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102 lines
837 B

BESCHLUSS
24
.
September
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
Juni
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
näheren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Antrag
einstweilige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
ist
erledigt
Verfahren
vorliegenden
Zurückweisungsbeschluss
rechtskräftig
abgeschlossen
ist
.
Beklagten
tragen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Abs.
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
beträgt
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Böblingen
Entscheidung
13.11.2013
LG
Entscheidung