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914 lines
7.4 KiB

BESCHLUSS
17
Juli
Rechtsstreit
ECLI
:
:
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
Juli
Richterin
Dr.
Vorsitzende
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Ablehnungsgesuche
Klägers
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
werden
unzulässig
verworfen
.
Ablehnungsgesuche
Klägers
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Fetzer
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
werden
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Rahmen
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
Widerklage
Beklagten
Räumung
gemieteten
Doppelhaushälfte
verurteilt
worden
ist
hat
Senat
Beschluss
4
Juli
beantragte
Einstellung
Zwangsvollstreckung
Erfolgsaussicht
abgelehnt
.
Prozessbevollmächtigte
Klägers
Mandat
niedergelegt
hatte
hat
Kläger
Beiordnung
Notanwalts
beantragt
.
hat
Senat
Beschluss
26
.
September
auch
Senat
damals
zugehörige
Richter
mitgewirkt
hat
Aussichtslosigkeit
beabsichtigten
Rechtsverfolgung
ebenfalls
abgelehnt
.
21
.
Januar
Bundesgerichtshof
eingegangenen
Ablehnungsgesuch
hat
Kläger
Mitwirkung
Richters
Dr.
vorbereitende
Bearbeitung
Sache
ter
zugewiesen
war
vorgenannten
Beschlüssen
gewandt
.
Antrag
war
Wesentlichen
vermeintliche
Rechtsanwendungsfehler
Beschlussfassung
Herkunft
Richters
Stadt
vorinstanzlichen
Gerichte
gestützt
.
Beschluss
10
.
April
juris
hat
Senat
Ablehnungsgesuch
Klägers
Richter
Dr.
gewiesen
.
Kläger
hat
vorgenannten
Senatsbeschluss
mitwirkenden
Richter
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
ebenso
früheres
Senatsmitglied
Richter
.
Ablehnungsgesuchen
ist
dienstliche
Äußerung
lehnten
Richterinnen
Richter
15
.
Mai
eingeholt
worden
ausgenommen
bereits
Ruhestand
getretenen
Richters
Prof.
Dr.
Senat
mehr
angehörenden
Richters
.
Kläger
Gelegenheit
hatte
dienstlichen
Äußerung
Stellung
nehmen
hat
11
.
Juni
eingegangenen
Eingabe
auch
Senatsbeschluss
10
.
April
mitwirkenden
fünften
Richter
Richter
befangen
abgelehnt
.
II
.
Ablehnungsgesuche
bleiben
Erfolg
.
sind
unzulässig
Senatsbeschluss
10
.
April
beteiligten
Richter
Prof.
Dr.
vorbezeichneten
Senatsbeschluss
beteiligten
Richter
richten
.
Ablehnungsanträge
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
sind
.
1
.
Ablehnungsgesuch
Richter
Prof.
Dr.
ist
unzulässig
verwerfen
abgelehnte
Richter
Ablauf
31
.
Mai
Erreichens
gesetzlichen
Altersgrenze
Ruhestand
getreten
ist
.
Recht
Partei
Richter
Besorgnis
Befangenheit
abzulehnen
§
Abs.
ist
gerichtet
weitere
Mitwirkung
befangenen
Richters
verhindern
.
Ablehnungsgesuch
Richter
gerichtet
ist
weitere
Mitwirkung
Eintritt
Ruhestand
ohnehin
mehr
Betracht
kommt
besteht
Rechtsschutzbedürfnis
vgl.
Beschlüsse
29
.
April
.
4
;
18
.
Februar
juris
.
;
21
.
Februar
ZB
.
.
Entsprechendes
gilt
auch
Hinblick
Ablehnungsgesuch
Richter
Wirkung
1
.
Januar
wieder
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
zugewiesen
worden
ist
.
Ablehnungsgesuch
Richter
gerichtet
ist
zuständigen
Spruchkörper
anderen
Spruchkörper
Gerichts
ausgeschieden
ist
besteht
ebenfalls
Rechtsschutzbedürfnis
Beschluss
21
.
Februar
ZB
aaO
.
2
.
Ablehnungsgesuche
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
sind
unbegründet
.
Auch
nachträgliche
Ablehnungsgesuch
Richter
Kläger
erst
gestellt
hat
dienstliche
Äußerung
15
.
Mai
bereits
eingehend
Kenntnis
gesetzt
worden
war
Senatsbesetzung
26
.
September
Hinblick
Mitwirkung
Richters
Versehen
beruhte
ist
Zulässigkeit
Ablehnungsantrags
unterstellt
jedenfalls
unbegründet
.
§
Abs.
kann
Richter
Parteien
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
werden
Grund
vorliegt
geeignet
ist
Misstrauen
Unparteilichkeit
Richters
rechtfertigen
.
Misstrauen
Unparteilichkeit
Richters
vermögen
nur
objektive
Gründe
rechtfertigen
Standpunkt
Ablehnenden
vernünftiger
Betrachtung
Umstände
Befürchtung
wecken
könnten
Richter
stehe
Sache
unvoreingenommen
unparteiisch
vgl.
etwa
Beschlüsse
20
November
juris
.
3
;
10
.
Oktober
ZA
.
3
;
2
.
April
ZB
.
4
;
jeweils
.
Rein
subjektive
unvernünftige
Vorstellungen
Gedankengänge
Ablehnenden
scheiden
Ablehnungsgründe
Beschlüsse
18
.
Februar
juris
.
7
;
14
.
März
.
Maßgabe
konnte
Kläger
vernünftiger
Würdigung
Umstände
Anlass
haben
Unvoreingenommenheit
abgelehnten
Richter
zweifeln
.
Kläger
hat
Begründung
Ablehnungsgesuchs
ausgeführt
Besetzung
Senats
Beschluss
26
.
September
sei
manipuliert
gewesen
dingt
verhinderten
Richters
Prof.
Dr.
Richter
Richter
eigentlich
zuständige
mitgewirkt
habe
.
haben
abgelehnten
Richterinnen
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
15
.
Mai
dienstlich
dahingehend
ßert
Senatsbeschluss
26
.
September
zwar
Richter
Prof.
Dr.
eigentlich
Vertretung
berufene
Richter
Richter
mitgewirkt
habe
.
habe
Rahmen
dienstlichen
Äußerung
eingehend
Detail
dargestellten
Versehen
beruht
.
Kläger
stützt
Vorwurf
"
Manipulation
"
Senatsbesetzung
lediglich
rein
subjektive
Mutmaßungen
objektive
Grundlage
haben
.
Mitwirkung
Richter
Beschluss
26
.
September
beruhte
Versehen
geeignet
ist
Anschein
Befangenheit
begründen
vgl.
Beschluss
6
.
September
StR
.
.
Insbesondere
darf
Kläger
objektiver
vernünftiger
Betrachtung
ausgehen
Besetzungsfehler
unsachlichen
Einstellung
Senats
Ablehnenden
gar
Willkür
beruht
.
Auch
weiter
geltend
gemachten
Ablehnungsgründe
rechtfertigen
Besorgnis
Befangenheit
.
Ansicht
Klägers
haben
abgelehnten
Richter
Wartepflicht
§
verstoßen
.
4
November
Bundesgerichtshof
eingegangene
Schreiben
Klägers
nur
Verwaltungsabteilung
Bundesgerichtshofs
wissenschaftlicher
Mitarbeiter
tätigen
Richter
Landgericht
dern
auch
"
zuständigen
Gerichtsperson(en
"
befangen
abgelehnt
hat
stellt
hinreichender
Individualisierbarkeit
vgl.
12
.
Oktober
.
;
BVerwG
.
bereits
zulässige
Ablehnung
zuständigen
Richter
.
Vielmehr
hat
Kläger
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
erstmals
23
.
April
eingegangenen
Schreiben
abgelehnt
Richter
überdies
mals
11
.
Juni
eingegangenen
Schreiben
.
Ablehnungsgrund
ergibt
auch
dienstlichen
Äußerung
Vorsitzenden
Richterin
Dr.
Richters
Dr.
Richterin
Dr.
.
Erfolg
macht
Kläger
insoweit
geltend
verhielte
jedenfalls
ausreichendem
Umfang
sämtlichen
geltend
gemachten
Ablehnungsgründen
.
Entscheidung
Ablehnungsgesuch
wesentliche
Tatsachenfragen
sind
dienstlichen
Äußerung
offengeblieben
.
dienstliche
Äußerung
Richters
ist
Zeugnis
Ablehnende
Glaubhaftmachung
behaupteten
Ablehnungsgrundes
beziehen
darf
§
Abs.
Satz
.
muss
Vorbringen
erstrecken
Glaubhaftmachung
bedarf
Ablehnungsgrund
offensichtlich
schon
hinreichend
dargelegt
ist
Beschluss
21
.
Februar
ZB
aaO
.
.
waren
weitergehende
Äußerungen
zahlreichen
subjektiven
Mutmaßungen
Klägers
hunderte
Seiten
umfassenden
Schreiben
veranlasst
.
Einholung
dienstlichen
Erklärung
auch
erstmals
11
.
Juni
Bundesgerichtshof
eingegangenen
Schreiben
abgelehnten
Richters
war
hier
gegebenen
Umständen
behrlich
.
beanstandete
Besetzungsmangel
Versehen
ruhte
verdeutlicht
bereits
dienstliche
Stellungnahme
15
.
Mai
bedurfte
erneuten
Bekräftigung
.
Anbetracht
ist
Kläger
gleichwohl
nach
vor
"
Manipulationen
unterstellt
weiterhin
aufgeworfene
Frage
"
Anteil
Kenntnis
"
nunmehr
abgelehnte
Richter
Manipulationen
verantwortlichen
Gerichtsperson(en
nachfolgenden
fehlerhaften
Beschlüssen
"
habe
gegenstandslos
.
3
.
Entscheidung
10
.
April
eingereichten
erneuten
Ablehnungsgesuche
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
nunmehr
Nebentätigkeit
ters
gestützt
sind
ist
Rahmen
Beschlusses
veranlasst
gesondert
jeweils
zuständigen
Besetzung
treffen
insoweit
Vorwurf
Besetzungsmanipulation
gleichgelagerten
gänzlich
anderen
Ablehnungsgrund
handelt
auch
Gegenstand
eigenen
dienstlichen
Äußerung
abgelehnten
Richters
ist
.
Dr.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung