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1676 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
8
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
.
.
werkvertraglichen
Gewährleistungsansprüche
Bestellers
unterliegen
auch
dann
Verjährungsregelung
§
Abs.
Satz
.
Abnahme
entstanden
sind
.
Verjährungsfrist
beginnt
erst
laufen
Abnahme
erfolgt
endgültig
verweigert
wird
Abänderung
Urteil
30
.
September
NZBau
.
Urteil
8
Juli
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
24
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Halfmeier
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
gemäß
§
.
Schadensersatz
mangelhafte
Erbringung
Architektenleistungen
.
Beklagte
ist
Architekt
.
erhielt
Klägerin
Vertrag
7
.
April
Auftrag
zuvor
massiver
Baumängel
gekündigten
Architekten
Fertigstellung
Rohbau
befindlichen
Wohnhauses
planen
überwachen
.
Schon
kam
Parteien
Unstimmigkeiten
Beklagte
Zusammenhang
mangelfreien
Fertigstellung
Bauvorhabens
übertragenen
Leistungen
vertragsgerecht
erbracht
hatte
.
Ende
forderte
Klägerin
mehrfach
Behebung
verschiedener
baulicher
Mängel
Abnahme
Ausführungsgewerke
sorgen
.
15
.
Dezember
Gericht
eingegangenen
Schriftsatz
leitete
Beklagten
selbständiges
Beweisverfahren
Gegenstand
2
.
März
eingegangenen
Schriftsatz
erweiterte
.
4
.
März
erstattete
gerichtliche
Sachverständige
Gutachten
Beklagten
13
.
März
zugestellt
wurde
.
fanden
Parteien
Einbeziehung
Haftpflichtversicherung
Beklagten
Verhandlungen
.
Klage
wurde
8
.
März
erhoben
.
Klägerin
hat
erstinstanzlichen
Verfahren
mangelbedingten
Schadensersatz
Höhe
Zinsen
beansprucht
hinaus
Feststellung
angetragen
Beklagte
weiteren
Schadensersatz
näher
bezeichnete
Baumängel
leisten
habe
.
Landgericht
hat
Beklagten
Abweisung
weitergehenden
Klage
Zahlung
Zinsen
verurteilt
Feststellungsbegehren
teilweise
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
landgerichtliche
Urteil
abgeändert
Klage
Begründung
abgewiesen
Klageforderungen
seien
verjährt
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
erstinstanzlichen
Verfahren
zuerkannten
Ansprüche
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Rechtsverhältnis
Parteien
sind
Berücksichtigung
Verjährung
geltenden
Überleitungsvorschriften
Art
.
§
31
.
Dezember
geltenden
Gesetze
anwendbar
Art
.
§
Satz
.
Berufungsgericht
sieht
§
abgeleiteten
Schadensersatzansprüche
Klägerin
verjährt
.
geht
Grundlage
Rechtsprechung
Senats
Urteil
30
.
September
NZBau
ZfBR
schon
Abnahme
mehr
nachbesserungsfähige
Mängel
Architektengewerks
bestehende
Schadensersatzanspruch
Bestellers
§
Regelverjährung
unterliege
§
eingreife
Besteller
Architektenleistungen
abgenommen
noch
Abnahme
endgültig
verweigert
habe
.
Abnahme
sei
hier
erfolgt
.
Ebenso
könne
endgültige
Verweigerung
Abnahme
unverjährter
Zeit
festgestellt
werden
.
ursprünglich
dreißigjährige
Regelverjährung
habe
Entstehung
Anspruchs
Zeitpunkt
laufen
begonnen
Rede
stehenden
Mängel
Bauwerk
verkörpert
hätten
.
sei
spätestens
Februar
Fall
gewesen
Klägerin
Schriftsatz
1
.
März
Antrag
selbständigen
Beweisverfahren
streitgegenständlichen
Mängel
erweitert
habe
.
Regelverjährungsfrist
gemäß
Art
.
§
Abs.
nur
noch
Jahre
1
.
Januar
betragen
habe
sei
Anspruch
Klägerin
auch
Berücksichtigung
verhandlungsbedingten
Hemmungszeiten
verjährt
gewesen
Klägerin
klagten
Schreiben
20
.
Januar
Zahlung
aufgefordert
möglicherweise
erkennen
gegeben
habe
Abnahme
endgültig
verweigern
wollen
.
II
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Klage
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
Klägerin
sind
auch
Feststellung
begehrt
wird
verjährt
.
1
.
Klägerin
verlangt
Schadensersatz
vertragsgerechte
Erbringung
Beklagten
übertragenen
Architektenleistungen
zurückführt
.
gehende
Ansprüche
können
gemäß
§
bestehen
.
Rechtsprechung
Senats
kann
Besteller
Berufungsgericht
Ausgangspunkt
Recht
annimmt
Schadensersatz
§
Mängel
Architektenleistungen
schon
Abnahme
vorherige
Fristsetzung
Ablehnungsandrohung
§
Abs.
Satz
verlangen
Mängel
Bauwerk
realisiert
haben
Nachbesserung
mehr
Betracht
kommt
Urteil
30
.
September
NZBau
ZfBR
97
;
Urteil
15
November
NZBau
ZfBR
;
Urteil
11
.
Oktober
NZBau
ZfBR
.
Ansprüche
bestehen
§
allgemeinen
Leistungsstörungsrecht
zuzuordnen
sind
Regelverjährung
unterliegen
Urteil
26
.
September
35
;
Urteil
17
.
Februar
ZR
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Schadensersatzansprüche
Klägerin
Beklagten
§
erfüllt
sind
.
Auffassungen
können
gestützten
Klageforderungen
Begründung
versagt
werden
Ansprüche
seien
jedenfalls
verjährt
.
Berufungsgericht
geht
Klage
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
Regelverjährung
§
unterliegen
.
entspricht
bisherigen
Rechtsprechung
Senats
Fällen
Besteller
§
verlangt
Architektenleistungen
abgenommen
Abnahme
endgültig
verweigert
haben
.
Senat
hat
entschieden
Gewährleistungsanspruch
Abnahme
voraussetze
dreißigjährige
Verjährung
gelte
.
fünfjährige
Verjährungsfrist
§
Abs.
Satz
greife
§
Abs.
Satz
erst
Abnahme
endgültiger
Verweigerung
laufen
beginne
Urteil
30
.
September
NZBau
.
Entscheidung
beruht
Erwägung
Gewährleistungsansprüche
Bestellers
kurzen
Verjährung
§
unterliegen
§
Abs.
Satz
Beginn
Verjährung
bestimmten
Zeitpunkt
entstanden
sind
.
Rechtsprechung
Literatur
31
.
Dezember
geltende
Schuldrecht
allerdings
Frage
gestellt
worden
ist
vgl.
Palandt/Sprau
61
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Neubearbeitung
§
Rdn
.
25
;
RGRK/Glanzmann
12
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Werner/Pastor
10
.
Aufl
.
Rdn
.
;
NZBau
;
Festschrift
f.
;
Festschrift
Motzke
hält
Senat
erneuter
Überprüfung
.
Vielmehr
ist
geboten
Verjährungsregelung
§
Abs.
Satz
auch
dann
anzuwenden
Gewährleistungsansprüche
Abnahme
entstanden
sind
.
Verjährungsfrist
beginnt
erst
laufen
Abnahme
erfolgt
endgültig
verweigert
wird
.
Senat
ist
Änderung
bisherigen
Rechtsprechung
gehindert
XI
.
Zivilsenat
Entscheidung
8
.
Dezember
XI
.
herangezogen
hat
.
dortige
Fall
wäre
auch
Anwendung
nunmehr
Senat
entwickelten
Grundsätze
anders
entscheiden
gewesen
.
Verjährungsregelung
§
gilt
Besteller
§
§
.
zustehenden
Gewährleistungsansprüche
unabhängig
Zeitpunkt
Entstehung
.
Abs.
bestimmt
werkmangelbedingte
Gewährleistungsansprüche
Bestellers
dreißigjährigen
Regelverjährung
unterliegen
Arbeiten
Bauwerk
Abnahme
Bauleistung
beginnenden
Frist
Jahren
verjähren
.
Zweck
Regelung
ist
Anlehnung
kaufrechtlichen
Verjährungsvorschriften
rasche
Vertragsabwicklung
gewährleisten
Streitigkeiten
Vertragsparteien
Mängelansprüche
Zeitpunkt
vermeiden
Ursachen
Beeinträchtigungen
Werkes
mehr
nur
noch
erheblichen
Schwierigkeiten
aufklärbar
sind
Motive
.
Einführung
hat
Gesetzgeber
bewusst
Kauf
genommen
Verjährungsfrist
abgelaufen
sein
kann
Besteller
Mangel
erkannt
hat
überhaupt
erkennbar
zutage
getreten
ist
Motive
.
hat
zugleich
gebilligt
Ansprüche
Bestellers
Wandelung
Minderung
Schadensersatz
verjährt
sein
können
entstanden
sind
gemäß
§
Abs.
Satz
Ablauf
angemessenen
Mängelbeseitigungsfrist
Ablehnungsandrohung
notwendig
Kenntnis
Bestellers
Mangel
voraussetzt
.
Tage
tretende
Entscheidung
Gesetzgebers
Gewährleistungsansprüche
Bestellers
unabhängig
Entstehung
kurzen
fünfjährigen
Verjährung
unterwerfen
beansprucht
Geltung
auch
Fälle
Ansprüche
gemäß
§
Abs.
Satz
Verjährungsbeginn
maßgeblichen
Abnahme
entstanden
sind
.
anderes
Verständnis
Regelungen
§
entspricht
eindeutigen
Wortlaut
Vorschrift
noch
gebietet
zweckentsprechende
Umsetzung
gesetzgeberischen
Willens
korrigierende
Auslegung
Weise
Abnahme
entstandenen
Gewährleistungsansprüche
Regelungsbereich
§
unterfallen
Regelverjährung
unterliegen
sollen
.
Schaffung
gesetzlichen
Regelung
§
hat
Gesetzgeber
Verjährung
werkvertraglichen
Gewährleistungsansprüche
insgesamt
Regelverjährung
maßgeblichen
Vorschriften
§
entzogen
Unternehmer
Mangel
arglistig
verschwiegen
hat
.
kurzen
Verjährungsfrist
§
Abs.
Satz
unterliegen
werkvertraglichen
Gewährleistungsansprüche
.
Geltung
hängt
sofortigen
Beginn
.
Verknüpfung
-9-
frist
Verjährungsbeginn
ist
Wortlaut
Vorschrift
§
entnehmen
entspricht
allgemein
Verjährungsvorschriften
geltenden
Regelungssystem
bereits
§
§
.
ergibt
Bestimmungen
Länge
Verjährungsfrist
Beginn
unterscheidet
.
steht
ebenso
jetzt
Geltung
neuen
Schuldrechts
Vorschriften
§
§
.
beispielhaft
abweichend
§
Beginn
gesetzlich
geregelten
kurzen
Verjährung
späterer
Zeitpunkt
maßgeblich
sein
kann
Verjährung
unterliegende
Anspruch
entsteht
.
ist
ersichtlich
Gesetzgeber
Möglichkeit
Einführung
§
Abs.
Verjährung
werkvertraglichen
Gewährleistungsansprüche
hat
ausschließen
wollen
.
ist
vielmehr
Gesetz
angelegt
§
Abs.
Satz
Besteller
ausdrücklich
ermöglicht
Gewährleistungsansprüche
schon
Abnahme
geltend
machen
.
Hätte
Gesetzgeber
Fallkonstellationen
Regelungsbereich
ausnehmen
wollen
hätte
näher
gelegen
entsprechende
Bestimmung
Gesetz
aufzunehmen
§
Abs.
Satz
Fälle
vorsieht
Unternehmer
Mangel
arglistig
verschwiegen
hat
.
Regelung
fehlt
ist
auszugehen
auch
Gewährleistungsansprüche
Anwendung
finden
soll
Abnahme
entstanden
sind
Ergebnis
ebenso
:
;
Preussner
Festschrift
;
Kompendium
Baurechts
3
.
Aufl
.
12
.
Teil
Rdn
.
jeweils
§
.
.
anderes
Verständnis
Regelungsgehalt
§
besteht
durchgreifendes
praktisches
Bedürfnis
.
Bedürfnis
kann
allenfalls
Umstand
ergeben
werkvertragliche
Gewährleistungsansprüche
Bestellers
Abnahme
überhaupt
verjähren
.
Besorgnis
besteht
Weise
Rückgriff
Regelverjährung
rechtfertigen
könnte
.
verkennen
ist
allerdings
Anwendung
§
Gewährleistungsansprüche
Zeitraum
Abnahme
Verjährungsfrist
Umständen
längere
Zeit
laufen
beginnt
bereits
entstanden
sind
.
widerspricht
Gesetzgeber
Regelung
verfolgten
Zweck
Gewährleistungsverpflichtung
Unternehmers
zeitlich
begrenzen
.
Notwendigkeit
zeitlichen
Begrenzung
besteht
nur
Zeitraum
Abnahme
vgl.
Motive
.
Abnahme
ist
Unternehmer
Erfüllung
verpflichtet
.
Erst
billigenden
Entgegennahme
Werkleistung
Bestellers
ist
gerechtfertigt
schützen
Gesetzgeber
ausreichend
erachteten
Zeitraum
Jahren
gleichwohl
Mangels
Bauleistung
Anspruch
genommen
werden
kann
.
Verjährungsvorschriften
gewährleisteten
Schuldnerschutzes
Motive
bedarf
hingegen
Erfüllungsphase
andauert
Besteller
Einverständnis
Vertragsleistung
erklärt
hat
.
schon
Zeitpunkt
Gewährleistungsansprüche
Unternehmer
zustehen
können
ändert
.
Beginn
fünfjährigen
Verjährung
ist
zwingend
Abnahme
Werkleistung
geknüpft
.
vorstehenden
Erwägungen
Verjährungsbeginn
maßgeblichen
Grundsätze
greifen
auch
Besteller
Werk
zwar
abgenommen
hat
aber
anderen
Gründen
Erfüllung
Vertrages
mehr
verlangt
vertragliche
Erfüllungsverhältnis
Abrechnungsverhältnis
umgewandelt
wird
.
beginnt
Verjährung
Rechtsprechung
hofs
auch
dann
Besteller
Entgegennahme
Werkes
Erfüllung
Vertragsleistung
ablehnt
Abnahme
endgültig
verweigert
Urteil
30
.
September
NZBau
ZfBR
97
;
Urteil
9
Juli
182
;
Urteil
3
.
März
4/95
.
Sinne
endgültige
Abnahmeverweigerung
vorliegt
ist
Umständen
jeweiligen
Einzelfalles
beurteilen
.
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
insbesondere
dann
anzunehmen
Besteller
Unternehmer
gemäß
§
Abs.
Satz
erfolglos
Frist
Ablehnungsandrohung
Beseitigung
wesentlicher
Mängel
gesetzt
hat
Urteil
16
.
September
;
OLG
.
Ablauf
Frist
kommt
Erfüllung
Vertragsleistung
mehr
Betracht
.
Erfüllungsverpflichtung
Unternehmers
Recht
Nachbesserung
anzudienen
erlöschen
Besteller
ist
Mängel
Bauleistung
Geltendmachung
Gewährleistungsrechte
§
Abs.
§
beschränkt
Urteil
16
.
September
.
Fällen
Ansprüche
Bestellers
Wandelung
Minderung
Schadensersatz
ausnahmsweise
Bestimmung
Mängelbeseitigungsfrist
abhängen
führt
spätestens
Geltendmachung
Rechte
gleichen
Ergebnis
Beginn
Verjährung
.
