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1665 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
Abs.
Satz
§
Abs.
Fall
Stornoabwehr
notleidender
Versicherungsverträge
Stornogefahrmitteilung
Versicherungsvertreter
genügt
Versicherungsunternehmen
Nachbearbeitungspflicht
Versicherungsvertreter
unverzüglich
Gefahr
Stornierung
hinweist
.
Versicherungsunternehmen
ist
gestattet
angemessener
Zeit
gewisse
Klarheit
verschaffen
Anhaltspunkte
Vertragsgefährdung
vorliegen
Entscheidung
treffen
eigene
Nachbearbeitungsmaßnahmen
ergreift
beschränkt
Versicherungsvertreter
abzeichnende
Stornogefahr
mitzuteilen
.
bloße
Versendung
Stornogefahrmitteilung
Nachfolger
ausgeschiedenen
Versicherungsvertreters
ist
ausreichende
Maßnahme
Stornogefahrabwehr
.
Urteil
28
.
Juni
OLG
Zweibrücken
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Richter
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
Urteil
8
.
Zivilsenats
Pfälzischen
Oberlandesgerichts
Zweibrücken
24
.
Mai
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägerin
Urteil
Landgerichts
25
November
Höhe
Zinsen
zurückgewiesen
worden
ist
.
Rechtsstreit
wird
Umfang
Aufhebung
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Pflicht
Rückzahlung
Provisionsvorschüssen
.
Klägerin
ist
Versicherungsunternehmen
.
Beklagte
war
Mehrfachagenturvertrags
Februar
bis
scheiden
30
.
September
Klägerin
Versicherungsvertreter
tätig
.
Klägerin
verlangt
Rückzahlung
Provisionsvorschüssen
Reihe
Versicherungsverträgen
Begründung
Vertragsverhältnisse
seien
Beendigung
Versicherungsvertretervertrages
Beklagten
storniert
worden
.
Klägerin
macht
geltend
Ausscheiden
Beklagten
Stornogefahrmitteilungen
rechtzeitig
versandt
habe
.
trägt
eigene
Stornoabwehrmaßnahmen
Ausscheiden
Beklagten
erfolglos
geblieben
seien
.
Verrechnung
Beklagten
zustehenden
Guthabens
Höhe
66.301,79
hat
Klägerin
erster
Instanz
zuletzt
Zinsen
verlangt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsverfahren
hat
Klägerin
Forderung
Fallgruppen
unterteilt
Zweck
tabellarische
Aufstellungen
stichwortartigen
Zusammenstellung
stornierter
Einzelverträge
überreicht
.
ersten
Gruppe
Anlage
handelt
Darstellung
Klägerin
Verträge
Ausscheiden
Beklagten
Stornogefahrmitteilungen
versandt
worden
seien
.
Insoweit
hat
Klägerin
Restforderung
errechnet
110.957,12
Guthabens
Beklagten
Höhe
66.301,79
.
zweite
Fallgruppe
Anlage
betrifft
stornierten
Verträge
Klägerin
Auffassung
ist
Ausscheiden
Beklagten
ausreichende
eigene
Nachbearbeitung
vorgenommen
haben
;
Klägerin
hat
Anspruch
insoweit
beziffert
.
Zusammen
weiteren
Forderung
Höhe
hat
Klägerin
Berufung
zuletzt
verlangt
.
Berufung
hatte
Erfolg
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Provisionsrückzahlungsansprüche
Höhe
noch
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
teilweise
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
insoweit
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Übrigen
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagte
sei
Rückgewähr
streitgegenständlichen
Provisionsvorschüsse
verpflichtet
.
Rückzahlungsanspruch
Betracht
komme
stehe
weit
übersteigendes
Guthaben
Beklagten
.
übrigen
Fällen
scheide
Rückzahlungsanspruch
Klägerin
habe
Auflösung
Beklagten
vermittelten
Versicherungsverträge
vertreten
.
habe
schlüssig
vorgetragen
Nachbearbeitungspflicht
ausreichend
nachgekommen
sein
.
ganz
überwiegenden
Berufungsgericht
Einzelnen
näher
bezeichneten
Zahl
Fälle
ersten
Gruppe
habe
Klägerin
Stornogefahrmitteilungen
"
Bearbeitungsaufträge
"
bezeichnet
Beklagten
erst
Wochen
ersten
Anzeichen
Notleidendwerden
jeweiligen
Versicherungsvertrags
versandt
.
könne
rechtzeitig
angesehen
werden
.
