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9.5 KiB

BESCHLUSS
23
Juli
Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
lit
.
Ermittlung
pfändbaren
Teils
Arbeitseinkommens
werden
Kosten
Unterkunft
Heizung
konkreten
Bedarf
berücksichtigt
Umständen
Einzelfalls
örtlichen
Gegebenheiten
angemessenen
Umfang
übersteigen
.
gebotenen
Prüfung
ist
vorrangig
ortsübliche
Mietpreisniveau
qualifizierten
Mietspiegel
Mietspiegel
unmittelbar
Mietdatenbank
ableiten
lässt
heranzuziehen
Anschluss
Beschluss
18
Juli
.
Miethöchstgrenzen
Tabelle
§
.
kann
Maßstab
Angemessenheit
Kosten
Unterkunft
erst
dann
zurückgegriffen
werden
konkret-individueller
Maßstab
lokale
Erkenntnismöglichkeiten
gebildet
werden
kann
.
Beschluss
23
Juli
AG
Gelsenkirchen-Buer
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Anschlussrechtsbeschwerde
Gläubigerinnen
wird
Beschluss
16
.
Zivilkammer
Landgerichts
12
.
September
aufgehoben
.
Rechtsbeschwerde
sofortige
Beschwerde
Schuldners
Beschluss
Amtsgerichts
27
.
Juni
werden
zurückgewiesen
.
Antrag
Schuldners
Gewährung
Prozesskostenhilfe
Verteidigung
Anschlussrechtsbeschwerde
wird
zurückgewiesen
.
Schuldner
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahren
.
Gründe
:
Gläubigerinnen
betreiben
Schuldner
Vater
gerichtlichen
Vergleich
Zwangsvollstreckung
laufenden
rückständigen
Unterhalts
.
30
.
Oktober
haben
Gläubigerinnen
Schuldner
Überweisungsbeschluss
erwirkt
Ansprüche
Schuldners
Arbeitsverhältnis
Drittschuldnerin
gepfändet
worden
sind
.
Pfändungsfreibetrag
ist
Folge
mehrfach
erhöht
worden
zuletzt
Beschluss
10
.
Januar
.
ist
halber
Nettomehrbetrag
berücksichtigt
worden
Schuldner
inzwischen
wieder
verheiratet
war
.
21
November
ist
beantragt
worden
Freibetrag
reduzieren
1
.
Januar
Unterhaltsansprüche
Gläubigerinnen
Unterhaltsanspruch
neuen
Ehefrau
absoluten
Vorrang
genießen
würden
.
Schuldner
hat
1
.
Februar
Erhöhung
Pfändungsfreibetrages
31
.
März
1
.
April
beantragt
Antrag
gestiegenen
Sozialhilfesätzen
Mietkosten
begründet
.
Beschluss
13
.
Februar
hat
Amtsgericht
folgende
Freibeträge
festgesetzt
:
31
.
Dezember
Nettomehrbetrag
31
.
März
Nettomehrbetrag
1
.
April
933,45
Nettomehrbetrag
.
Berechnung
hat
Amtsgericht
Änderungen
Unterhaltsrechts
berücksichtigt
§
Abs.
.
V.m
.
§
entschieden
neue
Ehefrau
Schuldners
1
.
Januar
mehr
berücksichtigen
sei
.
angegebenen
Mietkosten
hat
Stromkosten
jeweils
vollem
Umfang
berücksichtigt
also
31
.
Dezember
1
.
Januar
1
.
April
.
Entscheidung
haben
Gläubigerinnen
20
.
Februar
sofortige
Beschwerde
Begründung
eingelegt
Wohnbedarf
sei
hoch
angesetzt
worden
.
Unterhaltsschuldner
könne
nur
Wohnkosten
anrechnen
lassen
Regelungen
Alleinstehenden
angemessen
seien
.
seien
Stadt
Wohnung
Wohnfläche
Unterhaltskosten
.
Schuldner
hat
Bevollmächtigten
mehrfach
erklären
lassen
Beschluss
13
.
Februar
solle
angegriffen
werden
.
27
.
Juni
hat
Amtsgericht
sofortigen
Beschwerde
Gläubigerinnen
20
.
Februar
Abhilfeentscheidung
getroffen
Wohnbedarf
Bezugnahme
aktuellen
Mietspiegel
Stadt
Betrag
Kaltmiete
Nebenkostenvorauszahlung
Zeit
1
.
März
herabgesetzt
Pfändungsfreibetrag
Zeitpunkt
bestimmt
.
1
Juli
zugestellte
Entscheidung
hat
Schuldner
Schriftsatz
selben
Tage
eingegangen
Amtsgericht
2
Juli
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
hat
Beschwerde
einerseits
Herabsetzung
Wohnbedarfs
begründet
.
allgemeinen
"
Sozialwohnbedarf
"
gebe
Empfänger
Leistungen
.
Also
müsse
Pfändungsfreibetrag
entsprechend
schmälern
lassen
.
Andererseits
hat
Nichtgewährung
zusätzlichen
Freibetrages
neue
Ehefrau
gewandt
.
Zumindest
Wechsel
Steuerklasse
eingetretene
Steuerentlastung
Höhe
monatlich
müsse
abgezogen
werden
.
Gläubigerinnen
sind
sofortigen
Beschwerde
Schuldners
gegengetreten
.
sofortige
Beschwerde
20
.
Februar
Beschluss
13
.
Februar
haben
Schriftsatz
3
Juli
zurückgenommen
.
sofortige
Beschwerde
Schuldners
hat
Beschwerdegericht
monatlichen
Schuldner
mindestens
pfandfrei
belassenden
Betrag
Zeit
1
.
März
Berücksichtigung
monatlichen
Wohnbedarfs
Höhe
festgesetzt
.
hat
gemäß
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
Rechtsbeschwerde
Klärung
Frage
Berechnung
Wohnbedarfs
zugelassen
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Schuldner
volle
tatsächlichen
Wohnkosten
Gewähr
zusätzlichen
Freibetrages
Ehefrau
.
Gläubigerinnen
verfolgen
Anschlussrechtsbeschwerde
Beschwerdeinstanz
gestellten
Anträge
weiter
.
II
.
1
.
Beschwerdegericht
meint
Schuldner
Beschwerdeverfahren
thematisiert
habe
nun
doch
Anrechnung
Steuerersparnissen
Neuverheiratung
Freibetrag
wünschen
sei
Sache
entscheiden
.
Schuldner
habe
zunächst
mehrfach
Ausdruck
gebracht
Entscheidung
Amtsgerichts
billigen
insoweit
Verzicht
Beschwerderecht
erklärt
.
Überdies
sei
1
Juli
Beschwerdefrist
Beschluss
Amtsgerichts
13
.
Februar
bereits
abgelaufen
gewesen
.
2
.
Beschwerdegericht
führt
weiter
monatliche
Wohnbedarf
Schuldners
festzusetzen
sei
Selbstbehalt
Unterhaltsschuldners
richte
sozialhilferechtlichen
Kriterien
.
würden
tatsächlich
anfallenden
Kosten
Unterkunft
insoweit
erstattet
fraglichen
Aufwendungen
Höhe
unangemessen
seien
Sozialhilfeempfänger
Verringerung
Kostenaufwandes
zuzumuten
sei
.
Rechtsprechung
würden
Ermittlung
angemessenen
Wohnbedarfs
teilweise
Bestimmungen
Wohngeldgesetzes
herangezogen
vgl.
OLG
222
;
OLG
.
jüngere
Entscheidung
Bundessozialgerichts
spreche
eher
FEVS
.
Bundesgerichtshof
habe
Frage
ausdrücklich
offengelassen
Beschluss
18
Juli
.
Sicht
Beschwerdegerichts
erscheine
Heranziehung
Sätze
§
Fassung
7
Juli
;
Folgenden
:
.
Sachnähe
Sozialhilferecht
angemessen
.
Rahmen
formalisierten
Zwangsvollstreckungsverfahrens
seien
auch
transparent
gut
praktikabel
.
Besser
geeignete
Bewertungskriterien
seien
ersichtlich
.
Gläubigerinnen
vorgebrachten
Höchstgrenzen
Empfänger
Leistungen
gebe
Allgemeinheit
.
Aufwand
Ermittlung
Wohnungsgrößen
differenzierten
Mietniveaus
unteren
Segments
räumlichen
Vergleichsbereich
erscheine
Vollstreckungsverfahren
unverhältnismäßig
.
.
Rechtsbeschwerde
wendet
zunächst
unterbliebene
Anrechnung
Steuerersparnissen
Neuverheiratung
Schuldners
Freibetrag
.
Insoweit
ist
Rechtsbeschwerde
unzulässig
Rechtsbeschwerde
beschränkt
Frage
Ermittlung
Wohnkosten
zugelassen
wurde
Beschränkung
wirksam
ist
.
Beschwerdegericht
hat
Tenor
Rechtsbeschwerde
Einschränkung
zugelassen
.
Gründen
hat
Folgendes
ausgeführt
:
"
Kammer
lässt
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Satz
Abs.
.
Frage
Kriterien
Wohnbedarf
Unterhaltsschuldners
berechnen
ist
ist
höchstrichterlich
geklärt
.
Frage
Vielzahl
Vollstreckungsfällen
betrifft
ist
einheitliche
Fortbildung
Rechts
dringend
geboten
.
"
hat
Beschwerdegericht
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Frage
Berechnung
Wohnbedarfs
Unterhaltsschuldners
beschränkt
.
Beschränkung
Zulassung
Entscheidungsgründen
angefochtenen
Entscheidung
ist
möglich
Urteile
13
.
Januar
NZBau
17
.
Juni
ZfBR
.
ist
auch
wirksam
Berechnung
Wohnbedarfs
Unterhaltsschuldners
Teil
angefochtenen
Entscheidung
ist
auch
Rechtsbeschwerdeführer
selbst
Rechtsmittel
wirksam
beschränken
könnte
vgl.
aaO
.
IV
.
Übrigen
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
statthafte
auch
sonst
zulässige
Rechtsbeschwerde
Schuldners
unbegründet
.
gemäß
§
Abs.
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Anschlussrechtsbeschwerde
Gläubigerinnen
wird
Beschluss
Landgerichts
12
.
September
aufgehoben
sofortige
Beschwerde
Schuldners
Beschluss
Amtsgerichts
27
.
Juni
zurückgewiesen
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Unrecht
tatsächlichen
monatlichen
Wohnbedarf
Schuldners
festgesetzt
.
Zutreffend
ist
Entscheidung
Amtsgerichts
27
.
Juni
Wohnbedarf
Schuldners
Bezugnahme
aktuellen
Mietspiegel
Stadt
Betrag
Kaltmiete
Nebenkostenvorauszahlung
Zeit
1
.
März
festgesetzt
dementsprechend
Pfändungsfreibetrag
Schuldners
Zeitpunkt
bestimmt
worden
ist
§
Abs.
.
2
.
erweiterte
pfändungsfreie
Teil
§
Abs.
lit
.
entspricht
Betrag
Vorschriften
Schuldner
ergänzend
Sozialhilfe
Lebensunterhalt
leisten
wäre
22
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Kosten
Unterkunft
Heizung
werden
konkretem
Bedarf
ersetzt
angemessenen
Umfang
übersteigen
aaO
.
Angemessenheit
Aufwendungen
ist
konkreten
Umständen
Einzelfalls
Berücksichtigung
örtlichen
Gegebenheiten
konkret
ermitteln
FEVS
.
ist
vorrangig
ortsübliche
Mietpreisniveau
-9-
qualifizierten
Mietspiegel
Mietspiegel
unmittelbar
Mietdatenbank
ableiten
lässt
heranzuziehen
vgl.
Beschluss
18
Juli
37
;
aaO
.
geben
Regel
zuverlässigen
Aufschluss
aktuelle
örtliche
Wohnungsmarktlage
aaO
.
erlauben
Werte
Tabelle
§
.
allenfalls
Annäherung
Angemessenheit
Aufwendungen
Berlit
8
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Rückgriff
Tabellenwerte
§
.
ist
erst
dann
zulässig
anderen
Erkenntnismöglichkeiten
Mittel
Ermittlung
Angemessenheit
Kosten
Wohnraums
ausgeschöpft
sind
vgl.
FEVS
.
teilweise
Rechtsprechung
vorgenommene
Ermittlung
angemessenen
Wohnbedarfs
unmittelbar
Bestimmungen
Wohngeldgesetzes
vgl.
OLG
222
;
OLG
Rpfleger
ist
zulässig
.
kann
Erwägung
begründet
werden
sei
einfacher
handhaben
benachteilige
Schuldner
.
Erwägung
lässt
unberücksichtigt
Ermittlung
angemessenen
Wohnbedarfs
Mietdatenbanken
ähnlich
einfach
ist
Ermittlung
§
.
ungenaue
Ermittlung
Gläubiger
benachteiligen
kann
.
3
.
Amtsgericht
hat
Beschluss
27
.
Juni
Bezugnahme
aktuellen
Mietspiegel
Stadt
ausgeführt
Mietpreis
qm
bezogen
Wohnung
Mietpreis
Höhe
Kaltmiete
ergeben
würde
.
wird
Beteiligten
angegriffen
lässt
auch
Rechtsfehler
erkennen
.
4
.
Anhaltspunkte
aktuelle
Mietspiegel
Stadt
Ermittlung
monatlichen
Wohnbedarfs
ausnahmsweise
geeignet
ist
sind
Schuldner
vorgetragen
noch
sonst
ersichtlich
.
Beschluss
Amtsgerichts
27
.
Juni
war
wieder
herzustellen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
Abs.
.
Kuffer
Vorinstanzen
:
AG
Gelsenkirchen-Buer
Entscheidung
M
Entscheidung