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1552 lines
14 KiB

BESCHLUSS
ZB
20
.
Oktober
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Fd
Erteilt
Rechtsanwalt
sorgfältig
arbeitenden
Büroangestellten
konkrete
Einzelanweisung
unterzeichneten
Antrag
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
vorab
Berufungsgericht
faxen
ist
Organisationsverschulden
anzurechnen
Angestellte
Weisung
zwar
nachkommt
aber
zusätzlich
bestehende
Einzelanweisung
Kraft
gesetzte
allgemeine
Anweisung
missachtet
Faxsendungen
insbesondere
fristgebundenen
Schriftsätzen
Versand
Schriftstücks
abzuwarten
Sendebericht
gelungene
Übermittlung
Schriftsatzes
überprüfen
.
Beschluss
20
.
Oktober
ZB
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
November
aufgehoben
.
Beklagten
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Berufung
Urteil
Landgerichts
23
.
Juni
gewährt
.
Sache
wird
neuen
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
:
Gründe
:
Klägerin
hat
Beklagten
Zahlung
rückständiger
Leasingraten
Schadensersatz
vorzeitiger
Rückgabe
geleasten
Fahrzeugs
Ersatz
Abholungskosten
Höhe
insgesamt
Anspruch
genommen
.
Klage
teilweise
stattgebende
Urteil
Landgerichts
ist
Beklagten
1
Juli
zugestellt
worden
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
ist
1
.
August
Oberlandesgericht
eingegangen
.
Schriftsatz
28
.
August
hat
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
Wochen
22
.
September
beantragt
.
Fristverlängerungsgesuch
ist
allerdings
erst
2
.
September
Postsendung
3
.
September
Oberlandesgericht
eingegangen
.
Vorsitzende
zuständigen
Senats
hat
Verfügung
2
.
September
Frist
Begründung
Berufung
Wochen
verlängert
.
Schriftsatz
Beklagtenvertreters
22
.
September
selben
Tag
Oberlandesgericht
eingegangen
hat
Vorsitzende
weitere
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
einschließlich
30
.
September
bewilligt
.
Berufungsbegründung
Beklagten
ist
30
.
September
Oberlandesgericht
gelangt
.
Verfügung
1
.
Oktober
hat
Vorsitzende
Hinweis
erteilt
Antrag
Verlängerung
Frist
sei
erst
2
.
September
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
Fax
Oberlandesgericht
eingegangen
Fristverlängerungen
Leere
gingen
Frist
Berufungsbegründung
versäumt
sei
.
hat
Beklagtenvertreter
ursprünglichen
Fristverlängerungsantrag
wiederholt
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
Frist
Stellung
Verlängerungsantrags
begehrt
.
Rechtfertigung
Wiedereinsetzungsgesuchs
hat
Beklagte
vorgetragen
glaubhaft
gemacht
über
Jahren
Kanzlei
Prozessbevollmächtigten
tätige
äußerst
sorgfältig
gründlich
arbeitende
Anwaltsgehilfin
habe
Auftrag
erhalten
Fristverlängerungsgesuch
28
.
August
vorab
Oberlandesgericht
faxen
.
habe
Prozessbevollmächtigten
unterzeichneten
Unterschriftenmappe
zurückgeleiteten
Schriftsatz
Abend
1
.
September
Faxgerät
gelegt
.
Zuvor
habe
Fristenbuch
vergewissert
Faxsendung
Tag
noch
rechtzeitig
gewesen
sei
.
Nachhinein
herausgestellt
habe
zerrissene
Sendeprotokoll
sei
später
Schreddern
vorgesehenen
Altpapier
aufgefunden
worden
habe
Mitarbeiterin
Schriftsatz
1
.
September
Uhr
richtige
Faxnummer
gesendet
.
habe
aber
anstehenden
Dienstschlusses
ausnahmsweise
Ausdruck
Sendejournals
abgewartet
erkannt
Faxsendung
erfolgreich
übermittelt
worden
sei
.
folgenden
Tag
sei
Schriftsatz
ordnungsgemäß
Oberlandesgericht
gefaxt
worden
.
Oberlandesgericht
hat
Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen
Berufung
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
hat
ausgeführt
sei
glaubhaft
gemacht
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
Sorgfalt
ordentlichen
eingehalten
habe
Fristverstoß
ausschließlich
Beklagten
zuzurechnendes
Verschulden
Büropersonals
zurückzuführen
sei
.
Glaubhaftmachung
setze
Wiedereinsetzung
begründenden
Tatsachen
überwiegend
wahrscheinlich
seien
.
fehle
Sachvortrag
hier
widersprüchlich
nachvollziehbar
sei
.
sei
ersichtlich
Fristverlängerungsgesuch
28
.
August
Ablauf
1
.
September
übermittelt
worden
sei
.
sei
ausreichende
Beurteilungsgrundlage
fehlendes
Verschulden
Beklagtenvertreters
vorhanden
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Rechtsbeschwerde
.
Beklagte
macht
erster
Linie
geltend
gewährte
Fristverlängerung
sei
Fehlerhaftigkeit
wirksam
so
Berufungsbegründungsfrist
gewahrt
sei
.
gleichwohl
Fristversäumung
bejaht
werde
sei
jedenfalls
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
verspätete
Übermittlung
Fristverlängerungsgesuchs
beruhe
ausschließlich
Beklagten
anzulastenden
Fehlverhalten
Bürokraft
Prozessbevollmächtigten
.
Oberlandesgericht
habe
Verletzung
verfassungsrechtlich
verbürgten
Grundsätze
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Einhaltung
fairen
Verfahrens
abgesehen
Beklagten
erforderliche
Ergänzung
Vorbringens
hinzuweisen
.
Gericht
geäußerten
Zweifel
Nachvollziehbarkeit
Wahrscheinlichkeit
geschilderten
Geschehensablaufs
hätten
überhaupt
erheblich
einfache
Erläuterungen
ausgeräumt
werden
können
.
Oberlandesgericht
gebotenen
Hinweise
unterlassen
habe
könne
Beklagte
ergänzende
Angaben
nachholen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Berufungsbegründung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
gefordert
ist
§
Abs.
Nr.
Alt
.
.
angegriffene
Entscheidung
ist
Missachtung
Verfahrensgrundrechts
Gewährung
chen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
ergangen
verletzt
verfassungsrechtlich
verbürgten
Anspruch
Beklagten
wirkungsvollen
Rechtsschutz
Art
.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
.
überspannt
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigender
Weise
Anforderungen
Darlegung
Glaubhaftmachung
Wiedereinsetzungsgrundes
vgl.
Senatsbeschluss
16
November
ZB
m.w
.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
Zwar
hat
Beklagte
Frist
Berufungsbegründung
versäumt
.
ist
aber
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
Verschulden
gehindert
war
Frist
einzuhalten
§
.
glaubhaft
gemachten
Rechtsbeschwerdeverfahren
ergänzten
Vorbringen
Beklagten
beruht
Fristversäumnis
ausschließlich
Prozessbevollmächtigten
noch
vertretenen
Partei
anzulastenden
§
Abs.
Fehlverhalten
Versendung
Fristverlängerungsantrags
28
.
August
beauftragten
Büroangestellten
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
hat
Beklagte
Frist
Begründung
1
.
August
eingelegten
Berufung
versäumt
.
2
.
September
also
Tag
Ablauf
Berufungsbegründungfrist
§
Abs.
Satz
eingegangenen
Fristverlängerungsgesuch
hätte
Vorsitzende
zuständigen
Berufungssenats
stattgeben
dürfen
.
abgelaufene
Frist
kann
letztlich
auch
Rechtsbeschwerde
Zweifel
zieht
verlängert
werden
.
gleichwohl
gewährte
Fristverlängerung
blieb
auch
Berufungsgericht
nachträglich
erkannt
hat
Wirkung
.
hat
Bundesgerichtshof
Jahr
ausdrücklicher
Aufgabe
Rechtsbeschwerde
angeführten
gegenteiligen
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
entschieden
f.
;
vgl.
auch
Beschluss
24
.
Januar
NJW-RR
.
hat
Schrifttum
überwiegend
angeschlossen
27
.
Aufl
.
.
16a
;
Musielak/Ball
7
.
Aufl
.
.
12
;
Reichold
:
29
.
Aufl
.
.
15
;
aA
3
.
Aufl
.
.
.
Beklagten
ist
aber
rechtzeitig
angebrachtes
Gesuch
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
schuldloser
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
gewähren
.
Fristversäumung
beruht
glaubhaft
gemachten
Angaben
Beklagten
zuzurechnenden
Eigenverschulden
Prozessbevollmächtigten
allein
fehlerhaften
Erledigung
Büropersonal
übertragenen
Aufgaben
.
Rechtsanwalt
hat
zwar
organisatorische
Vorkehrungen
sicherzustellen
fristgebundener
Schriftsatz
rechtzeitig
erstellt
wird
laufenden
Frist
zuständigen
Gericht
eingeht
.
muss
aber
Fristwahrung
erforderlichen
Arbeitsschritt
persönlich
ausführen
ist
grundsätzlich
befugt
einfachere
Verrichtungen
selbständigen
Erledigung
geschulten
Personal
übertragen
vgl.
Beschlüsse
3
.
Dezember
ZB
.
15
;
4
.
April
ZB
.
7
;
11
.
Februar
;
jeweils
m.w
.
.
gilt
auch
Übermittlung
fristgebundenen
Schriftsatzes
Telefaxgerätes
Beschlüsse
3
.
Dezember
aaO
;
4
.
April
aaO
;
14
.
Februar
.
12
;
11
.
Februar
aaO
;
vgl.
ferner
Senatsbeschluss
17
Juli
ZB
juris
.
4
;
jeweils
m.w
.
.
-9-
Anforderungen
hat
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
genügt
.
hat
Jahren
Büro
tätigen
Angestellten
sorgfältig
zuverlässig
erwiesen
hatte
konkrete
Einzelanweisung
erteilt
rechtzeitig
1
.
September
Unterschriftenmappe
zugeleitete
Beklagtenvertreter
unterzeichnete
Fristverlängerungsgesuch
vorab
Fax
Berufungsgericht
übermitteln
.
ordnungsgemäßer
Befolgung
Weisung
Beachtung
ergänzenden
allgemeinen
Anweisungen
Faxsendungen
einzuhaltende
Verfahrensweise
wäre
rechtzeitige
Eingang
formgerechten
Fristverlängerungsantrags
§
Nr.
Berufungsgericht
gewährleistet
gewesen
.
Beklagte
hat
Rechtsbeschwerdeverfahren
Bezugnahme
bereits
Berufungsgericht
vorgelegte
eidesstattliche
Versicherung
Kanzleiangestellten
ergänzend
vorgetragen
Büro
Prozessbevollmächtigten
bestehe
allgemeine
Anweisung
Faxsendungen
insbesondere
fristgebundenen
Schriftsätzen
Versand
Schriftstücks
abzuwarten
Sendebericht
gelungene
Übermittelung
Schriftsatzes
Aufdruck
"
überprüfen
.
hat
glaubhaft
gemachten
Vorbringen
ausreichende
organisatorische
Maßnahmen
rechtzeitige
Übermittlung
fristgebundenen
Schriftsätzen
getroffen
.
Berufungsgericht
hat
gleichwohl
ausreichenden
Vortrag
Handhabung
Sendeprotokollen
Gewährleistung
Ausgangskontrolle
vermisst
.
hat
letztlich
Angestellten
unterlaufenen
Fehler
Umstand
ursprüngliche
Sendebericht
Altpapier
gelangt
ist
Schluss
unzureichende
Büroorganisation
Versendung
Telefaxen
gezogen
.
ist
folgen
.
Zunächst
hätte
Berufungsgericht
Entscheidung
Wiedereinsetzungsgesuch
beanstandete
Lückenhaftigkeit
Beklagtenvorbringens
stützen
dürfen
vorher
bestehende
Bedenken
hinzuweisen
Beklagten
Möglichkeit
geben
Unklarheiten
auch
Ablauf
§
Abs.
§
Abs.
geregelten
Frist
auszuräumen
vgl.
Beschlüsse
13
.
Juni
.
8
;
19
.
Juni
ZB
.
13
;
vgl.
ferner
Beschluss
4
.
März
IX
ZB
FamRZ
]
jeweils
m.w
.
.
Hinweis
hätte
Beklagte
Berufungsgericht
nun
Rechtsbeschwerde
geschehen
nachvollziehbar
erläutern
können
Faxjournal
1
.
September
Altpapierbehälter
gelangt
ist
Anweisung
Journale
Akten
nehmen
nur
Sendeberichte
bezog
erfolgreiche
Übermittlung
dokumentierten
.
klaren
Weisung
erfolgreiche
Versendung
Schriftstücks
Fax
abzuwarten
besteht
bestand
Beklagtenvertreter
Veranlassung
auch
Sendeprotokolle
fehlgeschlagene
Sendungen
aufzubewahren
.
Berufungsgericht
Vortrag
Beklagten
vermisst
hat
Gründen
fehlgeschlagene
Faxübermittlung
erneut
Folgetag
Wege
geleitet
hat
hat
Beklagte
Rechtsbeschwerdeverfahren
ergänzend
vorgetragen
weiteren
Mitarbeiterinnen
habe
Versendung
erfolgreich
vorgenommen
.
Vorbringen
steht
Widerspruch
eidesstattlichen
Versicherung
ursprünglich
Angelegenheit
betrauten
Bürokraft
.
hat
lediglich
erklärt
1
.
September
mehr
persönlich
Sache
befasst
haben
.
Berufungsgericht
lückenlose
Darlegung
konkreten
Fall
angefallenen
Arbeitsschritte
ergriffenen
Maßnahmen
verlangt
überspannt
Anforderungen
Darlegung
ordnungsgemäßen
Bürobetriebs
.
ist
unerheblich
Kanzleikraft
Beklagtenvertreter
unterzeichnete
Schriftstück
zugegangen
ist
.
Beklagtenvertreter
war
auch
gehalten
Bürokraft
anzuweisen
Schriftsatz
sofort
Erhalt
Gericht
faxen
.
Laufende
Fristen
dürfen
grundsätzlich
ausgeschöpft
werden
vgl.
Beschluss
20
.
Dezember
ZB
juris
.
Auch
sonstige
Maßnahmen
waren
Beklagtenvertreter
fordern
.
sind
Anhaltspunkte
ersichtlich
Erledigung
Aufgabe
betraute
Angestellte
bereits
Vergangenheit
Versendung
fristgebundener
Schriftstücke
kurz
zurückstellte
übertragene
Aufgabe
dann
Zeitgründen
mehr
ordnungsgemäß
ausführte
.
Beklagtenvertreter
Angestellten
Anweisung
erteilt
hat
vergewissern
Fristverlängerungsgesuch
unterzeichnet
war
ist
Streitfall
Bedeutung
.
Schriftstück
war
glaubhaft
gemachten
Vorbringen
Beklagten
ordnungsgemäß
unterschrieben
.
Unerheblich
ist
schließlich
auch
Anweisung
Notierung
erledigter
Fristen
bestand
.
Fristversäumung
beruhte
ausschließlich
anderen
Gründen
.
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
kann
auch
angelastet
werden
Ausführung
ausgegebenen
Anweisungen
überwacht
hat
.
Mitarbeiterin
erteilte
Anweisung
unterzeichnete
Fristverlängerungsgesuch
Gründen
Fristwahrung
Fax
Berufungsgericht
übermitteln
hatte
ebenso
bestehende
grundsätzliche
Weisung
Sendebericht
abzuwarten
überprüfen
Übermittlung
erfolgreich
durchgeführt
wurde
einfache
Aufgaben
Gegenstand
.
Tätigkeiten
darf
Rechtsanwalt
regelmäßig
vertrauen
ansonsten
zuverlässig
sorgfältig
arbeitende
Bürokraft
werde
fehlerfrei
erledigen
Senatsbeschluss
17
Juli
aaO
;
Beschlüsse
3
.
Dezember
aaO
;
4
.
April
aaO
;
11
.
Februar
aaO
;
jeweils
m.w
.
.
trifft
Verpflichtung
anschließend
vergewissern
Weisung
ordnungsgemäß
ausgeführt
wurde
29
Juli
ZB
FamRZ
;
Beschlüsse
30
.
Oktober
ZB
.
10
;
9
.
Dezember
;
jeweils
m.w
.
.
gilt
gleicher
Weise
allgemeine
Weisungen
konkrete
Anweisungen
Einzelfall
Beschlüsse
11
.
Februar
aaO
m.w
.
;
3
.
September
IX
;
jeweils
m.w
.
.
Beklagtenvertreter
Tag
Fristablaufs
auswärtigen
Gerichtstermins
gehindert
war
Ausführung
Kanzleimitarbeiterin
übertragenen
Aufgabe
überwachen
begründet
eigenes
Verschulden
Anwalts
.
verspätete
Zugang
Fristverlängerungsgesuchs
beruht
ausschließlich
Beklagten
zuzurechnenden
Fehlverhalten
Büroangestellten
Prozessbevollmächtigten
.
Beklagten
ist
auch
Verschulden
anzulasten
Prozessvertreter
Möglichkeit
Fristverlängerung
Gebrauch
gemacht
hat
.
durfte
vertrauen
Darlegung
erheblichen
Grundes
Sinne
Abs.
Satz
gestellten
Zustimmung
Gegners
abhängigen
Verlängerungsanträgen
stattgegeben
wird
vgl.
Senatsbeschlüsse
10
.
März
ZB
NJW-RR
.
12
;
11
.
tember
ZB
juris
.
7
;
Beschlüsse
20
.
Juni
juris
.
6
;
4
.
März
IX
2
;
jeweils
m.w
.
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
17.11.2008