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2348 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
26
.
Oktober
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
§
§
gewährt
Unternehmer
angemessene
Entschädigung
Dauer
Annahmeverzugs
Bestellers
Unterlassens
obliegenden
Mitwirkungshandlung
Personal
Geräte
Kapital
also
Produktionsmittel
Herstellung
Werkleistung
bereithält
.
Mehrkosten
gestiegene
Materialkosten
zwar
Annahmeverzugs
Bestellers
erst
Beendigung
anfallen
nämlich
Ausführung
verschobenen
Werkleistung
sind
Entschädigungsanspruch
§
erfasst
.
Versäumnisurteil
26
.
Oktober
KG
LG
ECLI
:
:
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richterinnen
Graßnack
Sacher
Borris
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
21
.
Zivilsenats
Kammergerichts
10
.
Januar
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Klägerin
Urteil
Landgerichts
22
.
Dezember
wird
insgesamt
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittelverfahren
trägt
Klägerin
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Herstellung
Brandschutzsystemen
spezialisiertes
Unternehmen
.
Jahr
plante
Beklagte
Umbau
zweier
Bestandsgebäude
Neuerrichtung
Magazingebäudes
Ausschreibung
Sprinkleranlage
unterbreitete
Klägerin
Angebot
Beklagte
Zuschlag
erteilte
.
erste
Bauabschnitt
Vorhabens
betraf
Wesentlichen
Magazinneubau
zweite
Bauabschnitt
Umbau
Bestandsgebäude
.
Vertrag
wurden
VOB/B
besondere
Vertragsbedingungen
Beklagten
einbezogen
.
besonderen
Vertragsbedingungen
sahen
"
verbindliche
Vertragsfristen
"
Fertigstellung
ersten
Bauabschnitts
Ende
50
.
Kalenderwoche
zweiten
Bauabschnitts
Ende
40
.
Kalenderwoche
.
Bauarbeiten
gingen
Insolvenz
Rohbauunternehmens
verzögerten
Planung
Architekten
Beklagten
wesentlich
langsamer
vorgesehen
.
Februar
konnte
Klägerin
weiteren
Leistungen
erbringen
stagnierende
Baufortschritt
zuließ
.
Zeitpunkt
hatte
Leistungsstand
etwa
%
geschuldeten
Gesamtleistungen
erreicht
.
zweiten
Bauabschnitt
hatte
noch
begonnen
.
Beklagte
kündigte
Vertrag
Schreiben
27
November
.
Klägerin
sprach
ihrerseits
3
.
Dezember
Kündigung
.
17
.
Dezember
erklärte
Beklagte
Abnahme
Klägerin
erbrachten
Leistungen
.
Schlussrechnung
Klägerin
4
.
Februar
wies
Betrag
brutto
Nachtrag
"
Preiserhöhung
Bauzeitverlängerung
Zeitraum
"
Folgenden
:
Nachtrag
.
Nachtrag
macht
Klägerin
gestiegene
Materialkosten
geltend
entstanden
sein
sollen
Teile
ersten
Bauabschnitts
erst
Jahr
durchführen
konnte
.
Gesamtbetrag
Schlussrechnung
223.373,44
brutto
zahlte
Beklagte
insgesamt
.
Differenz
Höhe
123.318,56
hat
Klägerin
Klage
geltend
gemacht
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Klage
Höhe
Zinsen
stattgegeben
Berufung
Übrigen
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Nachteil
erkannt
worden
ist
vollständige
Zurückweisung
Berufung
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Rechtsmittel
ist
antragsgemäß
Versäumnisurteil
entscheiden
Klägerin
mündlichen
Verhandlung
ordnungsgemäßer
Ladung
anwaltlich
vertreten
war
.
beruht
Urteil
indessen
Säumnis
Sachprüfung
vgl.
Versäumnisurteil
22
.
Januar
.
8
;
Urteil
4
.
April
.
.
Berufungsgericht
Urteil
veröffentlicht
ist
hat
Entscheidung
Revisionsverfahren
Bedeutung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
zulässige
Berufung
habe
nur
geringen
Teil
Erfolg
.
Klägerin
habe
Beklagte
Vergütungsanspruchs
Höhe
insgesamt
102.335,07
brutto
Bauvertrag
Berücksichtigung
Zahlungen
Höhe
noch
offenen
Zahlungsanspruch
.
Vergütung
erbrachte
Leistungen
sei
entsprechend
Schlussrechnung
Klägerin
brutto
anzusetzen
.
Vergütung
erbrachte
Leistungen
stehe
Klägerin
.
Positionen
Klägerin
Nachtrag
abrechne
stehe
§
Betrag
brutto
.
Beklagte
sei
Durchführung
Bauvertrags
zentralen
Mitwirkungsobliegenheit
nachgekommen
vertraglich
vorgesehenen
Ausführungszeitraum
Klägerin
Grundstück
so
überlassen
Leistungen
habe
ausführen
können
.
Klägerin
sei
Vertrag
verpflichtet
gewesen
vertraglichen
Leistungen
ersten
Bauabschnitts
Ende
50
.
Kalenderwoche
abzuschließen
.
habe
Beklagten
oblegen
jedenfalls
so
weit
Vertragsdurchführung
mitzuwirken
Klägerin
Frist
habe
einhalten
können
.
sei
Klägerin
Lage
gewesen
Baugrundstück
habe
arbeiten
können
.
Tatsächlich
habe
Klägerin
Nachtrag
zusammengestellten
Leistungen
ersten
Bauabschnitts
noch
Jahr
ausführen
müssen
.
zeitliche
Verschiebung
sei
somit
Mitwirkungsverzug
Beklagten
verursacht
worden
.
Klägerin
wirtschaftliche
Nachteile
entstanden
seien
habe
Beklagte
§
entschädigen
.
Verschiebung
Arbeiten
ersten
Bauabschnitts
Jahr
Jahr
habe
Klägerin
geführt
Mitarbeitern
Lohnsteigerungen
höhere
Löhne
habe
zahlen
müssen
.
habe
Klägerin
unwidersprochen
tabellarischen
Übersicht
dargelegt
Mittellohn
Betrieb
angestiegen
sei
.
Arbeitskräfte
Jahr
Planungen
noch
Abarbeiten
vorliegenden
Altauftrags
gebunden
gewesen
seien
sei
Kostennachteil
entstanden
Entschädigung
§
kompensieren
sei
.
weitere
Darlegung
Bauablaufs
sei
Begründung
Anspruchs
§
Stelle
erforderlich
.
Anspruch
sei
dann
dargelegt
nachvollzogen
werden
könne
Vermögensnachteil
Unternehmer
Entschädigung
begehre
Annahmeverzug
Bestellers
verursacht
worden
sei
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Revision
Beklagten
ist
vollumfänglich
zulässig
.
Zulassung
Revision
Berufungsgericht
umfasst
noch
Streit
stehenden
Entschädigung
§
nur
Höhe
Anspruchs
auch
Grund
.
Entscheidungssatz
angegriffenen
Urteils
enthält
Einschränkung
Revisionszulassung
.
derartige
Beschränkung
kann
Gründen
ergeben
Urteil
22
.
September
.
NZBau
35
;
Urteil
24
.
März
.
jeweils
m.w
.
.
Beschränkung
Anspruchshöhe
grundsätzlich
möglich
wäre
Urteil
27
.
September
.
18
;
Urteil
8
.
Dezember
juris
.
jeweils
m.w
.
ist
Streitfall
auszugehen
.
Berufungsgericht
hat
Differenz
begründet
erachteten
Einzelpositionen
Schlussrechnung
Beklagten
geleisteten
Zahlungen
zugesprochen
.
Saldo
lässt
tatsächlich
rechtlich
selbständigen
Teil
Klage
geltend
gemachten
Anspruchs
zuordnen
Beklagte
Revision
beschränken
könnte
vgl.
Beschluss
9
Juli
.
.
entspricht
insbesondere
Revisionsverfahren
noch
bedeutsamen
Anspruch
Nachtrag
verzögerungsbedingte
Mehrkosten
.
2
.
Revision
Beklagten
ist
auch
begründet
.
Klägerin
steht
Beklagte
Anspruch
Zahlung
Höhe
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Vergütungsanspruch
Höhe
brutto
erbrachte
Leistungen
Höhe
brutto
Verzögerung
Bauvorhabens
aufgewendete
Lohnmehrkosten
gerechtfertigt
gehalten
Klägerin
Abzug
Zahlungen
Beklagten
Höhe
ergebenden
Differenzbetrag
Höhe
gemäß
§
zugesprochen
.
ist
rechtsfehlerhaft
.
Mehrkosten
gestiegene
Materialkosten
zwar
Annahmeverzugs
Bestellers
Unterlassens
obliegenden
Mitwirkungshandlung
erst
Beendigung
anfallen
nämlich
Ausführung
verschobenen
Werkleistung
sind
Entschädigungsanspruch
§
erfasst
vgl.
Sienz
.
regelt
verschuldensunabhängigen
Entschädigungsanspruch
Unternehmers
Besteller
obliegende
Mitwirkungshandlung
unterlässt
Herstellung
Werks
erforderlich
ist
Besteller
Annahmeverzug
gerät
.
Voraussetzung
ist
erforderliche
Mitwirkungshandlung
Bestellers
Herstellung
Werks
.
Mitwirkungshandlungen
Bestellers
sind
weiten
Sinn
verstehen
können
Tun
auch
Unterlassen
bestehen
.
Maßgebend
ist
Mitwirkung
Bestellers
Herstellung
Werks
erfolgen
kann
vgl.
Urteil
20
.
April
.
NZBau
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Beklagte
vertraglichen
Obliegenheit
so
Vertragsdurchführung
mitzuwirken
Klägerin
Vertrag
vereinbarten
Fertigstellungsfristen
einhalten
konnte
nachgekommen
.
hatte
Folge
Klägerin
Nachtrag
zusammengestellten
Leistungen
ersten
Bauabschnitts
vereinbarten
Frist
erst
Jahr
ausführen
konnte
.
kann
dahinstehen
Auffassung
Berufungsgerichts
zutrifft
bauablaufbezogene
Darstellung
vorliegend
entbehrlich
war
Berufungsgericht
hinreichende
Feststellungen
weiteren
Voraussetzungen
§
getroffen
hat
.
fehlenden
rechtzeitigen
Mitwirkungshandlung
Bestellers
ist
erforderlich
Unternehmer
Leistung
bereit
imstande
ist
§
Leistung
geschuldet
Besteller
angeboten
§
Parteien
Einbeziehung
VOB/B
vereinbart
haben
ordnungsgemäß
Behinderung
offenkundig
ist
§
Abs.
VOB/B
angezeigt
hat
vgl.
Urteil
19
.
Dezember
.
NZBau
325
;
Urteil
21
.
Oktober
f.
.
.
Auffassung
Berufungsgerichts
umfasst
Entschädigungsanspruch
§
Mehrkosten
gestiegene
-9-
rialkosten
zwar
Annahmeverzugs
Bestellers
Unterlassens
obliegenden
Mitwirkungshandlung
erst
Beendigung
anfallen
nämlich
Ausführung
verschobenen
Werkleistung
.
instanzgerichtlichen
Rechtsprechung
baurechtlichen
Literatur
ist
allerdings
umstritten
Anspruch
§
auch
Lohnmehrkosten
Unternehmers
umfasst
Annahmeverzugs
Bestellers
bedingte
Verzögerung
Ausführung
vertraglich
geschuldeten
Leistung
Beendigung
Annahmeverzugs
entstehen
.
Teilweise
wird
Auffassung
vertreten
Annahmeverzugs
Bestellers
eintretende
Kostensteigerungen
Löhnen
Material
Anspruch
§
erfasst
werden
vgl.
OLG
475
;
Kapellmann/Messerschmidt/Markus
B
5
.
Aufl
.
VOB/B
.
;
Glöckner/v
.
Architektenrecht
2
.
Aufl
.
.
56
;
Kniffka
Kompendium
Baurechts
4
.
Aufl
.
8
.
Teil
.
;
Handbuch
Bauzeit
3
.
Aufl
.
2
.
Teil
.
;
NZBau
;
Festschrift
Quack
S.
.
;
Schilder
.
anderen
ebenfalls
vielfach
vertretenen
Auffassung
kann
Unternehmer
§
gestiegene
Materialkosten
Entschädigung
beanspruchen
vgl.
OLG
NZBau
juris
.
.
;
Stand
:
1
.
Februar
juris
.
14
;
.
14
;
Ingenstau/
B
20
.
Aufl
.
Abs.
VOB/B
.
;
VOB/B-Kommentar/Berger
3
.
Aufl
.
Abs.
.
;
Vygen/Joussen
Vygen/Joussen/Lang/Rasch
Bauverzögerung
tungsänderung
7
.
Aufl
.
.
;
Sonntag
NZBau
f.
;
Althaus
NZBau
71
;
;
Sienz
;
389
;
Glöckner
;
Roskosny/Bolz
f.
;
.
zuletzt
genannte
Ansicht
ist
zutreffend
.
Wortlaut
Systematik
Sinn
Zweck
historischen
Auslegung
§
folgt
Unternehmer
Besteller
§
Ausgleich
gestiegene
Materialkosten
verlangen
kann
zwar
Annahmeverzugs
Bestellers
Unterlassens
obliegenden
Mitwirkungshandlung
erst
Beendigung
anfallen
.
Wortlaut
§
spricht
Anspruch
angemessene
Entschädigung
Dauer
Annahmeverzugs
begrenzen
gestiegene
Materialkosten
Unternehmers
erfassen
Annahmeverzugs
Bestellers
bedingten
Verzögerung
Leistungserbringung
entstehen
.
Begriff
"
angemessene
Entschädigung
§
Abs.
macht
deutlich
Anspruch
§
umfassenden
Schadensersatzanspruch
handelt
verschuldensunabhängigen
Anspruch
generis
Vorschriften
§
§
.
Berechnung
Schadensersatz
anwendbar
sind
vgl.
Urteil
24
.
Januar
.
11
;
Sinne
auch
:
Althaus
NZBau
71
;
;
Roskosny/Bolz
;
.
.
Zeitliches
Kriterium
Berechnung
Entschädigungshöhe
ist
Wortlaut
§
Abs.
nur
Dauer
Verzugs
jedoch
Auswirkung
weiteren
Bauablauf
vgl.
Sonntag
NZBau
;
Althaus
NZBau
71
;
;
Roskosny/Bolz
.
Umstand
bildet
gewichtiges
Indiz
Entschädigung
§
auch
nur
Dauer
Annahmeverzugs
beansprucht
werden
kann
.
bedeutet
angemessene
Entschädigung
§
Wartezeiten
Unternehmers
gezahlt
werden
Kompensation
Bereithaltung
Personal
Geräte
Kapital
darstellen
soll
vgl.
§
.
25
;
MünchKommBGB/Busche
6
.
Aufl
.
.
16
;
Vygen/Joussen
Vygen/Joussen/Lang/Rasch
Bauverzögerung
Leistungsänderung
7
.
Aufl
.
.
;
f.
;
OLG
NZBau
juris
.
59
;
OLG
.
.
Mehrkosten
anfallen
Ausführung
Leistung
Unternehmers
etwa
Materialkostensteigerungen
verteuert
Annahmeverzugs
Bestellers
Unterlassens
obliegenden
Mitwirkungshandlung
späteren
Zeitraum
ausgeführt
wird
sind
Gegenstand
Unternehmer
beanspruchenden
Entschädigung
.
systematische
Auslegung
bestätigt
ebenfalls
Annahme
Annahmeverzugs
bewirkten
Verzögerung
Leistungserbringung
aufzuwendende
höhere
Materialkosten
erfasst
sind
.
ergänzt
Gefahrtragungsregeln
§
§
betrifft
ebenso
§
Verteilung
vertraglichen
Risikos
Besteller
erbringenden
Mitwirkungshandlung
Ausführung
Leistung
Unternehmer
gestört
wird
Parteien
Verschulden
trifft
Sonntag
NZBau
;
Sienz
;
.
Unternehmer
§
Fall
Werk
Abnahme
Mangels
Besteller
gelieferten
Stoffes
Besteller
Ausführung
erteilten
Anweisung
untergegangen
verschlechtert
unausführbar
geworden
ist
geleisteten
Arbeit
entsprechenden
Teil
Vergütung
verlangen
kann
wird
§
Entschädigungsanspruch
Annahmeverzugs
Bestellers
geleistete
Arbeit
verschafft
vgl.
Glöckner
.
Entschädigung
umfasst
Unternehmer
Annahmeverzugs
Bestellers
entstehenden
Nachteile
.
ergibt
mittelbar
Unternehmer
§
Fall
Besteller
obliegende
Mitwirkungshandlung
gesetzten
Frist
nachholt
Kündigungsrecht
zusteht
.
Regelung
wäre
entbehrlich
Unternehmer
ohnehin
§
nahezu
vollständige
Entschädigung
Annahmeverzugs
Bestellers
entstandenen
Mehrkosten
erhalten
sollte
vgl.
Sienz
.
Anders
§
Schuldner
Gläubiger
angebotene
Leistung
annimmt
Anspruch
Ersatz
Mehraufwendungen
gewährt
erfolglose
Angebot
Aufbewahrung
Erhaltung
geschuldeten
Gegenstands
machen
musste
wird
§
Entschädigungsanspruch
geregelt
Nachteil
Unternehmers
ausgeglichen
werden
soll
fehlenden
Mitwirkung
Bestellers
Dauer
eintretenden
Annahmeverzugs
weiter
leistungsbereit
halten
muss
.
Anspruch
wird
anderes
Interesse
Unternehmers
abgedeckt
Vorschrift
§
lediglich
bestimmte
Annahmeverzugs
Gläubigers
Leistung
anfallende
Mehrkosten
erstattungsfähig
sind
.
Hinblick
unterschiedlichen
Regelungsbereiche
kann
angenommen
werden
Unternehmer
§
umfassten
Mehrkosten
auszugleichen
sind
Annahmeverzug
Bestellers
Unterlassens
obliegenden
Mitwirkungshandlung
verursacht
werden
vgl.
Hartwig
.
.
Auslegungsergebnis
entspricht
auch
Sinn
Zweck
Entschädigungsanspruchs
§
.
ratio
legis
will
§
Unternehmer
angemessene
Entschädigung
gewähren
Annahmeverzugs
Bestellers
Unterlassens
obliegenden
Mitwirkungshandlung
Personal
Geräte
Kapital
also
Produktionsmittel
Herstellung
Werkleistung
bereithält
vgl.
Urteil
24
.
Januar
.
11
;
Urteil
7
Juli
juris
.
.
Anders
Schuldnerverzug
setzt
Rahmen
§
relevante
Annahmeverzug
Bestellers
Verschulden
auch
Regel
Ereignisse
geht
Sphäre
Bestellers
zuzurechnen
sind
.
besteht
Gegensatz
Schadensersatzanspruch
auch
Rechtfertigung
Unternehmer
jedweden
Nachteil
ersetzen
Annahmeverzug
Bestellers
entsteht
Sonntag
NZBau
527
;
Sienz
.
stellt
auch
unbillig
Unternehmer
§
Ersatz
Materialkostensteigerungen
gewähren
Annahmeverzugs
Bestellers
Unterlassens
obliegenden
Mitwirkungshandlung
bedingten
Verzögerung
Leistungserbringung
entstehen
.
Unternehmer
kann
Mitwirkungsverpflichtung
Bestellers
selbständige
Nebenpflicht
auszulegen
ist
entstehenden
Mehrkosten
§
§
ersetzt
verlangen
vgl.
387
;
Roskosny/Bolz
.
Liegen
Voraussetzungen
Schadensersatzanspruch
kann
Unternehmer
Festhalten
unveränderten
Vertrag
zumutbar
ist
verlangen
Vergütung
§
angepasst
wird
.
steht
Vertragsparteien
grundsätzlich
Stoffpreisgleitklausel
Vertrag
aufzunehmen
Risiko
Materialkostensteigerungen
Besteller
verlagern
.
Unternehmer
kann
Übrigen
Vertrag
§
Annahmeverzugs
Bestellers
kündigen
erwarteten
Materialpreissteigerung
ergebenden
Nachteile
vermeiden
Sienz
.
Schließlich
führt
auch
historische
Auslegung
anderen
Ergebnis
.
Gesetzesmaterialien
ist
entnehmen
Gesetzgeber
Vorschrift
§
geschaffen
hat
einerseits
bloßen
Aufwendungsersatz
§
ausreichend
ansah
andererseits
Schadensersatzanspruch
weitreichend
erachtete
Besteller
Leistung
vollen
Schadenersatzes
verpflichtende
Bestimmung
Interesse
Teile
angemessener
Weise
gewahrt
würde
vgl.
Motive
S.
f.
gesammten
Materialien
Bürgerlichen
Gesetzbuch
Deutsche
Reich
II
.
Band
S.
f.
;
.
Unterlassung
erforderlichen
Mitwirkungshandlung
Bestellers
begründete
Annahmeverzug
wird
vorübergehendes
Unvermögen
Bestellers
betrachtet
vgl.
Motive
aaO
Unternehmer
Entschädigung
zuzugestehen
ist
.
Anhaltspunkte
Besteller
Unternehmer
Annahmeverzugs
bewirkten
Verzögerung
Leistungserbringung
entstehenden
Mehrkosten
erstatten
müsse
finden
Gesetzesmaterialien
.
Klägerin
steht
Berufungsgericht
zugesprochene
Betrag
Höhe
anderen
rechtlichen
Gesichtspunkt
.
Schadensersatzanspruch
Klägerin
§
Nr.
Satz
VOB/B
gemäß
§
Abs.
§
auch
Materialpreissteigerungen
Schadensposten
erfasste
besteht
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
Pflichtverletzung
Beklagten
fehlt
.
nimmt
Revision
günstig
.
Klägerin
kann
Ersatz
Bauverzögerung
verursachten
Lohnmehrkosten
zudem
§
erstattet
verlangen
.
Anspruch
§
wird
§
zwar
verdrängt
vgl.
Urteil
21
.
Oktober
f.
.
26
;
MünchKommBGB/Busche
6
.
Aufl
.
.
5
;
.
;
Roskosny/Bolz
.
gewährt
jedoch
lediglich
Ersatz
Mehraufwendungen
erfolglose
Angebot
Aufbewahrung
Erhaltung
geschuldeten
Gegenstandes
entstehen
.
gehören
Lohnmehrkosten
Unternehmer
aufwenden
muss
Ausführung
Leistung
Annahmeverzugs
Bestellers
Unterlassens
obliegenden
Mitwirkungshandlung
verzögert
vgl.
.
Anspruch
Erstattung
Nachtrag
abgerechneten
Lohnmehrkosten
ergibt
Anordnung
Beklagten
auch
Nr.
VOB/B
.
Allein
Umstand
Störung
Vertrags
Verzögerung
Bauausführung
vorlag
kann
Anordnung
gewertet
werden
Ansprüchen
§
Nr.
VOB/B
führen
vgl.
witterungsbedingten
Behinderungen
Urteil
20
.
April
.
NZBau
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Anspruch
Klägerin
Entschädigung
gestiegenen
Lohnkosten
Grundlage
ergänzenden
Vertragsauslegung
Gesichtspunkt
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
§
kommt
ebenfalls
Betracht
.
Parteien
geschlossenen
Vertrag
kann
Berücksichtigung
einbezogenen
Regelungen
besonderen
VOB/B
beiderseitigen
Interessenlage
Umstände
entnommen
werden
Parteien
Verwirklichung
zugrunde
liegenden
ergänzende
Vertragsbestimmung
getroffen
hätten
Klägerin
Beklagten
vertretenden
Behinderung
Bauausführung
Verletzung
bloßen
Mitwirkungsobliegenheit
hängiger
Anspruch
Ersatz
entstehenden
Mehrkosten
eingeräumt
worden
wäre
.
Übrigen
ist
festgestellt
sonst
ersichtlich
vorliegenden
Fall
eingetretene
zeitliche
Verzögerung
Bauausführung
so
schwerwiegende
Änderung
Grundlage
Vertrags
gewordenen
Umstände
Sinne
§
Abs.
darstellt
Klägerin
Festhalten
Vertrag
entsprechende
Anpassung
vereinbarten
Vergütung
zugemutet
werden
kann
.
3
.
Berufungsgericht
ausführlich
erörterte
Problematik
Ermittlung
Höhe
Entschädigungsanspruchs
§
Hinblick
vertraglich
vereinbarten
Vergütung
Unternehmers
enthaltenen
Gewinnanteil
Beitrag
Deckung
Allgemeinen
Geschäftskosten
entsprechende
Zuschläge
vorzunehmen
sind
ist
entscheidungserheblich
.
Berufungsgericht
ausdrücklich
Widerspruch
früheren
Entscheidung
Senats
setzt
ausgeführt
wird
Anspruch
§
umfasse
entgangenen
Gewinn
Wagnis
Urteil
21
.
Oktober
f.
.
26
;
vgl.
kritisch
auch
:
Kompendium
Baurechts
4
.
Aufl
.
8
.
Teil
.
f.
;
BeckOGK/Kögl
Stand
:
1
.
Februar
§
.
;
Handbuch
Bauzeit
3
.
Aufl
.
2
.
Teil
.
;
Beck'scher
VOB/B-Kommentar/Berger
3
.
Aufl
.
Abs.
.
besteht
Veranlassung
Klarstellung
Bemessung
Entschädigung
gemäß
§
Abs.
"
Höhe
vereinbarten
Vergütung
"
berücksichtigen
ist
auch
Vergütung
enthaltenen
Anteil
Gewinn
Wagnis
Allgemeine
Geschäftskosten
einschließen
kann
.
Gerade
Ermittlung
Entschädigungshöhe
ist
Schätzung
§
Abs.
möglich
vgl.
B
20
.
Aufl
.
Abs.
VOB/B
.
;
Althaus
NZBau
f.
;
.
unterscheiden
ist
Anspruch
gemäß
§
umfasste
anderweitig
"
entgangene
Gewinn
"
nur
Rahmen
Schadensersatzanspruchs
erstattet
verlangt
werden
kann
.
4
.
Berufungsurteil
kann
Berufungsgericht
Nachteil
Beklagten
entschieden
hat
Bestand
haben
ist
insoweit
aufzuheben
.
Senat
hat
gemäß
§
Abs.
Sache
selbst
entscheiden
Aufhebung
Urteils
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
ist
.
führt
vollständigen
Zurückweisung
Berufung
Klägerin
Wiederherstellung
klageabweisenden
Entscheidung
Landgerichts
.
Klägerin
vorstehenden
Ausführungen
Anspruch
Zahlung
brutto
verzögerungsbedingt
gestiegene
Lohnkosten
zusteht
verbleibt
Gunsten
Berücksichtigung
Zahlungen
Beklagten
Schlussrechnung
positiver
Saldo
so
Klage
insgesamt
abzuweisen
ist
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Rechtsbehelfsbelehrung
zugestellte
Versäumnisurteil
Bundesgerichtshofes
kann
säumige
Partei
Notfrist
Wochen
Zustellung
Bundesgerichtshof
einlegen
.
Einspruch
muss
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
Einreichung
Einspruchsschrift
eingelegt
werden
.
Einspruchsschrift
muss
enthalten
:
1
.
Bezeichnung
Urteils
Einspruch
gerichtet
wird
;
2
.
Erklärung
Urteil
Einspruch
eingelegt
werde
.
Soll
Urteil
nur
Teil
angefochten
werden
so
ist
Umfang
Anfechtung
bezeichnen
.
Sacher
Brenneisen
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung