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2655 lines
23 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
A
Cb
;
§
Abs.
Inhalt
Gestaltung
Bauvertrag
verwendeten
Bedingungen
kann
Verwender
widerlegender
Anschein
ergeben
Mehrfachverwendung
vorformuliert
worden
sind
Anschluß
Urteil
14
.
Mai
.
Auftraggeber
gestellte
Klausel
Bauvertrag
Nachforderungen
ausgeschlossen
sind
schriftlichen
Nachtragsaufträgen
Auftraggebers
beruhen
benachteiligt
Auftragnehmer
unangemessen
ist
gemäß
§
Abs.
unwirksam
.
Zahlungsplan
Bauvertrag
12
.
Rate
Fertigstellung
Leistung
13
.
letzte
Rate
Beseitigung
Mängel
Abnahme
Vorlage
Gewährleistungsbürgschaft
zahlen
ist
ist
vorbehaltlich
abweichender
Vereinbarungen
verstehen
13
.
Rate
fällig
wird
Abnahme
vorhandener
Mängel
erfolgt
.
Auftraggeber
steht
dann
Höhe
mindestens
Dreifachen
Mängelbeseitigungskosten
Leistungsverweigerungsrecht
.
Urteil
27
November
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
16
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
anderen
Senat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Werklohn
Höhe

DM
abgenommene
Bauleistungen
Pauschalpreisvertrag
18
November
Beklagten
Rechtsvorgängerin
Klägerin
Errichtung
"
Boddenpassage
"
beauftragt
haben
.
Parteien
streiten
verschiedene
Nachforderungen
Höhe
DM
.
Nachforderungen
sind
schriftlich
beauftragt
worden
.
Beklagten
vertreten
Auffassung
müßten
bezahlt
werden
berufen
verwendete
Vertragswerk
.
enthält
folgende
Regelungen
:
Bauwerkvertrages
"
Vergütung
vereinbarten
Bauleistungen
gemäß
§
erhält
Auftragnehmer
pauschalen
Festpreis
DM
Mehrwertsteuer
Pauschalfestpreis
versteht
auch
Lieferungen
Leistungen
Vertragsunterlagen
aufgeführt
jedoch
vollständigen
ordnungsgemäßen
Leistungsumfang
erforderlich
sind
.
übrigen
sind
Nachforderungen
Fall
auch
Fall
außergewöhnlicher
Steigerungen
Materialpreisen
Lohnkosten
Bauindustrie
ausgeschlossen
.
Ausgenommen
sind
ausdrückliche
schriftliche
Nachtragsaufträge
Auftraggebers
"
Zusätzlichen
Bedingungen
Bauleistungen
"
vereinbarte
Preis
ist
Festpreis
Nachforderungen
sind
ausgeschlossen
"
"
Werden
Mehrleistungen
vertraglich
erteilten
Auftrag
erforderlich
so
hat
Auftragnehmer
unaufgefordert
Nachtragsangebot
einzureichen
.
Vergütung
bestimmt
Grundlagen
Preisermittlung
vertragliche
Leistung
.
legt
Auftragnehmer
entsprechende
Angebote
Subunternehmern
Auswahl
Auftraggeber
Zuschlag
%
abgerechnet
.
Anspruch
Vergütung
besteht
erst
Auftraggeber
Nachtragsangebot
angenommen
schriftlich
bestätigt
hat
"
Ferner
streiten
Parteien
Beklagten
13
.
Zahlungsrate
DM
schulden
.
Beklagten
verweigern
Zahlung
Rate
Werkleistung
mangelhaft
sei
.
Zahlungsplan
sollte
13
.
letzte
Rate
Höhe
DM
Mehrwertsteuer
fällig
werden
"
Beseitigung
Mängel
erfolgter
Abnahme
Vorlage
Gewährleistungsbürgschaft
"
.
enthält
folgende
Regelung
:
"
Besteht
Bauzeit
Bauabnahme
Gewährleistungsfrist
Meinungsverschiedenheit
Vertragspartnern
Mängel
vorhanden
sind
ist
Frage
öffentlich
bestellten
vereidigten
Sachverständigen
verbindlicher
Wirkung
Parteien
entscheiden
.
