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1673 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Satz
Haben
Parteien
BGB-Werkvertrages
Abschlagszahlungen
vereinbart
folgt
etwaiger
Rückzahlungsanspruch
Abrechnung
ergebenden
Überschusses
Vertrag
Anschluss
Urteil
22
November
NZBau
256
;
Urteil
24
.
Januar
NZBau
.
Darlegung
Anspruchs
§
Satz
Erbringung
Leistungen
gekündigten
"
Internet-System-Vertrag
.
Urteil
8
.
Januar
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Januar
Richter
Dr.
Halfmeier
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Beklagten
Rückzahlung
Vergütung
vorzeitiger
Beendigung
"
Internet-System-Vertrages
"
.
Parteien
streiten
gegebenenfalls
Höhe
Beklagten
Anspruch
§
Satz
zusteht
.
Klägerin
betreibt
Ingenieurbüro
.
Beklagte
bietet
gewerblich
Internetdienstleistungen
.
9
.
September
schlossen
Parteien
sogenannten
"
Internet-System-Vertrag
"
Typs
"
Erstellung
Nutzungsüberlassung
Hosting
Betreuung
Internetpräsenz
Laufzeit
Monaten
.
waren
"
Anschlusskosten
"
Höhe
zahlen
.
Sodann
war
jährlich
Voraus
monatliches
Entgelt
Höhe
entrichten
.
Beträgen
war
gesetzliche
Umsatzsteuer
%
hinzuzurechnen
.
10
.
September
bat
Klägerin
Beklagte
Internetpräsenz
geplanten
Umfirmierung
März/April
verschieben
.
erklärte
Beklagte
einverstanden
forderte
aber
gleichwohl
Entgelt
ersten
Berechnungszeitraum
.
Klägerin
zahlte
Folgezeit
Entgelt
ersten
Vertragsjahre
"
vorbehaltlich
nachträglichen
Leistungserbringung
"
.
2
.
Dezember
erklärte
Klägerin
Kündigung
Begründung
beabsichtigte
Umfirmierung
erfolge
absehbarer
Zeit
Internetauftritt
bisherigen
Firma
mache
Sinn
.
Landgericht
hat
Beklagte
Abweisung
weitergehender
Nebenforderungen
verurteilt
Klägerin
insgesamt
geleisteten
5.806,01
Zinsen
zahlen
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
Ausnahme
Beklagten
anerkannten
Betrages
Zinsen
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Klägerin
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
meint
Klägerin
habe
anerkannten
Betrag
Rückzahlungsanspruch
§
.
weiteren
Leistungen
seien
Rechtsgrund
erfolgt
.
Beklagte
habe
gemäß
Satz
Vergütungsanspruch
Höhe
5.774,77
Klägerin
Vertrag
Schreiben
2
.
Dezember
frei
gekündigt
habe
.
Unternehmer
müsse
Begründung
Anspruchs
§
Satz
grundsätzlich
vortragen
Anteil
vertraglichen
Vergütung
erbrachten
erbrachten
Leistungen
entfalle
vertragsbezogen
darlegen
Kosten
erbrachten
Leistungen
erspart
habe
.
Erst
Anforderungen
genügende
Abrechnung
vorgelegt
habe
sei
Sache
Bestellers
beweisen
Unternehmer
höhere
Ersparnisse
erzielt
habe
anrechnen
lassen
wolle
.
Unternehmer
müsse
kalkulatorischen
Abrechnung
so
vortragen
höhere
ersparte
Aufwendungen
beweisbelasteten
Besteller
sachgerechte
Rechtswahrung
ermöglicht
werde
.
Anforderungen
genüge
Abrechnung
Beklagten
.
habe
Vertrag
so
abgerechnet
hätte
Beendigung
Vertrages
Leistung
erbracht
.
Abrechnung
sei
jedenfalls
dann
zulässig
nur
kleiner
Teil
geschuldeten
Leistung
erbracht
worden
sei
.
Beklagte
habe
hier
erkennbaren
Leistungen
Klägerin
erbracht
.
Geschäftsbetrieb
Beklagten
ausgerichtet
sei
Vielzahl
Verträgen
ähnlichen
Inhalts
schließen
sei
gerechtfertigt
Abrechnung
verlangen
speziell
Klägerin
geschuldete
Leistung
beziehe
.
Beklagte
individuellen
Belange
Bedürfnisse
Kunden
Voraus
kenne
könne
nur
durchschnittliche
Kalkulation
Vertrag
erstellen
.
sei
gerecht
geworden
.
habe
kalkulierten
Ablauf
Vertragsverhältnisses
skizziert
voraussichtlich
ersparten
Aufwendungen
Fahrtkosten
Registrierungskosten
Kosten
Büromaterial
dargelegt
.
lasse
ersparten
Einsatz
freier
Mitarbeiter
ersparte
Hostingkosten
anrechnen
.
Partei
sei
gehindert
Beklagte
Vorbringen
Laufe
Rechtsstreits
ändern
insbesondere
auch
berichtigen
.
Widersprüchlichkeiten
Zweifel
inhaltlichen
Richtigkeit
Kalkulation
weckten
lägen
.
Klägerin
habe
ergänzenden
Vortrag
Beklagten
angemahnt
benötige
Ausführungen
Beklagten
kritisch
hinterfragen
höhere
Ersparnis
Füllaufträge
darzulegen
beweisen
.
reiche
Vorbringen
Beklagten
Nichtwissen
bestreiten
.
Beklagte
habe
Jahresabschluss
vorgelegt
Personalkosten
Kosten
freien
Mitarbeiter
Anzahl
abgeschlossenen
Verträge
Jahr
vorgetragen
.
Weitere
Informationen
geeignet
wären
vorgelegte
Abrechnung
hinterfragen
seien
Klägerin
angemahnt
worden
.
Klägerin
habe
dargelegt
bewiesen
Beklagte
höhere
ersparte
Aufwendungen
und/oder
Möglichkeit
anderweitigen
Erwerbs
gehabt
habe
.
Vergütungsanspruch
Beklagten
setze
monatlichen
Zahlungen
je
Anschlusskosten
Höhe
also
insgesamt
netto
ersparter
Aufwendungen
.
verbleibe
somit
Rückzahlungsanspruch
Klägerin
Höhe
.
II
.
hält
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Unrecht
prüft
Berufungsgericht
allerdings
Rückzahlungsanspruch
Klägerin
Gesichtspunkt
ungerechtfertigten
Bereicherung
.
Haben
Parteien
BGB-Werkvertrages
hier
handelt
vgl.
Urteil
27
.
Januar
.
9
;
Urteil
4
.
März
.
Abschlagszahlungen
vereinbart
folgt
etwaiger
Rückzahlungsanspruch
Abrechnung
ergebenden
Überschusses
Vertrag
vgl.
Urteil
11
.
Oktober
.
NZBau
.
Vereinbaren
Vertragsparteien
Abschlagszahlungen
dann
hat
Besteller
berechtigtes
Interesse
Unternehmer
Kündigung
Vertrages
Abnahme
zustehende
endgültige
Vergütung
Berücksichtigung
geleisteter
schlagszahlungen
endgültigen
Rechnung
abrechnet
.
Verpflichtung
Unternehmers
Besteller
genannten
Rechnungen
erteilen
folgt
vorläufigen
Charakter
Abschlagszahlungen
vgl.
Urteil
24
.
Januar
NZBau
329
;
Urteil
11
.
Februar
f.
VOB/B-Vertrag
.
Besteller
hat
schlüssig
Voraussetzungen
Anspruch
Auszahlung
Saldoüberschusses
Schlussabrechnung
vorzutragen
.
kann
vorhandene
Abrechnung
Unternehmers
beziehen
darlegen
Überschuss
ergibt
Korrektur
etwaiger
Fehler
ergeben
müsste
.
Ausreichend
ist
Abrechnung
ergibt
Höhe
Besteller
Abschlagszahlungen
geleistet
hat
Zahlungen
entsprechender
endgültiger
Vergütungsanspruch
Unternehmers
gegenübersteht
.
kann
Vortrag
beschränken
zumutbarer
Ausschöpfung
Verfügung
stehenden
Quellen
Kenntnisstand
entspricht
.
Hat
Besteller
Grundsätzen
ausreichend
vorgetragen
muss
Unternehmer
darlegen
beweisen
berechtigt
ist
Abschlagszahlungen
endgültig
behalten
Urteile
22
November
NZBau
256
;
30
.
September
NZBau
;
24
.
Januar
NZBau
.
vertraglichen
Anspruch
finden
Vorschriften
Bereicherungsrechts
dort
geltenden
Beweislastgrundsätze
Anwendung
.
Einwand
Revisionserwiderung
geltend
macht
Darlegungslast
Werkunternehmers
Anspruch
§
Satz
einklage
automatisch
folge
gleichlaufende
sekundäre
Darlegungslast
auch
zulasten
Werkunternehmers
gelte
freien
Kündigung
Werkvertrags
Bereicherungsschuldner
Anspruch
genommen
werde
läuft
Leere
.
Berufungsgericht
hat
Ergebnis
zutreffend
Verteilung
Darlegungsund
Beweislast
angenommen
besteht
Unternehmer
Anspruch
§
Satz
einklagt
.
2
.
Parteien
mehr
Frage
gestellt
ist
Feststellung
Klägerin
Vertrag
Schreiben
2
.
Dezember
wirksam
gemäß
§
Satz
frei
gekündigt
hat
.
Zutreffend
ebenfalls
mehr
angegriffen
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Beklagte
Vertrag
so
abrechnen
durfte
hätte
Beendigung
Vertrags
Leistung
erbracht
vgl.
Urteil
25
November
NZBau
.
3
.
Berufungsgericht
ist
Rechtsfehler
Einklang
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ausgegangen
Fall
insgesamt
vereinbarten
Vergütung
kündigungsbedingt
erbrachten
Leistungen
ersparten
Aufwendungen
anderweitiger
Erwerb
abzuziehen
sind
.
Erfolg
rügt
Revision
Beklagte
habe
berechnete
vertraglich
vereinbarte
Netto-Gesamtvergütung
Höhe
unzulässigerweise
einmalige
Anschlusskosten
Höhe
einbezogen
.
-9-
Unrecht
bezieht
Senatsurteil
24
.
März
.
18
.
Senat
hat
dort
entschieden
hierbei
Entgelt
vertraglichen
Leistungen
Werkunternehmerin
handele
.
hat
Gegenteil
hingewiesen
Umstand
Betrag
Voraus
fällig
werde
folge
Entgelt
vertraglichen
Leistungen
damaligen
Klägerin
jetzigen
Beklagten
ist
.
Umstände
Anschlusskosten
Vergütung
§
Satz
maßgeblichen
vertraglichen
Äquivalenzgefüges
zahlende
Beträge
handelt
sind
vorgetragen
sonst
ersichtlich
vgl.
Urteil
24
.
März
aaO
.
Anforderungen
Abrechnung
gekündigten
Werkvertrages
stellen
sind
hängt
Vertrag
Abschluss
Abwicklung
zugrunde
liegenden
Umständen
.
ergeben
Angaben
Besteller
Wahrung
Interesses
sachgerechter
Verteidigung
benötigt
.
Unternehmer
muss
kalkulatorischen
Grundlagen
Abrechnung
so
vortragen
höhere
ersparte
Aufwendungen
beweisbelasteten
Besteller
sachgerechte
Rechtswahrung
ermöglicht
wird
Urteil
24
.
März
ZfbR
m.w
.
.
Anforderungen
lassen
schematisch
festlegen
;
ergeben
Vertragsgegenstand
Einzelfall
.
werden
bestimmt
begrenzt
.
sind
auch
Vertragsgestaltung
Vertragsinhalt
Bedeutung
Urteil
14
.
Januar
.
Unternehmer
hat
Vortrag
gegebenenfalls
allgemeinen
Grundsätzen
näher
substantiieren
Stellungnahme
seite
relevant
unklar
ergänzungsbedürftig
wird
.
erfordert
allerdings
Hinweis
Gegenseite
Vortrag
Unternehmers
sei
schlüssig
Urteil
14
.
Januar
aaO
S.
.
Berufungsgericht
ist
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Beklagte
Darlegungslast
genügt
hat
.
Unrecht
rügt
Revision
Beklagte
habe
wesentlichen
Punkten
widersprüchlich
vorgetragen
.
Berufungsgericht
hat
zuletzt
Berufungsinstanz
gehaltenen
Vortrag
zugrunde
gelegt
.
ist
zutreffend
ausgegangen
Partei
gehindert
ist
Vorbringen
Laufe
Rechtsstreits
ändern
insbesondere
auch
berichtigen
Beschluss
21
Juli
VersR
.
.
tatrichterliche
Würdigung
Widersprüchlichkeiten
Zweifel
inhaltlichen
Richtigkeit
Kalkulation
weckten
vorlägen
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Erhebliche
bringt
Revision
lediglich
älteren
überholten
Vortrag
verweist
hiergegen
.
Unerheblich
ist
Einwand
Revision
Beklagte
überhaupt
Aufwendungen
hätte
tätigen
müssen
%
gewöhnlich
Vertragserfüllung
erforderlichen
Aufwendungen
erspart
habe
.
speziellen
Aufwendungen
Vertrag
getätigt
hat
ist
auch
Beklagte
Abrechnung
ausgegangen
.
hat
Einzelnen
dargelegt
zusätzlichen
Aufwendungen
hätte
tätigen
müssen
Kündigung
nunmehr
erspart
dementsprechend
Vergütung
Abzug
gebracht
hat
.
übrigen
Aufwendungen
Vertragserfüllung
erforderlich
gewesen
wären
bestanden
Darstellung
Kosten
fest
angestellte
Personal
erspart
habe
.
Auffassung
Revision
fehlt
Abrechnung
Beklagten
Bezug
Parteien
geschlossenen
Vertrag
konkreten
Klägerin
ursprünglich
beauftragten
Leistungen
so
vertragsbezogene
Angaben
Sinne
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
nur
Urteil
24
.
März
.
handele
.
Dort
hat
Bundesgerichtshof
ausgeführt
pauschale
Vortrag
Unternehmers
Aufwendungen
erspart
haben
ausreiche
Besteller
Hinweis
Darlegungslast
Unternehmers
Kalkulation
erbrachten
erbrachten
Leistungen
hinreichend
deutlich
Ausdruck
gebracht
hat
Klage
geltend
gemachten
Vergütungsanspruch
nachvollziehbaren
vertragsbezogenen
Abrechnung
überprüfen
wollen
Urteil
24
.
März
aaO
.
.
abstrakte
Darstellung
Geschäftsbetrieb
durchschnittlich
angefallenen
Zahl
Bearbeitung
Verträge
beschäftigten
Mitarbeiter
geknüpfte
Behauptung
Kündigung
Vertrages
würden
Aufwendungen
erspart
Kapazitäten
anderweitigen
Erwerb
Mitarbeiter
durchgehend
voll
beschäftigt
seien
reiche
schlüssige
Darlegung
Vergütungsanspruchs
§
Satz
.
Fall
liegt
hier
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Verfahrensrüge
angegriffen
worden
ist
festgestellt
Beklagte
kalkulierten
Ablauf
Vertragsverhältnisses
Klägerin
skizziert
voraussichtlich
ersparten
Aufwendungen
nämlich
Fahrtkosten
Medienberater
Registrierungskosten
Kosten
Büromaterial
ersparte
Hosting-Kosten
ersparten
Einsatz
freier
Mitarbeiter
dargelegt
habe
.
ist
nachvollziehbare
vertragsbezogene
Abrechnung
.
beanstanden
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Beklagte
durchschnittliche
Kalkulation
Vertrag
abstellen
dürfe
da
individuellen
Belange
Bedürfnisse
Kunden
Voraus
kenne
.
ist
erinnern
Durchschnitt
hinausgehende
anfallende
Betreuungsleistungen
Kunden
gerade
kalkuliert
werden
können
.
Unternehmer
muss
zwar
grundsätzlich
konkrete
Entwicklung
Kosten
vortragen
Durchführung
Auftrages
tatsächlich
entstanden
wären
erspart
hat
.
Anhaltspunkte
andere
Kostenentwicklung
ergeben
reicht
jedoch
Ersparnis
Grundlage
ursprünglichen
Kalkulation
berechnet
Urteil
22
.
September
NZBau
m.w
.
.
Anhaltspunkte
besondere
Entwicklung
sind
ersichtlich
.
Unrecht
vermisst
Revision
Angaben
Mitarbeiter
Kostensätzen
Arbeitsschritte
hätten
erbringen
müssen
Gemeinkosten
andere
Kostenpositionen
hierbei
veranschlagen
gewesen
wären
.
Beklagte
hat
Abrechnung
dargelegt
Einzelnen
beschriebenen
Arbeitsschritten
Ersparnisse
anrechnen
lässt
Vertragsdurchführung
fest
angestellten
Mitarbeitern
erledigen
Kündigung
Mitarbeiter
entlassen
haben
.
habe
anderweitigen
Erwerb
gehabt
entsprechende
dauerhafte
Vorhaltung
materiellen
personellen
Ressourcen
auch
unabhängig
Kündigung
einzelner
Verträge
Lage
sei
neue
Vertragsverhältnisse
abzuschließen
.
Darlegungslast
Frage
anderweitiger
Erwerb
vorliegt
gelten
Weiteres
prüffähigen
Darlegung
ersparten
Aufwendungen
geltenden
Anforderungen
.
nur
konkret
vertragsbezogen
ermitteln
lassen
auch
nachvollziehbar
Vertrag
ableiten
lassen
müssen
kommt
anderweitigen
Erwerb
zunächst
Füllauftrag
erlangt
worden
ist
Unternehmer
böswillig
unterlassen
hat
erlangen
.
reicht
grundsätzlich
Unternehmer
wahrheitsgemäß
nachvollziehbar
Widerspruch
Vertragsumständen
ausdrücklich
auch
konkludent
erklärt
.
Je
wahrscheinlicher
anderweitiger
Erwerb
ist
umso
ausführlicher
müssen
Angaben
sein
.
Besteller
kann
jedoch
grundsätzlich
verlangen
Unternehmer
vornherein
gesamte
Geschäftsstruktur
offenlegt
Beurteilung
ermöglichen
Aufträge
auch
Kündigung
akquiriert
worden
wären
Urteil
28
.
Oktober
.
entspricht
Grundsatz
Umfang
sekundären
Darlegungslast
einerseits
Intensität
Sachvortrags
beweisbelasteten
Partei
richtet
andererseits
Grenzen
Zumutbarkeit
Prozessgegner
treffenden
Offenbarungspflicht
findet
.
hier
Parteivortrag
sekundären
Darlegungslast
genügt
ist
hat
Tatsachengericht
Einzelfall
beurteilen
.
insoweit
gebotene
tatrichterliche
Würdigung
Umstände
konkreten
Einzelfalls
kann
Revisionsinstanz
nur
beschränkt
überprüft
werden
Denkgesetze
verstößt
verfahrensfehlerhafter
Tatsachenfeststellung
beruht
Beschluss
17
.
Januar
XI
.
m.w
.
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Klägerin
auch
Hinweis
Gerichts
ergänzenden
Vortrag
Beklagten
angemahnt
habe
benötigte
Ausführungen
Beklagten
kritisch
hinterfragen
höhere
Ersparnis
Füllaufträge
darzulegen
beweisen
;
reiche
Vorbringen
Beklagten
einfach
Nichtwissen
bestreiten
.
habe
Beklagte
Darlegung
Jahresabschlusses
Vortrag
Personalkosten
Kosten
freien
Mitarbeiter
Anzahl
abgeschlossenen
Verträge
Jahr
Darlegungslast
genügt
.
Ausführungen
lassen
Verstoß
Denkgesetze
erkennen
noch
wird
Revision
gerügt
verfahrensfehlerhafter
Tatsachenfeststellung
beruhen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Halfmeier
Jurgeleit
Sacher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
15.03.2013
OLG
Entscheidung
05.12.2013
I-5