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958 lines
7.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
UStG
Abs.
Nr.
§
Abs.
;
§
;
VOB/B
Nr.
§
Nr.
gemäß
§
zahlenden
Entschädigung
liegt
steuerbare
Leistung
Unternehmers
zugrunde
.
Entschädigung
ist
Entgelt
Sinne
Abs.
UStG
Bemessungsgrundlage
Umsatz
.
gemäß
§
Nr.
VOB/B
zahlende
geänderte
Vergütung
ist
Entgelt
Sinne
§
Abs.
UStG
geänderte
Leistung
Auftragnehmers
Bemessungsgrundlage
Umsatz
.
§
Nr.
VOB/B
gewährt
Auftragnehmer
Schadensersatzanspruch
steuerbare
Leistung
zugrunde
liegt
so
Umsatzsteuerpflicht
ausscheidet
.
Urteil
24
.
Januar
KG
LG
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Halfmeier
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
27
.
Zivilsenats
Kammergerichts
22
November
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beklagte
Zahlung
Zinsen
verurteilt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
macht
Ansprüche
Bauzeitverlängerung
geltend
.
Beklagte
beauftragte
Vereinbarung
VOB/B
Klägerin
Mai
MSR-Leistungen
ursprünglichen
Planung
Ende
Mai
fertiggestellt
sein
sollten
.
Folgezeit
vereinbarten
Parteien
zahlreiche
Nachträge
.
Schreiben
18
November
teilte
Beklagte
Klägerin
Fertigstellung
Bauvorhabens
Monate
verschiebe
.
Beklagten
sei
bewusst
Auftragnehmer
Mehrkosten
anmelden
könnten
.
Folgezeit
erstellte
Beklagte
aktualisierte
Terminpläne
;
zuletzt
war
Fertigstellungstermin
März
vorgesehen
.
Klägerin
stellte
Leistungen
Mai
fertig
;
Beklagte
nahm
.
Klägerin
hat
Klage
Berücksichtigung
Abschlagszahlungen
rund
Mio.
verlangt
.
Landgericht
hat
Klage
Betrag
Höhe
DM
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
weitere
DM
Bauzeitverzögerung
Monaten
zugesprochen
.
Betrag
enthält
Höhe
insgesamt
.
Senat
Höhe
Betrags
zugelassenen
Revision
möchte
Beklagte
Abweisung
Klage
insoweit
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
teilweisen
Aufhebung
Berufungsurteils
insoweit
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
offengelassen
Anspruch
Klägerin
§
Nr.
VOB/B
§
Nr.
VOB/B
§
folgt
.
Berufungsgericht
hat
Schreibens
Beklagten
18
November
weiteren
Verhaltens
Beklagten
angenommen
Beklagte
trage
Beweislast
Klägerin
Verzögerung
Monaten
insoweit
geltend
gemachte
Anspruch
voller
Höhe
zustehe
.
Ersatzanspruch
sei
selbst
§
Nr.
VOB/B
herzuleiten
wäre
zumindest
vergütungsähnlicher
Anspruch
so
insoweit
Umsatzsteuer
anfalle
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Auch
besondere
Vereinbarung
ist
auszugehen
Beklagte
Parteien
geschlossenen
Vertrag
Zahlung
nur
insoweit
verpflichtet
ist
Klägerin
steuerbaren
Umsatz
hatte
;
Klägerin
allein
gemäß
§
Abs.
UStG
.
UStG
.
verpflichtet
sein
sollte
Umsatzsteuer
abzuführen
Rechnung
Umsatzsteuer
ausgewiesen
hat
kann
entsprechende
Zahlungspflicht
Beklagten
begründen
vgl.
Urteil
22
November
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Berufungsgericht
hätte
Klägerin
Umsatzsteuer
zusprechen
dürfen
entscheiden
Anspruch
§
Nr.
VOB/B
§
Nr.
VOB/B
begründet
ist
Umsatzsteuerpflicht
ist
Ansprüche
einheitlich
beurteilen
.
Ergibt
Anspruch
§
Nr.
VOB/B
ist
Leistung
Auftragnehmers
entrichtende
Vergütung
gerichtet
Änderung
Bauentwurfs
anderer
Anordnungen
Auftraggebers
erhöhen
ist
.
erhöht
auch
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
entsprechend
§
Abs.
Satz
UStG
.
Ebenso
gewährt
§
Anspruch
Umsatzsteuer
anfällt
2
.
.
besteht
pflicht
Auftraggeber
gemäß
§
Nr.
VOB/B
Zahlung
Schadensersatz
verpflichtet
ist
3
.
.
2
.
gemäß
§
zahlenden
Entschädigung
liegt
steuerbare
Leistung
zugrunde
.
Steuerbarer
Umsatz
liegt
erbrachten
Leistung
erhaltenen
Gegenwert
unmittelbarer
Zusammenhang
besteht
gezahlten
Beträge
tatsächliche
Gegenleistung
bestimmbare
Leistung
darstellen
Rahmen
Rechtsverhältnisses
gegenseitige
Leistungen
ausgetauscht
werden
erbracht
wurde
Urteil
18
Juli
C-277/05
BFH/NV
Beilage
S.
.
19
;
Urteil
22
November
Veröffentlichung
bestimmt
.
Unerheblich
ist
Gegenleistung
zivilrechtlichen
Dogmatik
Schadensersatz
Vergütung
bezeichnet
wird
vgl.
Urteil
17
Juli
.
erforderlich
ist
auch
Leistungsaustausch
rechtlich
verbindliches
Verpflichtungsgeschäft
zugrunde
liegt
Urteil
22
.
Oktober
m.w
.
.
Entscheidend
ist
allein
Zahlung
Summe
Leistung
Steuerpflichtigen
Wechselbeziehung
steht
.
Verhalten
Leistenden
muss
abzielen
zumindest
geeignet
sein
Entgelt
erbrachte
Leistung
auszulösen
Urteile
17
Juli
22
.
Oktober
m.w
.
.
Entschädigung
§
Rechtsnatur
umstritten
ist
vgl.
Boldt
;
Roskosny/Bolz
.
;
Schilder
Anspruch
§
Grundlagen
Berechnung
zusätzlichen
Vergütung
S.
.
jeweils
m.w
.
ist
steuerrechtlichen
Verständnis
Entgelt
Leistungen
Unternehmers
Wechselbeziehung
steht
.
Unternehmer
wird
vergütet
Besteller
Kapital
Arbeitskraft
bereithält
vgl.
Urteil
7
Juli
.
entspricht
Höhe
Entschädigung
Höhe
vereinbarten
Vergütung
bestimmt
§
Abs.
.
Vorschriften
Berechnung
Schadensersatz
§
.
sind
Anspruch
§
anwendbar
Urteil
21
.
Oktober
.
Annahme
Anspruch
§
steuerbare
Leistung
entgolten
wird
steht
Urteil
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
18
Juli
BFH/NV
Beilage
S.
.
Dort
hat
Gerichtshof
entschieden
Angeld
Gast
Hotelbuchung
zahlen
hat
Gegenleistung
steuerbare
Leistung
ist
.
Unterschied
Angeld
Falle
Vertragsdurchführung
Übernachtungspreis
verrechnet
wird
besteht
Anspruch
§
Anspruch
vereinbarte
Vergütung
vgl.
Urteil
21
.
Oktober
aaO
.
muss
Unternehmer
Fällen
§
Vereinbarung
Vergütung
angenommene
Maß
Leistung
bereithalten
;
Hotelbetreiber
Gerichtshof
entschiedenen
Fall
erbringt
Freihaltung
reservierten
Zimmers
nur
Leistung
Beherbergungsvertrages
ohnehin
verpflichtet
ist
vgl.
aaO
.
.
.
3
.
§
Nr.
VOB/B
gewährt
Schadensersatzanspruch
steuerbare
Leistung
zugrunde
liegt
.
umsatzsteuerrechtliche
Behandlung
Anspruchs
§
Nr.
VOB/B
Literatur
ist
einheitlich
Annahme
echten
Schadensersatzes
vgl.
etwa
.
21
.
August
St
;
Husmann
:
Rau/Dürrwächter
UStG
Stand
§
Rdn
.
;
Schuhmann
:
Rau/Dürrwächter
UStG
Stand
§
Rdn
.
S.
68/2
;
Hartmann/Metzenmacher
UStG
§
Abs.
Nr.
Rdn
.
;
Binner
;
Hochstadt/Matten
;
umsatzsteuerpflichtige
Leistung
hingegen
Vergütung
Nachträge
Behinderungsfolgen
Bauvertrag
5
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Schadensersatzzahlungen
gemäß
§
Nr.
VOB/B
sind
Gegenleistung
Leistung
Auftragnehmers
Auftraggeber
.
Leistung
Auftragnehmers
ist
Werk
.
Werk
wird
Behinderungen
Ansprüche
§
Nr.
VOB/B
auslösen
können
verändert
vgl.
OLG
490
;
Vygen
:
Vygen/Schubert/Lang
Bauverzögerung
Leistungsänderung
5
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Anders
Fall
Nr.
VOB/B
bleiben
Pflichten
Auftragnehmers
auch
Vergütung
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
unverändert
.
Auftragnehmer
erbringt
Behinderungen
Unterschied
§
zusätzlichen
steuerbaren
Leistungen
.
Schadensersatzanspruch
wird
Ausgleich
Vermögensschadens
verlangt
Behinderungen
ergibt
vertragliche
Pflichtverletzungen
erweisen
.
gilt
auch
dann
Schaden
Ersatz
Kosten
verlangt
wird
Auftragnehmer
entstanden
sind
Herstellung
Werks
zusätzlichen
Aufwand
hatte
etwa
zusätzlichen
Einsatz
Bauleiters
Klägerin
hier
geltend
macht
;
auch
Aufwand
ist
Leistung
Auftraggeber
.
entspricht
§
Nr.
VOB/B
ersetzende
Schaden
Grundlage
§
§
.
errechnet
wird
.
Entscheidung
Senats
21
.
März
25
andere
Auffassung
abzuleiten
sein
könnte
hält
Senat
.
4
.
Berufungsurteil
war
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
wird
Feststellungen
treffen
müssen
erforderlich
sind
beurteilen
können
Rechtsgrund
Klage
begründet
ist
.
Halfmeier
Vorinstanzen
:
Entscheidung
22.04.2004
KG
Entscheidung