You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

988 lines
8.4 KiB

BESCHLUSS
9
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Grundsätzlich
darf
Partei
vertrauen
lediglich
Einwilligung
Gegners
begründeten
Antrag
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
stattgegeben
wird
.
Beschluss
9
Juli
AG
Soltau
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluss
2
.
Zivilkammer
6
November
aufgehoben
.
Kläger
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
gewährt
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
:
2.027,17
Gründe
:
Kläger
hat
klageabweisende
3
.
Juni
zugestellte
Urteil
Amtsgerichts
rechtzeitig
Berufung
eingelegt
.
Frist
Begründung
Berufung
ist
begründeten
Antrag
Kammervorsitzenden
3
.
September
verlängert
worden
.
Schriftsatz
3
.
September
hat
Kläger
Hinweis
Einverständnis
Beklagtenvertreters
Landgericht
zweite
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
Tage
beantragt
.
hat
Kammervorsitzende
Verfügung
4
.
September
abgelehnt
Fristverlängerungsantrag
begründet
worden
sei
.
hat
Kläger
gleichen
Tag
Berufungsgericht
eingegangenen
Schriftsatz
17
.
September
Berufung
begründet
weiteren
Schriftsatz
gleichen
Tage
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
.
Begründung
hat
geltend
gemacht
Antrag
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
3
.
September
habe
eindeutig
§
Abs.
Satz
ergebe
hinreichend
dargelegten
Einwilligung
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
Fristverlängerung
weiteren
Begründung
bedurft
.
rechtzeitig
beantragte
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
habe
vertrauen
dürfen
sei
Verschulden
Einhaltung
3
.
September
abgelaufenen
Frist
verhindert
gewesen
Ablehnung
Fristverlängerung
erst
4
.
September
Ablauf
geltenden
Frist
erfolgt
sei
.
Berufungsgericht
hat
Beschluss
6
November
beantragte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
versagt
zugleich
Berufung
Klägers
unzulässig
verworfen
.
wendet
Kläger
Rechtsbeschwerde
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
erstrebt
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
anträgt
.
II
.
1
.
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erforderlich
ist
§
Abs.
Nr.
.
Berufungsgericht
Kläger
Unrecht
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
verweigert
hat
hat
Verfahrensgrundrecht
Klägers
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
verletzt
.
hat
Kläger
Zugang
Berufungsinstanz
ungerechtfertigt
versagt
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Begründung
verweigert
Kläger
sei
unverschuldet
Einhaltung
3
.
September
abgelaufenen
Berufungsbegründungsfrist
verhindert
gewesen
.
Bewilligung
Tage
Fristablaufs
erbetenen
zweiten
Fristverlängerung
habe
Kläger
vertrauen
dürfen
dahingehenden
Antrag
ordnungsgemäß
begründet
habe
.
Berufungsführer
müsse
auch
Falle
§
Abs.
Satz
erhebliche
Gründe
vorbringen
Fristverlängerung
rechtfertigen
könnten
.
Hinweis
Einverständnis
Gegners
Fristverlängerung
reiche
insoweit
Parteivereinbarung
allgemeinen
§
Abs.
§
Abs.
Satz
ergebenden
Grundsätzen
erheblicher
Grund
Fristverlängerung
sei
Gericht
gemäß
§
Abs.
Satz
eingeräumte
Ermessen
nur
dann
ausüben
könne
Gründe
vorgebracht
seien
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
Unrecht
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
versagt
.
Kläger
war
Auffassung
Berufungsgerichts
Verschulden
Einhaltung
Berufungsbegründungsfrist
verhindert
§
.
durfte
vertrauen
rechtzeitig
gestellten
Antrag
bereits
3
.
September
verlängerte
Berufungsbegründungsfrist
weitere
Tage
10
.
September
verlängern
entsprochen
würde
.
gegenteilige
Auffassung
Berufungsgerichts
Kläger
Mitteilung
Einwilligung
Beklagten
erhebliche
Gründe
erneute
Fristverlängerung
hätte
darlegen
müssen
ist
unzutreffend
.
überspannt
§
Abs.
Satz
ergebenden
Anforderungen
bewilligungsfähigen
Antrag
Verlängerung
Frist
Begründung
Berufung
.
Allerdings
ist
Rechtsmittelführer
generell
Risiko
belastet
Vorsitzende
Rechtsmittelgerichts
Ausübung
pflichtgemäßen
Ermessens
beantragte
Verlängerung
Rechtsmittelbegründungsfrist
versagt
.
Wiedereinsetzungsverfahren
kann
Rechtsmittelführer
nur
dann
Erfolg
Vertrauen
Fristverlängerung
berufen
Bewilligung
großer
Wahrscheinlichkeit
erwartet
werden
konnte
Beschluss
4
Juli
;
Beschluss
21
.
Februar
ZB
jeweils
m.w
.
.
wiederum
ist
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ersten
Antrag
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
Fall
erhebliche
Gründe
Sinne
§
Abs.
Satz
gestützt
wurde
Beschluss
15
.
August
m.w
.
;
§
Abs.
Satz
.
:
Beschluss
11
November
ZB
m.w
.
.
strengere
Gerichtspraxis
erheblichen
Gründe
generell
ausreichend
hält
bewegt
Rahmen
zulässiger
Einzelfall
orientierter
Ermessensausübung
;
Praxis
braucht
Anwalt
einzustellen
BVerfG
Beschluss
11
November
ZB
.
Anwendung
Grundsätze
kann
Partei
Fristverlängerung
auch
dann
vertrauen
Hinweis
erteilte
Einverständnis
Gegners
erstmalig
beantragt
wird
erhebliche
Gründe
Sinne
§
Abs.
Satz
dargetan
sind
.
eindeutigen
Wortlaut
§
Abs.
Satz
bedarf
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
erheblichen
Gründe
Sinne
§
Abs.
Satz
Gegner
einwilligt
.
Neueinführung
Vorschrift
hat
Gesetzgeber
Vergleich
früheren
Regelung
Abs.
Satz
.
vereinfachte
Möglichkeit
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
schaffen
wollen
BT-Drucks
.
S.
.
Vereinfachung
besteht
Regelungszusammenhang
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
allein
Einwilligung
Gegners
Gericht
treffende
Ermessensentscheidung
eröffnet
.
Bewilligung
Fristverlängerung
hängt
dann
Berufungsführer
erhebliche
Gründe
geltend
machen
kann
folglich
Auffassung
Berufungsgerichts
auch
darlegen
muss
Musielak/Ball
6
.
Aufl
.
Rdn
.
8)
.
Vielmehr
sind
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Gericht
§
Abs.
Satz
treffende
Ermessensentscheidung
auch
erheblichen
Gründe
erfüllt
.
anderes
Ergebnis
folgt
auch
Kläger
hier
zweite
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
nachgesucht
hatte
.
Allerdings
hat
Bundesgerichtshof
frühere
Recht
§
Abs.
Satz
.
grundsätzlich
Zweifel
gezogen
Rechtsmittelführer
auch
vertrauen
darf
zweiten
ordnungsgemäß
begründeten
Verlängerungsantrag
stattgegeben
wird
Beschluss
21
.
Februar
ZB
;
;
vgl.
auch
Beschluss
4
.
März
1742
;
offengelassen
Beschluss
4
Juli
.
hat
Frage
nur
besonders
gelagerten
Einzelfall
bejaht
Anwalt
Rechtsmittelführers
erst
erheblicher
Verspätung
mehrfach
erbetene
Akteneinsicht
erhalten
hatte
.
Zweifel
auch
Geltung
neuen
Rechts
fortbestehen
braucht
Senat
abschließend
entscheiden
.
Abs.
Satz
kann
Berufungsbegründungsfrist
"
erheblicher
Gründe
jetzt
nur
noch
höchstens
Monat
verlängert
werden
.
zeitliche
Beschränkung
besteht
gemäß
§
Abs.
Satz
Gegner
einwilligt
.
Regelung
lässt
grundsätzlich
Berufungsführer
Einwilligung
Gegners
zweite
Monat
hinausgehende
Verlängerung
erstmalig
bereits
erheblicher
Gründe
verlängerten
Berufungsbegründungsfrist
erreichen
kann
.
amtliche
Gesetzesbegründung
sieht
Möglichkeit
ausdrücklich
BT-Drucks
.
S.
.
Jedenfalls
vorliegenden
Fall
Kläger
Einverständnis
Gegners
zweite
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
lediglich
Tagen
beantragt
hatte
durfte
vertrauen
Verlängerungsantrag
stattgegeben
wird
.
Wiedereinsetzungsantrag
Berufungsbegründung
sind
rechtzeitig
Berufungsgericht
eingegangen
.
Hindernis
Einhaltung
Frist
entfiel
Montag
8
.
September
Prozessbevollmächtigte
Klägers
unterstellender
normaler
Postlaufzeit
gerichtliche
Mitteilung
4
.
September
erhielt
beantragte
zweite
rung
Berufungsbegründungsfrist
Betracht
komme
.
Tag
lief
Frist
Monat
Wiedereinsetzung
beantragen
Berufungsbegründung
einzureichen
§
Abs.
Satz
Abs.
§
Abs.
Satz
.
Frist
hat
Kläger
gewahrt
;
Wiedereinsetzungsantrag
Berufungsbegründung
gingen
17
.
September
rechtzeitig
Berufungsgericht
.
Ergebnis
steht
Kläger
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
nur
10
.
September
nachgesucht
selbst
gesetzte
Frist
überschritten
hat
vgl.
Beschluss
16
.
April
.
juris
.
3
.
Kläger
war
somit
Aufhebung
Beschlusses
Berufungsgerichts
6
November
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Berufung
gewähren
.
sind
Beschluss
ebenfalls
ausgesprochene
Verwerfung
Berufung
auch
vorsorglich
eingelegte
Rechtsbeschwerde
-9-
Klägers
gegenstandslos
vgl.
Beschlüsse
6
.
Dezember
15
.
Januar
XI
ZB
.
Halfmeier
Vorinstanzen
:
AG
Soltau
Entscheidung
Entscheidung