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NAMEN
Verkündet
:
7
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
EGBGB
Art
.
Abs.
Satz
.
Alt
.
maßgeblichen
Umständen
konkludenten
Rechtswahl
Architektenvertrag
deutschen
Rechts
.
§
Abs.
Erfüllungsort
beiderseitigen
Verpflichtungen
Architektenvertrag
ist
regelmäßig
Ort
Bauwerkes
Architekt
verpflichtet
hat
Bauvorhaben
Planung
Bauaufsicht
erbringen
.
Urteil
7
.
Dezember
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
7
.
Dezember
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
.
September
insoweit
aufgehoben
Klage
Beklagten
unzulässig
abgewiesen
worden
ist
.
Sache
wird
insoweit
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
abgetretenem
Recht
domizilierten
Beklagten
Gesamtschuldner
Vorschuß
Mängelbeseitigungskosten
Schadensersatz
.
angeblichen
Ansprüche
hat
N.-GmbH
Klägerin
abgetreten
.
Parteien
streiten
vorrangig
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
.
II
.
Jahre
beauftragte
Klägerin
N.-GmbH
Errichtung
dreier
Reihenhäuser
Grundstück
..
Parteien
ist
N.-GmbH
Beklagten
Vertrag
Errichtung
Rohbaus
Beklagten
Vertrag
Bauplanung
Bauüberwachung
Rohbaus
abgeschlossen
hat
.
.
1
.
Landgericht
hat
Klage
Beklagten
Begründung
unzulässig
abgewiesen
deutschen
Gerichte
seien
Klage
international
zuständig
.
2
.
Beklagten
hatte
Berufung
Klägerin
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
Klage
Beklagte
bejaht
landgerichtliche
Urteil
insoweit
aufgehoben
Sache
Landgericht
zurückverwiesen
.
Klage
Beklagten
hatte
Berufung
Erfolg
.
3
.
Revision
wendet
Klägerin
Berufungsgericht
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
Klage
Beklagten
verneint
hat
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
führt
Klage
Beklagten
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
II
.
1
.
Beurteilung
internationalen
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
richtet
Luganer
Übereinkommen
:
Luganer
Übereinkommen
ist
1
.
März
.
Bundesrepublik
Verhältnis
Kraft
getreten
.
Art
.
LugÜ
Verhältnis
Luganer
Übereinkommen
Mitgliedsstaaten
Europäischen
Gemeinschaft
regelt
ist
Luganer
Übereinkommen
anzuwenden
Beklagte
Wohnsitz
Hoheitsgebiet
Vertragsstaates
Luganer
Übereinkommens
hat
Mitglied
Europäischen
Gemeinschaft
ist
Art
.
Abs.
lit
.
.
Luganer
Übereinkommen
ist
Art
.
Abs.
nur
Klagen
anzuwenden
Inkrafttreten
erhoben
worden
sind
.
Voraussetzungen
liegen
.
Beklagte
hat
Wohnsitz
Vertragsstaat
Luganer
Übereinkommens
Mitgliedsstaat
Europäischen
Gemeinschaft
ist
.
Abtretung
Forderung
ist
Frage
internationalen
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
unerheblich
.
internationale
Zuständigkeit
kommt
allein
erhobenen
Klage
Prozeßpartei
benannte
Beklagte
Wohnsitz
anderen
Staat
hat
.
Abtretung
Forderung
ist
Frage
internationalen
Zivilprozeßrechts
materiell-rechtliche
Frage
internationalen
Privatrechts
Art
.
EGBGB
.
Klage
ist
Inkrafttreten
Luganer
Übereinkommens
Verhältnis
Vertragsstaat
Bundesrepublik
erhoben
worden
.
2
.
sachliche
Anwendungsbereich
Luganer
Übereinkommens
Art
.
Abs.
ist
eröffnet
Rechtsstreit
Zivilsache
Gegenstand
hat
.
.
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
Klage
Beklagten
ist
nur
eröffnet
Voraussetzungen
Gerichtsstands
Erfüllungsort
Art
.
Nr.
LugÜ
erfüllt
sind
.
1
.
Art
.
Nr.
LugÜ
ist
weiterhin
Europäischen
Gerichtshof
Art
.
Nr.
entwickelten
Grundsätzen
auszulegen
:
Luganer
Übereinkommen
gibt
Auslegungszuständigkeit
Europäischen
Gerichtshofs
Kropholler
Europäisches
Zivilprozeßrecht
6
.
Aufl
.
Einleitung
.
59
;
Geimer/Schütze
Europäisches
Zivilverfahrensrecht
Einleitung
.
.
Maßgeblich
Auslegung
Luganer
ist
Protokoll
Nr.
Übereinkommen
.
S.
abgedruckt
Internationales
Verfahrensrecht
10
.
Aufl
.
S.
.
Präambel
Protokolls
Nr.
müssen
Vertragsparteien
Übereinkommens
18
.
September
ergangenen
Entscheidungen
Europäischen
Gerichtshofs
authentische
Interpretation
inhaltlich
übereinstimmenden
Parallelnormen
Luganer
Übereinkommens
akzeptieren
vgl.
Kropholler
Europäisches
Zivilprozeßrecht
6
.
Aufl
.
Einleitung
.
.
Entscheidung
Europäischen
Gerichtshofs
Rechtssache
Urteil
6
.
Oktober
.
Slg
.
ist
Erfüllungsort
maßgebliche
Recht
Kollisionsnormen
angerufenen
Gerichts
bestimmen
.
Entscheidung
18
.
September
ergangen
ist
sind
Grundsätze
Entscheidung
authentische
Interpretation
Art
.
Nr.
LugÜ.
Europäische
Gerichtshof
hat
sogenannte
Tessili-Regel
18
.
September
weiteren
Entscheidungen
bestätigt
:
Urteil
29
.
Juni
.
Slg
.
EuZW
763
;
Rechtssache
IE
:
Urteil
28
.
September
.
.
Erfüllungsort
primären
Vertragspflicht
Gegenstand
Klage
bildet
begründet
internationale
Zuständigkeit
.
Macht
Kläger
Schadensersatzansprüche
geltend
ist
verletzte
Vertragspflicht
maßgeblich
Schadensersatzverpflichtung
Kropholler
Europäisches
Zivilprozeßrecht
6
.
Aufl
.
Art
.
Rdn
.
m
.
Rechtsprechung
.
Art
.
Nr.
Luganer
Übereinkommen
ist
auch
dann
anwendbar
Parteien
streiten
Vertrag
gekommen
ist
Kläger
Anspruch
stützt
Kropholler
aaO
Rdn
.
.
IV
.
Sachvortrag
Klägerin
ist
Entscheidung
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
ausreichend
.
Frage
Anforderungen
Vortrag
Klägers
internationalen
Zuständigkeit
stellen
sind
wird
Luganer
Übereinkommen
geregelt
ist
autonomen
internationalen
Zivilprozeßrecht
beurteilen
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
genügt
Begründung
internationalen
Zuständigkeit
schlüssiger
Sachvortrag
Klägers
Urteil
25
November
ZR
;
Urteil
28
.
Februar
.
1
.
Berufungsgericht
hat
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
streitige
Forderung
Beklagte
folgender
Erwägung
verneint
:
-9-
konkludente
Rechtswahl
fehle
Unterschied
Vertragsverhältnis
Beklagten
erforderlichen
Anhaltspunkten
.
enge
Verknüpfung
Bauvertrages
Architektenvertrages
sei
Indiz
konkludente
Rechtswahlunsten
Bauvertrag
maßgeblichen
materiellen
Rechts
.
weiterer
Umstände
genüge
Anhaltspunkt
allerdings
.
konkludente
Rechtswahlvereinbarung
deutschen
Rechts
spreche
Umstand
Parteien
vereinbart
hätten
.
fehle
Einbeziehung
typisch
deutschen
Regelung
Vertrag
.
behauptete
Vereinbarung
DIN-Normen
deutschen
Rechts
deutschen
Baurechtsbestimmungen
sei
relevanter
Anhaltspunkt
konkludente
Rechtswahl
.
handele
lediglich
Regeln
technische
Ausführung
Leistung
betreffen
Rückschluß
Vertragsgestaltung
lasse
Vereinbarung
.
Ausführungen
Sachverständigen
sei
norwegischem
Recht
Erfüllungsort
Wohnsitz
Schuldners
.
2
.
Erwägungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Art
.
Abs.
Satz
EGBGB
konkludente
Rechtswahl
erheblichen
Umstände
lassen
nur
Schluß
Parteien
auch
Architektenvertrag
deutsches
Recht
gewählt
haben
.
Berufungsgericht
hat
Auslegung
konkludente
Rechtswahl
Vertragsparteien
maßgebliche
Umstände
fehlerhaft
gewürdigt
gewichtigen
Umstand
enge
wirtschaftliche
Verknüpfung
Verträge
berücksichtigt
.
Art
.
Abs.
Satz
EGBGB
ist
konkludente
Rechtswahl
erforderlich
Rechtswahl
hinreichender
Sicherheit
Bestimmungen
Vertrages
Umständen
Falles
"
ergibt
.
konkludente
Rechtswahl
Vertragsparteien
Bauvertrages
Klägerin
Beklagten
ist
gewichtiges
Indiz
Parteien
Architektenvertrages
auch
Vertrag
deutschen
Vertragsrecht
unterstellen
wollten
Leistungen
Verträge
Bauvorhaben
erbracht
werden
sollten
.
Berufungsgericht
gewürdigten
übrigen
Anhaltspunkte
sprechen
konkludente
Rechtswahl
deutschen
Rechts
derartige
Wahl
:
fehlende
Vereinbarung
ist
allenfalls
geringer
indizieller
Bedeutung
Beurteilung
konkludenten
Rechtswahl
Gegenstand
Schuldstatuts
Sinne
Art
.
Abs.
ist
.
gilt
zwingendes
Preisrecht
öffentlichen
Rechts
unabhängig
Rechtswahl
Vertragsparteien
Thode/Wenner
Bauvertragsrecht
Rdn
.
.
Vereinbarung
deutschen
technischen
Regeln
ist
weiteres
maßgebliches
Indiz
Wahl
deutschen
Rechts
.
deutschen
technischen
Vorschriften
betreffen
Inhalt
Architekten
geschuldeten
Leistung
Reithmann/Thode
Vertragsrecht
5
.
Aufl
.
Rdn
.
Schuldstatut
erfaßte
Frage
.
untergeordneter
Bedeutung
sind
Abschlußort
vereinbarte
Währung
Vergütung
Thode/Wenner
aaO
Rdn
.
.
Indizien
deuten
allerdings
übereinstimmend
Wahl
deutschen
Rechts
.
.
1
.
Erfüllungsort
Primärforderung
Sinne
Art
.
Nr.
LugÜ
ist
deutsche
Kollisionsrecht
Art
.
Abs.
Satz
berufene
materielle
deutsche
Werkvertragsrecht
Ort
Baustelle
.
Maßgeblich
Beurteilung
Erfüllungsortes
sind
Klage
geltend
gemachten
Ansprüche
Mängelbeseitigungskosten
Schadensersatz
Klägerin
behauptete
Verletzung
Beklagten
geschuldeten
Bauaufsichtsleistungen
.
2
.
Frage
Ort
Architekt
Planung
auch
Bauaufsicht
übertragen
worden
ist
Leistung
erbringen
hat
ist
bisher
Bundesgerichtshof
entschieden
worden
.
Architekten
geschuldete
Leistung
genannten
Umfang
gelten
gleichen
Grundsätze
Werkleistung
Bauunternehmers
Bauvertrages
Urteil
5
.
Dezember
ZfBR
.
Verpflichtet
Architekt
Planung
Bauaufsicht
Bauvorhaben
erbringen
liegt
Schwerpunkt
Leistung
Ort
.
Planung
Bauaufsicht
sind
Architekten
geschuldete
einheitliche
Werkleistung
dient
Umfang
übernommenen
Verpflichtung
Errichtung
mangelfreien
Bauwerkes
ermöglichen
.
Bestimmung
Erfüllungsortes
Architekten
geschuldeten
Leistung
Ort
Baustelle
liegt
Interesse
Vertragsparteien
.
Schuldet
Architekt
Planung
Bauaufsicht
kann
Auftraggeber
Leistung
Architekten
Leistung
sachgerecht
überprüfen
will
nur
Ort
Bauwerkes
abnehmen
.
Vertragsparteien
Streit
Vertragsgerechtigkeit
Architektenleistung
gerichtlich
austragen
ist
sach
gerecht
Rechtsstreit
Nähe
Orts
Baustelle
durchgeführt
wird
Klärung
behaupteter
Mängel
Architektenwerkes
regelmäßig
Beweisaufnahme
etwaige
Mängel
Bauwerkes
erfordert
.
Thode
Haß
Kuffer