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379 lines
3.3 KiB

BESCHLUSS
1
.
Juni
Rechtsstreit
ECLI
:
:
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Wahrnehmung
Rechte
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
beizuordnen
wird
abgelehnt
.
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Beschluss
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Oktober
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Kläger
begehrt
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
Zusammenhang
Freigabe
.
Klage
ist
Tatsacheninstanzen
Erfolg
geblieben
.
Rechtsanwalt
Dr.
Kläger
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Beschluss
Berufungsgerichts
21
.
Oktober
eingelegt
hatte
hat
Aussicht
Erfolg
Rechtsmittels
gesehen
Kläger
mitgeteilt
.
Kläger
macht
geltend
Rechtsanwalt
Dr.
habe
Mandat
niedergelegt
.
Jedenfalls
sei
Mandat
nachfolgend
selbst
beendet
worden
.
Kläger
hat
Ablauf
mehrfach
verlängerten
Frist
Begründung
Beschwerde
Beiordnung
Notanwalts
weiteren
Durchführung
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
beantragt
.
II
.
1
.
Antrag
Beiordnung
Notanwalts
ist
begründet
.
Voraussetzung
derartige
Beiordnung
ist
Partei
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
mutwillig
aussichtslos
erscheint
Abs.
.
Aussichtslosigkeit
ist
gegeben
günstiges
Ergebnis
beabsichtigten
Rechtsverfolgung
auch
anwaltlicher
Beratung
ganz
offenbar
erreicht
werden
kann
Beschluss
9
Juli
.
m.w
.
.
ist
hier
Fall
.
Rechtsverfolgung
Klägers
erscheint
aussichtslos
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
übersteigt
§
Nr.
.
Kläger
will
Revision
Abweisung
Feststellungsklage
wenden
.
Wert
Beschwer
richtet
Interesse
Klägers
Verurteilung
Beklagten
entspricht
Streitwert
.
Landgericht
Berufungsgericht
haben
Streitwert
Klage
Berufung
Grundlage
erfolgten
Angaben
Klägers
geschätzt
entsprechend
festgesetzt
.
ist
erkennbar
Gerichte
Vorinstanzen
vorgebrachten
stände
Höhe
Streitwerts
ausreichend
berücksichtigt
haben
.
ist
auch
ersichtlich
Kläger
eigenen
Wertangabe
übereinstimmende
Wertfestsetzung
beanstandet
hat
.
kann
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
mehr
Einwänden
Wertfestsetzung
gehört
werden
vgl.
Beschluss
8
.
März
.
.
kann
Bestellung
Notanwalts
§
Kläger
angestrebten
Ziel
gerechtfertigt
werden
.
Nichtzulassungsbeschwerde
darf
gesetzlichen
Vorschriften
nur
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
begründet
werden
;
trägt
Verantwortung
Fassung
.
Beiordnung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalts
allein
Zweck
eingelegte
Rechtsmittel
Rat
bisherigen
Prozessbevollmächtigten
durchzuführen
hierbei
rechtlichen
Überlegungen
Klägers
Grundlage
Begründungsschriftsatzes
machen
würde
Sinn
Zweck
Zulassungsbeschränkung
zuwiderlaufen
besteht
Rechtspflege
leistungsfähige
Revisionssachen
besonders
qualifizierte
Anwaltschaft
stärken
Rechtsuchenden
kompetent
beraten
Bundesgerichtshof
unzulässigen
Rechtsmitteln
entlasten
.
Auch
stünde
Beiordnung
Widerspruch
Eigenverantwortung
Rechtsanwalts
Beschluss
20
.
Februar
.
m.w
.
.
2
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
Kosten
Klägers
unzulässig
verwerfen
Wert
Revision
geltend
machenden
übersteigt
Begründung
Vorsitzenden
zuletzt
29
.
März
verlängerten
Frist
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
begründet
worden
ist
.
Halfmeier
Jurgeleit
Sacher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
21.10.2015