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211 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
13
.
August
Zwangsvollstreckungssache
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
August
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
beschlossen
:
Antrag
Schuldnerin
Beiordnung
Notanwalts
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
1
.
Landgericht
hat
Beschluss
17
.
März
erhobene
Anhörungsrüge
Schuldnerin
Beschluss
27
.
April
unbegründet
zurückgewiesen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
hat
angekündigt
Beschluss
berichtigen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
worden
sei
.
Schuldnerin
beabsichtigt
Beschluss
27
.
April
Rechtsbeschwerde
einzulegen
.
23
.
Mai
Bundesgerichtshof
eingegangenen
Schreiben
18
.
Mai
beantragt
Beiordnung
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalts
.
macht
geltend
Vertretung
bereiten
Rechtsanwalt
gefunden
haben
.
2
.
Antrag
Schuldnerin
war
zurückzuweisen
.
hat
Prozessgericht
Vertretung
Anwälte
geboten
ist
Partei
Antrag
Rechtsanwalt
Wahrnehmung
Rechte
beizuordnen
Vertretung
Rechtsanwalt
findet
Rechtsverfolgung
mutwillig
aussichtslos
erscheint
.
Voraussetzungen
sind
hier
erfüllt
.
Schuldnerin
beabsichtigte
Rechtsbeschwerde
ist
Aussicht
Erfolg
.
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
Beschluss
Rechtsbeschwerde
statthaft
Beschwerdegericht
angefochtenen
Beschluss
zugelassen
hat
.
gilt
jedoch
Gesetz
Anfechtung
Beschlusses
ausschließt
.
Dann
ist
getroffene
Entscheidung
grundsätzlichen
Bindung
Rechtsbeschwerdegerichts
Zulassung
unanfechtbar
Beschluss
12
.
September
ZB
;
Beschluss
8
.
Oktober
.
Gesetz
unanfechtbare
Entscheidung
kann
Ausspruch
Gerichts
Anfechtung
unterworfen
werden
.
So
verhält
hier
.
Entscheidung
Anhörungsrüge
ergeht
gemäß
§
Abs.
Satz
unanfechtbaren
Beschluss
.
Rechtsmittel
Beschluss
ist
Gesetzes
ausgeschlossen
.
Kuffer
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
M
Entscheidung