Sachverständige
ist
benennen
Feststellungen
Sachverständigen
sind
Fall
Parteien
Frage
Bestehens
Mängel
Bewertung
verbindlich
"
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
ist
zurückgewiesen
worden
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
.
Auslegung
streitgegenständlichen
Klauseln
weise
grundsätzliche
Bedeutung
.
Zulassung
sei
auch
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
angezeigt
.
Revision
verfolgt
Klägerin
Ansprüche
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
anderen
Senat
Berufungsgerichts
.
Schuldverhältnis
finden
Gesetze
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
Anwendung
Art
.
§
Satz
.
Nachforderungen
Berufungsgericht
läßt
dahinstehen
VOB/B
wirksam
Vertrag
einbezogen
ist
.
Ansprüche
§
Nr.
Nr.
VOB/B
scheiterten
vertraglichen
Regeln
Bauwerkvertrag
.
seien
wirksam
.
Zweifelhaft
sei
schon
Regeln
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
seien
.
Absicht
Mehrfachverwendung
dürfte
Beklagten
fehlen
.
sei
hinreichend
geklärt
gebräuchliche
Vertragsmuster
Beklagten
verwendet
hätten
auch
gewisse
Lebenserfahrung
spreche
verwendeten
Klauseln
mehrfache
Verwendung
entworfen
worden
seien
.
Berücksichtigung
§
zusätzlichen
Bedingungen
Bauleistungen
Einheit
Bauwerkvertrag
bildeten
individuell
ausgehandelt
seien
liege
so
sei
Klägerin
größten
deutschen
Bauunternehmen
Regelungszusammenhang
schutzbedürftig
erscheine
.
Selbst
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
vorlägen
wären
unwirksam
.
Auftraggeber
verfolge
Schriftformklauseln
legitimerweise
Interesse
Eindeutigkeit
Beweissicherheit
Rechtssicherheit
.
Indirekt
führten
Vollmachtsbeschränkung
Mitarbeiter
Beklagten
Architekten
Bauleiter
.
Schriftform
schütze
auch
Auftragnehmer
großes
Interesse
habe
nur
beweisbaren
Anordnungen
Folge
leisten
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Sind
Klauseln
BV
§
§
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
so
sind
unwirksam
.
Vergütungsanspruch
Klägerin
kann
dann
Begründung
versagt
werden
habe
Voraussetzungen
§
dargelegt
.
1
.
Revision
ist
auszugehen
§
BV
Zusätzlichen
Bedingungen
Bauvertrages
Beklagten
verwendete
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
sind
.
Parteien
ist
streitig
Vertrag
Beklagten
gestellt
worden
ist
.
Streitig
ist
lediglich
Vertrag
Mehrfachverwendung
entworfen
worden
Parteien
Einzelnen
ausgehandelt
worden
ist
.
Berufungsgericht
läßt
Vertrag
entscheidungsrelevanten
Klauseln
Vertrages
Einzelnen
ausgehandelt
worden
sind
.
Revision
ist
auszugehen
geschehen
ist
.
Berufungsgericht
äußert
Zweifel
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
vorliegen
Klägerin
Absicht
Mehrfachverwendung
Beklagten
dargetan
habe
.
Zweifel
lassen
Begründung
Berufungsgerichts
aufrecht
erhalten
.
Inhalt
Gestaltung
Bauvertrag
verwendeten
Bedingungen
kann
Verwender
widerlegender
Anschein
ergeben
Mehrfachverwendung
vorformuliert
worden
sind
Urteil
14
.
Mai
.
kann
z.B.
Fall
sein
Vertrag
zahlreiche
formelhafte
Klauseln
enthält
individuelle
Vertragssituation
abgestimmt
ist
.
hat
Senat
Bauträgervertrag
ausgeführt
.
gilt
gleichermaßen
Bauvertrag
.
Vertragsklauseln
sind
Anschein
Mehrfachverwendung
vorformuliert
.
bestehen
Vielzahl
formelhaften
Wendungen
Regelung
typischen
konfliktgefährdeten
Sachverhalte
.
enthalten
fast
ausschließlich
Auftragnehmer
belastende
Regelungen
.
