You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1289 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
.
April
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Nr.
Landesausstellung
Rahmen
Veranstaltung
"
Hessentag
"
war
Freizeitveranstaltung
Sinne
§
Abs.
Nr.
Anschluß
Urteil
10
Juli
.
Urteil
27
.
April
OLG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Ball
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
7
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagten
besuchten
11
.
Juni
Veranstaltung
"
Hessentag
"
Rahmen
stattfindende
Landesausstellung
.
Messestand
Klägerin
unterzeichneten
ca.
90minütigen
Verkaufsgespräch
Zeugen
Kaufvertrag
Heizungsanlage
"
Komplett-Bausatz
Selbstmontage
"
Fracht
Abnahme
Prüfzeugnis
Kaufpreis
DM
.
Vertragsformular
ist
handschriftlich
vermerkt
:
"
Festpreisgarantie
März
Bereitstellungskosten
werden
Höhe
5.934,00
gezahlt
.
"
Klägerin
16
.
Juni
zugegangenem
Schreiben
erklärten
Beklagten
Klägerin
Rücktritt
Kaufvertrag
.
20
.
Juni
wies
Klägerin
Rücktritt
bestand
Erfüllung
Kaufvertrages
.
Hessentag
war
Hessischen
Staatskanzlei
Stadt
veranstaltetes
Landesfest
über
Programmbeiträgen
politischer
wirtschaftlicher
gewerblicher
künstlerischer
folkloristischer
allgemein
Unterhaltung
Freizeitvergnügen
dienender
Art
unterschiedlichen
Veranstaltungsorten
gesamten
Stadtgebiet
Stadt
stattfanden
.
Rahmen
Hessentages
wurde
Ausstellungsgesellschaft
mbH
Messegelände
Stadt
Landesausstellung
durchgeführt
Zäune
andere
Absperrungen
übrigen
Hessentagsgeschehen
abgegrenzt
war
Besuch
ebenso
Hessentag
insgesamt
Eintritt
entrichten
war
.
Landesausstellung
bestand
Bereichen
Bauen
Wohnen’
Sport
Hobby
Freizeit’
moderne
Büro’
insgesamt
Messehallen
Freigelände
.
Messestand
Klägerin
befand
zusammen
weiteren
gewerblichen
Anbietern
Informationsstand
Hessischen
Landeskriminalamts
"
Bauen
Wohnen
Hessisches
Landeskriminalamt
.
Klage
hat
Klägerin
zunächst
Zahlung
Bereitstellungskosten
Höhe
5.934,00
DM
Zinsen
verlangt
Versäumnisurteil
erstritten
.
Folge
hat
Klage
Zahlung
weiterer
DM
Zinsen
mithin
Gesamtkaufpreis
Höhe
DM
erweitert
Zug
Zug
Auslieferung
Heizungsbausatzes
Selbstmontage
begehrt
ferner
Feststellung
Beklagten
Annahme
Gegenleistung
Annahmeverzug
befinden
.
Beklagten
machen
geltend
habe
Widerrufsrecht
standen
übrigen
sei
Rücktrittsrecht
eingeräumt
worden
.
Landgericht
hat
Versäumnisurteil
aufgehoben
Klage
insgesamt
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
gerichtete
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Klägerin
stehe
geltend
gemachte
Anspruch
Erfüllung
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Nr.
Gesetzes
Widerruf
Haustürgeschäften
ähnlichen
Geschäften
16
.
Januar
wirksam
widerrufen
hätten
.
Sinn
Zweck
Vorschrift
sei
Bindung
Verbrauchers
rechtsgeschäftliche
Erklärungen
Situation
vermeiden
Geschäftszweck
Veranstalter
herbeigeführte
freizeitliche
Stimmung
Erwartungshaltung
zurücktrete
.
Freizeitveranstaltung
liege
Freizeitangebote
Verkaufsangebote
derart
organisatorisch
miteinander
verwoben
seien
Kunde
Hinblick
Ankündigung
Durchführung
Veranstaltung
freizeitlich
unbeschwerte
Stimmung
versetzt
werde
Geschäftsabschluß
gerichteten
Angebot
nur
schwer
entziehen
könne
.
