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1.9 KiB

BESCHLUSS
4
Juli
Rechtsstreit
ECLI
:
:
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Zwangsvollstreckung
Beschluss
Landgerichts
23
.
Februar
Verbindung
Urteil
Amtsgerichts
Hersbruck
23
.
Juni
Sicherheitsleistung
einstweilen
einzustellen
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
Beklagten
sind
Urteil
Amtsgerichts
Räumung
Wohnung
Beklagte
Zahlung
rückständiger
Miete
Nebenkosten
vorgerichtlicher
Kosten
jeweils
Zinsen
verurteilt
worden
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
Urteil
Amtsgerichts
Sicherheitsleistung
vorläufig
vollstreckbar
erklärt
.
Beklagten
sind
Druck
drohenden
Zwangsvollstreckung
ausgezogen
.
fechten
Entscheidung
Berufungsgerichts
Ausnahme
Entscheidung
Nebenkostenforderung
Zinsen
Nichtzulassungsbeschwerde
.
II
.
Einstellungsantrag
Beklagten
ist
unbegründet
.
richtet
Beklagten
ausgezogen
sind
Räumungsvollstreckung
insoweit
mehr
möglich
ist
nur
noch
Vollstreckung
Verurteilung
Zahlung
Kosten
.
Insoweit
ist
aber
vorgetragen
noch
glaubhaft
gemacht
Beklagten
Vollstreckung
Geldforderung
unersetzlicher
Nachteil
Abs.
droht
;
insbesondere
ist
ersichtlich
Gläubiger
Falle
Aufhebung
Vollstreckungstitels
etwa
Mittellosigkeit
Lage
sein
würden
beigetriebene
Geldbeträge
zurückzuzahlen
vgl.
Beschluss
30
.
Januar
.
kommt
Einstellung
Zwangsvollstreckung
§
Abs.
ohnehin
Betracht
Berufungsgericht
Entscheidung
Abwendungsbefugnis
§
unterlassen
hat
Schuldner
Antrag
Urteilsergänzung
stellt
Beschluss
30
.
Juni
.
.
So
liegt
Fall
hier
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
vorläufige
Vollstreckbarkeit
allein
§
Nr.
gestützt
so
Beklagten
übergangenen
Abwendungsbefugnis
Antrag
Urteilsergänzung
hätten
stellen
können
.
Möglichkeit
besteht
auch
hier
Berufungsgericht
Beschluss
§
Abs.
entschieden
hat
Beschluss
28
.
Oktober
.
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Hersbruck
Entscheidung
23.06.2016
Entscheidung
23.02.2017