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298 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
28
.
April
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
:
bis
zu
.
Gründe
:
Parteien
streiten
Kostenlast
Klagerücknahme
gemäß
Abs.
Satz
.
Klägerin
hat
Amtsgericht
Klage
Zustimmung
Mieterhöhung
eingereicht
.
Zustellung
hat
Beklagte
Mieterhöhung
zugestimmt
.
hat
Klägerin
Klage
zurückgenommen
.
Amtsgericht
hat
Klägerin
Beschluss
5
.
März
Kosten
Rechtsstreits
auferlegt
klageweise
geltend
gemachten
Mieterhöhungsverlangen
Mietspiegel
beigefügt
habe
Voraussicht
Rechtsstreit
unterlegen
wäre
.
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Klägerin
ist
Erfolg
geblieben
.
Hiergegen
wendet
Klägerin
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Allerdings
hat
Beschwerdegericht
rechtsfehlerhaft
unbeachtet
gelassen
Rechtsbeschwerde
Kostenentscheidung
Abs.
Satz
materiell-rechtlichen
Gründen
zugelassen
werden
darf
Zweck
Kostenentscheidung
ist
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
klären
Recht
fortzubilden
Fragen
materiellen
Rechts
geht
vgl.
Beschluss
7
.
Oktober
XI
ZB
.
m.w
.
.
Gleichwohl
ist
Senat
Zulassung
Rechtsbeschwerde
gebunden
§
Abs.
Satz
.
2
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
angefochtene
Kostenentscheidung
ist
rechtsfehlerhaft
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
Beifügung
Mietspiegels
regelmäßig
erforderlich
Mieterhöhungsverlangen
formellen
Voraussetzungen
§
erfüllt
.
Senat
bereits
entschieden
hat
bedarf
Beifügung
Mietspiegels
jedenfalls
dann
allgemein
zugänglich
ist
Senatsurteil
12
.
Dezember
.
.
Mietspiegel
Feststellungen
Amtsgerichts
Beschwerdegericht
Bezug
nimmt
Interessenverbände
Mieter
Vermieter
Zahlung
geringen
Betrages
abgegeben
wird
Ausführungen
Beschwerdegerichts
entnehmen
ist
vollständig
Internet
veröffentlicht
wird
ist
Mietspiegel
vorgenannten
Sinne
allgemein
zugänglich
.
3
.
angefochtene
Beschluss
ist
aufzuheben
§
Abs.
Satz
Halbs
.
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
Kostentragungslast
gemäß
§
Abs.
Satz
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstandes
tatrichterlichem
Ermessen
entscheiden
ist
.
Sache
ist
erneuten
Entscheidung
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
Halbs
.
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung