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2713 lines
23 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
§
Abs.
prüffähige
Rechnung
Sinne
§
Abs.
muß
Angaben
enthalten
geschlossenen
Vertrag
objektiv
unverzichtbar
sind
sachliche
rechnerische
Überprüfung
Honorars
ermöglichen
.
Auftraggeber
kann
Glauben
fehlende
Prüffähigkeit
berufen
Rechnung
auch
objektiv
unverzichtbaren
Angaben
Informationsinteressen
genügt
.
Auftraggeber
ist
Glauben
Einwendungen
Prüffähigkeit
Schlußrechnung
ausgeschlossen
spätestens
Frist
Monaten
Zugang
Rechnung
vorgebracht
hat
.
Fall
Rechnung
nur
Teilen
prüffähig
ist
kann
Architekt
Zahlung
Guthabens
verlangen
Berücksichtigung
eventueller
Abschlagszahlungen
bereits
feststeht
.
§
.
Abs.
Nr.
.
Verjährung
Honorarforderung
beginnt
grundsätzlich
Erteilung
prüffähigen
Schlußrechnung
.
Kann
Auftraggeber
fehlende
Prüffähigkeit
berufen
Rechnung
Informationsinteressen
genügt
beginnt
Verjährung
Umstand
Architekten
erkennbar
außen
zutage
tritt
.
Verjährung
prüffähige
Honorarschlußrechnung
gestützten
Forderung
beginnt
spätestens
Frist
Monaten
abgelaufen
ist
Auftraggeber
substantiierte
Einwendungen
Prüffähigkeit
vorgebracht
hat
.
Ist
Rechnung
nur
teilweise
prüffähig
beginnt
Verjährung
Honorarschlußforderung
grundsätzlich
erst
Erteilung
insgesamt
prüffähigen
Schlußrechnung
.
Urteil
27
November
OLG
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Hausmann
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Architektenhonorar
Höhe
709.568,83
DM
Feststellung
Beklagte
verpflichtet
ist
Umsatzsteuer
gesetzlicher
Höhe
zahlen
.
Beklagte
hat
Einrede
Verjährung
erhoben
sachlich
u.a.
Aufrechnung
hilfsweise
Widerklage
verteidigt
.
Beklagte
beauftragte
Kläger
Planungsleistungen
u.a.
Erweiterung
Paketumschlaghalle
Kläger
verwendete
Einheitsarchitektenvertrag
enthielt
Klausel
Abrechnung
Beendigung
Vertrages
:
"
.
Fällen
behält
Architekt
Anspruch
vertragliche
Honorar
jedoch
Abzug
ersparter
Aufwendungen
.
Sofern
Bauherr
Einzelfall
höheren
Anteil
ersparten
Aufwendungen
nachweist
wird
%
Honorars
Architekten
noch
erbrachten
Leistungen
vereinbart
.
"
Kläger
erbrachte
Planungsleistungen
Unterbrechung
Vorhabens
Jahre
.
Gesprächen
Jahre
Fortsetzung
Arbeiten
überreichte
Kläger
Honorarschlußrechnung
27
.
Juni
.
ersparten
Aufwendungen
hat
%
Honorars
angesetzt
.
Beklagte
teilte
August
habe
Rechnung
geprüft
bemängelte
u.a.
Kläger
habe
Verkehrsanlagen
Außenanlagen
abgerechnet
.
bat
Zuleitung
korrigierten
Schlußrechnung
.
Beklagte
kündigte
Architektenvertrag
Schreiben
24
.
August
wichtigem
Grund
hilfsweise
erklärte
ordentliche
Kündigung
.
Kläger
wies
außerordentliche
Kündigung
erstellte
18
.
Januar
neue
Schlußrechnung
ersparten
Aufwendungen
ebenfalls
%
bezifferte
Teil
Leistungen
mehr
Freianlagen
Verkehrsanlagen
abrechnete
.
hat
30
.
Dezember
zugestellten
Mahnbescheid
Klageforderung
erwirkt
Beklagte
Widerspruch
eingelegt
hat
.
Landgericht
hat
Klage
Verjährung
Honorarforderung
abgewiesen
.
Berufung
ist
erfolglos
geblieben
.
richtet
Revision
Klägers
Senat
zugelassen
hat
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Schuldverhältnis
sind
31
.
Dezember
geltenden
Gesetze
anwendbar
Art
.
§
Satz
.
Berufungsgericht
meint
Honorarforderung
Klägers
sei
Jahre
fällig
geworden
Ablauf
31
.
Dezember
Zeitpunkt
Zustellung
Mahnbescheids
30
.
Dezember
verjährt
.
Rechnung
27
.
Juni
sei
Schlußrechnung
Leistungen
.
sei
prüffähig
.
Beklagte
habe
niemals
fehlende
Prüffähigkeit
berufen
.
habe
vielmehr
Überprüfung
vorgenommen
lediglich
Richtigkeit
gerügt
.
Beanstandungen
zeigten
Beklagte
Rechnung
habe
nachvollziehen
können
.
Beklagte
habe
Unwirksamkeit
Klausel
zwischenzeitlich
Kenntnis
erlangt
habe
auch
pauschalen
Ansatz
%
Honorars
ersparte
Aufwendungen
beanstandet
.
Kläger
könne
Verwender
Klausel
auch
Unwirksamkeit
berufen
Verjährung
hinausschieben
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
Verjährung
grundsätzlich
beginnt
Honorarforderung
Architekten
fällig
wird
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
kann
Honorarforderung
Architekten
gemäß
§
Abs.
grundsätzlich
erst
fällig
werden
prüffähige
Schlußrechnung
erteilt
.
gilt
auch
Vertragsverhältnis
vorzeitig
beendet
worden
ist
Urteil
11
November
NZBau
.
2
.
Fehlerhaft
ist
jedoch
Auffassung
Berufungsgerichts
Rechnung
sei
prüffähig
Auftraggeber
Prüffähigkeit
gerügt
habe
.
Rechtsprechung
Senats
kann
Auftraggeber
fehlende
Prüffähigkeit
berufen
Rechnung
Informationsinteressen
genügt
.
bedeutet
Prüffähigkeit
Disposition
Auftraggebers
steht
.
prüffähige
Rechnung
Sinne
§
Abs.
muß
vielmehr
Angaben
enthalten
geschlossenen
Vertrag
objektiv
unverzichtbar
sind
sachliche
rechnerische
Überprüfung
Honorars
ermöglichen
Koeble
.
Anknüpfung
objektive
Kriterien
ist
notwendig
materiellrechtliche
Einordnung
Prüffähigkeit
Fälligkeitsvoraussetzung
.
könnten
Vertragsparteien
verläßlich
beurteilen
Anforderungen
Rechnung
stellen
sind
Forderung
durchsetzbar
ist
.
könnte
auch
Schlüssigkeit
Klagevorbringens
Versäumnisverfahren
Regel
zuverlässig
beurteilt
werden
.
Auch
gesetzliche
Beginn
Verjährung
wäre
objektive
Kriterien
sicher
.
bisherigen
Senatsrechtsprechung
entnommen
könnte
vgl.
Urteil
26
.
Oktober
hält
Senat
.
Demgemäß
ist
Rechnung
abzurechnende
Architektenleistung
grundsätzlich
nur
dann
prüffähig
Angaben
enthält
notwendig
sind
Vergütung
berechnen
.
sind
Honorar
Grundleistungen
Gebäuden
Freianlagen
raumbildenden
Ausbauten
§
Angaben
Zugrundelegung
Kostenermittlungsarten
Fassung
April
ermittelten
anrechenbaren
Kosten
Objekts
Umfang
Leistung
Bewertung
Honorarzone
Objekt
angehört
anwendbaren
Honorarsatz
berechneten
Tafelwert
§
§
.
Bundesgerichtshof
hat
Einzelheiten
objektiven
Anforderungen
Prüffähigkeit
Reihe
Entscheidungen
Stellung
genommen
vgl.
Urteil
18
.
Juni
;
Urteil
22
.
Januar
91
;
Beschluß
6
Juli
ZfBR
.
gehören
auch
Entscheidungen
Anforderungen
Prüffähigkeit
Architektenhonorarschlußrechnung
vorzeitigen
Beendigung
Vertrages
vgl.
Urteil
9
.
Juni
ZfBR
.