Rücksicht
Provisionsinteresse
Beklagten
sei
Klägerin
gehalten
gewesen
unverzüglich
ersten
Anzeichen
Stornogefahr
tätig
werden
.
Hinblick
bestmöglichen
Chancenerhalt
Versicherungsvertreter
müsse
Versicherer
abverlangt
werden
unverzüglich
ersten
Anzeichen
Stornogefahr
entscheiden
selbst
gebotenen
Weise
tätig
werde
Versicherungsvertreter
Versuch
Vertragsrettung
überlasse
;
sodann
müsse
Versicherer
unverzüglich
handeln
.
zulässig
müsse
angesehen
werden
zunächst
selbst
standardisierte
Schreiben
versenden
ausbleibendem
Erfolg
erst
Wochen
ersten
"
Krisenanzeichen
"
Versicherungsvertreter
Gefahrmitteilung
zukommen
lassen
.
übrigen
Fällen
ersten
Fallgruppe
ergebe
Addition
verdienten
Provisionsanteile
Gesamtbetrag
weit
Guthaben
Beklagten
zurückbleibe
.
Hinblick
zweite
Fallgruppe
könne
Vortrag
Klägerin
entnommen
werden
unverzüglich
versucht
habe
Kunden
persönlich
Kontakt
aufzunehmen
.
Zwar
seien
Bemühungen
Klägerin
bestimmten
Fällen
Insolvenz
Versicherungsnehmers
Prämienherabsetzung
Umzug
Ummeldung
Einrichtung
Vormundschaft
vornherein
erforderlich
gewesen
Rettung
Vertrags
geführt
hätten
.
Summe
insoweit
Rede
stehenden
Provision
bleibe
jedoch
deutlich
noch
"
verbrauchten
"
Guthaben
Beklagten
.
tatsächliche
Vermutung
genannten
Fälle
hinaus
Teil
streitgegenständlichen
Versicherungsverträge
selbst
ordnungsgemäßer
Nachbearbeitung
retten
gewesen
sei
habe
Klägerin
berufen
.
Dementsprechend
trage
Anhaltspunkte
Vermutung
begründen
könnten
noch
Einschätzung
Prozentsatzes
zuließen
.
II
.
Beurteilung
hält
Angriffen
Revision
Punkten
Stand
.
Abs.
Satz
Verbindung
§
Abs.
entfällt
Anspruch
Versicherungsvertreters
Provision
Falle
Nichtausführung
Geschäfts
Unternehmer
soweit
Nichtausführung
Umständen
beruht
Unternehmer
vertreten
sind
.
Nichtausführung
Stornierung
Vertrags
ist
schon
dann
Versicherungsunternehmen
vertreten
notleidende
Verträge
gebotenem
Umfang
nachbearbeitet
hat
.
Art
Umfang
Versicherungsunternehmen
obliegenden
Nachbearbeitung
notleidender
Versicherungsverträge
bestimmen
Umständen
Einzelfalls
.
Versicherungsunternehmen
kann
eigene
Maßnahmen
Stornoabwehr
ergreifen
dann
freilich
Art
Umfang
ausreichend
sein
müssen
beschränken
Versicherungsvertreter
Stornogefahrmitteilung
Gelegenheit
geben
notleidend
gewordenen
Vertrag
selbst
nachzubearbeiten
Urteile
1
.
Dezember
.
15
;
25
.
Mai
;
juris
.
14
;
12
November
3/86
546
;
19
November
VersR
;
jeweils
m.w
.
.
Versicherer
trifft
Beweislast
ordnungsgemäße
Nachbearbeitung
notleidenden
Versicherungsvertrags
vorgenommen
hat
Urteile
1
.
Dezember
aaO
.
;
25
.
Mai
aaO
;
aaO
.
14
;
12
November
3/86
aaO
;
19
November
aaO
;
Thume
:
Küstner/Thume
Handbuch
gesamten
Vertriebsrechts
4
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
Grundsätzen
ist
Berufungsgericht
zwar
zutreffend
ausgegangen
hat
aber
frei
Rechtsfehlern
angewandt
.
1
.
Berufungsgericht
kann
bisherigen
Feststellungen
gefolgt
werden
Provisionsrückzahlungsbegehren
Klägerin
scheitere
Hinblick
stornierten
Verträge
ersten
Fallgruppe
überwiegend
bereits
Beklagten
Ausscheiden
rechtzeitigen
Stornogefahrmitteilungen
habe
zukommen
lassen
.
Entschließt
Versicherer
Versicherungsvertrag
bestehenden
Stornogefahr
Versendung
Stornogefahrmitteilung
Versicherungsvertreter
entgegenzuwirken
sendet
Zweck
Mitteilung
Inhalt
her
Lage
versetzt
seinerseits
Abwehrmaßnahmen
Stornogefahr
ergreifen
so
rechtzeitig
Versicherungsvertreter
normalem
Verlauf
rechtzeitigem
Eingang
rechnen
ist
so
ist
Versicherer
Pflicht
nogefahrabwehr
Maße
nachgekommen
Urteil
1
.
Dezember
aaO
.
.
Versicherer
muss
Mitteilung
so
rechtzeitig
versenden
Vertreter
sinnvoll
Aussicht
Erfolg
Rettung
Vertrags
bemühen
kann
Urteil
19
November
aaO
;
Löwisch
:
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn
2
.
Aufl
.
.
.
hat
Berufungsgericht
Ausgangspunkt
verkannt
.
Ansatz
zutreffend
ist
auch
Annahme
Berufungsgerichts
Versicherer
Vertrag
selbst
nachbearbeiten
will
Weg
wählt
Versicherungsvertreter
Vertragsgefährdung
Kenntnis
setzen
unverzüglich
Gefahr
Stornierung
betroffenen
Versicherungsvertrags
hinzuweisen
hat
so
auch
Emde
Vertriebsrecht
2
.
Aufl
.
.
Hinweis
Mecklenbrauck
.
folgt
Versicherungsvertreter
bestehenden
Treuepflicht
gegenseitigen
Treuepflicht
Recht
Handelsvertreter
siehe
Urteil
18
.
Juni
f.
;
Thume
aaO
Kap
.
.
.
.
Versicherungsvertreter
realistische
Chance
haben
soll
Vertrag
retten
müssen
Stornogefahrmitteilungen
so
bald
möglich
zugesandt
werden
.
also
schuldhaftes
Zögern
§
Abs.
erfolgt
Handlung
nur
Umständen
Einzelfalls
bemessenden
Überlegungszeit
vorgenommen
wird
Urteil
24
.
Januar
.
18
;
Beschluss
15
.
März
jeweils
m.w
.
.
Versicherer
Weg
Stornogefahrmitteilung
wählt
muss
so
bald
Umständen
möglich
zumutbar
ist
Versicherungsvertreter
erklären
.
-9-
erwiderung
weist
Recht
Aussichten
"
Rettung
"
Vertrags
Lebenserfahrung
sinken
je
Zeit
verstreicht
.
Anforderungen
Versicherer
dürfen
überspannt
werden
müssen
tatrichterlicher
Würdigung
konkreten
Umstände
Einzelfalls
angemessener
Abwägung
Interessen
Parteien
Rahmen
objektiv
Zumutbaren
halten
.
Revision
ist
zuzustimmen
Versicherer
Regel
bereits
ersten
Scheitern
Einzugs
Versicherungsbeiträgen
Stornogefahrmitteilung
versenden
muss
.
lässt
Weiteres
schon
Vertragsgefährdung
besorgen
.
ist
Versicherer
gestattet
angemessener
Zeit
gewisse
Klarheit
verschaffen
Anhaltspunkte
Vertragsgefährdung
vorliegen
Entscheidung
treffen
eigene
Nachbearbeitungsmaßnahmen
ergreift
beschränkt
Versicherungsvertreter
abzeichnende
Stornogefahr
mitzuteilen
Versicherungsvertreter
Nachbearbeitung
notwendigen
Informationen
erhalten
muss
.
ist
beanstanden
Versicherer
standardisierten
Schreiben
Überprüfung
Bankverbindung
bittet
Lastschrift
eingelöst
wird
.
Ergibt
Klärungsversuch
Stornogefahr
regelmäßig
anzunehmen
sein
dürfte
Reaktion
standardisierte
Anfrage
angemessener
Frist
erfolgt
darf
Versicherer
entsprechenden
Mitteilung
Vertreter
Regel
Wochen
abwarten
.
Berufungsgericht
hat
Anforderungen
Rechtzeitigkeit
Stornogefahrmitteilung
beachtet
.
angefochtene
Urteil
ist
insoweit
aufzuheben
zwar
Umfang
Klägerin
Revisionsverfahren
Einzelforderung
Nummer
Höhe
mehr
weiterverfolgt
.
Senat
ist
eigene
Entscheidung
möglich
.
Berufungsgericht
hat
lich
pauschale
Feststellung
getroffen
Klägerin
Stornogefahrmitteilungen
"
erst
Wochen
ersten
Anzeichen
Notleidendwerden
jeweiligen
Versicherungsvertrags
"
versandt
hat
.
Begründung
Berufungsurteils
enthält
tatsächliche
Substanz
ermöglicht
Senat
hinreichende
Beurteilung
vorzunehmen
.
Berufungsgericht
hat
Einzelfall
differenzierte
Feststellungen
getroffen
Anzeichen
Besorgnis
Vertragsgefährdung
gesehen
hat
Informationen
Klägerin
gewonnen
hat
Beklagten
mitgeteilt
hat
.
2
.
Hinblick
zweiten
Fallgruppe
zugeordneten
Verträge
bleibt
Revision
überwiegend
Erfolg
.
Unrecht
meint
Revision
ordnungsgemäße
Nachbearbeitung
notleidender
Versicherungsverträge
Versicherer
genüge
Nachfolger
ausgeschiedenen
Versicherungsvertreters
Stornierungsgefahrmitteilungen
übermittelt
.
bereits
erstinstanzlichen
gehaltenen
Vortrag
Klägerin
hat
Berufungsgericht
zwar
auseinandergesetzt
.
ist
jedoch
Ergebnis
unschädlich
.
Sieht
Versicherer
Stornogefahrmitteilung
bisherigen
Versicherungsvertreter
nimmt
Recht
wahr
andere
Maßnahmen
ergreifen
müssen
Art
Umfang
ausreichend
sein
.
Insoweit
kann
Versicherer
zwar
auch
Nachfolger
ausgeschiedenen
Versicherungsvertreters
Nachbearbeitung
beauftragen
.
ist
auch
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
beanstandet
worden
siehe
Schleswig
;
OLG
;
;
OLG
.
Allerdings
weist
Revisionserwiderung
Recht
bloße
Versendung
Stornogefahrmitteilung
Bestandsnachfolger
ausreichende
Maßnahme
ist
.
auch
gerichtetes
Wahlrecht
Versicherers
gibt
anders
Revision
meint
ist
Rechtsprechung
auch
gebilligt
worden
.
Bestandsnachfolger
wird
Schwerpunkt
Tätigkeit
Gründen
eigenen
Provisionsinteresses
setzen
Neuverträge
abzuschließen
Provisionsinteresse
Vorgängers
dienen
wollen
vgl.
Mecklenbrauck
aaO
.
muss
Versicherer
Vortrag
konkreten
Nacharbeit
Nachfolger
ausgeschiedenen
Aussichtslosigkeit
Nacharbeit
halten
.
hat
Klägerin
fehlen
lassen
.
Revision
vermag
Berufungsgericht
etwa
Zusammenhang
übergangenen
Sachvortrag
aufzuzeigen
.
Berufungsurteil
unterliegt
allerdings
auch
Hinblick
zweiten
Fallgruppe
zugeordneten
Versicherungsverträge
Aufhebung
Berufungsgericht
Rechtsmittel
Höhe
zurückgewiesen
hat
.
betrifft
Verträge
Nummern
.
Berufungsgericht
geht
insoweit
Nachbearbeitungsbemühungen
vorbezeichneten
Fällen
Erfolg
geführt
hätten
.
hat
jedoch
angenommen
Summe
insoweit
Rede
stehenden
zurückgeforderten
Provision
Guthaben
Beklagten
zurückbleibe
.
steht
jedoch
derzeit
genügender
Sicherheit
.
Guthaben
Beklagten
etwaige
Rückzahlungsansprüche
Klägerin
übersteigt
hängt
Umfang
Provisionsrückzahlungsansprüche
stornierten
Verträgen
ersten
Fallgruppe
herleiten
lassen
.
Revision
bleibt
Erfolg
geltend
macht
Klägerin
zahlreichen
weiteren
Verträgen
zweiten
gruppe
Nachbearbeitung
verpflichtet
gewesen
sei
.
hat
Klägerin
Tatsacheninstanzen
schriftsätzlich
geltend
gemacht
.
Insoweit
handelt
Revisionserwiderung
zutreffend
hinweist
neuen
Sachvortrag
gemäß
§
Abs.
Satz
Revisionsinstanz
unzulässig
ist
.
Tatsacheninstanzen
etwa
übergangenen
Sachvortrag
Klägerin
zeigt
Revision
.
Klägerin
Berufung
Sachvortrag
nur
Fälle
bezogen
hat
Stornomitteilung
Beklagten
rechtzeitig
erfolgt
Nachbearbeitung
Klägerin
vorgenommen
worden
sein
soll
war
Berufungsgericht
gehalten
Klägerin
überreichten
Tabellenwerke
Klägerin
schriftsätzlich
geltend
gemachten
Gesichtspunkt
behrlichen
Nachbearbeitung
prüfen
.
Klägerin
ausdrücklich
erwähnten
Fälle
entbehrlichen
Nachbearbeitung
hat
Berufungsgericht
berücksichtigt
.
3
.
Berufungsgericht
hat
tatsächliche
Vermutung
Klägerin
bestimmte
Anzahl
Stornofällen
Nachbearbeitung
erfolglos
geblieben
wäre
Ansicht
Revision
Ergebnis
zutreffend
verneint
.
Zwar
wäre
etwaiger
Erfahrungssatz
tatsächliche
Vermutung
berücksichtigen
auch
Klägerin
ausdrücklich
beruft
vgl.
3
.
Aufl
.
.
;
HK-ZPO/Saenger
4
.
Aufl
.
.
14
;
Laumen
:
4
.
Aufl
.
.
.
derartige
Vermutung
fehlen
Streitfall
jedoch
tatsächlichen
Anhaltspunkte
.
Revision
kann
insoweit
Erfolg
Urteil
Bundesgerichtshofs
19
November
aaO
stützen
.
vorgenannten
Fallgestaltung
lagen
anders
hier
gegebenen
Fall
bestimmter
Umstände
konkrete
Anhaltspunkte
Annahme
Rahmen
§
berücksichtigenden
tatsächlichen
Vermutung
.
Besonderheit
hat
richtshof
bereits
hingewiesen
Urteil
11
.
Dezember
3/86
aaO
.
Anspruch
Klägerin
ist
auch
Form
Mindestbetrags
gegeben
einmal
Mindestschätzung
möglich
erscheint
Tatsacheninstanzen
brauchbare
Anhaltspunkte
dargetan
worden
sind
.
.
Senat
kann
Sache
insgesamt
selbst
entscheiden
.
Berufungsurteil
war
gemäß
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Umfang
aufzuheben
Sache
insoweit
Nachholung
erforderlichen
Feststellungen
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Zurückweisung
gibt
Berufungsgericht
Gelegenheit
hinzuwirken
Klägerin
bisher
nur
stichpunktartigen
Sachvortrag
Besorgnis
Vertragsgefährdungen
veranlassten
Maßnahmen
vertieft
.
wird
Berufungsgericht
neuen
Verhandlung
Gelegenheit
haben
auch
weiteren
Sachvortrag
Klägerin
würdigen
auch
Verträgen
ersten
Fallgruppe
nämlich
jenigen
Nummern
54
59
näher
vorgetragenen
Gründen
Nachbearbeitung
verpflichtet
gewesen
sei
.
Halfmeier
Vorinstanzen
:
Entscheidung
25.11.2008
OLG
Zweibrücken
Entscheidung