Hessentag
sei
Freizeitveranstaltung
Gesamtschau
vorgelegten
Materialien
Senat
Hessischen
Staatskanzlei
eingeholten
Auskunft
folge
.
Vordergrund
auch
Werbung
stehe
eindeutig
Freizeitangebot
"
Festes
Hessen
"
Fülle
Veranstaltungen
Jahrmarktbetrieb
Festumzug
.
Landesausstellung
werde
breiten
Publikum
besonderer
Weise
beworben
nur
Seite
Veranstaltungsprogramms
zahlreichen
Ausstellungen
angekündigt
.
Fachpublikum
sei
gedacht
.
Verbraucher
seien
Besuch
freizeitlich
unbeschwerte
Stimmung
versetzt
worden
geeignet
gewesen
sei
Entschließungsfreiheit
beeinträchtigen
.
Stimmung
hätten
Verlassen
Freizeitgeschehens
einfach
entziehen
können
Landesausstellung
unmittelbarer
Nähe
verschiedener
Attraktionen
befunden
habe
.
Zwar
spiele
Beurteilung
Frage
schwer
Verbrauchern
gemacht
werde
Verkaufsbemühungen
entziehen
Gesichtspunkt
Dankbarkeit
Verbraucher
Aussteller
Rolle
.
Veranstaltung
werde
Verbrauchern
aber
Volksfestcharakters
besucht
überraschend
gewerbliches
Angebot
stießen
eingestellt
seien
.
Verbraucher
würden
nur
Unterhaltungsprogramm
Verkaufsausstellung
gelockt
nähmen
Werbung
Entscheidung
Besuch
Hessentags
nur
Volksfestcharakter
.
sei
zwar
einzelnen
Verbraucher
möglich
Ständen
abzukehren
.
verwobene
Organisationsform
Abkehr
Verkaufsbemühungen
schwer
möglich
mache
liege
aber
auch
dann
Verbraucher
eigentlich
reine
Volksfestveranstaltung
besuchen
wolle
ständig
immer
wieder
gewerbliche
Aussteller
Verkaufsbemühungen
treffe
so
Gefahr
bestehe
Angebot
Zeitpunkt
doch
mehr
entziehen
können
.
abweichende
Beurteilung
ergebe
auch
Umstand
Stand
Klägerin
Halle
Landesausstellung
befunden
habe
.
Landesausstellung
sei
reine
Verkaufsausstellung
gewesen
Rahmen
Besucher
klar
erkennbar
gewesen
sei
Abschluß
bedeutenden
Rechtsgeschäften
gehe
.
Auch
Landesausstellung
habe
Freizeitcharakter
dominiert
ganz
erheblichem
Umfang
allgemein
informativen
unterhaltenden
Zwecken
gedient
habe
.
Charakter
habe
mehr
Verkaufsausstellung
Freizeitveranstaltung
bunt
gemischtem
Programm
entsprochen
.
habe
auch
Verkaufsständen
unabhängige
Attraktionen
enthalten
.
habe
auch
dort
Anzahl
gewerblichen
Anbieter
überwogen
habe
Themengebiet
Bauen
Wohnen
Informationsangebot
Hessischen
Landeskriminalamts
befunden
.
II
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
stand
.
Revision
rügt
Erfolg
Berufungsgericht
rechtsfehlerhaft
Kaufvertragsabschluß
Rahmen
Freizeitveranstaltung
§
Abs.
Nr.
angenommen
Widerrufsrecht
Beklagten
bejaht
hat
.
1
.
Ergebnis
zutreffend
ist
Berufungsgericht
zunächst
ausgegangen
Gesetz
Widerruf
Haustürgeschäften
ähnlichen
Geschäften
30
.
September
geltenden
Fassung
anzuwenden
ist
Kaufvertrag
6
.
Juni
geschlossen
wurde
§
Abs.
Ziff
.
Gesetzes
Fernabsatzverträge
andere
Fragen
Verbraucherrechts
Umstellung
Vorschriften
Euro
27
.
Juni
.
.
2
.
Unzutreffend
nimmt
indes
Beklagten
Recht
zustand
geschlossenen
Kaufvertrag
Heizungsanlage
§
Abs.
Nr.
widerrufen
.
§
Abs.
Nr.
wird
Abschluß
Vertrags
entgeltliche
Leistung
gerichtete
Willenserklärung
Erklärende
Kunde
anderen
Vertragspartei
Dritten
zumindest
auch
Interesse
durchgeführten
Freizeitveranstaltung
bestimmt
worden
ist
erst
wirksam
Kunde
Frist
Woche
schriftlich
widerruft
.
kommt
Beurteilung
Rechtsbegriffs
Freizeitveranstaltung
Wortverständnis
entscheidend
.
gesetzlich
definierte
Begriff
Freizeitveranstaltung
wird
vielmehr
Sinn
Zweck
Rahmen
Zielsetzung
Gesetzes
Ganzen
bestimmt
.
Gesetz
Widerruf
Haustürgeschäften
ähnlichen
Geschäften
soll
Verbraucher
Gefahr
schützen
bestimmten
typischen
Situationen
Anbahnung
Abschluß
Geschäften
Beeinträchtigung
rechtsgeschäftlichen
Entscheidungsfreiheit
überrumpelt
sonst
unzulässige
Weise
unüberlegten
Geschäftsabschlüssen
gedrängt
werden
.
Bestellungen
Durchführung
Freizeitveranstaltungen
geht
ist
Sinn
Zweck
Regelung
§
Abs.
Nr.
Bindung
Verbrauchers
rechtsgeschäftliche
Erklärungen
Situation
vermeiden
Geschäftszweck
Veranstalter
herbeigeführte
freizeitliche
Stimmung
Erwartungshaltung
zurücktritt
Qualitätsvergleiche
praktisch
möglich
sind
Gelegenheit
ruhiger
Überlegung
Umkehr
überhaupt
nur
eingeschränkt
gegeben
ist
BT-Drucks
.
S.
.
.
.
Gesetzgeber
stellt
insoweit
eigentlichen
gewerblichen
Angebot
Veranstalters
Zusammenhang
stehende
attraktive
Leistungen
beispielsweise
Kaffeefahrten
Reisen
Kunden
Hauptzweck
Veranstaltung
hinwegsehen
lassen
Verkaufsabsichten
gewogen
machen
Auswahl
Zeit
Ort
Veranstaltung
Kunden
erschwert
Verkaufsbemühungen
entziehen
Urteile
21
.
Juni
26
.
März
;
Senatsurteil
10
Juli
;
Urteil
28
.
Oktober
jew.m.w
.
.
.
Geschäftsabschluß
Freizeitveranstaltung
Sinne
§
Abs.
Nr.
kann
folglich
nur
gesprochen
werden
Freizeitangebot
Verkaufsveranstaltung
derart
organisatorisch
miteinander
verwoben
sind
Kunde
Blick
Ankündigung
Durchführung
Veranstaltung
freizeitlich
unbeschwerte
Stimmung
versetzt
wird
Geschäftsabschluß
gerichteten
Angebot
nur
schwer
entziehen
kann
sei
örtlichen
Gegebenheiten
zeitliche
Ablauf
Veranstaltung
Verbraucher
ermöglichen
ungehindert
entfernen
sei
Gruppenzwang
Dankbarkeit
Unterhaltungsangebot
Gefühl
wecken
Verkaufsunternehmen
verpflichtet
sein
.
Nur
Fällen
läßt
Gefahr
Überrumpelung
Verbrauchers
sprechen
Gesetz
Widerruf
Haustürgeschäften
ähnlichen
Geschäften
begegnen
will
.
Fehlt
dahingehenden
Verknüpfung
Freizeitcharakter
gewerblichem
Angebot
ist
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
verneinen
.
Begriff
Freizeitveranstaltung
ist
also
zusammentreffenden
Wechselwirkung
zueinander
stehenden
Faktoren
bestimmt
einmal
Freizeitcharakter
Veranstaltung
Verbraucher
rechtsgeschäftliche
Entschließungsfreiheit
beeinflussende
Freizeitstimmung
versetzt
-9-
Organisationsform
Veranstaltung
Kunde
nur
schwer
entziehen
kann
.
