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1.4 KiB

BESCHLUSS
20
.
Februar
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
Beschluss
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
August
wird
unzulässig
verworfen
Zulassungsgrund
Sinne
§
Abs.
gegeben
ist
.
Rechtsbeschwerde
vorgetragenen
überwiegend
berechtigten
Bedenken
Begründung
Berufungsgerichts
Voraussetzungen
Gewährung
Wiedereinsetzung
versäumte
Berufungsbegründungsfrist
Verschulden
Klägervertreters
Versäumung
kommt
Entscheidung
anderem
Grund
richtig
erweist
.
Kläger
hat
vorgetragen
Maßnahmen
Klägervertreter
Montag
10
.
Juni
ergriffen
hat
feststellen
musste
Kanzleikraft
Freitag
7
.
Juni
Einzelanweisung
gegeben
hatte
notwendige
Eintragung
Berufungsbegründungsfrist
Fristenkalender
zusammen
zuständigen
Kanzleiangestellten
Montag
auszuführen
Hochwassers
Arbeit
erschienen
ist
.
Hier
hätte
weiterer
Sachvortrag
Klägers
erfolgen
müssen
Anweisungen
Klägervertreters
Tag
erfolgten
Eintragung
Berufungsbegründungsfrist
Fristenkalender
sicherzustellen
Verschulden
auszuräumen
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
Satz
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
.
Gegenstandswert
:
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung