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1496 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
19
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Frage
Händler
verpflichtet
ist
Weiterverkauf
Gebrauchtwagens
Kenntnis
Hersteller
geführten
"
Reparaturhistorie
"
Fahrzeugs
verschaffen
.
Klausel
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
hier
Gebrauchtwagenkaufvertrags
"
Ansprüche
Käufers
Sachmängeln
verjähren
Jahr
Ablieferung
Kaufgegenstandes
Kunden
.
"
ist
nur
Verbrauchern
auch
Geschäftsverkehr
Unternehmern
unangemessener
Benachteiligung
Vertragspartners
Verwenders
unwirksam
Anschluss
Senatsurteile
29
.
Mai
juris
19
.
September
.
Urteil
19
.
Juni
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Juni
Richter
Dr.
Vorsitzenden
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
kaufte
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Folgenden
:
Beklagte
Juni
gebrauchten
Laufleistung
Kilometer
Preis
Beklagte
ihrerseits
April
Streithelferin
Laufleistung
Kilometer
Preis
erworben
hatte
.
Klägerin
unterzeichneten
Bestellformular
19
.
Juni
ist
Rubriken
"
Zahl
Umfang
Art
Mängeln
Unfallschäden
Vorbesitzer
Anlage
"
"
Verkäufer
sind
andere
Weise
Mängel
Unfallschäden
bekannt
"
jeweils
Antwort
"
"
angekreuzt
.
Ziffer
Nummer
Vertrag
einbezogenen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Verkauf
gebrauchten
Kraftfahrzeugen
Anhängern
lautet
:
"
Ansprüche
Käufers
Sachmängeln
verjähren
Jahr
Ablieferung
Kaufgegenstandes
Kunden
.
"
Fahrzeug
wurde
22
.
Juni
übergeben
.
Anwaltsschreiben
4
.
März
erklärte
Klägerin
Anfechtung
Kaufvertrags
hilfsweise
Rücktritt
Kaufvertrag
Begründung
Beklagte
habe
"
Blaue
"
bewusster
Täuschung
Klägerin
Unfallfreiheit
Fahrzeugs
zugesichert
.
Tatsächlich
seien
jedoch
29
.
Oktober
30
.
Mai
erhebliche
Unfallschäden
repariert
worden
.
Klage
hat
Klägerin
Verurteilung
Beklagten
Rückzahlung
Kaufpreises
Zinsen
Zug
Zug
Rückgabe
Erstattung
Finanzierungskosten
Freistellung
noch
bestehenden
Darlehensverbindlichkeiten
Höhe
Anwaltskosten
Höhe
Zahlung
Gutachterkosten
Höhe
Zinsen
begehrt
.
Landgericht
hat
Klage
Abzug
Nutzungsentschädigung
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Klage
abgewiesen
.
wendet
Klägerin
Senat
zugelassenen
Revision
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
begehrt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
habe
Anspruch
Rückabwicklung
Kaufvertrages
.
habe
Kaufvertrag
wirksam
gemäß
§
angefochten
.
Etwaige
Gewährleistungsansprüche
Klägerin
seien
verjährt
.
habe
Verpflichtung
Beklagten
bestanden
Reparatur
30
.
Mai
Klägerin
mitzuteilen
bloßer
Bagatellschaden
vorgelegen
habe
.
habe
insoweit
lediglich
Lackierarbeiten
Zusammenhang
Ausbau
Kunststoffteilen
hinteren
Stoßfänger
gehandelt
.
Blechschäden
tiefer
Schichtstärke
Spachtelauftrags
gewesen
wären
habe
Klägerin
vorgetragen
.
Schaden
Behauptung
Klägerin
Kostenaufwand
netto
verursacht
habe
sei
Ankaufzeitpunkt
Jahre
alten
Fahrzeug
Laufleistung
rund
Kilometer
Bagatellschaden
anzusehen
.
Anfechtung
sei
auch
Hinblick
Reparatur
29
.
Oktober
begründet
.
Einschränkung
Vorbesitzer
"
Verneinung
Unfallschäden
Bestellformular
spreche
erkennbar
Beklagte
Unfallfreiheit
Fahrzeugs
Vorbesitzer
habe
haften
wollen
.
handele
hierbei
lediglich
Wissenserklärung
Verkäuferin
Angaben
Vorbesitzes
wiedergebe
.
Auch
weitere
"
"
beantwortete
Angabe
Verkäuferin
seien
"
andere
Weise
Mängel
Unfallschäden
"
bekannt
geworden
sei
lediglich
Wissensmitteilung
enthalte
Zusicherung
Unfallfreiheit
.