Jedenfalls
beklagten
Gesellschafter
ist
Immobiliengewerbe
tätig
vgl.
Urteil
4
.
Mai
NZBau
ZfBR
.
Vertragsklauseln
sind
Bauvorhaben
Beklagten
Beauftragung
Klägerin
zugeschnitten
u.a.
auch
erkennbar
ist
§
allgemein
Fall
geregelt
ist
Auftragnehmer
Arbeitsgemeinschaft
organisiert
ist
.
Anschein
Mehrfachverwendung
entworfenen
Bedingungen
gilt
nur
Zusätzlichen
Bedingungen
Bauleistungen
.
gilt
auch
§
BV
Berufungsgericht
auch
stützt
.
§
BV
enthält
jedenfalls
Frage
Pauschalpreis
abgeändert
werden
kann
formelhafte
konkrete
Bauvorhaben
zugeschnittene
Wendungen
engen
Zusammenhang
§
stehen
.
Unerheblich
ist
§
Satz
BV
zunächst
Pauschalpreis
enthält
individuell
vereinbart
ist
.
Anschein
Mehrfachverwendung
entwickelten
Vertrages
wird
widerlegt
Teilen
individuelle
Vereinbarungen
enthält
Urteil
14
.
Mai
aaO
.
Unerheblich
ist
Zusammenhang
Vertrag
§
Regelung
enthält
Bedingungen
bildeten
Bauvertrag
rechtliche
Einheit
seien
individuell
ausgehandelt
stellten
Geschäftsbedingungen
.
Regelung
verdeutlicht
vielmehr
Anschein
Vielfachverwendung
entwickelten
Vertrages
formelhafter
Wendung
Tatbestand
§
Abs.
manifestieren
will
.
Regelung
vermittelt
auch
Anschein
Vertrag
tatsächlich
individuell
ausgehandelt
worden
ist
.
Unrecht
meint
Revisionserwiderung
Grundlage
wären
bauvertragliche
Regelungen
Individualvereinbarungen
praktisch
ausgeschlossen
.
Nutzung
ganz
überwiegend
formelhaften
Klauseln
Verträgen
schließt
Individualvereinbarungen
getroffen
sind
.
Sind
formelhafte
Klauseln
individuelle
Gestaltung
Vertrages
eingebettet
kann
Anschein
Mehrfachverwendung
fehlen
.
Ergibt
Vertragsgestaltung
Anschein
Mehrfachverwendung
bleibt
Verwender
Möglichkeit
Anschein
widerlegen
.
Kann
Verwender
Anschein
widerlegen
bleibt
Nachweis
Klauseln
Einzelnen
ausgehandelt
worden
sind
.
Ist
Fall
ist
interessengerecht
Regelungen
AGB-Gesetzes
anzuwenden
.
Berufungsgericht
Frage
Mehrfachverwendung
entwickelte
Geschäftsbedingungen
vorliegen
wiederholt
eingeschränkte
Schutzbedürftigkeit
Klägerin
große
Bauunternehmung
abstellt
ist
hinzuweisen
-9-
AGB-Gesetz
insoweit
Einschränkungen
vorsieht
.
Auch
großes
Bauunternehmen
kann
Regelungen
§
Abs.
§
berufen
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
Beklagten
Anschein
Mehrfachverwendung
entworfenen
Vertrages
widerlegt
haben
.
Revision
ist
auszugehen
AGBGesetz
Lasten
Beklagten
anwendbar
ist
.
2
.
Unzutreffend
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Bestimmungen
Vertrages
Nachforderungen
ausgeschlossen
sind
schriftlichen
Beauftragung
Beklagten
beruhen
hielten
Inhaltskontrolle
stand
.
Vertragswerk
§
BV
§
vorgesehenen
Regelung
können
Ansprüche
vertraglich
zunächst
geschuldete
Leistungen
nur
vertraglicher
Grundlage
entstehen
zwar
Maßgabe
§
nur
dann
Auftragnehmer
Nachtragsangebot
Subunternehmer
eingereicht
Auftraggeber
angenommen
schriftlich
bestätigt
hat
.
sind
§
BV
auch
§
hervorheben
Nachforderungen
vereinbarten
Festpreis
ausgeschlossen
derartigen
schriftlich
bestätigten
Vereinbarung
beruhen
.
Ausschluß
betrifft
denkbaren
Forderungen
vertraglich
zunächst
vereinbarte
Leistungen
.
sind
nur
vertragliche
auch
eventuelle
Ansprüche
§
Nr.
Abs.
VOB/B
Ansprüche
Geschäftsführung
Auftrag
Bereicherung
ausgeschlossen
.
geht
auch
Berufungsgericht
ergibt
Anwendung
gesetzlichen
Vorschriften
"
gegebenen
Umständen
"
verneint
"
übrigen
"
Voraussetzungen
gegeben
hielte
.
derartiger
Ausschluß
Erbringung
vertraglich
vorgesehenen
Leistungen
ergebenden
Ansprüchen
benachteiligt
Auftragnehmer
unangemessen
.
Senat
hat
bereits
hingewiesen
Regelung
Bauvertrag
Auftragnehmer
unangemessen
benachteiligt
gesetzlichen
Ansprüche
notwendige
Leistungen
ausgeschlossen
sind
unverzüglich
angezeigt
wurden
isolierte
Inhaltskontrolle
§
Nr.
Abs.
Abs.
Satz
VOB/B
.
Interesse
Auftraggebers
frühzeitigen
Information
rechtfertige
zwar
Anzeigepflicht
jedoch
Ausschluß
Ansprüche
Urteil
31
.
Januar
315
.
Erst
recht
liegt
unangemessene
Benachteiligung
gesetzlichen
Ansprüche
zusätzlichen
geänderten
Leistungen
insgesamt
ausgeschlossen
werden
.
gesetzlichen
Ansprüche
stellen
regelmäßig
angemessenen
Interessenausgleich
Fall
vertragliche
Ansprüche
gegeben
sind
.
uneingeschränkte
Abbedingung
ist
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
vereinbaren
Abs.
Nr.
.
gilt
auch
Bauvertrag
.
gesetzlichen
Ansprüche
Geschäftsführung
Auftrag
Bereicherung
kommen
dann
Geltung
Auftragnehmer
Bauvorhaben
notwendige
Auftraggeber
gewollte
später
genutzte
Leistungen
erbracht
hat
wirksam
beauftragt
worden
sind
vgl.
Urteil
26
.
April
455
;
Urteil
4
.
April
NZBau
.
Interesse
Auftraggebers
Kostenklarheit
Kostensicherheit
Vermeidung
unliebsamer
Überraschungen
Auseinandersetzungen
häufig
umstrittenen
Nachforderungen
vermag
reichend
begründen
Auftraggeber
Leistungen
geldwerten
Ausgleich
behalten
nutzen
kann
.
letztlich
sind
Nachforderungen
so
denn
berechtigt
sind
Fällen
nachträgliche
Sonderwünsche
Auftraggebers
Änderungen
öffentlich-rechtlichen
Rahmenbedingungen
unzureichende
Ausschreibung
Beauftragung
Nutzerwünschen
geänderte
Planung
zurückzuführen
Auftraggeber
häufig
eigen
macht
.
haben
Ursache
regelmäßig
Verantwortungsbereich
Auftraggebers
.
Insbesondere
läßt
Angemessenheit
derartigen
Klausel
begründen
liege
auch
Interesse
Auftragnehmers
habe
Leistungsverweigerungsrecht
Nachträge
schriftlich
beauftragt
seien
Vergütung
Nachträge
Behinderungsfolgen
Bauvertrag
4
.
Aufl
.
Band
Rdn
.
.
Klausel
nimmt
Auftragnehmer
gesetzliche
Ansprüche
ist
Interesse
.
Auftragnehmer
Geltung
Klausel
Zurückbehaltungsrecht
ausstehender
schriftlicher
Beauftragung
hat
kann
stehen
.
Umstand
ausgeübt
hat
auch
Beauftragung
gekommen
ist
ist
dann
Ursache
vertraglichen
Ansprüche
durchsetzen
kann
rechtfertigt
jedoch
Beschränkung
gesetzlichen
Ansprüche
.
Beurteilung
liegt
auch
Beklagten
herangezogene
Entscheidung
Senats
zugrunde
Urteil
14
Juli
ZfBR
.
Senat
hat
Entscheidung
beurteilende
Klausel
so
verstanden
Ansprüche
§
Nr.
Abs.
VOB/B
auch
eventuellen
gesetzlichen
Ansprüche
ausgeschlossen
sein
sollten
.
übrigen
hat
offen
gelassen
Schriftformklausel
Inhaltskontrolle
stand
hält
jedoch
hingewiesen
formularmäßige
Beschränkung
Vertretungsmacht
Auftraggeber
tätigen
Bauleiters
gesetzeskonform
ist
.
Unwirksamkeit
Beklagten
verwendeten
Klauseln
beschränkt
Ausschluß
gesetzlichen
Ansprüche
.
Auch
soweit
vertragliche
Ansprüche
Schriftform
abhängig
gemacht
werden
sind
Klauseln
unwirksam
.
differenzieren
verschiedenen
Ansprüchen
.
Vielmehr
erheben
schriftliche
Vereinbarung
einzigen
Möglichkeit
Anspruch
durchzusetzen
.
liegende
unangemessene
Benachteiligung
kann
geltungserhaltende
Reduktion
ausgeglichen
werden
.
kann
stehen
Schriftformklausel
§
auch
unangemessen
ist
Vergütungspflicht
abhängig
macht
Auftragnehmer
"
unaufgefordert
Nachtragsangebot
"
erforderliche
Mehrleistungen
einzureichen
hat
seinerseits
Nachtragsangebot
Subunternehmers
zugrunde
liegt
.
stehen
kann
auch
Klauseln
auch
unwirksam
sind
Gestaltung
Nachforderungen
auch
dann
ausschließen
sollen
Schriftformklausel
wirksame
mündliche
Vereinbarungen
Beklagten
Bevollmächtigten
getroffen
worden
sind
.
3
.
Berufungsurteil
kann
insoweit
Bestand
haben
.
ist
anderen
Gründen
richtig
.
Berufungsgericht
hat
abschließend
geäußert
Ansprüche
Klägerin
hätte
Klausel
nichtig
ist
.
hat
zwar
Erwägungen
angestellt
Bedenken
Schlüssigkeit
Klage
bestehen
könnten
.
Letztlich
hat
Berechtigung
Bedenken
jedoch
stehen
lassen
.
Berufungsgericht
wird
tracht
kommenden
Ansprüche
abschließend
prüfen
bewerten
haben
.
eigene
Entscheidung
ist
Senat
möglich
notwendigen
Feststellungen
fehlen
.
Vorsorglich
weist
Senat
folgendes
:
Berufungsgericht
läßt
dahinstehen
VOB/B
überhaupt
wirksam
Vertrag
einbezogen
worden
ist
Regelungen
VOB/B
zurückgegriffen
werden
könnte
Schriftformklausel
unwirksam
wäre
.
sind
Fragen
Vertragsauslegung
Berufungsgericht
nachzuholen
hat
.
Berufungsgericht
spricht
VOB/B
nachrangig
Vertragsbedingungen
Vertrag
einbezogen
sein
sollte
.
Unwirksamkeit
Schriftformklausel
führt
automatisch
Geltung
nachrangig
etwa
vereinbarten
Vielmehr
gilt
grundsätzlich
gesetzliche
Regelung
§
Abs.
.
Parteien
können
jedoch
vereinbaren
Regelungen
VOB/B
gelten
sollen
vertragliche
Regelungen
unwirksam
sind
.
Berufungsgericht
erhält
Gelegenheit
Feststellungen
treffen
.
Ersatzgeltung
VOB/B
könnte
sprechen
Regelungen
zahlreichen
Klauseln
abgeändert
wurde
insbesondere
auch
Vergütungsregelungen
betrifft
.
Kommt
Berufungsgericht
gleichwohl
Auffassung
Unwirksamkeit
Schriftformklauseln
Regelungen
VOB/B
Anwendung
finden
sollen
ist
beachten
VOB/B
Ganzes
Vertrag
einbezogen
worden
ist
.
Vertragswerk
sieht
Vielzahl
Klauseln
VOB/B
abändern
.
hat
Folge
Regelungen
§
Nr.
Abs.
Abs.
VOB/B
eingreifen
würden
gesetzlichen
Ansprüche
ausschließen
Urteil
31
.
Januar
.
Regelungen
§
Nr.
§
Nr.
VOB/B
Senat
entwickelten
Verständnis
anwendbar
Urteil
25
.
Januar
400
;
Urteil
23
.
Mai
.
;
Urteil
27
.
Juni
ZfBR
.
Zutreffend
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Beauftragung
Klägerin
Architekten
Beklagten
Mitarbeiter
Übersendung
Vertrag
abweichender
Pläne
grundsätzlich
vertraglichen
Ansprüche
begründen
kann
Vertretungsmacht
hatten
sei
rechtsgeschäftliche
Vollmacht
Tatbestände
Anscheinsvollmacht
begründet
Urteil
14
Juli
.
Allein
Veranlassung
geänderten
zusätzlichen
Leistungen
Personen
reicht
Vergütungstatbestand
auszulösen
.
Entscheidung
Zivilsenats
Urteil
8
.
Januar
NZBau
ZfBR
Fall
Auftragnehmer
Entwicklung
Software
beauftragt
war
ergeben
sollte
kann
Bauvertragsrecht
gefolgt
werden
.
Preisanpassungsanspruch
Klägerin
scheitert
Mehraufwand
%
"
Zumutbarkeitsgrenze
"
liege
.
Klägerin
stützt
Ansprüche
Leistungsänderungen
zusätzliche
Leistungen
.
Insoweit
wäre
Geltung
VOB/B
§
Nr.
Abs.
Satz
heranzuziehen
.
ist
§
Nr.
Nr.
VOB/B
anwendbar
Frage
Mehraufwendungen
erheblich
sind
Beschluß
12
.
September
NZBau
ZfBR
.
Maßgeblich
ist
allein
geänderten
zusätzlichen
Leistungen
Kalkulationsgrundlagen
auswirken
.
Geltung
gesetzlichen
Vertragsrechts
käme
ebenfalls
grundsätzlich
Mehraufwendungen
erheblich
sind
.
Einigen
Parteien
Pauschalvertrag
zusätzliche
geänderte
Leistungen
treffen
Vergütungsvereinbarung
so
ergibt
Vergütungsanspruch
vorbehaltlich
abweichender
vertraglicher
Regelungen
§
.
Nur
Fällen
Mehraufwendungen
so
gering
sind
üblicherweise
Entgelt
verlangt
wird
kann
zusätzliche
Vergütung
verlangt
werden
.
"
Zumutbarkeitsgrenze
"
kann
dann
Rolle
spielen
Fall
§
Nr.
Abs.
Satz
VOB/B
§
vorliegt
.
Anwendungsbereich
Regelung
sind
Mengenabweichungen
erheblichem
Gewicht
Leistungsänderung
zusätzliche
Leistung
zugrunde
liegt
.
ist
hinzuweisen
Senat
abgelehnt
hat
insoweit
starre
Grenze
%
entwickeln
Urteil
2
November
ZfBR
.
Anspruch
Klägerin
scheitert
teilweise
Subunternehmerangebote
vorgelegt
hat
.
Teil
Klausel
ist
Bestandteil
nichtigen
Regelung
.
Ansprüche
Geschäftsführung
Auftrag
können
Begründung
zurückgewiesen
werden
fehle
schon
wirklichen
mutmaßlichen
Willen
Beklagten
hätten
ausgehen
dürfen
Ansprüche
nur
geregelten
vertraglichen
Voraussetzungen
entstehen
.
Liegen
ausgehandelte
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
ist
schon
richtig
Beklagten
Vertrauen
nichtigen
Klauseln
entwickeln
konnten
.
prüfen
ist
Leistungen
Klägerin
wirklichen
mutmaßlichen
Willen
entsprachen
maßgeblich
ist
Beklagten
Kostensicherheit
haben
wollten
.
Gleiches
gilt
entsprechende
Erwägung
Berufungsgerichts
Anspruch
§
Nr.
Abs.
Berufungsgericht
Bereicherungsanspruch
möglich
hält
überzeugender
Weise
üblichen
Vergütung
berechnet
werden
könnte
ist
Rechtsprechung
Senats
hinzuweisen
vgl.
Urteil
26
.
April
455
;
Urteil
4
.
April
NZBau
ZfBR
.
Klägerin
Vergütung
Kalkulation
ableitet
kann
Klage
abgewiesen
werden
möglicherweise
übliche
Vergütung
zusteht
.
Klägerin
muß
Gelegenheit
erhalten
darzutun
Berechnung
üblichen
Vergütung
entspricht
gesondert
berechnen
.
Verletzung
Kooperationspflicht
kann
Ausschluß
Nachforderungen
gestützt
werden
Kooperationspflicht
begründenden
Regelungen
Vertrages
unwirksam
sind
.
B.
Anspruch
Zahlung
13
.
Rate
Berufungsgericht
meint
Klägerin
stehe
Anspruch
Zahlung
13
.
Rate
DM
.
Rate
sei
fällig
noch
Abnahme
festgestellten
Mängel
Bauwerks
beseitigt
seien
.
ergebe
Schiedsgutachten
auch
Frage
verbindlich
seien
zunächst
festgestellten
Mängel
beseitigt
sind
.
Wirksamkeit
Schiedsgutachterklausel
bestünden
Bedenken
.
verstoße
Treu
Glauben
Werklohnanspruch
Höhe
13
.
Rate
relativ
geringfügiger
Mängel
zurückbehalten
würde
.
sei
auch
restriktive
Auslegung
Regelung
angezeigt
.
II
.
Auffassung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Revision
auch
Teil
Klage
zugelassen
.
Beschränkung
Zulassung
Teil
Nachforderungen
betrifft
ist
Begründung
Berufungsgerichts
Zulassung
entnehmen
.
Zulassung
erfolgte
Auslegung
streitgegenständlichen
Klauseln
grundsätzliche
Bedeutung
habe
.
Streitgegenständlich
ist
auch
Klausel
§
Schiedsgutachtervereinbarung
.
ist
nur
Zusammenhang
13
.
Rate
erheblich
.
.
Revision
hat
auch
insoweit
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
legt
Vereinbarung
Fälligkeit
13
.
Rate
Beseitigung
jedenfalls
Abnahme
festgestellten
Mängel
abhängt
.
hält
Überprüfung
stand
.
Auslegung
verstößt
vorbehaltlich
abweichender
Vereinbarungen
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
hat
Grundsatz
interessengerechten
Auslegung
.
Bereits
Landgericht
hat
Vereinbarung
13
.
Rate
so
verstanden
erst
dann
fällig
werde
Abnahme
festgestellten
Mängel
beseitigt
sind
.
hat
hingewiesen
Behebung
Voraussetzung
Fälligkeit
Vergütungsanspruchs
ist
.
ist
richtig
.
Abnahme
wird
Vergütungsanspruch
§
Abs.
Satz
insgesamt
fällig
.
gilt
auch
dann
Auftraggeber
Abnahme
Rechte
Mängeln
vorbehält
.
Mängel
steht
Höhe
mindestens
Dreifachen
Mängelbeseitigungskosten
Leistungsverweigerungsrecht
§
Abs.
.
Gesetz
Beschleunigung
fälliger
Zahlungen
eingebrachte
Regelung
ist
auch
Verträge
anwendbar
1
.
Mai
geschlossen
worden
sind
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
.
Bereits
Gesetzesänderung
bestand
Leistungsverweigerungsrecht
allerdings
Einzelfall
Rechtsprechung
Regel
Dreifachen
Mängelbeseitigungskosten
bewertet
wurde
.
Vereinbarung
13
.
Rate
läßt
erkennen
gesetzliche
Regelung
abbedungen
worden
ist
.
Berufungsgericht
läßt
Auslegung
systematischen
Zusammenhang
Zahlungsplans
Interessenlage
Parteien
unberücksichtigt
.
Zahlungsplan
wird
12
.
Rate
Fertigstellung
Leistungen
fällig
.