Werk
abgenommen
ist
auch
sonst
Umstände
vorliegen
vertragliche
Erfüllungsverhältnis
insbesondere
endgültige
Verweigerung
Abnahme
beendet
angesehen
werden
kann
beginnt
Verjährungsfrist
Gewährleistungsansprüche
Bestellers
laufen
.
erwachsen
Unternehmer
indes
Nachteile
hinzunehmen
zugemutet
werden
könnte
.
Nachbesserungsanspruch
Bestellers
§
Abs.
Satz
erlischt
Unternehmer
verlangte
Mängelbeseitigung
ausführt
.
Gleiches
gilt
§
Abs.
ersatzweise
Besteller
vorgenommen
wird
.
Vertrag
ist
dann
erfüllt
Werk
abnahmefähig
so
weitere
Verweigerung
Abnahme
endgültige
verstehen
ist
vgl.
Urteil
11
.
Mai
.
Verjährungsfrist
Kostenerstattungsanspruch
beginnt
Erklärung
Abnahmeverweigerung
laufen
.
Auch
Besteller
Abnahmeverlangen
Unternehmers
überhaupt
erklärt
ist
schutzlos
.
Vielmehr
kann
gemäß
§
Abs.
Satz
Art
.
§
Abs.
Satz
auch
Verträge
gilt
Einführung
Vorschrift
1
.
Mai
abgeschlossen
wurden
Besteller
angemessene
Frist
Abnahme
setzen
ergebnislosem
Ablauf
Werk
abgenommen
gilt
.
Dann
beginnt
Verjährung
Gewährleistungsansprüche
Ablauf
Frist
Palandt/Sprau
69
.
Aufl
.
Rdn
.
.
bleiben
seltenen
Fälle
Besteller
Abwicklung
Abrechung
Bauvorhabens
betreiben
mangelhafte
Werk
abnehmen
Unternehmer
Mängelbeseitigung
Herstellung
abnahmereifen
Werkes
gestatten
muss
vgl.
Urteil
27
.
Februar
.
Fälle
rechtfertigen
Abnahme
entstandenen
Gewährleistungsansprüche
Regelverjährung
unterwerfen
.
Auch
dann
muss
Unternehmer
Regel
befürchten
unabsehbare
Zeit
Gewährleistung
herangezogen
werden
können
.
Besteller
kann
vernünftigerweise
gelegen
sein
Unternehmer
hergestellte
Werk
dauerhaft
mangelhaften
Zustand
belassen
.
hat
vielmehr
Regel
Interesse
Beseitigung
Mangels
betreiben
monetären
Ausgleich
vorhandenen
Mangel
verlangen
.
führt
obigen
Grundsätzen
Ergebnis
Beginn
Verjährung
.
Fällen
Besteller
Abnahme
verweigert
noch
Unternehmer
Abnahme
erzwingen
kann
muss
Konsequenz
klaren
gesetzlichen
Regelung
hingenommen
werden
Gewährleistungsanspruch
verjährt
.
Je
Sachlage
kann
Fällen
Prüfung
bestehen
Verwirkung
Betracht
kommt
.
Senat
muss
entscheiden
Grundsätze
auch
Einführung
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
1
.
Januar
bestehende
Gesetzeslage
gelten
.
wird
abhängen
Besteller
auch
neuem
Schuldrecht
schon
Abnahme
§
.
zustehen
.
hat
Senat
bisher
geäußert
.
3
.
Klage
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
Klägerin
sind
Grundlage
angegriffenen
Entscheidung
Berufungsgerichts
Abnahme
endgültige
Verweigerung
lägen
verjährt
.
Verjährungsfrist
hat
frühestens
Zugang
schriftlichen
Zahlungsaufforderung
20
.
Januar
laufen
begonnen
.
war
dann
gemäß
§
Abs.
Verbindung
Art
.
§
Abs.
Satz
Klageerhebung
gehemmt
.
Halfmeier
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung