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NAMEN
Verkündet
:
7
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Architekten
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Architektenvertrages
verwandte
Klausel
"
Aufrechnung
Honoraranspruch
ist
nur
unbestrittenen
rechtskräftig
festgestellten
Forderung
zulässig
"
ist
gemäß
§
Abs.
unwirksam
.
Urteil
7
.
April
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
7
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Richter
Prof.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagten
Zahlung
restlichen
Architektenhonorars
eigenem
abgetretenem
Recht
Vaters
Anspruch
.
April
schlossen
Vater
einerseits
Beklagten
andererseits
"
Einheits-Architektenvertrag
Gebäude
"
betreffend
Neubau
.
Gegenstand
Vertrages
sind
Leistungsphasen
gemäß
§
Abs.
.
Architektenvertrag
beigefügten
"
Allgemeine(n
Vertragsbestimmungen
Einheits-Architektenvertrag
"
lauten
§
Nr.
:
"
Aufrechnung
Honoraranspruch
ist
nur
unbestrittenen
rechtskräftig
festgestellten
Forderung
zulässig
.
"
Beklagten
dritte
Abschlagsrechnung
Zahlungen
erbracht
hatten
kündigten
Kläger
Vater
Schreiben
23
.
Dezember
Architektenvertrag
.
Beklagten
rechnen
Honorarforderung
Schadensersatzansprüchen
mangelhafter
Planung
Bauüberwachung
.
Mängel
Architektenleistung
hätten
Schallschutzmängeln
Rissbildungen
Feuchtigkeit
Kellerbereich
geführt
.
Kläger
hat
erstinstanzlich
zuletzt
beantragt
Beklagten
Gesamtschuldner
verurteilen
Zinsen
zahlen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
hat
Honoraranspruch
Höhe
begründet
erachtet
Beklagten
allerdings
Betrag
übersteigenden
Schadenersatzansprüchen
wirksam
aufgerechnet
hätten
.
Berufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
Beklagten
verurteilt
Gesamtschuldner
Kläger
Zinsen
zahlen
.
Senat
zugelassenen
Revision
möchten
Beklagten
Zurückweisung
Berufung
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Rechtsverhältnis
Parteien
sind
31
.
Dezember
geltenden
Rechtsvorschriften
anwendbar
Art
.
§
Satz
.
Berufungsgericht
hat
Aufrechnung
Beklagten
Schadensersatzansprüchen
rechnerisch
unstreitige
Resthonorarforderung
Klägers
Höhe
unzulässig
erachtet
.
stehe
Aufrechnungsverbot
§
Nr.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
vorgenannten
Architektenvertrag
.
Klausel
sei
wirksam
.
sei
intransparent
benachteilige
Beklagten
Geboten
Glauben
unangemessen
.
verstoße
auch
§
Nr.
§
Nr.
.
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
23
.
Juni
Aufrechnungsverbote
dann
Geltung
kommen
könnten
Auftraggeber
zwängen
mangelhafte
unfertige
Leistung
vollem
Umfang
vergüten
Gegenansprüche
Höhe
Fertigstellungskosten
zustünden
läge
Situation
.
stehe
gerade
Beklagten
Aufrechnung
gestellten
Schadensersatzansprüche
zustünden
Ansprüche
unstreitig
seien
noch
Entscheidungsreife
bestehe
.
Rechtsstreit
sei
Übrigen
Honorarforderung
Klägers
angehe
entscheidungsreif
.
Frühere
Einwendungen
hätten
Beklagten
Termin
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
5
.
Februar
fallengelassen
Landgericht
zutreffend
ausgeführt
habe
geltend
gemachten
Honoraranspruch
unstreitig
gestellt
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Erfolg
rügt
Revision
allerdings
Berufungsgericht
Rechtsstreit
entscheidungsreif
gehalten
hat
Honorarforderung
Klägers
ging
.
Begründetheit
Klageforderung
vorbehaltlich
Frage
Erlöschens
Aufrechnung
stand
Entscheidung
Landgerichts
bereits
rechtskräftig
.
Urteil
ursprüngliche
Bestehen
Klageforderung
Aufrechnung
gestellten
Gegenforderung
bejaht
enthält
insoweit
prozessual
selbständige
Elemente
Streitstoffs
.
Dementsprechend
kann
Überwälzung
Streitstoffs
Rechtsmittelinstanz
Devolution
Elemente
beschränkt
werden
.
Devolution
abtrennbaren
Teils
Streitstoffs
setzt
Einlegung
Rechtsmittels
Anschlussrechtsmittels
beschwerte
Partei
.
Anderenfalls
verbleibt
Teil
Streitstoffs
Vorinstanz
wird
rechtskräftig
gelangt
nächste
Instanz
Urteil
3
November
.
Beklagten
haben
Berufungsurteils
landgerichtliche
Entscheidung
Anschlussberufung
eingelegt
;
wird
auch
Revision
geltend
gemacht
.
Aberkennung
Klageforderung
unabhängig
Aufrechnung
gestellten
Forderungen
kommt
Betracht
.
2
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
jedoch
angenommen
Aufrechnung
Honoraranspruch
Klägers
sei
§
Nr.
Allgemeinen
Vertragsbestimmungen
Einheits-Architektenvertrag
ausgeschlossen
.
Recht
ist
Berufungsgericht
noch
ausgegangen
etwaige
Schadensersatzansprüche
Beklagten
nur
Wege
Aufrechnung
geltend
gemacht
werden
können
;
Verrechnung
Werklohnforderung
Klägers
findet
.
Verrechnung
ist
gesetzlich
vorgesehenes
Rechtsinstitut
Fällen
Gesetzeslage
Werklohn
Anspruch
Nichterfüllung
andere
Ansprüche
Schlechterfüllung
Vertrages
aufrechenbar
gegenüber
stehen
.
Fällen
sind
vertraglichen
gesetzlichen
Regelungen
Aufrechnung
anwendbar
Urteil
23
.
Juni
.
Bundesgerichtshof
bereits
Werkvertrag
Vereinbarung
VOB/B
entschiedenen
Grundsätze
finden
ebenso
Architektenvertrag
Anwendung
Werkvertrag
qualifizieren
ist
.
Rechtsfehlerhaft
bejaht
Berufungsgericht
Wirksamkeit
§
Nr.
Allgemeinen
Vertragsbestimmungen
.
Bestimmung
ist
vielfach
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
vertretenen
Auffassung
m.w
.
§
Abs.
unwirksam
.
benachteiligt
Vertragspartner
verwendenden
Architekten
Geboten
Glauben
unangemessen
.
Benachteiligung
liegt
Besteller
Verbot
Aufrechnung
Abrechnungsverhältnis
Werkvertrages
gezwungen
würde
mangelhafte
unfertige
Leistung
vollem
Umfang
vergüten
Gegenansprüche
Höhe
Mängelbeseitigungsoder
Fertigstellungskosten
zustehen
vgl.
Urteil
23
.
Juni
279
;
;
Hensen
AGB-Recht
10
.
Aufl
.
Nr.
.
m.w
.
;
Kessen
.
.
würde
Vertrag
geschaffene
Äquivalenzverhältnis
Leistung
Gegenleistung
Besteller
unzumutbarer
Weise
eingegriffen
.
synallagmatische
Verknüpfung
Werklohnforderung
Forderung
mangelfreie
Erfüllung
Vertrages
findet
zunächst
Ausdruck
Leistungsverweigerungsrecht
Bestellers
Falle
mangelhaften
fertig
gestellten
Leistung
§
Abs.
.
Besteller
kann
Leistungsverweigerungsrecht
verteidigen
Folge
Werklohnforderung
ganz
teilweise
durchsetzbar
ist
.
kann
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
ausgeschlossen
werden
Nr.
Nr.
.
wäre
hinnehmbares
Ergebnis
Leistungsverweigerungsrecht
erwachsene
Zahlung
gerichtete
Gegenforderung
führen
würde
Werklohn
nunmehr
durchsetzbar
ist
vgl.
Urteil
24
November
.
Gründen
hat
Bundesgerichtshof
bereits
entschieden
Vorbehaltsurteil
grundsätzlich
erlassen
werden
darf
Werklohnforderung
zugesprochen
wird
Aufrechnung
gestellte
Ansprüche
Zahlung
Mängelbeseitigungskosten
Fertigstellungsmehrkosten
Nachverfahren
vorbehalten
werden
.
würde
nämlich
vorübergehenden
Aussetzung
Wirkung
materiell-rechtlich
begründeten
Aufrechnung
führen
hätte
Folge
Kläger
Titel
Forderung
erhält
tatsächlich
Aufrechnung
besteht
.
Wirkung
ist
grundsätzlich
gerechtfertigt
Besteller
Werklohnforderung
Ansprüchen
aufrechnet
Vertrag
geschaffene
Äquivalenzverhältnis
Leistung
Gegenleistung
herzustellen
Urteil
24
November
134
Urteil
27
.
September
NZBau
ZfBR
.
Aufrechnungsverbot
führt
noch
stärkerer
Weise
Vorbehaltsurteil
Auflösung
synallagmatischen
Verbundenheit
genannten
gegenseitigen
Forderungen
.
Wirkung
wäre
anders
Vorbehaltsurteil
nur
vorübergehend
sogar
endgültig
.
gilt
hier
erst
recht
genannten
Fällen
gerechtfertigt
ist
Besteller
unangemessen
benachteiligt
.
Auch
Architektenvertrag
können
Besteller
Mängeln
Leistung
Architekten
Ansprüche
Schadensersatz
zustehen
bestehen
Kosten
Beseitigung
Mängel
Architektenwerkes
etwa
Überarbeitung
fehlerhaften
Planung
Fertigstellungsmehrkosten
etwa
notwendige
Beauftragung
weiteren
Architekten
Leistungen
erstattet
bekommen
.
§
Nr.
Allgemeinen
Vertragsbestimmungen
wird
Aufrechnung
Forderung
unzulässig
erklärt
sei
denn
ist
unbestritten
rechtskräftig
festgestellt
.
umfasst
Aufrechnungsverbot
auch
derartige
engen
synallagmatischen
Verhältnis
Werklohnforderung
stehende
Ersatzansprüche
Mängelbeseitigungskosten
Fertigstellungsmehrkosten
.
Klausel
führt
dargelegten
Gründen
unangemessenen
Benachteiligung
Bestellers
.
kann
dahinstehen
Ausschluss
Möglichkeit
Aufrechnung
Ansprüchen
Fertigstellungsmehrkosten
Mängelbeseitigungskosten
Architektenwerkes
gerichtet
sind
zulässig
wäre
.
-9-
jedenfalls
umfasst
Klausel
Gegenansprüche
unterschiedslos
.
kann
Ausschlusses
Aufrechnung
unbedenklichen
Gegenforderungen
aufrechterhalten
werden
vgl.
Kessen
.
ist
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
allgemein
beachtenden
Verbots
geltungserhaltenden
Reduktion
.
.
vgl.
zuletzt
Urteil
8
.
Dezember
.
unmöglich
.
Somit
fehlt
Fall
wirksam
vereinbarten
Ausschluss
Aufrechnung
auch
insoweit
Schadensersatzansprüche
geht
hier
Beklagten
geltend
gemacht
werden
.
Unrecht
meint
Berufungsgericht
unangemessene
Benachteiligung
könne
allenfalls
angenommen
werden
Gegenansprüche
entscheidungsreif
feststünden
.
trifft
.
Vielmehr
ist
Besteller
Fall
Gegenansprüche
tatsächlich
zustehen
unzumutbar
zunächst
volle
Werklohnforderung
zahlen
müssen
gesonderte
Geltendmachung
Ansprüche
verwiesen
werden
.
.
Senat
kann
selbst
Sache
entscheiden
.
Berufungsgericht
hat
Aufrechnung
gestellten
Gegenansprüche
abschließend
geprüft
.
Berufungsurteil
war
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Kuffer
Halfmeier
Vorinstanzen
:
Entscheidung
28.06.2006
OLG
Naumburg
Entscheidung