Erklärung
sei
so
verstehen
Geschäftsbereich
Beklagten
Kenntnisse
Mangel
Unfallschaden
vorgelegen
hätten
.
stehe
Beklagte
Streithelferin
Fahrzeug
erworben
habe
Reparatur
Oktober
zugrunde
liegenden
Unfallschaden
informiert
worden
sei
.
Beklagte
habe
auch
Sichtprüfung
erkennbaren
Mangel
arglistig
verschwiegen
.
Händler
treffe
allgemeine
Untersuchungspflicht
;
bestehe
nur
dann
Möglichkeit
Mangels
rechne
.
Beklagte
Kenntnis
Reparaturhistorie
"
Fahrzeugs
gehabt
hätte
lasse
feststellen
.
Abfrage
zentralen
sei
festgestellt
.
Beklagte
habe
Klägerin
auch
arglistig
positives
Wissen
Unfallfreiheit
vorgetäuscht
.
Angabe
Kaufvertrag
sei
auch
"
Blaue
"
erfolgt
Verpflichtung
weiteren
Nachforschungen
etwa
Verdachts
Vorschadens
bestanden
habe
.
weiteren
Aufklärungsbedarf
habe
Verpflichtung
weiteren
Nachforschungen
auch
Einsichtnahme
zentrale
Audi-Datenbank
bestanden
.
Umgekehrt
habe
Beklagte
Klägerin
auch
mitteilen
müssen
Einsichtnahme
unterlassen
habe
.
Tatsache
Beklagten
Einsichtnahme
möglich
gewesen
wäre
folge
Arglist
.
Auch
neue
Berufungsvorbringen
Klägerin
AG
Vertragspartnern
vorschreibe
Ankauf
gebrauchten
Kraftfahrzeugs
Checkliste
abzuarbeiten
Einsichtnahme
Reparaturhistorie
zwinge
begründe
Richtigkeit
unterstellt
chende
Beurteilung
.
sei
bereits
höchst
fraglich
AG
Pflichten
Drittkäufern
habe
erweitern
Schutzbereich
einbeziehen
wollen
.
Selbst
bejaht
würde
könnte
allenfalls
vertragliche
Pflichtverletzung
begründen
aber
Arglist
Sinne
arglistigen
Unterlassens
.
habe
ausgeführt
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Hinweise
Unfall
gegeben
nachzugehen
bestanden
hätte
.
etwaige
fahrlässige
Verletzung
vertraglicher
Nebenpflichten
Prüfungspflichten
könne
Unterlassen
Einsicht
Reparaturhistorie
aber
Schadensersatzanspruch
begründen
.
Nummer
unstreitig
einbezogenen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Verkauf
gebrauchten
Kraftfahrzeugen
Anhängern
schließe
Verletzung
Nebenpflichten
Sachmangel
darstellten
.
Abkürzung
Verjährungsfrist
Jahr
sei
Kaufleuten
zulässig
;
handele
Verbrauchsgüterkauf
.
Auslieferung
Fahrzeugs
22
.
Juni
seien
etwaige
vertragliche
Ansprüche
Klägerin
Ablauf
22
.
Juni
verjährt
.
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
bestünden
ebenfalls
Voraussetzungen
Betrugs
Beklagten
Folgen
Klägerin
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Verbindung
StGB
Schadensersatz
verpflichtet
wäre
fehlten
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Punkten
stand
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
zwar
bereicherungsrechtlichen
Rückabwicklungsanspruch
§
Klägerin
erklärten
Anfechtung
Kaufvertrags
arglistiger
Täuschung
deliktischen
Schadensersatzanspruch
Klägerin
Betrugs
verneint
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
verkannt
vertragliche
Ansprüche
Mängeln
Fahrzeugs
verjährt
sind
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
verneint
werden
können
.
1
.
Erfolg
wendet
Revision
tatrichterlichen
Feststellungen
Berufungsgericht
Klägerin
erhobenen
Vorwurf
arglistigen
Täuschung
begründet
erachtet
hat
.
Reparatur
30
.
Mai
hat
Berufungsgericht
Recht
angenommen
Aufklärungspflicht
Beklagten
insoweit
bestand
.
Reparatur
lag
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
lediglich
Bagatellschaden
zugrunde
.
Revisionsvorbringen
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
Revision
räumt
Klägerin
Erheblichkeit
Schadens
detailliert
vorgetragen
hat
zieht
Zweifel
Reparaturhistorie
Klägervortrag
Klägerin
eingeholten
DEKRA-Gutachten
weitergehender
Schaden
ergibt
Berufungsgericht
Beurteilung
zugrunde
gelegt
hat
.
meint
jedoch
Klägerin
sei
darzulegen
gewesen
Reparatur
Bagatellschaden
Gegenstand
gehabt
habe
sei
Grundsätzen
sekundären
Behauptungslast
Sache
Beklagten
Reparatur
durchgeführt
habe
darzulegen
nur
Bagatellschaden
aufklärungspflichtigen
Unfallschaden
gehandelt
habe
.
trifft
.
Klägerin
hat
Anfechtung
Kaufvertrags
gestützt
Reparatur
30
.
Mai
aufklärungspflichtiger
Unfallschaden
zugrunde
gelegen
habe
.
vorliegenden
torie
durchgeführten
Arbeiten
ergeben
eingeholten
DEKRA-Gutachten
ergibt
aber
ausgeführt
Bagatellschaden
.
Beklagte
durchgeführten
Reparatur
Grundsätzen
sekundären
Behauptungslast
vorzutragen
hatte
hat
Obliegenheit
genügt
Berufungsgericht
bereits
Hinweisbeschluss
13
.
März
festgestellt
hat
.
Auch
Reparatur
29
.
Oktober
Zeit
durchgeführt
worden
war
Streithelferin
Eigentümerin
Fahrzeugs
war
hat
Berufungsgericht
arglistige
Täuschung
Klägerin
Beklagte
verneint
.
Rechtsfehler
tatrichterlichen
Beurteilung
werden
Revision
aufgezeigt
sind
auch
ersichtlich
.
Positive
Kenntnis
Beklagten
Unrichtigkeit
Bestellformular
abgegebenen
Wissenserklärungen
kann
angenommen
werden
.
steht
Streithelferin
Beklagte
Unfallschaden
Reparatur
zugrunde
gelegen
haben
soll
informiert
hat
.
Ebenso
ist
festgestellt
Beklagte
Schaden
Verkauf
Fahrzeugs
Klägerin
andere
Weise
Kenntnis
erlangt
hätte
.
bringt
Revision
.
Beklagte
hat
Erklärung
andere
Weise
Mängel
Unfallschäden
bekannt
seien
auch
arglistig
Sinne
Blaue
"
abgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Erklärung
rechtsfehlerfrei
ausgelegt
Kenntnisse
bezog
Verkäuferin
Rahmen
Gebrauchtwagenhändler
üblicherweise
erwartenden
Prüfung
bekannt
geworden
sein
können
hat
Arglist
Beklagten
Begründung
verneint
unstreitig
Beklagte
Anhaltspunkte
erlittenen
Unfallschaden
gab
auch
weiteren
-9-
Nachforschungen
verpflichtet
war
.
wendet
Revision
vergeblich
.
Revision
meint
Beklagte
sei
Fall
verpflichtet
gewesen
Einsichtnahme
zentrale
Audi-Datenbank
Kenntnis
Reparaturhistorie
verschaffen
.
trifft
.
ständiger
Rechtsprechung
trifft
Verkäufer
Gebrauchtwagens
Vorliegen
besonderer
Anhaltspunkte
Unfallschaden
Obliegenheit
Verkauf
angebotene
Fahrzeug
Unfallschäden
untersuchen
vgl.
Senatsurteil
7
.
Juni
.
.
Händler
ist
grundsätzlich
nur
fachmännischen
äußeren
Besichtigung
"
Sichtprüfung
"
verpflichtet
Reinking/Eggert
Autokauf
11
.
Aufl
.
.
.
hier
Anhaltspunkte
Vorschaden
ergeben
dann
besteht
Pflicht
weiteren
Nachforschungen
auch
Abfrage
zentralen
Datenbank
Herstellers
betreffend
dort
etwa
vorhandene
Reparaturhistorie
"
Fahrzeugs
anderen
Vertragshändlern/-werkstätten
vergangenen
Jahren
durchgeführte
Reparaturen
.
Nur
Erst-Untersuchung
Händlers
Erkenntnissen
führt
kann
weiteren
Nachforschungen
verpflichtet
sein
etwa
gezielten
Rückfragen
auch
Einsichtnahme
zugängliche
Dateien
Online-Datenbanken
Herstellers
Reinking/Eggert
aaO
.
;
Urteil
3
.
Februar
.
.
kann
dahingestellt
bleiben
vorliegenden
Fall
gilt
Klägerin
zweiten
Rechtszug
behauptet
Berufungsgericht
unterstellt
hat
Vertragshändler
intern
verpflichtet
haben
soll
Ankauf
Audi-Fahrzeugs
Checkliste
abzuarbeiten
Einsichtnahme
Historie
zwinge
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Beklagte
etwaige
Pflicht
Einsichtnahme
Klägerin
Schutzbereich
Pflicht
überhaupt
einbezogen
sein
sollte
allenfalls
fahrlässig
aber
vorsätzlich
verstoßen
habe
.
Hinweise
Unfall
gegeben
habe
nachzugehen
bestanden
hätte
liege
Anfechtung
berechtigendes
arglistiges
Unterlassen
allenfalls
fahrlässige
Pflichtverletzung
.
bringt
Revision
Durchgreifendes
.
räumt
Vertragspflicht
Vertragshändlers
Hersteller
möglicherweise
Vertragspflicht
Kunden
Vertragshändlers
hergeleitet
werden
könne
hier
Aufklärungsbedarf
Rechtspflicht
Kunden
Einsichtnahme
zentrale
Audi-Datenbank
bestehe
meint
aber
Vertragshändler
müsse
Kunden
zumindest
aufklären
Reparaturhistorie
Einblick
genommen
habe
.
trifft
.
Verkäufer
auch
Revision
ausgeht
weiteren
Nachforschungen
verpflichtet
ist
muss
auch
mitteilen
weitere
Nachforschungen
angestellt
hat
.
Hinweis
unterlassene
Nachforschungen
kann
nur
dann
geboten
sein
Nachforschungen
erforderlich
waren
.
war
Fall
.
Erfolg
wendet
Revision
Tatsachenfeststellung
Berufungsgerichts
Beklagten
allenfalls
Fahrlässigkeit
vorzuwerfen
wäre
.
setzt
nur
Sachverhaltswürdigung
Stelle
tatrichterlichen
Würdigung
Berufungsgerichts
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
aufzuzeigen
.
Vorbringen
Revision
Beklagte
habe
unterlassen
Einblick
Reparaturhistorie
nehmen
gerechnet
habe
dort
Daten
auftauchen
würden
verpflichten
könnten
Klägerin
offenbaren
findet
Tatsachenfeststellungen
Berufungsgerichts
Stütze
.
Berufungsgericht
etwa
übergangenen
Sachvortrag
zeigt
Revision
.
2
.
Berufungsgericht
hat
vertragliche
Ansprüche
Klägerin
Reparatur
29
.
Oktober
zugrunde
liegenden
massiven
Heckschadens
Erwägung
gezogen
Feststellungen
materiellen
Voraussetzungen
aber
getroffen
vertragliche
Ansprüche
Bestehen
unterstellt
Regelung
Ziffer
Nummer
Vertrag
einbezogenen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Verkauf
gebrauchten
Kraftfahrzeugen
Anhängern
verjährt
gehalten
hat
.
Insoweit
hält
Berufungsurteil
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Revisionsrechtlich
ist
Unterstellung
Berufungsgerichts
auszugehen
Klägerin
vertragliche
Ansprüche
Reparatur
29
.
Oktober
zugrunde
liegenden
Heckschadens
zustehen
.
Ansprüche
sind
Auffassung
Berufungsgerichts
verjährt
.
Regelung
Ziffer
Nummer
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Verkauf
gebrauchten
Kraftfahrzeugen
Anhängern
Verkürzung
Verjährungsfrist
verstößt
Klauselverbote
Nr.
Buchst
.
Senatsurteil
29
.
Mai
Veröffentlichung
bestimmt
Anschluss
Senatsurteile
15
November
ZR
19
.
September
ist
nur
Verbrauchern
ebenso
Geschäftsverkehr
Unternehmern
unangemessener
Benachteiligung
Vertragspartners
Verwenders
unwirksam
Senatsurteil
19
.
September
aaO
.
Übergabe
Fahrzeugs
22
.
Juni
erfolgte
war
frist
Jahren
§
Abs.
Nr.
noch
abgelaufen
Klägerin
4
.
März
Rücktritt
Kaufvertrag
mitgeteilten
Vorschadens
erklärte
.
.
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
§
Abs.
.
entscheidungsreife
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
vertraglichen
Ansprüchen
Klägerin
getroffen
werden
können
§
Abs.
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
05.10.2010
Entscheidung