Ersichtlich
ist
mängelfreie
Fertigstellung
gemeint
.
Vielmehr
ist
Auftraggeber
berechtigt
zunächst
13
.
Rate
zurückzuhalten
Voraussetzungen
vorliegen
.
Aufzählung
Voraussetzungen
erweckt
Eindruck
chronologischen
Reihenfolge
abzuwikkelnde
Fortgang
Fertigstellung
Bauleistung
geregelt
Fälligkeitsvoraussetzung
erhoben
wird
.
hat
Auftragnehmer
Mängel
fertiggestellten
Leistung
beseitigen
Abnahme
fordern
kann
.
Sind
Mängel
beseitigt
hat
Auftraggeber
Abnahme
erklären
kann
Gewährleistungsbürgschaft
verlangen
.
Vereinbarung
geht
Abnahme
Mängelbeseitigung
erklärt
wird
entsprechend
gesetzlichen
Regel
Restwerklohn
Abnahme
fällig
wird
.
betrifft
Fall
Abnahme
vorhandener
Mängel
erklärt
wird
.
Insoweit
gilt
interessengerechter
Auslegung
gesetzliche
Regelung
.
13
.
Rate
wird
fällig
.
Beklagten
steht
jedoch
vorbehaltenen
anderer
Mängel
Leistungsverweigerungsrecht
gesetzlicher
Höhe
.
haben
Anspruch
Absicherung
Gewährleistungsbürgschaft
.
andere
Auslegung
verbietet
schon
Auffassung
Berufungsgerichts
unangemessenen
Treu
Glauben
verstoßenden
Benachteiligung
Klägerin
führen
würde
.
würde
führen
Beklagten
Abnahme
auch
sehr
geringfügiger
Mängel
noch
ganz
erheblichen
Teil
Werklohns
zurückhalten
dürften
.
Verständnis
konnte
Klägerin
rechnen
vgl.
§
.
gibt
anerkennenswertes
Interesse
Beklagten
derart
umfassendes
Leistungsverweigerungsrecht
rechtfertigen
könnte
.
Interesse
Mängelbeseitigung
wird
gesetzliche
Leistungsverweigerungsrecht
ausreichend
geschützt
.
2
.
Berufungsurteil
kann
auch
insoweit
Bestand
haben
.
Senat
kann
entscheiden
Berufungsurteil
anderen
Gründen
richtig
ist
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Klägerin
vertraglichen
Anforderungen
entsprechende
Bürgschaft
gestellt
hat
fehlen
.
3
.
Frage
vertraglichen
Vereinbarungen
berücksichtigende
Mängel
noch
bestehen
weist
Senat
vorsorglich
folgendes
:
Unbedenklich
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Schiedsgutachterklausel
benachteilige
Klägerin
unangemessen
.
Grundsätze
Senat
Schiedsgutachterklausel
Fertighausvertrag
Lasten
Unternehmers
vorzunehmende
Inhaltskontrolle
entwickelt
hat
Urteil
10
.
Oktober
2/91
.
sind
Inhaltskontrolle
Lasten
Auftraggebers
Vertrages
Erstellung
Geschäftshauses
anwendbar
.
Ebensowenig
ist
Meinung
Berufungsgerichts
beanstanden
allein
Schiedsgutachter
sei
befugt
Vorhandensein
entscheiden
.
gilt
Abnahme
gerügte
angeblich
beseitigte
Mängel
auch
neu
aufgetretene
Mängel
.
Vereinbarung
ist
verstehen
Sachverständige
auch
Bewertung
Mängel
vorzunehmen
hat
letzten
Satz
Klausel
ergibt
.
Bewertung
ist
Grundlage
eventuelles
stungsverweigerungsrecht
Höhe
mindestens
Dreifachen
Mängelbeseitigungskosten
.
Mängelbeseitigung
unmöglich
ist
unverhältnismäßig
hoher
Kosten
verweigert
werden
kann
Beklagten
Mängelbeseitigung
mehr
fordern
kann
Leistungsverweigerungsrecht
geltend
gemacht
werden
.
Insoweit
findet
Abrechnung
Urteil
10
.
Oktober
NZBau
.
Thode
Kuffer