Freizeitcharakter
Veranstaltung
Zusammenhang
gewerbliche
Leistung
angeboten
wird
wesentlichen
Vorstellung
Verkehrs
geprägt
wird
Art
Ankündigung
Durchführung
Veranstaltung
Freizeitcharakter
Vordergrund
steht
ist
Beurteilung
Organisationsform
Freizeitangebot
gewerblicher
Leistung
objektiven
Gegebenheiten
abzustellen
Senatsurteil
10
Juli
aaO
.
rechtlichen
Ausgangspunkt
hat
Berufungsgericht
Landesausstellung
Rahmen
Hessentags
Unrecht
Freizeitveranstaltung
Sinne
§
Abs.
Nr.
angesehen
.
Berufungsgericht
stellt
selbst
einzelnen
Besucher
Hessentags
Landesausstellung
unschwer
möglich
war
offenen
Stand
Klägerin
abzukehren
wieder
Anonymität
Besuchermasse
abzutauchen
"
.
Anbetracht
Vielzahl
Besucher
Verkaufsstände
Ausstellungshallen
wurde
besonders
schwer
gemacht
Verkaufsbemühungen
Landesausstellung
tätigen
Händler
entziehen
.
Besuchern
war
möglich
Messehallen
unmittelbar
wieder
verlassen
anderen
Orten
angebotene
Freizeitprogramm
wahrzunehmen
erkannt
hatten
Landesausstellung
insbesondere
Ausstellungshalle
vorrangig
gewerbliche
Anbieter
tätig
waren
.
Ferner
geht
Berufungsgericht
Recht
Annahme
Gefühl
Dankbarkeit
ausstellenden
Unternehmern
einstellen
konnte
.
Gefühl
ausstellenden
gewerblichen
Unternehmern
Dankbarkeit
Freizeitangebot
Weise
verpflichtet
sein
konnte
schon
entstehen
Ankündigung
Programm
Hessentages
unschwer
erkennbar
war
Freizeitangebot
Hessischen
Staatskanzlei
Stadt
veranstalteten
Hessentages
verantwortlich
waren
.
Auffassung
Berufungsgerichts
reicht
umfangreiche
Freizeitangebot
Hessentages
angelockten
Besucher
auch
Verkaufsbemühungen
Ausstellungsständen
ausgesetzt
waren
.
Anlocken
Unterhaltungsangebot
stellt
allein
Situation
Besucher
Freizeitveranstaltung
Verkaufsbemühungen
nur
schwer
entziehen
kann
Urteil
28
.
Oktober
aaO
.
Tatsache
Besucher
gesamtes
Stadtgebiet
erstreckenden
Großveranstaltung
auch
gewerbliche
Anbieter
treffen
begründet
Gesetzeszweck
erfaßte
Überrumpelungsgefahr
.
Besuch
Hessentages
einzelnen
Verbrauchern
höhere
Bereitschaft
spontanen
weniger
bedachten
Bestellungen
geweckt
haben
mag
rechtfertigt
allein
Anwendbarkeit
§
Abs.
Nr.
vgl.
Urteil
26
.
März
aaO
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
gewerblichen
Aussteller
Ausstellungshalle
gemeinsam
Klägerin
selbst
besondere
Aktivitäten
Messehalle
Stand
Klägerin
Messeauftritt
Gepräge
Freizeitveranstaltung
gegeben
hätten
Besucher
nur
schwer
hätte
entziehen
können
.
Revision
Recht
rügt
reicht
jedenfalls
Umstand
Beklagten
ca.
Minuten
Messestand
Klägerin
aufhielten
.
Weiteren
Vortrag
Tatsacheninstanzen
zeigt
auch
Revisonserwiderung
.
.
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
.
noch
weiterer
tatsächlicher
Feststellungen
bedarf
insbesondere
Frage
Parteien
Rücktrittsvereinbarung
geschlossen
haben
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
Dr.
Dr.
Dr.
Ball
Dr.