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335 lines
2.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Hausmann
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
Schleswig
2
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
macht
restlichen
Werklohn
geltend
.
Bauvorhaben
Sanitärarbeiten
erbracht
hat
umfaßt
Wohnungen
.
Beklagte
Bauingenieur
war
Bauherren
Anteil
Wohnungen
.
Landgericht
hat
Beklagten
folgenden
:
Beklagter
Teilurteil
entschieden
insoweit
Klage
Ablaufs
zweijährigen
Verjährungsfrist
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Grundlage
vierjährigen
Verjährungsfrist
angenommen
geltend
machte
Anspruch
sei
verjährt
.
hat
Aufhebung
landgerichtlichen
Urteils
Sache
Landgericht
zurückverwiesen
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
maßgebliche
Recht
richtet
31
.
Dezember
geltenden
Gesetzen
Art
.
§
Satz
EGBGB
;
§
Nr.
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
Unterscheidung
vierjährigen
Verjährungsfrist
erforderliche
Abgrenzung
gewerblichen
Tätigkeit
Sinne
§
Abs.
privaten
Nutzung
Grundeigentums
grundsätzlicher
Bedeutung
sei
.
2
.
Zulassung
ist
gerechtfertigt
.
Zulassungsgrund
ist
gegeben
.
bisher
Vorinstanzen
allein
erörterte
Verjährung
wirft
grundsätzliche
Frage
.
fragliche
Abgrenzung
ist
Gegenstand
umfangreichen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
.
Anwendung
Einzelfall
führt
auch
dann
Grundsätzlichkeit
Sinne
Zulassungsgrundes
Fall
entscheidender
Bedeutung
ist
.
Senat
ist
gleichwohl
Zulassung
gebunden
§
Abs.
.
.
II
.
Recht
rügt
Revision
Berufungsgericht
Sache
weiteren
Verhandlung
Entscheidung
Landgericht
zurückverwiesen
hat
zunächst
Grund
Anspruchs
entscheiden
.
Landgericht
Klage
Verjährung
abgewiesen
hat
Berufungsgericht
eingeklagten
Anspruch
unverjährt
hält
durfte
insgesamt
zurückverwiesen
werden
vgl.
Urteil
21
.
März
.
Vielmehr
hätte
Berufungsgericht
Grund
Betrag
streitigen
Klage
Verhandlung
Grund
ganz
erledigen
müssen
gegebenenfalls
Erlaß
Grundurteils
vgl.
Urteil
19
.
April
.
.
Berufungsurteil
kann
Bestand
haben
.
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
wird
Berufungsgericht
zumindest
Grund
insgesamt
entscheiden
haben
.
Revision
Beurteilung
Berufungsgerichts
wendet
Werkleistung
sei
vorliegend
Gewerbebetrieb
Beklagten
Sinne
§
erfolgt
greifen
Rügen
.
Abgrenzung
gewerblichen
Tätigkeit
Sinne
privaten
Nutzung
Grundeigentums
ist
Grundlage
Berufungsgericht
zutreffend
herangezogenen
Rechtsprechungsgrundsätze
Sache
tatrichterlichen
Würdigung
Einzelfall
.
insoweit
Berufungsgericht
angestellten
Erwägungen
sind
revisionsrechtlicher
Sicht
beanstanden
.
Hausmann
Wiebel