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2404 lines
21 KiB

BESCHLUSS
23.Oktober
Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
Verordnung
Nr.
Rates
29
.
September
1
.
Landwirt
Verordnung
Nr.
Rates
29
.
September
zugewiesenen
Zahlungsansprüche
sind
sonstige
Vermögensrechte
§
grundsätzlich
pfändbar
.
Landwirt
nationalen
Reserve
Art
.
Verordnung
Nr.
zugewiesenen
Zahlungsansprüche
sind
Zeitraums
Jahren
Zuweisung
§
Abs.
i.V.
§
Abs.
unpfändbar
.
§
ist
Pfändung
derartigen
Zahlungsansprüchen
anwendbar
.
2
.
Verwertung
gepfändeten
Zahlungsanspruchs
kann
erfolgen
Vollstreckungsgericht
Antrag
Gläubigers
§
Abs.
Veräußerung
anordnet
.
Überweisung
gepfändeten
Zahlungsanspruchs
Einziehung
setzt
Verordnung
Nr.
Gläubiger
Zahlungsanspruch
selbst
aktivieren
kann
also
selbst
Betriebsinhaber
Sinne
Verordnung
ist
landwirtschaftliche
Fläche
selben
Region
bewirtschaftet
Zahlungsanspruch
zugewiesen
worden
ist
.
Beschluss
23
.
Oktober
AG
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldners
wird
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
Oktober
insoweit
aufgehoben
Erinnerung
Schuldners
Überweisungsbeschluss
Amtsgerichts
3
Juli
zurückgewiesen
worden
Kostenentscheidung
Lasten
ergangen
ist
.
Übrigen
Pfändungsbeschluss
wird
Rechtsbeschwerde
Maßgabe
zurückgewiesen
Pfändung
Zahlungsansprüche
ausgenommen
sind
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
Rates
29
.
September
übertragbar
sind
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Gläubiger
betreibt
Schuldner
Zwangsvollstreckung
Geldforderungen
Urteilen
Kostenfestsetzungsbeschlüssen
.
hat
Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
Pfändungsund
Überweisungsbeschluss
Schuldner
erwirkt
"
Schuldner
GAP-Agrarreform
Verordnung
Nr.
Rates
Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
26.07.2004
jeweils
erlassenen
Durchführungsverordnungen
zugewiesenen
Zahlungsansprüche
gepfändet
Gläubiger
Einziehung
überwiesen
wurden
.
Teil
Überweisungsbeschlusses
hat
Schuldner
Erinnerung
eingelegt
.
Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
hat
Überweisungsbeschluss
aufgehoben
.
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Gläubigers
hat
Landgericht
Beschluss
Amtsgerichts
abgeändert
Erinnerung
Schuldners
zurückgewiesen
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Schuldner
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Entscheidung
.
II
.
Beschwerdegericht
führt
Ansprüche
Schuldners
Drittschuldner
GAP-Agrarreform
Verordnung
Nr.
Rates
29
.
September
Nr.
Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
26
Juli
BetrPrämDurchfG
jeweils
erlassenen
Durchführungsverordnungen
seien
pfändbar
.
Zahlungsansprüche
seien
Art
.
Abs.
Nr.
enthaltenen
Einschränkung
Betriebsinhabern
frei
handelbar
.
Gläubiger
sei
Betriebsinhaber
Sinne
Art
.
lit
.
Nr.
Vorlage
Anmeldung
Unternehmernummer
Inhaber
landwirtschaftlicher
Betriebe
Pachtvertrages
Grünlandnutzflächen
Bewirtschaftung
jeweils
Ablichtung
nachgewiesen
habe
.
Auch
verfüge
Gläubiger
landwirtschaftliche
Flächen
betroffenen
Förderungsgebiet
legten
Pachtvertrag
landwirtschaftliche
Nutzfläche
Größe
ergebe
.
§
Abs.
BetrPrämDurchfG
reiche
Förderung
bewirtschaftete
Flächen
Region
befänden
auch
Sitz
Unternehmens
anderen
Bundesland
liege
.
Entsprechend
knüpfe
regionale
Förderung
Lage
Fläche
Sitz
landwirtschaftlichen
Betriebes
.
Region
Fläche
liege
sei
nur
Höhe
Prämie
Bedeutung
.
.
Rechtsbeschwerde
macht
geltend
Betriebsprämie
gemeint
ist
Zahlungsanspruch
sei
§
Abs.
Verbindung
Art
.
Nr.
unpfändbar
.
Betriebsprämie
sei
Gläubiger
abtretbar
.
Gläubiger
sei
Auffassung
Beschwerdegerichts
Betriebsinhaber
allein
Abtretung
erfolgen
könne
.
Gläubiger
habe
substantiiert
dargelegt
landwirtschaftliche
Tätigkeit
.
seien
Zahlungsansprüche
unpfändbar
Zweckbindung
Betriebsprämie
Art
.
Abs.
Nr.
Zielen
Verordnung
ergebe
.
Prämien
seien
streng
Zweck
geknüpft
landwirtschaftliche
Flächen
förderungsfähiger
Weise
bewirtschaften
.
Zweckbindung
würde
Abtretung
Prämie
Gläubiger
gestört
.
Rechtsbeschwerde
macht
ferner
geltend
Unpfändbarkeit
ergebe
§
.
Sinn
Zweck
Nr.
einerseits
§
andererseits
würden
Entkoppelung
Zahlungen
Erstreckung
bisherigen
Pfändungsschutzes
auch
Neuregelung
Subventionsgewährung
erfordern
.
liege
Überpfändung
.
Wert
Betriebsprämie
betrage
Vielfaches
jährlichen
Auszahlungsanspruchs
.
Gläubiger
selbst
Betriebsprämien
allenfalls
insoweit
einlösen
könne
gepachteten
Fläche
entsprächen
liege
Pfändung
übrigen
Zahlungsansprüche
gleichzeitig
Verstoß
Verbot
zwecklosen
Pfändung
.
IV
.
statthafte
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
nur
teilweise
Erfolg
.
Pfändung
Zahlungsansprüche
ist
Maßgabe
wirksam
Zahlungsansprüche
ausgenommen
sind
Art
.
Abs.
Nr.
übertragbar
sind
.
Überweisung
Zahlungsansprüche
Einziehung
teilweise
wirksam
ist
bedarf
weiterer
Aufklärung
.
1
.
Zutreffend
geht
Beschwerdegericht
Pfändbarkeit
Landwirts
Agrarreform
Verordnung
Nr.
Rates
29
.
September
§
beurteilen
ist
.
Vermögensrecht
pfändbar
sind
Rechte
Art
Vermögenswert
derart
verkörpern
Pfandverwertung
Befriedigung
Geldanspruchs
Gläubigers
führen
kann
Beschluss
20
.
Dezember
m.w
.
.
Voraussetzungen
liegen
Bezug
gepfändeten
Zahlungsansprüche
.
Zahlungsansprüche
werden
Nr.
Gesetz
Durchführung
einheitlichen
Betriebsprämie
1
.
August
BetrPrämDurchfG
jeweils
erlassenen
Durchführungsverordnungen
zugeteilt
anderweitig
erworben
.
Zahlungsansprüchen
handelt
Geldforderungen
Sinne
§
.
stellen
Berechtigung
bestimmten
Voraussetzungen
Forderung
Betriebsprämie
geltend
machen
können
Schmitte
Umweltrecht
.
Zahlungsansprüche
sind
bestimmten
Voraussetzungen
übertragbar
vgl.
Art
.
Nr.
.
können
auch
gleichwertige
Hektarzahl
beihilfefähiger
Flächen
veräußert
werden
.
Handel
ist
konzeptionell
vorgesehen
findet
auch
vgl.
Schmitte
Umweltrecht
.
haben
auch
Milcherzeuger
zustehende
Anlieferungs-Referenzmenge
vgl.
Beschluss
20
.
Dezember
aaO
Marktund
Vermögenswert
.
Vermögenswert
kann
Gläubiger
derart
realisieren
Zahlungsansprüche
pfändet
Einziehung
überweisen
lässt
Zahlungsansprüche
Betriebsinhaber
aktivieren
kann
vgl.
unten
.
.
Andernfalls
kann
Verwertung
erfolgen
Antrag
Gläubigers
Vollstreckungsgericht
gemäß
§
Abs.
Verkauf
gepfändeten
Zahlungsansprüche
anordnet
.
Erlös
Verkauf
wird
sodann
Gläubiger
ausgekehrt
.
2
.
Unpfändbarkeit
Zahlungsansprüche
kann
auch
begründet
werden
öffentlich-rechtliche
Befugnis
handelt
Geltendmachung
berechtigt
.
Senat
hat
bereits
Beschluss
20
.
Dezember
aaO
hingewiesen
übertragbare
verkehrsfähig
ausgestaltete
öffentlichrechtliche
Befugnisse
Rechte
geltend
machen
bloßen
Handlungsmöglichkeiten
vergleichbar
sind
Nutzung
Bürger
ansonsten
garantiert
ist
.
3
.
Erfolg
rügt
Rechtsbeschwerde
Beschwerdegericht
habe
Unrecht
angenommen
Gläubiger
sei
Betriebsinhaber
somit
Pfändung
berechtigt
.
Pfändung
kommt
Gläubiger
Betriebsinhaber
Sinne
Art
.
Nr.
ist
.
Pfändung
Zahlungsansprüche
hängt
Auffassung
Beschwerdegerichts
Rechtsbeschwerde
wohl
auch
Schmitte
Umweltrecht
Voraussetzung
.
Beschwerdegericht
geht
Ansatz
zutreffend
Vermögensrecht
Ermangelung
besonderer
Vorschriften
Pfändung
nur
insoweit
unterworfen
ist
übertragbar
ist
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
.
Richtig
nimmt
Beschwerdegericht
auch
Art
.
Abs.
Nr.
gesetzliches
Übertragungsverbot
derart
besteht
Zahlungsansprüche
nur
andere
Betriebsinhaber
Mitgliedstaates
übertragen
werden
können
ausgenommen
Falle
Übertragung
Vererbung
vorweggenommene
Erbfolge
.
Beschwerdegericht
berücksichtigt
jedoch
gesetzliche
Einschränkung
Übertragbarkeit
Forderung
Vermögensrechts
zwingend
Pfändungsverbot
§
Abs.
bewirkt
.
Vorschrift
stellt
allein
Forderung
übertragbar
ist
.
kommt
insbesondere
Betracht
Abtretung
Gesetzes
schlechthin
verboten
ist
Gläubigerwechsel
Inhalt
Leistung
dern
rechtliche
Zweckbindung
vereiteln
würde
Urteil
30
.
März
499
;
Urteil
15
.
Mai
.
Hingegen
genügt
§
Abs.
Forderung
Inhalt
Zweckbestimmung
übertragbar
ist
lediglich
bestimmten
Gläubigern
Abtretung
verboten
nur
bestimmten
Voraussetzungen
gestattet
wird
.
derartigen
Fällen
kann
erst
Auslegung
beschränkenden
Gesetzes
ergeben
zwingend
auch
Pfändbarkeit
richtet
Urteil
25
.
März
ZR
f.
;
Beschluss
20
.
Dezember
.
Grundlage
hat
Senat
bereits
Pfändung
Milcherzeuger
zustehenden
Anlieferungs-Referenzmenge
§
Abs.
ausgeschlossen
gesehen
grundsätzlich
nur
bestimmter
Bereiche
nur
Übernehmer
übertragbar
ist
selbst
Ehegatten
Milch
Milcherzeugnisse
Käufer
liefert
Milchlieferung
beginnt
§
Abs.
§
Abs.
MilchAbgV
Fassung
Bekanntmachung
9
.
August
.
hat
begründet
Milchabgabenverordnung
vorgenommene
Einschränkung
Übertragungsmöglichkeit
Anlieferungs-Referenzmenge
finde
Grund
Referenzmenge
nur
Milcherzeugern
zustehen
dürfe
also
Milch
erzeugenden
Betrieb
gebunden
sei
.
solle
verhindert
werden
Referenzmengen
Erzeugung
Vermarktung
Milch
verwendet
werden
Ausnutzung
Marktwertes
rein
finanzielle
Vorteile
ziehen
.
Zielsetzung
Milchabgabenverordnung
werde
Pfändung
Anlieferungs-Referenzmenge
beeinträchtigt
.
Verwertung
Gläubiger
könne
allein
erfolgen
Vollstreckungsgericht
Antrag
Gläubigers
§
Abs.
Verkauf
Verkaufsstelle
anordne
.
Überweisung
-9-
Einziehung
Gläubiger
sei
möglich
Umgehung
Verkaufsstellenzwanges
führen
würde
.
sei
gewährleistet
auch
Falle
Pfändung
Anlieferungs-Referenzmenge
ausschließlich
Milcherzeuger
zukomme
Beschluss
20
.
Dezember
aaO
.
ähnlichen
Erwägungen
steht
§
Abs.
Pfändung
Zahlungsansprüchen
Gläubiger
Betriebsinhaber
sind
.
Verbot
Übertragung
Betriebsinhaber
dient
Zweck
Zahlungsansprüche
sicherzustellen
.
Zahlungsansprüche
wurden
Art
.
Nr.
damaligen
Betriebsinhabern
beihilfefähige
Flächen
Antrag
zugeteilt
15
.
Mai
stellen
war
Art
.
Abs.
Nr.
.
Je
Hektar
Fläche
erhielt
Betriebsinhaber
grundsätzlich
Zahlungsanspruch
Art
.
Nr.
errechnete
.
Zahlungsansprüche
sind
jedoch
bestimmte
Flächen
konkrete
landwirtschaftliche
Nutzung
gebunden
Urteil
24
November
.
werden
genutzt
Beantragung
jährlichen
Betriebsprämie
aktiviert
"
werden
.
Voraussetzung
ist
grundsätzlich
sieht
Zahlungsanspruch
Stilllegung
antragstellende
Betriebsinhaber
Zahlungsanspruch
Hektar
landwirtschaftlicher
Nutzfläche
bewirtschaftet
.
antragstellende
Betriebsinhaber
kann
ursprünglich
zugeteilte
anderweitig
erworbene
Zahlungsansprüche
zurückgreifen
.
Möglichkeit
anderweitig
erworbene
Zahlungsansprüche
zurückzugreifen
wird
eröffnet
Art
.
Abs.
Satz
Nr.
erwerben
kann
.
Voraussetzung
ist
jedoch
Betriebsinhaber
Sinne
Art
.
lit
.
Nr.
ist
.
Beschränkung
Übertragbarkeit
Betriebsinhaber
verhindert
Personen
Zahlungsansprüche
erwerben
sehenen
Nutzung
zuführen
können
.
wird
Übertragungsbeschränkung
Anlieferungs-Referenzmenge
verhindert
Zahlungsansprüche
nur
Ausnutzung
Marktwertes
erworben
werden
rein
finanzielle
Vorteile
ziehen
vgl.
20
.
Dezember
aaO
.
Letztlich
soll
auch
Nr.
Erwägungsgründe
Nr.
herleiten
lässt
Akkumulierung
entsprechende
landwirtschaftliche
Basis
verhindert
werden
spekulativen
Übertragungen
Vorschub
leisten
könnte
.
eingeschränkten
Übertragbarkeit
verfolgte
Zweck
wird
berührt
Zahlungsansprüche
Gläubiger
pfändbar
sind
Betriebsinhaber
sind
.
Pfandrecht
Gläubigers
Zahlungsansprüchen
führt
vorgesehenen
Nutzung
entzogen
Weise
verwendet
werden
können
Nr.
verfolgten
Förderzweck
vereinbar
wäre
.
Ist
Gläubiger
selbst
Betriebsinhaber
Sinne
Art
.
Nr.
so
kann
Zahlungsansprüche
Umfang
Einziehung
überweisen
lassen
aktivieren
kann
.
Fall
muss
Erinnerungsverfahren
nachweisen
Voraussetzungen
Erhalt
Betriebsprämie
erfüllt
.
Ist
Gläubiger
selbst
Betriebsinhaber
kann
Zahlungsansprüche
nur
so
verwerten
Art
.
Nr.
ergangenen
Gesetzen
Verordnungen
vereinbaren
Weise
übertragen
lässt
.
Vollstreckungsgericht
kann
Antrag
Veräußerung
Zahlungsansprüche
andere
Betriebsinhaber
anordnen
§
Abs.
.
Gelingt
Übertragung
andere
Betriebsinhaber
steht
Übereinstimmung
Nr.
verfolgten
Förderzweck
.
wird
erreicht
Zahlungsansprüche
vorgesehenen
Verwendungszweck
entsprechend
Erwerber
aktiviert
werden
können
.
4
.
Pfändung
Zahlungsansprüche
ist
allerdings
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
beschränken
nationalen
Reserve
Art
.
Nr.
zugewiesene
Zahlungsansprüche
handelt
.
sind
Falle
Übertragung
Vererbung
vorweggenommene
Erbfolge
Zeitraum
Jahren
Zuweisung
beginnt
übertragbar
Art
.
Abs.
Nr.
Zeitraum
auch
pfändbar
§
Abs.
so
auch
Schmitte
Umweltrecht
.
Pfändungsbeschränkung
ist
Amts
berücksichtigen
.
Pfändungsbeschluss
ist
ändern
Zahlungsansprüche
ausgenommen
sind
.
5
.
Pfändung
Zahlungsansprüche
kann
unwirksam
gehalten
werden
Betriebsinhaber
Möglichkeit
entzogen
würde
Betriebsprämien
beantragen
Rechtsbeschwerde
anführt
Zweck
Zahlungsansprüche
verfehlt
würde
.
Beihilferegelung
Agrarreform
bezweckt
dauerhaft
individuelle
Förderung
Landwirte
Zahlungsansprüche
einmal
zugeteilt
worden
sind
Zahlungsansprüche
anderweitig
erworben
haben
.
Vielmehr
sind
Zahlungsansprüche
nur
Voraussetzung
Anspruch
Betriebsprämie
.
wird
gewährt
beliebiger
Betriebsinhaber
öffentlichen
Interesse
Erzeugung
einhält
Flächen
mehr
Erzeugung
genutzt
werden
gutem
landwirtschaftlichen
ökologischen
Zustand
erhält
vgl.
Urteil
24
November
.
6
.
Erfolg
macht
Rechtsbeschwerde
geltend
Beschwerdegericht
habe
Unrecht
Voraussetzungen
§
geprüft
.
kommt
Rüge
Rechtsbeschwerdeerwiderung
richtig
sieht
ordnungsgemäß
ausgeführt
ist
dargetan
ist
Schuldner
Erinnerungsverfahren
Voraussetzungen
§
Abs.
vorgebracht
hätte
noch
Voraussetzungen
gemäß
§
prüfen
gewesen
wären
.
§
ist
Pfändung
Sinne
Art
.
.
Nr.
anwendbar
.
§
ist
Pfändung
Forderungen
Landwirtschaft
betreibenden
Schuldner
Verkauf
landwirtschaftlichen
Erzeugnissen
zustehen
Antrag
Vollstreckungsgericht
insoweit
aufzuheben
Einkünfte
Unterhalt
Schuldners
Familie
Arbeitnehmer
Aufrechterhaltung
geordneten
Wirtschaftsführung
unentbehrlich
sind
.
Forderungen
Verkauf
landwirtschaftlicher
Erzeugnisse
sind
auch
Forderungen
gezählt
worden
Kaufpreis
ergänzen
Stelle
treten
so
Ausgleichszahlungen
Rahmen
EG-Getreidepreisharmonisierung
241
;
zustimmend
3
.
Auflage
§
Rdn
.
3
;
4
.
Auflage
§
.
2
;
3
.
Auflage
§
.
.
Pfändung
ist
§
.
V.m
.
Abs.
beschränkt
.
Zahlungsansprüche
Art
.
.
Nr.
sind
Forderungen
Verkauf
landwirtschaftlicher
Erzeugnisse
.
können
auch
Forderungen
behandelt
werden
.
Allerdings
ist
Rechtsbeschwerde
zuzugeben
Zahlungsanspruch
Grundlage
jährliche
Betriebsprämie
ist
auch
finanziellen
Ausgleich
niedrige
Preise
Agrarbereich
mittelbar
Ergänzung
Verkaufserlöse
Landwirte
dient
vgl.
Erwägungsgrund
Nr.
Nr.
.
Anders
Beihilfen
produktionsabhängig
gezahlt
werden
steht
Betriebsprämie
jedoch
Zusammenhang
mehr
Verkauf
landwirtschaftlicher
Produkte
so
bereits
Umweltrecht
253
;
zustimmend
Haertlein/Müller
149
;
Schmitte
Umweltrecht
.
Reform
Gemeinsamen
Agrarpolitik
Europäischen
Union
Nr.
hat
Entkoppelung
Direktzahlungen
Produktion
auch
Verkauf
landwirtschaftlicher
Produkte
stattgefunden
Erwägungsgrund
Nr.
Nr.
;
Schmitte
MittBayNot
.
Höhe
entkoppelten
Betriebsprämie
bestimmt
zwar
Übergangszeit
Kombinationsmodell
teilweise
Höhe
Vergangenheit
erhaltenen
Direktzahlungen
.
handelt
jedoch
nur
Rechengröße
vgl.
Art
.
Nr.
.
V.m
.
BetrPrämDurchfG
;
aaO
.
§
kann
Pfändungsschutz
gewährt
werden
Anspruch
Zahlung
derart
ausgestalteten
Betriebsprämie
betrifft
.
Gesetzgeber
hat
Schutz
Landwirte
lediglich
dahingehend
geregelt
Pfändung
Forderungen
Verkauf
landwirtschaftlicher
Erzeugnisse
beschränkt
wird
.
hat
umfassenden
Pfändungsschutz
Landwirte
derart
vorgesehen
staatliche
Einkommensbeihilfen
Pfändung
Voraussetzungen
§
unterworfen
wären
.
Auch
Zeitpunkt
Regelung
§
Erbhofrechtsverordnung
21
.
Dezember
anschließende
Länderregelungen
anknüpfte
BT-Drucksache
S.
Forderungen
Verkauf
schaftlicher
Produkte
Haupteinnahmequelle
Landwirte
gewesen
sein
mögen
beabsichtigt
gewesen
sein
mag
Landwirten
ähnlich
Arbeitnehmer
vgl.
Funk
umfassenden
Schutz
Verbindung
§
Nr.
zukommen
lassen
kann
Regelung
ausgelegt
werden
Anspruch
staatliche
Beihilfe
Verkauf
landwirtschaftlicher
Produkte
vollständig
abgekoppelt
ist
Forderungen
Verkauf
gleichsteht
.
so
extensive
Auslegung
Vorschrift
entfernt
derart
weit
Wortlaut
erfassten
wirtschaftlichen
Hintergrund
auch
Gesichtspunkt
Zwangsvollstreckung
geltenden
Grundsatzes
Formstrenge
mehr
rechtfertigen
ist
.
7
.
Unbegründet
ist
Rüge
Beschwerdegericht
habe
festgestellt
Überpfändung
§
Abs.
Satz
vorliege
.
Rechtsbeschwerde
hat
dargelegt
Beschwerdegericht
insoweit
Verfahrensfehler
begangen
hätte
.
Verstoß
§
Abs.
liegt
dargelegten
Gründen
.
8
.
Pfändungsbeschluss
alldem
vorgenommenen
Einschränkung
aufrechterhalten
bleiben
kann
Rechtsbeschwerde
Schuldners
insoweit
zurückzuweisen
ist
unterliegt
Teil
angefochtenen
Beschlusses
Aufhebung
gepfändeten
Vermögensrechte
Gläubiger
Einziehung
überwiesen
worden
sind
.
Insoweit
ist
Sache
erneuten
Entscheidung
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
.
Verwertung
Zahlungsanspruches
kann
erfolgen
Vollstreckungsgericht
Antrag
Gläubigers
Veräußerung
anordnet
§
Abs.
.
Antrag
hat
Gläubiger
gestellt
.
hat
vielmehr
beantragt
Zahlungsansprüche
Einziehung
überweisen
.
Verwertung
ist
auch
möglich
§
Abs.
.
V.m
.
§
.
Voraussetzung
Überweisung
Einziehung
Vermögensrechts
ist
Struktur
materiellen
Rechts
anderer
Schuldner
selbst
Recht
ausüben
kann
Ausübung
Rechts
bestimmten
Personenkreis
vorbehalten
ist
Gläubiger
Kreis
angehört
3
.
Auflage
§
Rdn
.
;
vgl.
Kormann
.
Voraussetzungen
liegen
Gläubiger
Zahlungsansprüche
selbst
aktivieren
kann
.
ist
Fall
Verordnung
ergibt
Art
.
.
V.m
.
Art
.
59
Nr.
vgl.
auch
§
BetrPrämDurchfG
Betriebsinhaber
Sinne
Verordnung
ist
landwirtschaftliche
Fläche
Region
bewirtschaftet
Zahlungsansprüche
zugewiesen
worden
sind
.
müssen
Beschwerdegericht
zutreffend
entschieden
hat
bewirtschafteten
Flächen
Region
befinden
.
Zutreffend
rügt
Rechtsbeschwerde
Beschwerdegericht
verfahrensfehlerfrei
festgestellt
hat
Gläubiger
Betriebsinhaber
Sinne
Nr.
ist
.
Art
.
lit
.
Nr.
ist
Betriebsinhaber
natürliche
juristische
Person
Betrieb
Gemeinschaftsgebiet
befindet
landwirtschaftliche
Tätigkeit
ausübt
worunter
Erzeugung
Zucht
Anbau
landwirtschaftlicher
Erzeugnisse
Erhaltung
Flächen
gutem
landwirtschaftlichen
ökologischen
Zustand
verstehen
ist
.
muss
Betriebsinhaber
Mindestfläche
bewirtschaften
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
795/2004
Kommission
21
.
April
§
Verordnung
Durchführung
zungsregelungen
gemeinsamen
Regeln
Direktzahlungen
Verordnung
Nr.
Rahmen
Integrierten
3
.
Dezember
.
Beschwerdegericht
setzt
ausdrücklich
streitigen
Behauptung
Schuldners
Gläubiger
bewirtschafte
gepachteten
Flächen
.
will
wohl
mittelbar
Bewirtschaftung
schließen
Gläubiger
Unternehmernummer
Inhaber
landwirtschaftlicher
Betriebe
Pachtverträge
vorgelegt
hat
.
Schluss
ist
jedenfalls
gegebenen
Umständen
zulässig
.
Urkunden
belegen
lediglich
Gläubiger
landwirtschaftlichen
Betrieb
angemeldet
hat
landwirtschaftlichen
Nutzung
vorgesehene
Flächen
gepachtet
hat
.
geben
Auskunft
selbst
Hilfspersonen
Flächen
tatsächlich
bewirtschaftet
.
Beschwerdegericht
wird
Würdigung
Vorbringen
Schuldners
gerecht
Gläubiger
habe
Zuteilung
Unternehmernummer
Anpachtung
Flächen
nur
formal
Voraussetzungen
Zwangsvollstreckung
schaffen
wollen
.
spricht
deutlich
äußere
Anschein
.
Gläubiger
ist
Unternehmensberater
.
hat
Unternehmernummer
erst
kurz
Beantragung
Pfändungsbeschlusses
zuteilen
lassen
.
Auch
Pachtvertrag
Grünfläche
ist
erst
Monate
vorher
geschlossen
worden
.
ist
überdies
sehr
kleine
formal
noch
ausreichende
Fläche
Kosten
gering
sind
.
Erst
Beschluss
Amtsgerichts
hingewiesen
worden
ist
Vorgehen
ausreicht
Voraussetzungen
Pfändung
schaffen
hat
ausweislich
vorgelegten
Pachtvertrages
2
.
Oktober
weitere
Fläche
hinzugepachtet
.
Pachtvertrag
ebenfalls
verhältnismäßig
geringe
Kosten
ausweist
ist
befristet
Jahr
.
Beschwerdegericht
Beweiswürdigung
allein
begnügt
so
blendet
denkgesetzlich
naheliegende
Möglichkeit
vollständig
Gläubiger
angepachteten
Flächen
selbst
bewirtschaftet
Risiko
bewirtschaften
lässt
.
trifft
auch
Feststellungen
.
Hinweis
Beschwerdegerichts
immerhin
habe
zuständige
Kreisstelle
Gläubiger
Unternehmernummer
zugeteilt
lässt
besorgen
Vortrag
Schuldners
übergangen
hat
prüfe
landwirtschaftlichen
Nutzung
vorgesehene
Flächen
tatsächlich
bewirtschaftet
würden
.
Verfahrensfehler
nötigt
Beschluss
insoweit
heben
Zahlungsansprüche
Gläubiger
Einziehung
überwiesen
worden
sind
.
erneuten
Entscheidung
wird
Beschwerdegericht
gendes
berücksichtigen
haben
:
Gläubiger
muss
landwirtschaftliche
Fläche
B.
verfügen
.
vorgelegten
Pachtvertrag
vorgesehene
Pachtdauer
war
Zeitpunkt
Entscheidung
Beschwerdegerichts
bereits
abgelaufen
.
Sollte
Gläubiger
Betriebsinhaber
Sinne
Nr.
sein
landwirtschaftliche
Fläche
Region
verfügen
wäre
Überweisung
gepfändeten
Zahlungsansprüche
Einziehung
möglich
Gläubiger
Zahlungsansprüche
selbst
aktivieren
kann
.
setzt
Art
.
Abs.
Nr.
Gläubiger
gepfändetem
Zahlungsanspruch
je
Hektar
beihilfefähiger
Fläche
verfügt
.
Überweisung
Einziehung
bestehender
Zahlungsansprüche
kommt
Betracht
.
Sollte
Gläubiger
Betriebsinhaber
sein
wirtschaftliche
Fläche
Region
verfügen
wären
gepfändeten
Zahlungsansprüche
Unrecht
Einziehung
überwiesen
worden
.
Überweisungsbeschluss
wäre
insoweit
aufzuheben
.
Fall
steht
Gläubiger
Antrag
anderweitige
Verwertung
Form
Veräußerung
§
§
Abs.
Abs.
stellen
.
gleiche
gilt
gepfändeten
Zahlungsansprüche
Gläubiger
ausreichend
beihilfefähige
Fläche
Region
verfügt
.
Kuffer
Halfmeier
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
29.01.2007
M
Entscheidung