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337 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
28
.
Oktober
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluss
4
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
17
.
September
aufgehoben
.
sofortige
Beschwerde
Beklagten
Kostenfestsetzungsbeschluss
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
.
:
Gründe
:
Landgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
Zahlung
Zinsen
verurteilt
Kosten
Rechtsstreits
auferlegt
.
Kostenfestsetzungsverfahren
hat
Landgericht
Antrag
Klägerin
u.a.
1,3-fache
Verfahrensgebühr
gemäß
VV
Nr.
Höhe
insgesamt
erstattungsfähige
Kosten
festgesetzt
.
hiergegen
gerichteten
sofortigen
Beschwerde
hat
Beklagte
geltend
gemacht
genannte
Gebühr
sei
Anrechnung
Vorbemerkung
Abs.
VV
Nr.
Höhe
vorzunehmen
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
Angelegenheit
bereits
außergerichtlich
tätig
gewesen
sei
.
habe
Verfahrensgebühr
Anrechnung
hälftigen
vorgerichtliche
Tätigkeit
entstandenen
Geschäftsgebühr
gemindert
werden
müssen
.
Beschwerdegericht
hat
sofortigen
Beschwerde
stattgegeben
begehrte
Anrechnung
vorgenommen
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Klägerin
Antrag
weiterverfolgt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
geltend
gemachte
Nr.
VV
ist
Kostenfestsetzungsverfahren
voller
Höhe
berücksichtigen
.
hälftige
Anrechnung
Gegenstandes
entstandenen
Geschäftsgebühr
Nr.
VV
hat
erfolgen
.
1
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
entspricht
chung
Bundesgerichtshofs
Einführung
§
Artikel
Abs.
Nr.
Gesetzes
Modernisierung
Verfahren
anwaltlichen
notariellen
Berufsrecht
Errichtung
Schlichtungsstelle
Rechtsanwaltschaft
Änderung
sonstiger
Vorschriften
30
Juli
vgl.
grundlegend
Beschluss
22
.
Januar
ZB
.
Inkrafttreten
§
vertreten
Entscheidung
befassten
Senate
Bundesgerichtshofs
teilweise
Aufgabe
rigen
Rechtsprechung
Auffassung
§
lediglich
Klarstellung
bisherigen
Rechtslage
erfolgt
ist
Beschluss
2
.
September
ZB
.
8
;
Beschluss
9
.
Dezember
ZB
FamRZ
.
;
Beschluss
11
.
März
29
.
April
.
;
.
8
;
10
.
August
ZB
.
findet
auch
Kostenfestsetzungen
Inkrafttreten
Norm
Anrechnung
Geschäftsgebühr
Verfahrensgebühr
nur
§
Abs.
genannten
Voraussetzungen
.
VII
.
schließt
Rechtsprechung
nimmt
Begründung
Bezug
Entscheidung
.
Zivilsenats
9
.
Dezember
aaO
.
2
.
Rechtsbeschwerde
rügt
Recht
Beschwerdegericht
Kostenfestsetzungsbeschluss
Landgerichts
abgeändert
Verfahrensgebühr
VV
Nr.
gekürzt
hat
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
war
Beschluss
aufzuheben
sofortige
Beschwerde
Kostenfestsetzungsbeschluss
zurückzuweisen
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
Halfmeier
Vorinstanzen
:
Entscheidung
19.05.2009
OLG
Entscheidung
17.09.2009