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972 lines
8.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
Art
.
§
Satz
Vertragsstrafenklausel
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Auftragnehmer
Arbeitstag
Verspätung
Vertragsstrafe
%
zahlen
hat
übt
wirtschaftlich
mehr
vertretbaren
Druck
Auftragnehmer
.
ist
Obergrenze
unwirksam
.
§
§
Art
.
§
Satz
Frage
Abschluß
Vergleichs
Parallelprozeß
Zurechnungszusammenhang
unterbricht
wirksam
vereinbarte
Vertragsstrafe
Verzugsschaden
geltend
gemacht
wird
.
Urteil
7
.
März
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
7
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
Dezember
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
DM
übersteigenden
Betrages
%
Zinsen
hieraus
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Revisionsverfahren
geht
Streit
Parteien
nur
noch
Beklagte
zuerkannte
Restwerklohnforderung
Klägerin
DM
Vertragsstrafe
Höhe
DM
Parteien
geschlossenen
Vertrag
Schadensersatzanspruch
Verzug
Vertrag
Beklagten
Auftraggeberin
Höhe
DM
aufrechnen
kann
.
Klägerin
war
Beklagten
Montagearbeiten
Heizkraftwerk
Vertragspreis
DM
beauftragt
.
Beklagte
ihrerseits
war
nachfolgend
:
Hauptunternehmerin
beauftragt
war
.
Vertragsgrundlage
war
jeweils
Beklagten
war
Beklagten
gestellten
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Vertragsstrafe
Überschreitung
Endtermins
Höhe
DM
Tag
Fristüberschreitung
Vertragspreis
Mio.
DM
vereinbart
.
Parteien
untereinander
vereinbarten
Fertigstellungstermin
"
Wochen
Übergabe
Montagepläne
"
.
Arbeiten
hätten
15
Juli
fertiggestellt
sein
müssen
.
wurden
erst
5
.
Dezember
fertiggestellt
Gründen
Parteien
streitig
sind
.
Parteien
war
Überschreitung
Fertigstellungstermins
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
Vertragsstrafe
DM
Werktag
vereinbart
.
Beklagte
rechnet
Überschreitung
Fertigstellungstermins
Klägerin
Anspruch
Schadensersatz
Höhe
DM
.
habe
Prozeß
Auftraggeberin
Wege
Vergleichs
Abschlag
DM
Werklohn
Vertragsstrafe
Klägerin
veranlaßten
Verzögerung
hingenommen
.
Höhe
Abschlags
entfallenden
Kosten
Vorprozesses
DM
sei
Aufrechnung
berechtigt
.
eigenen
Vertrag
Klägerin
stehe
Überschreitung
Fertigstellungstermins
Vertragsstrafenanspruch
Höhe
DM
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Höhe
DM
zuerkannt
.
Revision
Beklagten
richtet
Berufungsgericht
Beklagten
Aufrechnung
hiergegen
versagt
hat
also
Höhe
DM
übersteigenden
Betrages
Nachteil
erkannt
ist
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Umfang
Anfechtung
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Schuldverhältnis
Parteien
findet
Bürgerliche
Gesetzbuch
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
Anwendung
Art
.
§
Satz
.
Berufungsgericht
ist
Ansicht
Beklagte
könne
etwaigen
Vertragsstrafe
Parteien
geschlossenen
Vertrag
Höhe
DM
aufrechnen
.
Vertragsstrafenklausel
sei
ebenso
Vertragsstrafenvereinbarung
Beklagten
verschuldensunabhängig
angelegt
weiteren
Hinweis
§
VOB/B
vereinbart
sei
.
sei
ergänzenden
Geltung
VOB/B
unwirksam
.
Beklagte
könne
auch
Vergleich
berücksichtigte
Vertragsstrafe
verzögerter
Bauwerkserstellung
Klägerin
Verzugsschaden
§
§
weiterreichen
.
Vertragsstrafenklausel
unwirksam
sei
fehle
zurechenbaren
ersatzfähigen
konkreten
Vermögensschaden
.
Vertragsstrafe
sei
Klägerin
Schaden
ebensowenig
zurechenbar
angefallenen
anteiligen
Prozeßkosten
Höhe
DM
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
nur
teilweise
stand
.
Erfolg
wendet
Revision
Berufungsgericht
Beklagten
Aufrechnung
Vertragsstrafe
Vertrag
Klägerin
Höhe
DM
versagt
1
.
.
Recht
beanstandet
indes
auch
Aufrechnung
Anspruch
Ersatz
Verzugsschadens
Höhe
DM
abgelehnt
wird
2
.
.
1
.
Ergebnis
zutreffend
lehnt
Berufungsgericht
Aufrechnung
Beklagten
Vertragsstrafe
Klägerin
vereinbart
worden
ist
.
Verfehlt
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
Vertragsstrafenklausel
Beklagten
gestellten
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
sei
unwirksam
verschuldensunabhängig
ausgestaltet
sei
.
Parteien
haben
Einbeziehung
VOB/B
verschuldensabhängige
Vertragsstrafe
vereinbart
.
Ergibt
Vertrag
Gegenteiliges
ergänzt
Regelung
§
Nr.
VOB/B
Sinn
Zweck
Vertrag
anderer
Stelle
getroffene
Vereinbarung
.
ist
erforderlich
§
Nr.
VOB/B
Vertragsstrafe
selbst
regelnden
Vertragsklausel
aufgeführt
wird
genügt
VOB/B
Vertrag
einbezogen
wird
.
Vertragsstrafe
wird
gemäß
§
Nr.
VOB/B
nur
fällig
Auftragnehmer
Verzug
kommt
.
ist
verschuldensabhängig
Urteil
13
.
Dezember
;
Veröffentlichung
bestimmt
.
Grundsätzen
ist
Belang
§
Parteien
geschlossenen
Vertrages
§
VOB/B
Bezug
nimmt
.
reicht
Parteien
ergänzende
Geltung
VOB/B
vereinbart
haben
.
Vertragsstrafenklausel
ist
jedoch
unwirksam
Höhe
Tagessatzes
Klägerin
unangemessen
benachteiligt
Abs.
.
Vertragsstrafenklausel
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Auftragnehmer
Arbeitstag
Verspätung
Vertragsstrafe
%
zahlen
hat
ist
Obergrenze
unangemessen
Sinne
§
Abs.
Urteil
20
.
Januar
ZfBR
.
Tagessatz
%
Auftragssumme
übt
wirtschaftlich
mehr
vertretbaren
Druck
Auftragnehmer
.
Allein
Verwirkung
Vertragsstrafensatzes
Tagen
schöpft
unangemessener
Höhe
erheblichen
Teil
typischerweise
erwartenden
Gewinns
Urteil
17
.
Januar
Veröffentlichung
bestimmt
.
hier
vereinbarte
Tagesatz
DM
Werktag
Vertragspreis
DM
entspricht
Tagessatz
%
.
ist
deutlich
überhöht
unwirksam
.
2
.
Recht
beanstandet
Revision
Berufungsgericht
Beklagten
auch
Aufrechnung
Ersatzanspruch
§
§
versagt
.
Berufungsgericht
geht
Ergebnis
aber
Begründung
zutreffend
Beklagten
vereinbarte
Vertragsstrafe
unwirksam
ist
.
Rechtsirrtum
beeinflußt
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
zurechenbarer
Verzögerungsschaden
liege
Vergleichsabschluß
Vertragsstrafenanspruch
Grunde
bestanden
habe
.
Beklagten
vereinbarte
Vertragsstrafe
ist
unwirksam
verschuldensunabhängig
gestaltet
ist
.
Berufungsgericht
nimmt
auch
hier
rechtsfehlerhaft
verschuldensunabhängige
Vertragsstrafe
vereinbart
ist
.
Beklagten
gestellten
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
wird
ergänzend
VOB/B
Bezug
genommen
.
Vertragsstrafe
ist
vorstehend
aufgeführten
Gründen
auch
Vertragsverhältnis
verschuldensabhängig
gestaltet
auch
Ziffer
Verhandlungsprotokolls
7
.
März
Ausdruck
gebracht
wird
.
-9-
Vertragsstrafenklausel
ist
jedoch
unwirksam
vereinbarte
Tagessatz
Beklagte
unangemessen
benachteiligt
Abs.
.
oben
ausgeführten
Grundsätzen
ist
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
vereinbarte
Tagessatz
DM
Tag
fristgerechte
Fertigstellung
Vertragspreis
Mio.
DM
unwirksam
unangemessene
Grenze
%
Auftragssumme
überschritten
ist
.
Revision
weist
indes
Recht
Klägerin
ersetzender
Verzugsschaden
auch
vorliegen
kann
Vertragsstrafe
Beklagten
wirksam
vereinbart
worden
jedoch
Vergleich
Lasten
Beklagten
berücksichtigt
worden
ist
.
revisionsrechtliche
Beurteilung
ist
Unterstellung
Berufungsgerichts
auszugehen
Klägerin
Fertigstellung
Vertragsleistung
Verzug
befand
.
fristgerechte
Fertigstellung
Klägerin
befand
Beklagte
Behauptung
Verzug
Vertragsleistung
.
Geltendmachung
Vertragsstrafe
beruhte
Bauverzögerung
Klägerin
.
Vertragsstrafenklausel
unwirksam
ist
Beklagten
geschuldet
ist
ist
beanstanden
Berufungsgericht
Unterbrechung
Zurechnungszusammenhangs
Erwägung
zieht
;
erforderliche
haftungsrechtliche
Zusammenhang
kann
fehlen
Geschädigte
selbst
völlig
ungewöhnlicher
unsachgemäßer
Weise
schadensträchtigen
Geschehensablauf
eingreift
weitere
Ursache
setzt
Schaden
endgültig
herbeiführt
.
Voraussetzung
Haftung
ist
dann
Zweithandlung
Geschädigten
rechtfertigender
Anlaß
bestand
haftungsbegründende
E
reignis
herausgefordert
wurde
ungewöhnliche
Reaktion
Ereignis
darstellt
.
Abschluß
Vergleichs
Schaden
erst
herbeiführt
rechtlichen
Zusammenhang
unterbricht
hängt
Umständen
Einzelfalls
.
sind
Erfolgsaussichten
Geschädigten
Falle
gerichtlichen
Entscheidung
Interesse
raschen
Streitbeendigung
berücksichtigen
Urteile
19
.
Mai
7
.
Januar
ZR
.
Berufungsgericht
beurteilt
Unterbrechung
Haftungszusammenhangs
allein
angenommenen
Unwirksamkeit
Vertragsstrafe
läßt
weitere
wesentliche
Umstände
Acht
.
Beklagte
hat
vorgetr
agen
habe
Vergleichsschluß
eingelassen
Gericht
Ausdruck
gebracht
habe
Vertragsstrafenregelung
könne
rechtsbeständig
angesehen
werden
.
Revision
weist
weiter
Zeugen
hätten
Behauptung
bestätigt
.
Vorsitzende
habe
Vorprozeß
erklärt
Vertragsstrafe
könne
"
"
sein
.
Grundlage
kann
Zurechnungszusammenhang
verneint
werden
.
.
Berufungsgericht
Zusammenhang
Feststellungen
getroffen
hat
kann
Senat
selbst
entscheiden
.
Urteil
ist
aufzuheben
.
Sache
ist
Berufungsgericht
weiteren
Verhandlung
Entscheidung
zurückzuverweisen
.
Thode
Kuffer
Haß