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972 lines
8.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
4
.
Mai
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Bindungswirkung
Zwischenurteils
Minderungsbegehren
Käufers
Grunde
berechtigt
erklärt
.
Urteil
4
.
Mai
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
4
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Ball
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
Oberlandesgerichts
14
.
Zivilsenat
2
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
anderen
Senat
Oberlandesgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
verkaufte
Klägerin
Jahr
insgesamt
CNCHochleistungswerkzeugmaschinen
Herstellung
Schaftfräsern
Bezeichnungen
Maschinen
.
Nr.
Nr.
Nr.
.
Klägerin
Rahmen
Vertragsverhandlungen
genaue
Informationen
Leistungskapazitäten
Taktzeiten
Möglichkeit
wartungsfreien
sogenannten
Geisterschichten
verlangt
hatte
übersandte
Beklagte
Schreiben
18
.
Februar
gewünschten
Daten
.
Lieferung
rügte
Klägerin
Schreiben
18
.
Mängel
Maschinen
Nichteinhaltung
zugesagten
Leistungswerte
.
Rahmen
Klägerin
beantragten
cherungsverfahrens
erstattete
Sachverständige
28
.
Januar
schriftliches
Gutachten
.
Klage
hat
Klägerin
Minderung
Gesamtkaufpreises
hilfsweise
Schadenersatz
Höhe
DM
verlangt
.
Grundurteil
8
.
März
hat
Landgericht
Klage
Grunde
stattgegeben
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Maßgabe
zurückgewiesen
Anspruch
Klägerin
Herabsetzung
Kaufpreises
bezüglich
Maschine
Nr.
gegeben
sei
.
hiergegen
eingelegte
Revision
Beklagten
hat
Senat
Entscheidung
angenommen
.
Berufungsgericht
Grundurteil
getroffenen
Feststellungen
wurden
Schreiben
18
.
Februar
genannten
Vertragsinhalt
gewordenen
Leistungsdaten
Maschinen
erreicht
.
Einholung
weiterer
Gutachten
Sachverständigen
Prof.
Dr.
Betragsverfahren
hat
Landgericht
Klage
Höhe
Zinsen
Abweisung
übrigen
stattgegeben
.
hat
Höhe
Minderung
eingeschränkter
Leistungsfähigkeit
erreichter
Taktzeiten
Unmöglichkeit
sogenannte
Geisterschichten
fahren
Grundlage
Beobachtungszeiträumen
Stunden
Maschinen
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
668.595,00
DM
nutzloser
Aufwendungen
Zusatzaggregate
Durchführung
Geisterschichten
322.462,00
DM
insgesamt
991.057,00
DM
geschätzt
;
weitergehende
Minderung
eingeschränkter
Maschinenverfügbarkeit
hat
verneint
Sachverständigen
S.
Prof.
Dr.
übereinstimmend
erforderlich
gehaltene
Beobachtungszeitraum
Stunden
eingehalten
sei
.
Bezüglich
Maschine
Nr.
hat
Zubilligung
Minderung
Begründung
abgelehnt
Ausführungen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
Sachverständige
S.
sei
möglich
Taktzeiten
unrichtig
ermittelt
habe
geringer
Vorschub
gewählt
worden
sei
.
Urteil
haben
Parteien
Berufung
eingelegt
.
Klägerin
hat
Verurteilung
Beklagten
Höhe
insgesamt
Zinsen
Beklagte
Klageabweisung
vollem
Umfang
erstrebt
.
Oberlandesgericht
hat
Klage
Zurückweisung
Berufung
Klägerin
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
zuletzt
Berufungsinstanz
gestellten
Antrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Klägerin
stehe
Recht
Minderung
Kaufpreises
Maschinen
Nachweis
Minderungshöhe
gelungen
sei
.
Bindung
Grundurteil
schließe
Klage
Betragsverfahren
abgewiesen
werde
Grundurteil
entschieden
worden
sei
Umfang
Wert
gelieferten
Maschinen
mangelbedingt
gemindert
gewesen
sei
.
Schätzung
Minderung
auch
Mindestbetrages
§
§
Abs.
sei
möglich
.
vorliegende
Material
reiche
weiteres
Sachverständigengutachten
einzuholen
.
Maschinenverfügbarkeit
fehle
ausreichenden
Datenbasis
Ermittlung
Minderungsbetrages
Begutachtung
Aussagen
Sachverständigen
S.
Prof.
Dr.
gebilligt
worden
seien
nenlaufzeit
Stunden
erforderlich
sei
.
Schätzung
§
Abs.
vorauszusetzende
höhere
deutlich
höhere
Wahrscheinlichkeit
Maschinen
Leistungsfähigkeit
bestimmten
Ausmaß
Anforderungen
zurückblieben
ließe
Umständen
gewinnen
.
Leistungsfähigkeit
gelte
entsprechendes
.
Auch
habe
Sachverständige
S.
ausgeführt
Beurteilung
erst
Laufzeit
Stunden
erfolgen
könne
.
Berufungsgericht
Beurteilung
Sachverständigen
Grundurteil
angeschlossen
habe
sei
gebunden
.
ändere
Annahmen
Sachverständigen
Prüfzeitraums
Stunden
Gutachten
Sachverständigen
Prof.
Dr.
zweifelhaft
geworden
seien
.
verständige
habe
allerdings
Zeitraum
mal
Stunden
ausreichend
angesehen
aber
auch
weitem
eingehalten
sei
.
II
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
stand
.
Revision
rügt
Erfolg
Berufungsgericht
Grundlagen
Schätzung
Minderungsbetrages
§
Abs.
ausreichend
ermittelt
bewertet
hat
Unrecht
Feststellungen
gebunden
hält
.
1
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
zunächst
ausgegangen
1
.
Januar
geschlossenen
Kaufvertrag
Bürgerliche
Gesetzbuch
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
anzuwenden
ist
Art
.
§
Satz
Klägerin
bereits
Grundurteil
festgestellt
Grunde
Anspruch
Minderung
Maschinen
gezahlten
Kaufpreises
zusteht
§
.
.
2
.
Rechtsfehlerhaft
sind
Erwägungen
Berufungsgerichts
Annahme
führen
Klägerin
sei
Nachweis
Höhe
Minderung
gelungen
.
Zwar
geht
zutreffend
Höhe
Minderung
Gericht
§
Abs.
Verbindung
Würdigung
maßgeblichen
Umstände
freier
Überzeugung
geschätzt
werden
kann
Schätzung
möglichst
nahe
Wirklichkeit
heranführen
soll
Urteil
17
.
Dezember
.
.
.
Revisionsgericht
kann
nur
überprüfen
Ermittlung
Minderwerts
grundsätzlich
falschen
offenbar
unsachlichen
Erwägungen
beruht
wesentliche
Entscheidung
bedingende
Tatsachen
acht
gelassen
sind
vgl.
aaO
.
Revision
Recht
rügt
hat
Berufungsgericht
jedoch
fälschlich
angenommenen
Bindungswirkung
Grundurteils
Schätzgrundlagen
ausreichend
festgestellt
Möglichkeit
Schätzung
auch
nur
Mindestbetrages
Minderung
vornherein
verfahrensfehlerhaft
abgelehnt
.
Berufungsgericht
nimmt
Minderung
verringerter
Leistungsfähigkeit
Maschinen
Unrecht
Bindung
Feststellung
Grundurteil
Beurteilung
Umfangs
Beeinträchtigungen
könne
erst
Stunden
Maschinenlaufzeit
erfolgen
;
ferner
läßt
wesentliche
Beweisergebnisse
acht
.
Bindungswirkung
Grundurteils
erstreckt
nur
bejahte
verneinte
Rechtsfolge
§
.
ist
abzustellen
Gericht
Urteilsformel
gegebenenfalls
Heranziehung
Tatbestand
Entscheidungsgründen
auszulegen
ist
entschieden
hat
Urteil
26
.
September
.
Ausführungen
Höhe
Forderung
Schadens
nehmen
Rechtskraft
Grundurteils
sind
weitere
Verfahren
bindend
362
;
Urteil
29
.
Oktober
ZR
;
Urteil
12
Juli
.
Berufungsgericht
hat
ersten
Berufungsurteil
Berufung
Grundurteil
Landgerichts
zurückgewiesen
hat
ausschließlich
Frage
befaßt
Sachverständige
S.
Mängel
Maschinen
festgestellt
hat
.
weiteren
Ausführungen
Sachverständigen
S.
angeschlossen
hat
fang
Beklagten
geschuldeten
Leistungen
erbracht
seien
könne
erst
Laufzeit
Stunden
gesagt
werden
betreffen
Höhe
Minderung
innere
Rechtskraft
Urteils
oben
Gesagten
erstreckt
.
ist
auch
sachgerecht
.
Klägerin
nachteiligen
Darlegungen
Art
Weise
Ermittlung
Minderungshöhe
konnte
angreifen
Urteilsformel
beschwert
war
.
kann
richtig
sein
Berufungsgericht
Feststellungen
späteren
Betragsverfahren
gebunden
ist
vgl.
auch
Senatsurteil
22
.
Februar
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
demgemäß
gemeint
lassen
müssen
Sachverständige
Prof.
Dr.
geren
Sachverständigen
S.
angegebenen
raum
Stunden
ausreichend
angesehen
hat
.
folgen
ist
Erwägungen
Berufungsgerichts
Klägerin
könne
Minderung
Nachweises
Höhe
zugebilligt
werden
.
Zutreffend
ist
zwar
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
Klage
Vorliegens
Grundurteils
noch
Betragsverfahren
abzuweisen
ist
Höhe
Anspruchs
auch
Wege
Mindestschätzung
ermittelt
werden
kann
vgl.
Senatsurteil
30
.
Mai
m.w
.
.
.
Zugrundelegung
gutachterlichen
Äußerungen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
hätte
jedoch
geprüft
werden
müssen
Umfang
Sachverhalt
hinreichende
Grundlage
Schätzung
bietet
.
hat
Berufungsgericht
vermeintlichen
Bindung
Grundurteil
unterlassen
.
Berufungsgericht
ferner
weitere
Begründung
ausführt
jedenfalls
sei
Sachverständigen
Prof.
Dr.
derlich
gehaltene
Zeitraum
Beobachtung
Maschinen
mal
Stunden
Laufzeit
eingehalten
widerspricht
Aussage
Feststellungen
Landgerichts
auch
Beobachtungszeiträume
Stunden
Schätzung
ausreichen
.
ist
Hilfsbegründung
anzusehen
sein
sollte
verfahrensfehlerhaft
kann
Ablehnung
Schätzung
tragen
.
Berufungsgericht
hat
offensichtlich
übersehen
Sachverständige
Entscheidungsgründen
landgerichtlichen
Urteils
festgehalten
geäußert
hat
jedenfalls
sei
Beobachtungszeitraum
Stunden
geeignete
Grundlage
Ermittlung
Leistungsfähigkeit
Maschine
.
-9-
.
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
ist
aufzuheben
§
.
Zurückverweisung
Senat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
macht
gibt
Berufungsgericht
Gelegenheit
Schätzermessen
Beachtung
oben
dargelegten
Grundsätze
bisher
gewürdigten
Parteien
auszuüben
.
Dr.
Dr.
Dr.
Ball
Dr.