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BESCHLUSS
24
November
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Stöhr
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
öffentliche
Zustellung
Revisionsschrift
30
.
Januar
Revisionsbegründung
5
Juli
Ladung
Termin
23
.
Februar
Uhr
Saal
Beklagten
wird
bewilligt
§
Nr.
§
Abs.
.
Gründe
:
Aufenthaltsort
Beklagten
ist
Feststellungen
Berufungsgerichts
unbekannt
.
Zustellung
Vertreter
Zustellungsbevollmächtigten
ist
möglich
§
Nr.
.
Berufungsinstanz
sind
Zeitraum
Juni
Februar
Sache
geeigneten
zumutbaren
Nachforschungen
angestellt
worden
Aufenthalt
Beklagten
ermitteln
vgl.
Beschluss
6
.
Dezember
.
.
Weitere
Ermittlungen
Revisionsinstanz
sind
Hintergrund
Ergebnisse
bisherigen
Nachforschungen
erfolgversprechend
anzusehen
entbehrlich
insbesondere
Beklagte
Berufungsgericht
Zweifel
gezogenen
ausführlichen
Darlegungen
Prozessbevollmächtigen
klagenden
Partei
vorliegenden
Verfahren
erlangt
hat
zielgerichtet
versucht
Zustellungen
verhindern
vgl.
Beschluss
28
.
April
ZR
.
.
.
Oehler
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung