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104 lines
854 B

BESCHLUSS
25
November
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
24
.
Zivilsenats
Kammergerichts
22
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Vorbringen
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
Zulassung
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Hinblick
Verletzung
Art
.
GG
geboten
Berufungsgericht
Zeugen
Finken
vernommen
hat
Beklagten
bevollmächtigt
war
.
kommt
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Beklagten
Auftreten
Zeugen
Grundsätzen
Duldungsvollmacht
zuzurechnen
ist
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
§
Abs.
Satz
2
.
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Gegenstandswert
:
Thode
Wiebel
Haß
Kuffer