You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

230 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
17
.
September
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Antrag
Kläger
Beiordnung
Notanwalts
wird
zurückgewiesen
.
Beschwerde
Kläger
Nichtzulassung
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Naumburg
17
.
Februar
wird
Kosten
verworfen
.
Gegenstandswert
:
bis
zu
Gründe
:
Rechtsanwälte
Kläger
Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt
hatten
haben
Differenzen
Erfolgsaussicht
Rechtsmittels
Begründung
abgesehen
Mandat
niedergelegt
Kläger
Bedingung
Einreichung
Beschwerdebegründung
Benennung
Einarbeitung
"
nachgewiesenen
Fakten
"
gemacht
hatten
.
Kläger
haben
Beiordnung
Notanwalts
weiteren
Durchführung
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
beantragt
.
II
.
Voraussetzungen
Beiordnung
Notanwalts
Kläger
gemäß
§
Abs.
sind
erfüllt
.
Klägern
angestrebten
Ziel
kann
Bestellung
§
gerechtfertigt
werden
.
Nichtzulassungsbeschwerde
darf
gesetzlichen
Vorschriften
nur
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
begründet
werden
;
trägt
Verantwortung
Fassung
.
Beiordnung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalts
allein
Zweck
eingelegte
Rechtsmittel
Rat
bisherigen
Prozessbevollmächtigten
durchzuführen
hierbei
rechtlichen
Überlegungen
Kläger
Grundlage
Begründungsschriftsatzes
machen
würde
Sinn
Zweck
Zulassungsbeschränkung
zuwiderlaufen
besteht
Rechtspflege
leistungsfähige
Revisionssachen
besonders
qualifizierte
Anwaltschaft
stärken
Rechtsuchenden
kompetent
beraten
Bundesgerichtshof
unzulässigen
Rechtsmitteln
entlasten
.
Auch
stünde
Beiordnung
Widerspruch
Eigenverantwortung
Rechtsanwalts
vgl.
Beschlüsse
20
.
Februar
juris
.
3
;
22
November
XI
;
20
.
Juni
VersR
.
3
;
.
2
;
20
November
18
.
Dezember
.
.
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
Kosten
Kläger
unzulässig
verwerfen
zuletzt
21
.
August
längerten
Frist
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
begründet
worden
ist
.
Jurgeleit
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.08.2013
Naumburg
Entscheidung