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3412 lines
29 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Baugeldverwendungspflicht
§
Abs.
erstreckt
bewilligte
Darlehensbeträge
Auszahlung
zwar
fälliger
durchsetzbarer
Anspruch
Darlehensnehmers
besteht
aber
abgerufen
werden
.
Urteil
20
.
Dezember
OLG
Ellwangen
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Richter
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Teilurteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Revision
Beklagten
wird
Teilurteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
.
August
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
.
Revision
Klägerin
wird
Teilurteil
10
.
Zivilsenats
25
.
August
aufgehoben
Nachteil
Klägerin
Schadens
entschieden
worden
ist
Nichterfüllung
Schlussrechnungen
12
.
März
27
.
März
geltend
gemachten
Restwerklohnforderungen
resultiert
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Schadensersatz
zweckwidriger
Verwendung
.
Klägerin
betreibt
Bauunternehmen
.
Beklagten
waren
4
.
Dezember
Mitglieder
Vorstands
Stiftung
bürgerlichen
Rechts
"
i.
S.
"
fortan
:
Stiftung
Rechtsfähigkeit
4
.
Dezember
erlangt
hatte
.
Beklagte
war
2
November
Mitglied
11
.
Dezember
Vorsitzender
Vorstands
Beklagte
war
20
.
August
hauptamtlicher
Geschäftsführer
Stiftung
17
.
Dezember
ebenfalls
Mitglied
Vorstands
.
Stiftung
Stiftungsvermögen
Zeitpunkt
Stiftungserrichtung
betrug
errichtete
Mehrfamilienhäuser
Heizzentrale
Hackschnitzelbunker
Rahmen
Projekts
"
i.
S.
.
Gesamtprojekt
wurde
VVaG
finanziert
.
Darlehensvertrag
22./23
.
September
bewilligte
VVaG
Stiftung
verzinsliches
Darlehen
Höhe
Mio.
Verwendungszweck
"
Durchführung
Projekt
i.
S.
"
.
Auszahlung
sollte
Baufortschritt
erfolgen
Abruf
Teilbeträgen
Frist
Werktagen
Beibringung
geeigneter
Belege
anzukündigen
war
.
Darlehen
wurde
Grundschuld
Höhe
Mio.
Baugrundstück
gesichert
.
15
.
Dezember
wurde
ursprüngliche
Darlehen
Darlehen
Höhe
Mio.
Mio.
ersetzt
Darlehensverträge
VVaG
aufgeteilt
wurden
.
.
Dezember
bewilligte
VVaG
Stiftung
weiteres
Darlehen
Höhe
.
Baugrundstück
eingetragene
Grundschuld
sicherte
auch
weiteren
Darlehen
.
Jahren
beauftragte
Stiftung
Klägerin
Maurerarbeiten
Rahmen
genannten
Projekts
errichtenden
Bauwerke
Haus
Haus
Heizzentrale
Hackschnitzelbunker
.
Geltung
VOB/B
war
vereinbart
.
Klägerin
stellte
Fertigstellung
Leistungen
Schlussrechnungen
.
Schlussrechnung
11
.
Juni
Klägerin
Haus
erbrachte
Leistungen
abrechnete
restliche
Vergütung
Rechnung
stellte
zahlte
Stiftung
Freigabe
nur
.
Schlussrechnung
12
.
März
Klägerin
Heizzentrale
Hackschnitzelbunker
erbrachte
Leistungen
abrechnete
stellte
Stiftung
restliche
Vergütung
Rechnung
.
Schlussrechnung
27
.
März
Klägerin
Haus
erbrachte
Leistungen
abrechnete
stellte
Stiftung
restliche
Vergütung
75.601,16
Rechnung
.
20
.
September
kündigten
Darlehensverträge
.
Stiftung
stellte
22
.
Februar
Insolvenzantrag
.
wurde
Beschluss
Insolvenzgerichts
18
.
April
Masse
abgewiesen
.
Klägerin
hat
beanspruchte
restliche
Vergütung
insgesamt
204.524,17
Zinsen
Schadensersatz
Beklagten
eingeklagt
Gesamtschuldner
Anspruch
genommen
werden
.
Landgericht
hat
Beklagten
Gesamtschuldner
verurteilt
Klägerin
Zinsen
zahlen
Hinblick
Höhe
unstreitigen
Teilbetrag
genannten
Schlussrechnung
11
.
Juni
.
hat
Schadensersatzanspruch
Klägerin
Beklagten
Gesamtschuldner
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
.
hiergegen
eingelegte
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
Verurteilung
Zahlung
Zinsen
gerichtet
hat
.
Übrigen
hat
Berufung
nur
insofern
Erfolg
gehabt
Berufungsgericht
Klägerin
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Gesamtschuldner
Grunde
nur
bezüglich
über
hinausgehenden
restlichen
Vergütung
Schlussrechnung
11
.
Juni
bezüglich
weiteren
Schlussrechnungen
geltend
gemachten
Vergütung
zuerkannt
hat
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
.
Parteien
haben
Berufungsurteil
Revision
eingelegt
.
Beklagten
verfolgen
Revision
Klageabweisungsbegehren
.
Klägerin
erstrebt
Revision
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
Nichterfüllung
Schlussrechnungen
12
.
März
27
.
März
geltend
gemachten
Restwerklohnforderungen
resultiert
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
ist
begründet
.
Revision
Beklagten
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
Umfang
Aufhebung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Revision
Klägerin
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Nachteil
Klägerin
Schadens
entschieden
worden
ist
Nichterfüllung
Restwerklohnforderungen
Schlussrechnungen
12
.
März
27
.
März
resultiert
Umfang
Aufhebung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Streitfall
ist
Gesetz
Sicherung
Bauforderungen
1
.
Juni
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
anzuwenden
vgl.
Urteil
19
.
August
.
NZBau
.
Berufungsgericht
Urteil
veröffentlicht
ist
führt
Klägerin
habe
Beklagten
Gesamtschuldner
Grunde
Schadensersatzanspruch
bezüglich
restlichen
Vergütung
Schlussrechnung
11
.
Juni
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
.
unstreitigen
Teils
Restforderung
Höhe
seien
Beklagten
Gesamtschuldner
Zahlung
verurteilen
.
weiteren
Schlussrechnungen
habe
Klägerin
Schadensersatzanspruch
.
Klägerin
gehöre
Kreis
Gesetz
Sicherung
Bauforderungen
geschützten
Baubeteiligten
.
Stiftung
sei
Darlehensnehmerin
Empfänger
Sinne
§
Abs.
gewesen
.
Mittelzuflüssen
Stiftung
Darlehensverträgen
habe
Baugeld
Sinne
§
Abs.
Rahmen
modifizierten
Baugelddarlehens
gehandelt
.
Bereitstellung
Grundschulden
Baugrundstücken
Stiftung
abgesicherten
Kontokorrentkredits
sei
Baugeld
Sinne
Abs.
entstanden
.
Einräumung
Kreditlinie
habe
Stiftung
tatsächliche
Verfügungsgewalt
Darlehensmittel
erlangt
.
Beklagten
hätten
hinreichend
dargelegt
Darlehensmittel
ausschließlich
Darlehenszweck
verwendet
worden
seien
.
Baugeldeigenschaft
sei
Kündigung
Darlehen
20
.
September
entfallen
.
habe
Folge
erst
abgerechneten
Leistungen
Klägerin
Heizzentrale/
Hackschnitzelbunker
Haus
mehr
Schutz
§
Abs.
erfasst
würden
.
Insoweit
scheide
Haftung
Beklagten
.
habe
Stiftung
Möglichkeit
Verpflichtung
bestanden
Schlussrechnung
11
.
Juni
notwendigen
Mittel
Vorlage
Rechnung
abzurufen
Geschäftskonto
bereitzuhalten
.
Juni
sei
Stiftung
Abruf
entsprechenden
Darlehensmittel
Kontokorrentkredit
noch
möglich
gewesen
.
Jedenfalls
20
.
August
seien
noch
Mittel
geflossen
.
Beklagten
hätten
Organe
Stiftung
bedingtem
Vorsatz
fehlende
Sicherung
Baugeldforderung
Klägerin
Schlussrechnung
11
.
Juni
herbeigeführt
.
entsprechende
Verantwortung
treffe
auch
Beklagten
hauptamtlichen
Geschäftsführer
besonderen
Vertreter
Stiftung
gemäß
§
§
.
II
.
Revision
Beklagten
Berufungsurteil
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Ergebnis
stand
soweit
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
§
Schutzgesetz
Sinne
§
Abs.
Baugläubiger
ist
vgl.
Urteil
19
.
August
aaO
.
10
;
Urteil
24
November
ZfBR
Klägerin
Personenkreis
zählt
.
2
.
Rechtsfehlerfrei
ist
Revision
Beklagten
Zweifel
gezogene
Würdigung
Berufungsgerichts
Darlehensgeber
Stiftung
Vereinbarung
Verwendungszwecks
Darlehensverträgen
Baugeld
begründet
haben
.
§
Abs.
sind
Baugeld
Beträge
Zwecke
Bestreitung
Kosten
Baus
Weise
gewährt
werden
Sicherung
Ansprüche
Geldgebers
Hypothek
Grundschuld
bebauenden
Grundstück
dient
.
Darlehensgeber
Bauvorhabens
Verfügung
gestellten
Mittel
können
nur
dann
Baugeld
angesehen
werden
Vereinbarungen
Darlehensnehmers
Darlehensgeber
vorsehen
Darlehen
bewilligt
wird
Darlehensnehmer
Verbindlichkeiten
Personen
tilgen
kann
Herstellung
Baus
Werklieferungsvertrags
beteiligt
sind
Urteil
13
.
Dezember
ZfBR
.
Zweckbestimmung
ausgezahlte
Betrag
Bestreitung
Kosten
Baues
dienen
soll
muss
Inhalt
Darlehensvertrags
sein
Urteil
11
.
April
BGHSt
.
Grundlage
Baugeldgewährung
können
Kreditgeschäfte
verschiedener
Art
sein
auch
Kredite
laufender
Rechnung
bestimmten
Höchstbetrag
Urteil
14
.
Januar
.
Ist
Darlehensvertrag
Verwendung
Mittel
§
Abs.
-9-
Satz
genannten
Zwecken
auch
anderen
Zwecken
vorgesehen
handelt
modifiziertes
Baugelddarlehen
;
derartigen
Darlehensverträgen
wird
insoweit
Verwendung
§
Abs.
Satz
genannten
Zwecken
vorgesehen
ist
Baugeld
begründet
vgl.
Urteil
13
.
Dezember
ZfBR
m.w
.
;
Urteil
11
.
April
BGHSt
.
Ist
Baubuch
geführt
worden
kann
allerdings
ausgegangen
werden
kurz
Bauzeit
Grundbuch
Lasten
Baugrundstücks
eingetragenen
Hypotheken
Grundschulden
Geldleistungen
sichern
Bestreitung
Baukosten
gewährt
wurden
Baugeld
waren
Empfänger
Beträge
darlegt
beweist
tatsächlich
ganz
teilweise
Bestreitung
Kosten
Baues
gewährt
worden
sind
vgl.
Urteil
9
.
Dezember
ZfBR
.
Entsprechend
Grundsätzen
hat
Berufungsgericht
Recht
Revisionen
unbeanstandet
angenommen
Stiftung
bewilligten
Darlehen
modifizierte
Baugelddarlehen
nämlich
grundpfandrechtlich
gesicherte
Kredite
Durchführung
Projekts
"
i.
S.
"
handelt
Bestreitung
sämtlicher
Rahmen
Durchführung
Projekts
anfallender
Kosten
Baukosten
bestimmt
waren
.
Verwendungszweck
ist
Darlehensverträgen
ausdrücklich
Durchführung
Projekts
"
i.
S.
"
vereinbart
.
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Feststellungen
Landgerichts
hat
Stiftung
Baubuch
geführt
.
Beklagten
haben
aufgeschlüsselt
Höhe
bewilligten
Darlehen
Bestreitung
Baukosten
einerseits
anderen
Zwecken
andererseits
bestimmt
waren
auszugehen
ist
bewilligten
Darlehen
insgesamt
Baugeld
Gegenstand
hatten
.
3
.
Ergebnis
Erfolg
wendet
Revision
Beklagten
Berufungsgericht
Stiftung
Empfänger
Höhe
klägerischen
Forderungen
erachtet
hat
.
Würdigung
Berufungsgerichts
Stiftung
habe
Einräumung
Kreditlinie
tatsächliche
Verfügungsgewalt
gesamten
abrufbaren
Baugeld
einzustufenden
Darlehensbetrag
erlangt
hält
allerdings
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
Zusammenhang
getroffenen
Feststellungen
ist
jedoch
auszugehen
Stiftung
jedenfalls
Höhe
klägerischen
Forderungen
erhalten
hat
Berufungsurteil
insoweit
Ergebnis
anderen
Gründen
richtig
darstellt
.
Abs.
sind
Baugeld
Geldbeträge
Zweck
Bestreitung
Kosten
Baues
gewährt
werden
.
Gewährung
setzt
Funktionszusammenhang
Verwendungsgebot
§
Abs.
näherer
Umschreibung
Abs.
dient
voraus
Darlehensnehmer
Verfügungsgewalt
Darlehensbeträge
erlangt
hat
vgl.
Urteil
17
.
Oktober
f.
;
Urteil
8
.
Januar
.
Begriff
ist
Innehabung
Dispositionsbefugnis
verstehen
Urteil
17
.
Oktober
aaO
.
Verständnis
findet
Bestätigung
§
Abs.
Verwendungsgebot
notwendigen
Grundlage
hat
Empfänger
faktische
Möglichkeit
rechtliche
Befugnis
besitzt
Baugeld
verwenden
Urteil
17
.
Oktober
.
Dispositionsbefugnis
erfordert
Baugeldempfänger
Baugelddarlehensbetrag
Weiteres
verfügen
kann
dann
Fall
ist
Betrag
bar
ausbezahlt
Konto
Baugeldempfängers
gutgeschrieben
worden
ist
.
Baugeldverwendungspflicht
§
Abs.
kann
auch
Darlehensbeträge
erstrecken
Baugelddarlehensgeber
Anweisung
Baugeldempfängers
unmittelbar
Dritten
auszahlt
vgl.
Bruns
Glöckner/v
.
Berg
Fachanwaltskommentar
Architektenrecht
BauFordSiG
.
§
BauFordSiG
.
Baugeldverwendungspflicht
erstreckt
indes
bewilligte
Darlehensbeträge
Auszahlung
zwar
fälliger
durchsetzbarer
Anspruch
Darlehensnehmers
besteht
aber
abgerufen
werden
vgl.
Stammkötter
Gesetz
Sicherung
Bauforderungen
2
.
Aufl
.
.
.
5
;
vgl.
auch
Urteil
17
.
Oktober
;
Kommentar
Reichsgesetz
Sicherung
Bauforderungen
1
.
Juni
Anm
.
;
Mergel
Sicherung
Bauforderungen
Recht
Praxis
S.
;
Hagenloch
Handbuch
Gesetz
Sicherung
Bauforderungen
.
.
Erstreckung
Baugeldverwendungspflicht
abgerufene
Darlehensbeträge
spricht
zunächst
Wortlaut
Abs.
Satz
Baugeldverwendungspflicht
"
Empfänger
"
auferlegt
auch
§
Abs.
Satz
Nr.
Geldbeträge
abstellt
"
Auszahlung
erfolgen
soll
"
.
sprechen
Sinn
Zweck
§
Abs.
derartige
Erstreckung
Baugeldverwendungspflicht
abgerufene
Darlehensbeträge
.
wäre
Darlehensnehmer
verwehrt
vollständigen
Inanspruchnahme
bewilligten
Baugelddarlehens
andere
Mittel
etwa
Eigenmittel
grundpfandrechtlich
gesicherte
Kreditmittel
abgerufenen
Darlehensbeträge
Bestreitung
Kosten
Baus
einzusetzen
.
Oberlandesgericht
;
ebenso
Joussen
18
.
Aufl
.
Anhang
.
§
BauFordSiG
annimmt
Empfang
liege
schon
dann
Kontokorrentkredit
triftigen
Grund
liegen
könnte
andere
Zuflüsse
ausreichen
Erwarten
eigene
Mittel
eingesetzt
werden
sollen
abgerufen
wird
findet
§
Abs.
hinreichende
Grundlage
.
Grundsätzen
unterlag
Stiftung
Streitfall
schon
Einräumung
Kreditlinie
Verwendungsgebot
§
Abs.
Bezug
gesamten
abrufbaren
Baugeld
einzustufenden
Darlehensbetrag
vgl.
Wolff
Privates
Baurecht
2
.
Aufl
.
BauFordSiG
.
§
BauFordSiG
.
Stiftung
abgeschlossenen
Darlehensverträgen
wird
ausdrücklich
Bereitstellung
Darlehens
Auszahlung
Darlehensbeträge
Feststellungen
Berufungsgerichts
Geschäftskonto
Stiftung
erfolgte
unterschieden
.
Baugeldverwendungspflicht
Stiftung
erstreckte
vorstehend
Ausgeführten
abgerufene
Darlehensbeträge
.
Berufungsgericht
Zusammenhang
getroffenen
Feststellungen
ist
jedoch
auszugehen
Stiftung
jedenfalls
Höhe
klägerischen
Forderungen
erhalten
hat
Berufungsurteil
insoweit
Ergebnis
anderen
Gründen
richtig
darstellt
.
Berufungsgericht
hat
unangefochten
festgestellt
Stiftung
bewilligten
Darlehen
Kontokorrentkredite
handelte
durchschnittlich
ca.
Mio.
valutiert
waren
Saldo
Darlehen
20
.
September
ca.
Mio.
betrug
.
Kontokorrentkredits
Baugeld
empfangene
Gesamtbetrag
ist
zwar
unbedingt
identisch
Gunsten
Kreditinstituts
bestimmten
Zeitpunkt
ausgewiesenen
Saldo
.
Kreditzinsen
-kosten
Saldo
beeinflussen
können
kann
Saldo
höher
sein
Baugeld
empfangene
Gesamtbetrag
vgl.
Urteil
14
.
Januar
ZfBR
.
Berücksichtigung
Darlehensverträgen
vereinbarten
Zinssätze
%
Laufzeit
Darlehen
Höhe
genannten
Salden
ist
jedoch
ausgeschlossen
Stiftung
Baugeld
empfangene
Gesamtbetrag
geringer
ist
Summe
klägerischen
Restwerklohnforderungen
.
4
.
Ausführungen
Berufungsgericht
Verletzung
Baugeldverwendungspflicht
Stiftung
bejaht
halten
rechtlichen
Nachprüfung
Revision
Beklagten
Recht
rügt
stand
.
Berufungsurteil
stellt
jedoch
insoweit
Ergebnis
anderen
Gründen
richtig
.
Berufungsgericht
sieht
Verletzung
Baugeldverwendungspflicht
Stiftung
notwendigen
Mittel
Schlussrechnung
11
.
Juni
Kontokorrentkredit
abgerufen
hat
.
Abruf
erstreckt
Baugeldverwendungspflicht
§
Abs.
indes
vorstehend
II
.
3
.
erörtert
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
hat
Stiftung
Baugeldverwendungspflicht
§
Abs.
anderen
Gründen
verletzt
.
Baugeldempfänger
haftet
einzelnen
Baugläubiger
gesamten
Baugeldbetrag
Bauforderung
Baugeld
Bauforderungen
verbraucht
ist
Urteil
10
Juli
.
Beweis
Verstoßes
Baugeldempfängers
Verwendungspflicht
§
Abs.
genügt
regelmäßig
Nachweis
Baugeld
mindestens
Höhe
Forderung
Baugläubigers
erhalten
hat
Baugeld
mehr
vorhanden
ist
fällige
Forderung
Baugläubigers
erfüllt
worden
wäre
Urteil
13
.
Dezember
NZBau
ZfBR
.
Sache
Anspruch
Genommenen
ist
dann
anderweitige
ordnungsgemäße
Verwendung
Geldes
Auszahlung
andere
Baugläubiger
darzulegen
beweisen
vgl.
Urteil
13
.
Dezember
aaO
;
Urteil
19
.
August
.
NZBau
.
modifizierten
Baugelddarlehen
Baugeldanteil
ausgewiesen
ist
entspricht
Schutzzweck
Gesetzes
Sicherung
Bauforderungen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Anspruch
Genommenen
Beweislast
zuzuweisen
Bestreitung
Baukosten
verwendeten
Gelder
anderen
vertraglich
vereinbarten
Verwendungszweck
zugeführt
worden
sind
so
dass
Entnahme
Gelder
Verringerung
Höhe
festgelegten
Baugeldes
eingetreten
ist
vgl.
Beschluss
22
.
September
.
trägt
Anspruch
Genommene
modifizierten
Baugelddarlehen
Beweislast
Darlehensmittel
insgesamt
vertraglich
vereinbarten
Verwendungszwecken
zugeführt
worden
sind
vgl.
Stammkötter
Gesetz
Sicherung
Bauforderungen
2
.
Aufl
.
.
.
Verbleiben
Zweifel
Darlehensbeträge
vertraglich
vereinbarte
Verwendungszwecke
ausgegeben
worden
sind
geht
Lasten
vgl.
Stammkötter
aaO
.
.
Streitfall
sind
genannten
Voraussetzungen
Nachweis
Verstoßes
Stiftung
Verwendungspflicht
§
Abs.
erfüllt
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
bereits
II
.
3
.
erörtert
auszugehen
Stiftung
jedenfalls
Höhe
klägerischen
Forderungen
Restwerklohnforderung
Schlussrechnung
11
.
Juni
erhalten
hat
.
Parteien
Zweifel
gezogenen
Ausführungen
Landgerichts
ist
nen
Baugeld
mehr
vorhanden
.
Restwerklohnforderung
Klägerin
Schlussrechnung
11
.
Juni
bezüglich
Stiftung
11
.
Oktober
unstreitig
Rechnungsprüfung
Zahlung
Höhe
freigegeben
hatte
wurde
Betrag
erfüllt
.
Kündigung
20
.
September
lässt
zuvor
bereits
erfolgte
Verletzung
§
unberührt
vgl.
Mergel
Sicherung
Bauforderungen
Recht
Praxis
S.
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
Berücksichtigung
vorstehend
genannten
Grundsätze
Beweislast
modifizierten
Baugelddarlehen
angenommen
Beklagten
ordnungsgemäße
Verwendung
ausgezahlten
Darlehensbeträge
vertraglich
vereinbarten
Darlehenszweck
nachgewiesen
haben
.
Erfolg
macht
Revision
Beklagten
insoweit
geltend
Inhalt
Darlehensverträge
sei
darlehenszweckwidrige
Verwendung
ausgeschlossen
.
darlehensvertraglichen
Vereinbarungen
Auszahlung
Teilbeträgen
Baufortschritt
Ankündigung
Beibringung
geeigneter
Belege
abhängig
gemacht
wurde
ist
ordnungsgemäße
Verwendung
ausgezahlten
Darlehensbeträge
nachgewiesen
.
ist
konkrete
Verwendung
betreffenden
Stiftung
ausgezahlten
Darlehensbeträge
belegt
.
Erfolg
macht
Revision
Beklagten
Weiteren
geltend
Berufungsgericht
habe
Stiftungssatzung
niedergelegten
weit
gefassten
Stiftungszweck
fehlerhafterweise
Folgerungen
bezüglich
Möglichkeit
zweckwidrigen
Verwendung
ausgezahlten
Darlehensbeträge
gezogen
.
Allerdings
lässt
Stiftungszweck
zweckwidrige
Verwendung
belegen
.
ändert
aber
Beklagten
ordnungsgemäße
Verwendung
Darlehensbeträge
vertraglich
vereinbarten
Darlehenszweck
nachgewiesen
haben
.
5
.
Ergebnis
Recht
hat
Berufungsgericht
auch
persönliche
Haftung
Beklagten
bejaht
.
Beklagten
sind
ehemalige
Mitglieder
Vorstands
Stiftung
Anspruch
§
Abs.
.
V.m
.
passivlegitimiert
.
Ist
Empfänger
juristische
Person
so
haftet
auch
gesetzliche
Vertreter
§
Abs.
.
V.m
.
Amtszeit
vorsätzlich
Baugelder
zweckwidrig
verwendet
hat
Baugläubiger
zustehende
Werklohnforderung
erfüllt
wird
vgl.
Urteil
24
November
ZfBR
75
;
Urteil
19
.
August
.
NZBau
.
Zugriff
konkret
verfügungsbefugte
natürliche
Person
wäre
Schutzfunktion
Vorschrift
typischen
Fall
Insolvenz
Baugeldempfängers
meist
Frage
gestellt
vgl.
Urteil
24
November
ZfBR
.
Hat
juristische
Person
Baugeld
erhalten
hat
gesetzliche
Vertreter
unterliegt
grundsätzlich
Baugeldverwendungspflicht
§
Abs.
haftet
zweckwidrige
Verwendung
vgl.
Urteil
9
.
Oktober
f.
ZfBR
59
;
.
Entsprechendes
gilt
Mitglieder
Personen
bestehenden
vertretungsberechtigten
Organs
juristischen
Person
Baugeld
erhalten
hat
.
Interne
Zuständigkeitsvereinbarungen
mehrgliedrigen
Geschäftsleitung
können
allerdings
Beschränkung
haftungsrechtlichen
Verantwortlichkeit
Mitglieder
führen
vgl.
Urteil
15
.
Oktober
f.
deliktischen
Verantwortlichkeit
Geschäftsführers
GmbH
vorsätzliche
Vorenthalten
Arbeitnehmerbeiträgen
Sozialversicherung
;
ferner
f.
;
jeweils
Vereinbarungen
bezüglich
Geschäftsführung
Zusammenhang
Verwendung
.
Mitgliedern
Organs
juristischen
Person
Baugeld
empfangen
hat
gilt
.
Entsprechend
Grundsätzen
sind
Beklagten
ehemalige
Mitglieder
Vorstands
Stiftung
passivlegitimiert
.
waren
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Feststellungen
Landgerichts
Tag
Abschlusses
ersten
Darlehensvertrags
23
.
September
Tag
Kündigung
Darlehen
20
.
September
durchgängig
Mitglieder
Vorstands
gesetzlichen
Vertreters
§
Stiftung
.
vorstehend
II
.
4
.
erörterte
Verletzung
Baugeldverwendungspflicht
fällt
Amtszeit
Beklagten
4
.
günstige
interne
Zuständigkeitsvereinbarung
Vorstand
Stiftung
Erfüllung
Gesetz
Sicherung
Bauforderungen
ergebenden
Pflichten
Beschränkung
Verantwortlichkeit
ergeben
könnte
haben
Beklagten
geltend
gemacht
.
rechtlichen
Nachprüfung
hält
Ergebnis
auch
stand
Berufungsgericht
bedingten
Vorsatz
Beklagten
bejaht
hat
.
Berufungsgericht
bezieht
Vorsatz
Beklagten
fehlende
Sicherung
Restwerklohnforderung
Schlussrechnung
11
.
Juni
Nichtabruf
entsprechenden
Darlehensbetrags
.
Ausführungen
beziehen
Verletzung
pflicht
objektiv
besteht
sind
Rechtsfehler
beeinflusst
.
Berufungsgericht
Übrigen
getroffenen
Feststellungen
ergibt
jedoch
Beklagten
bezüglich
Verletzung
Baugeldverwendungspflicht
vorstehend
II
.
4
.
erörtert
wurde
Vorsatz
vgl.
Urteil
13
.
Dezember
NZBau
ZfBR
Last
fällt
.
Berufungsgericht
hat
unangefochten
festgestellt
Vorstandsmitgliedern
Beklagten
Herkunft
Mittel
Durchführung
Projekts
"
i.
S.
"
Darlehen
VVaG
Form
Anschubfinanzierung
Anfang
bekannt
war
.
Berufungsgericht
hat
ferner
unangefochten
festgestellt
Vorstandsmitgliedern
Beklagten
Umstände
Darlehensgewährung
grundpfandrechtliche
Absicherung
gehört
Leistungserbringung
Klägerin
Schlussrechnung
11
.
Juni
geführt
hat
bekannt
waren
.
Erfolglos
bleibt
Einwand
Beklagten
Berufungsgericht
hätte
Ergebnis
kommen
müssen
ehrenamtlich
Vorstandsmitglieder
tätig
gewesenen
Beklagten
ebenso
ehrenamtlich
Vorstandsmitglied
tätig
gewesene
Beklagte
unvermeidbaren
Verbotsirrtum
unterlegen
seien
.
Verletzung
Schutzgesetzes
§
ist
bezüglich
Verbotsirrtums
Vorliegen
Vorsatz
so
genannten
Schuldtheorie
beurteilen
Urteil
10
Juli
m.w
.
.
entlastet
Verbotsirrtum
nur
unvermeidbar
war
.
fahrlässigem
Verbotsirrtum
wird
Sanktion
Vorsatztat
ausgeschlossen
vgl.
Urteil
10
Juli
aaO
.
.
Verbotsirrtum
ist
nur
dann
unvermeidbar
Täter
Umständen
Persönlichkeit
Berufskreis
zuzumutenden
Anspannung
Gewissens
Einsicht
Unrechtmäßige
Handelns
gewinnen
vermochte
.
setzt
geistigen
Erkenntniskräfte
eingesetzt
etwa
auftauchende
Zweifel
Nachdenken
erforderlichenfalls
Einholung
Rat
beseitigt
hat
.
Hätte
Täter
gehöriger
Anspannung
Gewissens
Unrechtmäßige
Tuns
erkennen
können
so
ist
Verbotsirrtum
verschuldet
vgl.
Urteil
10
Juli
aaO
.
.
Entsprechend
Grundsätzen
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
Beklagten
ebenso
Beklagte
unvermeidbaren
Verbotsirrtums
Haftung
Abs.
.
V.m
.
frei
sind
.
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Feststellungen
Landgerichts
wies
Projekt
"
i.
S.
"
Finanzierungsvolumen
Mio.
.
sollte
Feststellungen
Berufungsgerichts
Überschuss
erzielt
werden
.
Größenordnung
Umfangs
Rahmen
Projekts
entfalteten
Bautätigkeit
hätten
Beklagten
ebenso
Beklagte
unbeschadet
Ehrenamtlichkeit
Vorstandstätigkeit
gehabt
einschlägigen
Regeln
erkundigen
vertraut
machen
auch
ansonsten
Baugewerbe
tätig
sein
sollten
.
Hinblick
zentrale
Stellung
Stiftung
Darlehensnehmerin
Bauvertragspartei
waren
Beklagten
ebenso
Beklagte
auch
projektbegleitende
Einflussnahme
Darlehensgeber
noch
Abschluss
Generalplanervertrags
Stiftung
GmbH
Architektenund
Ingenieurleistungen
übertragen
wurden
enthoben
.
.
Revision
Beklagten
Revision
Beklagten
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
soweit
Nachteil
entschieden
worden
ist
Umfang
Aufhebung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
rechtlichen
Nachprüfung
hält
allerdings
vorstehend
II
.
4
.
genannten
Gründen
Ergebnis
stand
Berufungsgericht
Verletzung
Baugeldverwendungspflicht
Stiftung
bejaht
hat
.
2
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
indes
persönliche
Haftung
Beklagten
bejaht
werden
.
Beklagte
kann
ehemaliges
Mitglied
Vorstands
Stiftung
§
Abs.
.
V.m
.
persönlich
schadensersatzpflichtig
sein
Amtszeit
2
November
begann
vorsätzlich
Baugelder
zweckwidrig
verwendet
hat
Restwerklohnforderung
Schlussrechnung
11
.
Juni
vollständig
erfüllt
wurde
.
Auch
Beklagte
Tätigkeit
Finanzen
Stiftung
zuständiger
Geschäftsführer
20
.
August
aufgenommen
hat
kann
§
Abs.
.
V.m
.
persönlich
schadensersatzpflichtig
sein
Amtszeit
vorsätzlich
Baugelder
zweckwidrig
verwendet
hat
Restwerklohnforderung
gemäß
Schlussrechnung
11
.
Juni
vollständig
erfüllt
wurde
vgl.
Urteil
24
November
f.
Haftung
Prokuristen
juristischen
Person
.
Beklagten
kann
Auffassung
Berufungsgerichts
vorsätzliche
Verletzung
Baugeldverwendungspflicht
angelastet
werden
Abruf
nung
11
.
Juni
notwendigen
Mittel
Sorge
getragen
haben
.
Insoweit
fehlt
vorstehend
II
.
4
.
genannten
Gründen
bereits
objektiven
Verletzung
Baugeldverwendungspflicht
.
3
.
Berufungsurteil
stellt
insoweit
Ergebnis
anderen
Gründen
richtig
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Darlehen
Stiftung
durchschnittlich
ca.
Mio.
valutiert
waren
Saldo
Darlehen
20
.
September
ca.
Mio.
betrug
erlauben
Schluss
Beklagten
jeweiligen
Amtszeit
Baugelder
zweckwidrig
verwendet
haben
.
fehlt
insoweit
hinreichenden
Feststellungen
Stiftung
jeweiligen
Amtszeit
Beklagten
Baugeld
Höhe
klägerischen
Forderungen
Restwerklohnforderung
Schlussrechnung
11
.
Juni
erhalten
hat
Stiftung
jeweiligen
Amtszeit
bereits
zuvor
erhaltenes
Baugeld
Höhe
noch
vorhanden
war
.
4
.
Berufungsurteil
kann
Bestand
haben
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
.
Senat
ist
Lage
selbst
entscheiden
.
Klage
ist
insoweit
auch
anderen
Gründen
abzuweisen
.
Einwand
Berufungsgericht
hätte
Ergebnis
kommen
müssen
ehrenamtlich
Vorstandsmitglied
tätig
gewesene
Beklagte
unvermeidbaren
Verbotsirrtum
unterlegen
sei
hat
Revision
Beklagten
vorstehend
II
.
5
.
genannten
Gründen
Erfolg
.
IV
.
Revision
Klägerin
Revision
Klägerin
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Nachteil
Klägerin
Schadens
entschieden
worden
ist
Nichterfüllung
Restwerklohnforderungen
Schlussrechnungen
12
.
März
27
.
März
resultiert
Umfang
Aufhebung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Klägerin
hat
mündlichen
Verhandlung
8
November
klargestellt
Revision
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
lediglich
Schadens
erstrebt
Nichterfüllung
Restwerklohnforderungen
Schlussrechnungen
12
.
März
27
.
März
resultiert
.
2
.
Berufungsurteil
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
Umfang
Nachteil
Klägerin
entschieden
worden
ist
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Schadensersatzanspruch
Klägerin
§
Abs.
.
V.m
.
Nichterfüllung
Restwerklohnforderungen
Schlussrechnungen
12
.
März
27
.
März
abschließend
verneint
werden
.
Ergebnis
Recht
hat
Berufungsgericht
allerdings
angenommen
Haftung
Beklagten
könne
hergeleitet
werden
Stiftung
Darlehensbeträge
Bezahlung
Schlussrechnungen
12
.
März
27
.
März
abgerufen
hat
.
erfolgte
Abruf
Darlehensbeträgen
stellt
vorstehend
II
.
3
.
ausgeführt
Verletzung
Baugeldverwendungspflicht
.
Gleichwohl
kann
Revision
Klägerin
Erfolg
geltend
macht
Sachverhalt
Revisionsinstanz
auszugehen
ist
Haftung
Beklagten
§
Abs.
.
V.m
.
verneint
werden
.
Revisionsinstanz
ist
auszugehen
Stiftung
Höhe
klägerischen
Forderungen
erhalten
hat
Geld
jeweiligen
Amtszeit
Beklagten
zweckwidrig
verwendet
worden
ist
.
Sachverhalt
kann
Schadensersatzanspruch
Klägerin
Beklagten
§
Abs.
.
V.m
.
Nichterfüllung
Restwerklohnforderungen
Schlussrechnungen
12
.
März
27
.
März
unbeschadet
Umstands
gegeben
sein
Forderungen
erst
Kündigung
Darlehen
Insolvenzantragstellung
Stiftung
fällig
vgl.
§
Nr.
Abs.
VOB/B
geworden
sind
.
Zwar
bestand
Stiftung
Verpflichtung
Werklohnforderungen
Baugläubigern
Fälligkeit
Baugeld
bezahlen
vgl.
OLG
Urteil
15
.
Februar
juris
.
.
Gleichwohl
fällt
Schaden
Nichterfüllung
genannten
Restwerklohnforderungen
liegt
Schutzbereich
§
.
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
.
V.m
.
setzt
Schutzzweck
Baugeldempfänger
Baugeld
pflichtgemäßer
Verwendung
gerade
Schadensersatz
begehrenden
Baugläubiger
zugewandt
hätte
vgl.
Hagenloch
Handbuch
Gesetz
Sicherung
Bauforderungen
.
m.w
.
.
Baugeldempfänger
haftet
einzelnen
Baugläubiger
gesamten
Baugeldbetrag
Bauforderung
Baugeld
verbraucht
ist
Urteil
10
Juli
.
Baugläubiger
kann
vollen
Ausfall
Höhe
zweckwidrig
verwendeten
Baugeldes
verlangen
freilich
Maßgabe
Baugeldempfänger
Zahlungen
Höhe
Betrags
frei
wird
vgl.
.
3
.
Berufungsurteil
kann
Bestand
haben
Nachteil
Klägerin
Schadens
entschieden
worden
ist
Nichterfüllung
Restwerklohnforderungen
Schlussrechnungen
12
.
März
27
.
März
resultiert
.
Senat
sieht
hinreichender
Feststellungen
insbesondere
Berechtigung
Forderungen
Lage
selbst
entscheiden
.
V.
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägerin
Entscheidung
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Berufungsurteil
ist
veranlasst
Beschwerde
nur
hilfsweise
Fall
eingelegt
wurde
Revision
nur
teilweise
zugelassen
sein
sollte
Fall
ist
.
.
neue
Verhandlung
Berufungsgericht
weist
Senat
vorsorglich
Folgendes
:
1
.
Entsprechend
Ausführungen
II
.
4
.
ist
auszugehen
Stiftung
jedenfalls
Höhe
klägerischen
Forderungen
erhalten
hat
empfangenen
Baugeld
mehr
vorhanden
ist
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
angenommen
Beklagten
Berücksichtigung
Grundsätze
Beweislast
modifizierten
Baugelddarlehen
ordnungsgemäße
Verwendung
ausgezahlten
Darlehensbeträge
vereinbarten
Verwendungszweck
nachgewiesen
haben
Verletzung
Baugeldverwendungspflicht
Stiftung
auszugehen
ist
.
2
.
Haftung
Beklagten
Nichterfüllung
Restwerklohnforderungen
Schlussrechnungen
12
.
März
27
.
März
geht
wird
Berufungsgericht
Vorsatz
Beklagten
gegebenenfalls
Berechtigung
Restwerklohnforderungen
treffen
haben
.
Beweislast
Schaden
entsteht
Baugeld
zweckentfremdet
wurde
trägt
Baugläubiger
vgl.
Urteil
19
.
August
.
NZBau
.
3
.
Haftung
Beklagten
Nichterfüllung
Restwerklohnforderungen
Schlussrechnungen
11
.
Juni
12
.
März
27
.
März
geht
wird
Berufungsgericht
treffen
haben
Stiftung
jeweiligen
Amtszeit
Beklagten
Baugeld
Höhe
klägerischen
Forderungen
erhalten
hat
Stiftung
jeweiligen
Amtszeit
Beklagten
bereits
zuvor
erhaltenes
Baugeld
Höhe
noch
vorhanden
war
.
Klägerin
ist
Baugläubiger
Höhe
Stiftung
Baugeldempfänger
erhaltenen
Baugeldes
pflichtig
vgl.
Urteil
9
.
Dezember
f.
.
.
Beweislast
bezieht
auch
Zeitpunkte
Erhalts
Stiftung
.
Vorinstanzen
:
Ellwangen
Entscheidung
OLG
Entscheidung