verkäufer
feststellen
konnte
Sachverhalt
Fall
war
Revisionserwiderung
zitierten
Senatsurteil
5
November
ZR
zugrunde
lag
.
Behebbarkeit
hier
Berufungsgericht
bejahten
Mängel
steht
hingegen
Frage
.
Auffassung
Berufungsgerichts
können
verhältnismäßig
geringen
Kostenaufwand
beseitigenden
Mängel
auch
erheblich
angesehen
werden
insgesamt
Mal
Nachbesserung
Werkstatt
Beklagten
befunden
hat
Käufer
unerheblichen
Lästigkeiten
verbunden
gewesen
ist
.
Erheblichkeit
fortbestehenden
Mangels
hat
tun
Umfang
Verkäufer
zuvor
andere
Mängel
beseitigt
hat
lästig
gegebenenfalls
Käufer
gewesen
ist
.
.
kann
Urteil
Berufungsgerichts
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Rechtsstreit
ist
Endentscheidung
reif
Berufungsgericht
Feststellungen
Klägerinnen
geltend
gemachten
Mängeln
getroffen
hat
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
07.01.2010
Entscheidung