Architekt
muß
Schlußrechnung
Bestimmungen
Weise
aufschlüsseln
Auftraggeber
Schlußrechnung
rechtliche
rechnerische
Richtigkeit
überprüfen
kann
.
Verlangt
Architekt
vorzeitigen
Beendigung
Vertrages
Honorar
erbrachte
Leistungen
genügt
Schlußrechnung
Prüffähigkeit
entwickelten
Grundsätzen
Regelfall
nur
Schlußrechnung
Honorarforderungen
chitekten
bereits
erbrachten
auch
erbrachten
Leistungen
prüffähig
ausgewiesen
sind
Urteil
9
.
Juni
aaO
.
Architekt
muß
angeben
erbrachten
Leistungen
konkret
erspart
anderweitig
erworben
hat
.
Anforderungen
prüffähige
Rechnung
gelten
auch
Fällen
Parteien
Architekten
verwendeten
Einheitsarchitektenvertrag
vereinbart
haben
Architekten
freien
Kündigung
Anspruch
vertragliche
Honorar
Abzug
ersparten
Aufwendungen
zusteht
Anspruch
%
Honorars
pauschaliert
wird
Bauherr
Einzelfall
höheren
Anteil
ersparten
Aufwendungen
nachweist
.
Klausel
ist
unwirksam
.
Architekt
muß
Ersparnis
anderweitigen
Erwerb
konkret
abrechnen
.
Abrechnung
ist
Bestandteil
Schlußrechnung
Urteil
8
.
Februar
ZfBR
;
Urteil
4
.
Dezember
ZfBR
142
;
Urteil
30
.
September
NZBau
47
;
Urteil
28
.
Oktober
.
.
konkrete
Abrechnung
ist
Rechnung
prüffähig
Auftraggeber
Lage
versetzen
kann
Richtigkeit
Anspruchs
überprüfen
.
Maßstab
ist
Honorarschlußrechnung
27
.
Juni
prüffähig
.
Kläger
macht
Anspruch
§
Satz
geltend
.
Schlußrechnung
27
.
Juni
weist
Ersparnis
lediglich
pauschal
%
.
genügt
dargestellten
Senatsrechtsprechung
Prüffähigkeit
.
Revision
weist
zutreffend
Rechnung
27
.
Juni
Revision
unterstellenden
-9-
Sachverhalt
teilweise
noch
anderen
Grund
prüffähig
ist
.
Kläger
hat
Rechnung
erheblichen
Teil
Forderung
Leistungen
Freianlagen
geltend
gemacht
Honorar
§
berechnet
.
richtig
unterstellenden
Behauptung
Beklagten
handelt
Leistungen
Verkehrsanlagen
§
§
.
berechnet
werden
müssen
.
Abrechnung
§
hat
Kläger
erbrachten
Leistungen
vorgeschriebene
Abrechnungssystem
eingehalten
.
Abrechnung
Planung
Verkehrsanlagen
erfolgt
anderer
Weise
Abrechnung
Planung
Freianlagen
führt
anderen
Honorar
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Schlußrechnung
insoweit
lediglich
unrichtig
prüffähig
.
fehlen
vertragsgemäße
Abrechnung
notwendigen
Angaben
ergeben
.
Beklagte
erkannt
gerügt
hat
belegt
Auffassung
Berufungsgerichts
Prüffähigkeit
.
Rüge
Beklagten
ist
vielmehr
Hinweis
Fehlen
verstehen
.
.
Urteil
ist
auch
anderen
Gründen
richtig
.
Fälligkeit
Honorarschlußrechnung
Architekten
kann
auch
dann
eintreten
Auftraggeber
Glauben
gehindert
ist
fehlende
Prüffähigkeit
berufen
.
Fall
kann
Verjährung
auch
Vorlage
prüffähigen
Schlußrechnung
beginnen
.
derartiger
Fall
liegt
.
1
.
Bundesgerichtshof
hat
wiederholt
hervorgehoben
Erfordernis
Prüffähigkeit
Prüfbarkeit
vergleichbaren
vertraglichen
Regelungen
Selbstzweck
ist
.
Auftraggeber
darf
fehlende
Prüffähigkeit
Rechnung
berufen
Informationsinteressen
auch
Vorlage
prüffähigen
Rechnung
gewahrt
sind
.
Auftraggeber
handelt
rechtsmißbräuchlich
fehlende
Prüffähigkeit
Schlußrechnung
beruft
Prüffähigkeit
garantierten
Schutzes
bedarf
.
ist
z.B.
dann
Fall
Auftraggeber
Rechnung
geprüft
hat
Urteil
11
November
NZBau
ZfBR
sachliche
rechnerische
Richtigkeit
Schlußrechnung
bestreitet
Urteil
18
.
September
Angaben
anrechenbaren
Kosten
fehlen
Auftraggeber
Kosten
jedoch
Zweifel
zieht
Urteil
25
November
NZBau
ZfBR
173
;
Urteil
30
.
September
NZBau
ZfBR
Überprüfung
einzelner
fehlender
Angaben
möglich
war
Urteil
8
.
Oktober
37
;
Urteil
22
November
NZBau
ZfBR
.
gehören
auch
Fälle
Auftraggeber
notwendigen
Kenntnisse
Berechnung
Honorars
bereits
anderweitig
erlangt
hat
ergänzende
Aufnahme
Schlußrechnung
reine
Förmelei
wäre
.
Ausschluß
Einwendungen
Prüffähigkeit
führt
Rechnung
prüffähig
ist
.
führt
vielmehr
Auftraggeber
Glauben
gegebene
Fälligkeit
berufen
kann
bejahen
ist
.
2
.
erschöpft
Anwendung
Glauben
Frage
Auftraggeber
fehlende
Prüffähigkeit
berufen
kann
.
Vielmehr
liegt
Verstoß
Treu
Glauben
auch
dann
Auftraggeber
Einwand
fehlender
Prüffähigkeit
verspätet
erhebt
.
ist
dann
Einwand
ausgeschlossen
Folge
Honorarforderung
fällig
wird
.
gestellten
Anforderungen
Prüffähigkeit
auch
vergleichbaren
vertraglichen
Regelungen
Prüfbarkeit
gestellt
werden
sollen
Auftraggeber
schützen
Abrechnung
hinnehmen
müssen
vornherein
Lage
versetzt
Berechtigung
geltend
gemachten
Forderung
überprüfen
.
Erfordernis
prüffähigen
Rechnung
dient
Interessen
Parteien
.
Rechnung
eröffnet
Auftragnehmer
Möglichkeit
erbrachten
Leistungen
prüfen
Anspruch
zusteht
Gefahr
läuft
Verjährung
Forderung
könne
beginnen
Urteil
20
.
Oktober
.
Rechnung
ermöglicht
Auftraggeber
Frage
Forderung
materiellrechtlich
berechtigt
ist
Kontrolle
Prüfung
Rechnung
wesentlichen
Angaben
enthalten
sind
.
ist
Sache
Auftraggebers
Kontrolle
vorzunehmen
beurteilen
Rechnung
ausreichend
ist
noch
weitere
Angaben
benötigt
.
Auftraggeber
ist
gehalten
Beurteilung
alsbald
Erhalt
Rechnung
vorzunehmen
Bedenken
Prüffähigkeit
mitzuteilen
.
ist
Treu
Glauben
auch
Erbringung
Vorleistung
Werkunternehmers
fortwirkenden
Kooperationsgebot
vereinbaren
Auftraggeber
Beurteilung
Prüffähigkeit
Rechnung
hinausschiebt
später
Frage
stellen
.
Fälligkeitsvoraussetzung
geregelte
Prüffähigkeit
hat
auch
Zweck
Verfahren
Abrechnung
vereinfachen
beschleunigen
vgl.
Urteil
20
.
Oktober
aaO
.
Ergibt
bereits
Kontrolle
Abrechnung
ausreichenden
Angaben
Prüffähigkeit
enthält
kann
Auftraggeber
Rechnung
zurückweisen
.
Auftragnehmer
ist
dann
gehalten
Herbeiführung
Fälligkeit
Forderung
neue
Schlußrechnung
übergeben
Anforderungen
erfüllt
.
Zweck
ist
vereinbaren
Auftraggeber
Rüge
fehlenden
Prüffähigkeit
zurückstellt
Senat
Fällen
beobachtet
worden
ist
erst
dann
erhebt
Auftragnehmer
Werklohnforderung
gerichtlich
durchsetzt
.
Auftragnehmer
kann
vielmehr
Treu
Glauben
ausgehen
Auftraggeber
Einwände
Prüffähigkeit
Rechnung
alsbald
vorbringt
ordnungsgemäße
Abrechnung
seinerseits
fördert
.
Geschieht
darf
Auftragnehmer
Verhalten
verstehen
Auftraggeber
erteilte
Schlußrechnung
geeignete
Grundlage
Abrechnung
akzeptiert
mehr
Frage
stellen
will
.
bedeutet
Auftraggeber
Ausgestaltung
Prüffähigkeit
Fälligkeitsvoraussetzung
eingeräumten
Schutz
verliert
Einwendungen
Prüffähigkeit
angemessener
Frist
erhebt
.
Auftraggeber
wird
Anforderung
unverhältnismäßig
belastet
.
ist
regelmäßig
Lage
Prüffähigkeit
rasch
zuverlässig
beurteilen
Bedenken
vorzubringen
.
Erhebt
alsbald
Bedenken
Prüffähigkeit
verliert
sachlichen
Einwendungen
Rechnung
.
ist
also
uneingeschränkt
Lage
sachliche
Berechtigung
berechneten
Forderung
anzugreifen
auch
Gründen
gleichzeitig
fehlende
Prüffähigkeit
belegen
.
Beweislast
Forderung
ändert
.
Rechtslage
entspricht
dann
Bürgerlichen
Erteilung
prüffähigen
Rechnung
Fälligkeitsvoraussetzung
ist
rung
auch
Rechnungserteilung
verjähren
kann
Urteil
18
.
Dezember
.
Einwand
fehlenden
Prüffähigkeit
Rechnung
ist
dann
rechtzeitig
angemessenen
Frist
erfolgt
.
Verschulden
Auftraggebers
kommt
insoweit
.
Einwand
geht
also
Fällen
verloren
Auftraggeber
fehlende
Prüffähigkeit
erkennt
reagiert
auch
Fällen
häufig
ebenso
Auftragnehmer
Prüffähigkeit
ausgeht
.
Auftraggeber
ist
Erhalt
Rechnung
ausreichend
angemessene
Zeit
Verfügung
stellen
Prüffähigkeit
Rechnung
beurteilen
regelmäßig
gleichzeitig
einhergehende
Prüfung
vornehmen
kann
.
Zeitraum
angemessen
ist
hängt
Umfang
Rechnung
Schwierigkeitsgrad
.
Gründen
Rechtsklarheit
ist
Zeitraum
festzulegen
Einwand
fehlenden
Prüffähigkeit
Glauben
erfolgen
hat
.
Zeitraum
erscheint
insoweit
gebotenen
generalisierenden
Betrachtungsweise
auch
§
Nr.
Abs.
VOB/B
geregelten
Zeitraum
Monaten
Zugang
Schlußrechnung
angemessen
.
Ist
angemessene
Zeitraum
abgelaufen
Auftraggeber
Stellung
genommen
hat
ist
Einwand
fehlender
Prüffähigkeit
ausgeschlossen
.
Hat
Auftraggeber
Rechnung
geprüft
objektiv
fehlende
Prüffähigkeit
beanstandet
nur
Richtigkeit
gerichtete
sachliche
überhaupt
Einwendungen
erhoben
so
ist
Einwand
fehlenden
Prüffähigkeit
ebenfalls
ausgeschlossen
.
Fälligkeit
Forderung
Grundlage
prüffähigen
Rechnung
erhoben
wird
tritt
Prüfungszeitraum
Beanstandungen
Prüffähigkeit
abgelaufen
ist
Ergebnis
Prüfung
mitgeteilt
wird
Beanstandungen
Prüffähigkeit
erhoben
werden
.
Hat
Rechnung
Prüffähigkeit
zurückgewiesen
so
wird
Forderung
fällig
materiell
prüffähig
ist
Auftraggeber
ausnahmsweise
gehindert
ist
Glauben
fehlende
Prüffähigkeit
berufen
.
Ausreichend
ist
allerdings
allein
Rüge
Rechnung
sei
prüffähig
vgl.
Urteil
14
.
Januar
.
Vielmehr
muß
Rüge
Auftragnehmer
Lage
versetzen
fehlenden
Anforderungen
Prüffähigkeit
nachzuholen
.
Erforderlich
ist
Rüge
Teile
Rechnung
Gründe
bezeichnet
werden
Auffassung
Auftraggebers
Mangel
fehlenden
Prüffähigkeit
führen
.
3
.
Tritt
Fälligkeit
dargestellten
Grundsätzen
auch
dann
prüffähige
Rechnung
vorliegt
so
ist
Gegenzug
geboten
Verjährung
auch
Vorlage
prüffähigen
Rechnung
beginnen
lassen
.
Insoweit
ist
objektive
Anknüpfung
notwendig
.
kann
Interesse
Klarheit
Berechenbarkeit
Verjährungsfristen
nur
ankommen
Tatbestand
außen
getreten
ist
also
Auftragnehmer
erkennbar
wird
.
Ungeeignet
ist
Beklagten
gewünschte
Anknüpfung
Erteilung
prüffähigen
Schlußrechnung
.
dann
würde
Verjährung
beginnen
können
Forderung
fällig
ist
.
könnte
Auftraggeber
notwendige
Informationen
Abrechnung
nachträglich
verzichtet
Eintritt
Verjährung
manipulieren
.
Geboten
ist
vielmehr
Anknüpfung
Zeitpunkt
Auftraggeber
Recht
verliert
fehlende
Prüffähigkeit
berufen
.
Zeitpunkt
tritt
Fälligkeit
.
Verjährung
prüffähigen
Rechnung
beginnt
Frist
Monaten
richtig
ausgeführte
Rüge
fehlenden
Prüffähigkeit
abgelaufen
ist
.
Hat
Auftraggeber
Rechnung
geprüft
Auftragnehmer
Ergebnis
Prüfung
mitgeteilt
Prüffähigkeit
beanstanden
beginnt
Verjährung
Mitteilung
.
Hat
hingegen
Auftraggeber
Frist
Monaten
ausreichende
Prüffähigkeit
erhoben
beginnt
Verjährung
Rechnung
materiell
prüffähig
ist
Auftraggeber
ausnahmsweise
Treu
Glauben
gehindert
ist
fehlende
Prüffähigkeit
berufen
.
Fällen
Auftraggeber
ausnahmsweise
gehindert
ist
Glauben
fehlende
Prüffähigkeit
berufen
aber
gleichwohl
Frist
Monaten
fehlende
Prüffähigkeit
berufen
hat
beginnt
Verjährung
Umstände
Verstoß
Treu
Glauben
begründen
außen
treten
so
auch
Architekten
erkennbar
ist
Forderung
durchsetzen
kann
Verjährung
beginnt
.
4
.
Auch
Grundlage
ist
Honorarforderung
Klägers
verjährt
.
Zutreffend
ist
allerdings
Beklagte
Frist
Monaten
pauschale
Abrechnung
Ersparnis
gerügt
hat
.
Wäre
Fehler
Abrechnung
einzige
Punkt
fehlende
Prüffähigkeit
begründen
würde
wäre
Forderung
verjährt
.
Beklagte
hat
Rechnung
Frist
Monaten
anderen
Gründen
fehlender
Prüffähigkeit
ungeeignete
Abrechnungsgrundlage
zurückgewiesen
Vorlage
korrigierten
Schlußrechnung
verlangt
.
hat
Abrechnung
Leistung
Freianlagen
beanstandet
.
Beanstandung
Recht
erfolgt
ist
hat
Berufungsgericht
aufgeklärt
.
kommt
Verjährung
auch
.
Kläger
rechnet
nach
Leistungen
Verkehrsanlagen
Verlangen
Beklagten
entspricht
.
Beklagte
könnte
Glauben
Verjährungseinrede
berufen
Abrechnung
Leistungen
Freianlagen
sei
richtig
ursprüngliche
Rechnung
prüffähig
gewesen
.
Rechnung
ist
Veranlassung
Beklagten
zurückgezogen
worden
so
Fälligkeit
ausnahmsweise
selbst
dann
begründen
könnte
Leistungen
zutreffend
abgerechnet
sein
sollten
.
ist
Verjährung
eingetreten
.
neue
Rechnung
ist
Jahr
erteilt
worden
.
Vorher
konnte
Verjährung
beginnen
.
Zustellung
Mahnbescheides
30
.
Dezember
hat
Schluß
Jahres
beginnende
zweijährige
Verjährungsfrist
rechtzeitig
unterbrochen
.
5
.
Beurteilung
ändert
Prüffähigkeit
nur
Teil
Rechnung
fehlte
.
Architekt
hat
zwar
Anspruch
Auszahlung
Guthabens
Berücksichtigung
Abschlagszahlungen
bereits
prüffähigen
Teil
ergibt
.
Anspruch
Honorarschlußforderung
verjährt
jedoch
erst
Erteilung
vollständig
prüffähigen
Rechnung
.
Ist
Rechnung
nur
Teilen
prüffähig
kann
Architekt
grundsätzlich
Zahlung
Guthabens
verlangen
Berücksichtigung
eventueller
Abschlagszahlungen
bereits
feststeht
vgl.
Urteil
9
.
Januar
.
Senat
hat
entschieden
Abrechnung
prüffähig
zurückgewiesen
werden
kann
Architekt
erbrachten
Leistungen
prüffähig
abgerechnet
hat
erbrachten
Leistungen
jedoch
Urteil
17
.
September
ZfBR
.
Auch
hat
entschieden
Begründetheit
Klage
insgesamt
verneint
werden
kann
lediglich
unklar
ist
erbrachte
Leistungen
geltend
gemachten
Werklohnanteil
Gewinn
allgemeine
Geschäftskosten
Mehrwertsteuer
Unrecht
enthalten
ist
Urteil
8
Juli
.
Entscheidungen
liegt
zugrunde
Auftraggeber
schutzwürdiges
Interesse
hat
Teil
Forderung
bezahlen
müssen
prüffähig
abgerechnet
ist
unabhängig
prüffähig
abgerechneten
Teil
geprüft
werden
kann
.
Rechnung
prüffähig
ist
ist
Auftraggeber
zuzumuten
Prüfung
vorzunehmen
eventuell
bereits
feststehendes
Guthaben
auszuzahlen
.
Rechtsgedanke
liegt
auch
Regelung
§
Nr.
Abs.
VOB/B
zugrunde
Auftraggeber
unbestrittenes
Guthaben
Abschlagszahlung
sofort
auszuzahlen
hat
Prüfung
Schlußrechnung
verzögert
vgl.
Ingenstau/Korbion
15
.
Aufl
.
§
Nr.
Rdn
.
.
leitet
allgemein
Treu
Glauben
Unternehmer
Vorleistung
bereits
erbracht
hat
hat
anerkanntes
Interesse
beschleunigten
Zahlung
auch
Gesetz
Beschleunigung
fälliger
Zahlungen
30
.
März
.
S.
Entwürfen
Forderungssicherungsgesetz
vgl.
BR-Drucks
.
Bericht
Bund-Länder-Arbeitsgruppe
"
Verbesserung
Zahlungsmoral
"
3
.
September
Ausdruck
kommt
.
Senat
muß
entscheiden
Anspruch
Bezahlung
prüffähig
abgerechneten
Teils
VOB/B
Anspruch
Abschlagszahlung
werten
ist
Anspruch
Teilzahlung
teilweise
fällige
Schlußzahlungsforderung
.
Verjährung
Schlußzahlungsforderung
kann
auch
zweiten
Fall
erst
dann
beginnen
insgesamt
fällig
wird
.
Anknüpfung
Verjährung
unterschiedliche
Fälligkeitstermine
wäre
Gebot
Rechtsklarheit
Rechtssicherheit
.
ist
zwar
auch
Gesetz
ausgeschlossen
Werklohnforderung
verschiedene
Teile
aufgespalten
wird
unterschiedlichen
Terminen
verjähren
kann
.
ist
so
Parteien
Teilabnahme
vereinbart
haben
auch
Recht
Auftragnehmers
knüpft
abgenommenen
Teil
abzurechnen
.
Fall
ist
Parteien
vornherein
erkennbar
Teil
Forderung
gesondert
fällig
wird
.
ist
gerechtfertigt
Teil
auch
gesondert
verjähren
lassen
.
Anders
ist
Beurteilung
Prüffähigkeit
Rechnung
geht
Leistung
insgesamt
abgerechnet
wird
.
Rüge
fehlenden
Prüffähigkeit
ganze
Rechnung
auswirkt
gesondert
prüffähiger
Teil
verbleibt
Auftraggeber
berechtigten
Rüge
Zahlung
Guthabens
verpflichtet
ist
ist
häufig
zuverlässig
beurteilen
.
Parteien
wäre
Beginn
Verjährung
eindeutig
bestimmbar
so
Anknüpfung
Rechnung
letztlich
insgesamt
prüffähig
ist
geboten
ist
.
bedeutet
Honorarforderung
Architekten
grundsätzlich
erst
dann
verjähren
kann
insgesamt
prüffähig
abgerechnet
hat
.
Ist
Rechnung
teilweise
prüffähig
rügt
Auftraggeber
Frist
Monaten
Glauben
gehindert
ist
so
beginnt
Verjährung
ebenfalls
.
Auch
Fall
kann
Verjährung
grundsätzlich
erst
dann
beginnen
insgesamt
prüffähige
Rechnung
vorliegt
.
Unberührt
bleibt
Verjährung
Vergütungsansprüche
vergütungsgleichen
Ansprüche
grundsätzlich
einheitlich
beurteilen
ist
so
Rechnung
eingestellte
Forderungen
verjähren
können
vgl.
Urteil
12
.
Februar
940
;
Urteil
21
.
März
.
6
.
Kläger
ist
Gesichtspunkt
Verwirkung
gehindert
verjährte
Forderung
durchzusetzen
.
Auch
dargelegten
Grundsätzen
Fälligkeit
Honorarforderung
eintritt
Verjährung
beginnt
kann
Architekt
ausnahmsweise
Treu
Glauben
verstoßen
verjährte
Forderung
noch
durchsetzt
Urteil
11
November
NZBau
ZfBR
.
Grundsatz
ist
Ausdruck
allgemeinen
Gedankens
Verwirkung
.
Architektenforderung
ist
verwirkt
Auftraggeber
Erteilung
prüffähigen
Schlußrechnung
gewissen
Zeitraum
objektiver
Betrachtung
einrichten
durfte
eingerichtet
hat
werde
Recht
mehr
geltend
machen
.
Zeitablauf
müssen
besondere
Verhalten
Architekten
beruhende
Umstände
hinzutreten
Vertrauen
Auftraggebers
rechtfertigen
Architekt
werde
Anspruch
mehr
geltend
machen
vgl.
Urteil
14
November
NZBau
ZfBR
.
Senat
hat
hervorgehoben
Umstand
allein
liegt
Architekt
prüffähige
Schlußrechnung
vorgelegt
hat
.
müssen
vielmehr
zusätzliche
Umstände
gegeben
sein
Gründen
Glauben
Durchsetzbarkeit
Honorarforderung
verneinen
noch
verjährt
ist
.
Umstand
kann
beispielsweise
Fristsetzung
Auftraggeber
sein
Urteil
11
November
aaO
.
Auftraggeber
kann
Architekten
auffordern
angemessener
Frist
prüffähige
Rechnung
erstellen
.
Ablauf
Frist
kann
Architekt
gewissen
Zeitraum
mehr
Fälligkeit
eingetretene
Verjährung
berufen
.
wird
Interesse
Auftraggebers
Rechnung
getragen
fehlende
Prüffähigkeit
rügt
Architekt
jedoch
neue
Rechnung
erstellt
.
derartiger
vergleichbarer
Fall
liegt
.
Beklagte
konnte
Vertrauen
entwickeln
Kläger
Forderung
Verjährungsfrist
geltend
macht
.
7
.
Forderung
ist
Auffassung
Beklagten
auch
verjährt
Antrag
Erlaß
Mahnbescheids
Abgabe
Sache
Landgericht
fast
Jahre
lagen
.
Verjährung
ist
Zustellung
Mahnbescheids
unterbrochen
worden
§
Abs.
Nr.
.
ändert
Sache
alsbald
Landgericht
abgegeben
worden
ist
Urteil
8
.
Mai
.
Verfahren
ist
Stillstand
rechtzeitig
Eintritt
Verjährung
aufgenommen
worden
.
IV
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Berufungsgericht
wird
klären
haben
geltend
gemachte
Forderung
besteht
.
Hausmann
Kuffer
Wiebel