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NAMEN
Verkündet
:
23
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Verkehrsunfall
kann
grundsätzlich
Relation
Schadenshöhe
berechnetes
Sachverständigenhonorar
erforderlicher
Herstellungsaufwand
Sinne
§
Abs.
erstattet
verlangt
werden
.
Urteil
23
.
Januar
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
Januar
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
2
.
März
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Klägers
erkannt
worden
ist
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
Beklagten
Haftpflichtversicherer
Erstattung
Kosten
Sachverständigengutachten
Verkehrsunfall
eingeholt
hat
.
uneingeschränkte
Haftung
Beklagten
entstandenen
Schäden
ist
unstreitig
.
Kläger
beauftragte
Sachverständigen
gutachtung
beschädigten
Fahrzeugs
.
Auftrag
enthaltenen
Preisvereinbarung
heißt
:
"
Grundgebühr
richtet
Schadenhöhe
Euro
beträgt
Euro
ab
Euro
beträgt
hoch
Euro
manueller
Kalkulation
Daten
Terminal
abrufbar
gilt
plus
%
verringertem
Aufwand
Kalkulation
gilt
%
zusätzlich
späterer
Nach-/Altteilbesichtigung
Stellungnahmen
erfolgt
zusätzliche
Berechnung
G
%
Zeitaufwand
.
aufgewendeten
Zeit
kommen
immer
Nebenkosten
gesetzliche
.
zutreffenden
Fettdruck
Preisvereinbarung
bitte
streichen
.
"
Buchstabe
waren
Worte
"
aufgewendeten
Zeit
gestrichen
.
Nebenkosten
waren
Textes
pauschaliert
erläutert
.
Sachverständige
stellte
Kläger
erstattete
Gutachten
brutto
Rechnung
.
Grundgebühr
berechnete
Schadenshöhe
netto
;
Fahrtkosten
Farbbilder
Porto/Telefon
Terminalund
Schreibgebühren
berechnete
weitere
netto
.
Beklagte
Zahlung
Sachverständigenkosten
ablehnte
beglich
Kläger
Rechnungssumme
.
Amtsgericht
hat
Beklagte
Versäumnisurteil
Zahlung
Zinsen
verurteilt
.
fristgerechten
Einspruch
hat
Versäumnisurteil
aufrechterhalten
.
Berufungsgericht
hat
Urteil
teilweise
abgeändert
Beklagte
Abweisung
Klage
Übrigen
Zahlung
Zinsen
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägers
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
begehrt
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Landgerichts
ist
Höhe
Reparaturkosten
geeignet
erforderlichen
Aufwand
Begutachtung
beschädigten
Fahrzeugs
bestimmen
.
Gutachter
Honorar
gemäß
bestimmt
habe
sei
Festsetzung
Honorars
Reparaturaufwand
unbillig
.
Entgelt
komme
Wert
vergüteten
Leistung
.
Erstellung
Gutachtens
sei
Entgelt
abhängig
aufgewandten
Arbeit
wirtschaftlichen
Bedeutung
.
Entgelt
sei
Entschädigungsgesetz
bemessen
gerichtliche
Tätigkeit
Sachverständigen
gelte
.
Kläger
stehe
nur
Anspruch
Ersatz
Stundenvergütung
höchstens
Minuten
Höhe
.
Schädiger
sei
verpflichtet
übersetzte
Kosten
tragen
Geschädigte
Schadensminderungspflicht
verstoßen
habe
.
§
Abs.
seien
grundsätzlich
nur
Kosten
ersetzbar
Erstattung
Gutachtens
erforderlich
seien
.
hier
entscheidende
Fall
sei
Fällen
Unfallersatztarife
vergleichbar
.
Auch
hier
hätten
Schädiger
Haftpflichtversicherer
Einfluss
Höhe
Entgelts
müssten
aber
tragen
.
Geschädigten
sei
erkennbar
gewesen
lediglich
Aufwand
Erstellung
Gutachtens
zahlen
habe
Aufwand
auch
tatsächlichen
Zeitaufwand
ermitteln
lasse
.
Formular
eingereichten
Honorarvereinbarung
sehe
nämlich
ausdrücklich
auch
Berechnung
"
aufgewendeten
Zeit
"
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Ausgangspunkt
Rechtsfehler
hält
Berufungsgericht
Kosten
Sachverständigengutachtens
Grunde
erstattungsfähig
.
Kosten
gehören
Schaden
unmittelbar
verbundenen
gemäß
§
Abs.
auszugleichenden
Vermögensnachteilen
Begutachtung
Geltendmachung
Schadensersatzanspruchs
erforderlich
zweckmäßig
ist
vgl.
Senatsurteil
30
November
VersR
;
Urteil
29
November
NJW-RR
.
Ebenso
können
Kosten
§
Abs.
Satz
erforderlichen
Herstellungsaufwand
gehören
vorherige
Begutachtung
tatsächlichen
Durchführung
Wiederherstellung
erforderlich
zweckmäßig
ist
vgl.
Senatsurteile
6
November
VersR
insoweit
abgedruckt
;
29
.
Januar
ZR
VersR
442
;
30
November
aaO
;
.
2
.
Berufungsgericht
annimmt
Höhe
Reparaturkosten
sei
grundsätzlich
geeignet
erforderlichen
Aufwand
tung
beschädigten
Fahrzeugs
bestimmen
ist
bereits
Anknüpfung
verfehlt
.
Berufungsgericht
selbst
erkennt
ist
Kläger
Sachverständigen
Preisvereinbarung
getroffen
worden
so
einseitige
Bestimmung
Sachverständigen
vorliegt
.
schadensrechtliche
Betrachtung
ist
ohnehin
§
auszugehen
.
§
Abs.
Satz
hat
Schädiger
Wiederherstellung
beschädigten
Sache
erforderlichen
Geldbetrag
zahlen
.
hat
Finanzierungsbedarf
Geschädigten
Form
Wiederherstellung
erforderlichen
Geldbetrags
befriedigen
etwa
Geschädigten
bezahlte
Rechnungsbeträge
erstatten
vgl.
Senatsurteile
58
;
f.
;
.
tatsächliche
Aufwand
bildet
freilich
post
gesehen
Schadensschätzung
§
oft
Anhalt
Bestimmung
Herstellung
"
erforderlichen
"
ante
bemessenden
Betrages
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Indes
ist
tatsächlich
aufgewendete
Betrag
notwendig
ersetzenden
Schaden
identisch
.
Insbesondere
kann
Berechnung
Schadens
grundsätzlich
etwaigen
rechtlichen
Mängeln
Beseitigung
tatsächlich
eingegangenen
Verbindlichkeiten
z.B.
überhöhten
Honorarforderung
Sachverständigen
abhängig
gemacht
werden
vgl.
Senatsurteil
.
Wahrt
Geschädigte
Rahmen
Wiederherstellung
Erforderlichen
sind
Schädiger
Gericht
berechtigt
Preiskontrolle
durchzuführen
vgl.
Senatsurteil
29
.
Juni
VersR
f.
.
gilt
auch
Höhe
Sachverständigenhonorars
vgl.
AG
69
;
AG
238
;
Roß
.
vorstehenden
Grundsätzen
kommt
Auffassung
Revisionserwiderung
Schadensersatzprozess
grundsätzlich
Kläger
Sachverständigen
getroffene
Preisvereinbarung
Verstoßes
Transparenzgebot
unwirksam
ist
.
Ebenso
ist
Bedeutung
Vergütung
fehlender
Honorarvereinbarung
Geschädigten
Sachverständigen
letzterem
billigem
Ermessen
"
gemäß
§
Abs.
bestimmt
werden
könnte
.
Maßgeblich
ist
vielmehr
Sachverständigen
gezahlten
Kosten
anzuwendenden
schadensrechtlichen
Gesichtspunkten
Rahmen
Wiederherstellung
Erforderlichen
halten
.
Frage
Verkehrsunfall
Relation
Schadenshöhe
berechnetes
Sachverständigenhonorar
erforderlicher
Herstellungsaufwand
Sinne
§
Abs.
verlangt
werden
kann
wird
Vielzahl
Gerichten
bejaht
vgl.
etwa
AG
Altenkirchen
88
;
AG
298
;
AG
;
AG
196
;
AG
Herne-Wanne
257
;
AG
337
;
AG
Hattingen
;
AG
65
;
AG
;
288
;
AG
;
AG
64
;
73
;
AG
;
AG
72
;
AG
322
;
AG
460
;
AG
238
;
AG
18
;
AG
131
;
AG
;
91
;
ebenso
Roß
aaO
;
.
320
;
AG
287
;
Urteil
23
.
März
.
Hiergegen
bestehen
schadensrechtlicher
Sicht
Bedenken
.
Geschädigte
ist
schadensrechtlichen
Grundsätzen
Wahl
Mittel
Schadensbehebung
frei
vgl.
Senatsurteile
;
4
;
f.
;
20
.
Juni
f.
.
darf
Schadensbeseitigung
grundsätzlich
Weg
einschlagen
Sicht
Interessen
besten
entsprechen
scheint
vgl.
Senatsurteil
18
.
Januar
VersR
so
Regelfall
berechtigt
ist
qualifizierten
Gutachter
Wahl
Erstellung
Schadensgutachtens
beauftragen
Hörl
f.
;
1
2
;
.
VersR
.
Geschädigte
kann
jedoch
Schädiger
§
Abs.
erforderlichen
Herstellungsaufwand
nur
Kosten
erstattet
verlangen
Standpunkt
verständigen
wirtschaftlich
denkenden
Menschen
Lage
Geschädigten
Behebung
Schadens
zweckmäßig
angemessen
erscheinen
vgl.
Senatsurteile
369
;
383
;
.
ist
Wirtschaftlichkeitsgebot
gehalten
Rahmen
Zumutbaren
wirtschaftlicheren
Weg
Schadensbehebung
wählen
Höhe
Schadensbeseitigung
aufzuwendenden
Kosten
beeinflussen
kann
.
ist
Beurteilung
erforderlich
ist
auch
Rücksicht
spezielle
Situation
Geschädigten
insbesondere
individuellen
Einflussmöglichkeiten
möglicherweise
gerade
bestehenden
Schwierigkeiten
nehmen
vgl.
Senatsurteile
f.
;
f.
;
f.
;
f.
;
.
Auch
ist
Geschädigte
grundsätzlich
Erforschung
zugänglichen
Markts
verpflichtet
Schädiger
Haftpflichtversicherer
möglichst
preisgünstigen
Sachverständigen
ausfindig
machen
allerdings
Risiko
verbleibt
nähere
Erkundigungen
Sachverständigen
beauftragt
später
teuer
erweist
vgl.
Senatsurteil
.
-9-
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Grundsätzen
neuere
Rechtsprechung
Senats
"
Unfallersatztarif
"
geändert
.
kann
schadensrechtlicher
Sicht
Herstellung
erforderliche
Geldbetrag
"
Unfallersatztarif
"
gleichgesetzt
werden
besonderer
Tarif
Ersatzmietwagen
Unfällen
entwickelt
hat
mehr
maßgeblich
Angebot
Nachfrage
bestimmt
wird
insbesondere
gleichförmiges
Verhalten
Anbieter
vgl.
Senatsurteile
f.
;
19
.
Rechtsprechung
zugrunde
liegenden
Sachverhalte
erhalten
Gepräge
Unfallgeschädigten
angebotenen
"
Unfallersatztarife
"
erheblich
Selbstzahler
angebotenen
"
Normaltarifen
"
liegen
können
vgl.
Senatsurteil
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
derartige
Marktsituation
auch
Erstellung
KFZ-Schadensgutachten
etabliert
hat
.
sind
auch
Anhaltspunkte
ersichtlich
.
3
.
dargelegten
Grundsätzen
Berücksichtigung
Zeitpunkt
Berufungsurteils
noch
ergangenen
Entscheidung
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
4
.
April
Zulässigkeit
Schadenshöhe
orientierten
Pauschalhonorars
Routinegutachten
VersR
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
.
Auffassung
Berufungsgerichts
überschreitet
Kraftfahrzeugsachverständiger
allein
Schadenshöhe
orientierte
angemessene
Pauschalierung
Honorars
vornimmt
Grenzen
rechtlich
zulässigen
Preisgestaltung
grundsätzlich
.
Schadensgutachten
dienen
Regel
Realisierung
Schadensersatzforderungen
ermöglichen
.
richtige
Ermittlung
Schadensbetrages
wird
Erfolg
geschuldet
;
haftet
Sachverständige
.
trägt
Schadenshöhe
orientierte
angemessene
Pauschalierung
Honorars
Rechtsprechung
entscheidend
Gewicht
fallenden
Umstand
Rechnung
Honorar
Sachverständigen
Gegenleistung
Feststellung
wirtschaftlichen
Wertes
Forderung
Geschädigten
ist
vgl.
Urteil
4
.
April
aaO
.
.
.
genannten
Urteil
ist
auch
Berufungsgericht
vorgenommene
Übertragung
Grundsätze
Vergütung
gerichtlicher
Sachverständiger
Privatgutachter
angebracht
.
Anwendungsbereich
ist
§
genannten
Verfahren
beschränkt
.
Übertragung
Privatgutachter
steht
schon
Umstand
Privatgutachter
Unterschied
gerichtlichen
Sachverständigen
Parteien
Vertragsverhältnis
stehen
Auftraggeber
allgemeinen
Regeln
vertragsrechtlich
auch
deliktsrechtlich
haften
Haftung
gerichtlicher
Sachverständiger
Sonderregelung
unterliegt
Haftung
grobe
Fahrlässigkeit
Vorsatz
beschränkt
hat
Sachverständige
Verfahrensordnungen
§
regelmäßig
Übernahme
Begutachtung
verpflichtet
ist
Tätigkeit
Druck
möglichen
Rückgriffs
Parteien
ausüben
kann
vgl.
Urteil
4
.
April
aaO
.
.
Berufungsgericht
hat
auch
Feststellungen
getroffen
ergeben
könnte
Höhe
geltend
gemachten
Sachverständigenkosten
erforderlichen
Herstellungsaufwand
Sinne
§
Abs.
überschreitet
.
entsprechende
Feststellungen
Berufungsgericht
sachverständiger
Hilfe
geeigneten
Fällen
Wege
Schadensschätzung
§
treffen
kann
entbehrt
Auffassung
Kläger
habe
Verpflichtung
Geringhaltung
verstoßen
tragfähigen
Grundlage
.
widerspricht
Auffassung
zahlreichen
Urteilen
Darstellungen
Schrifttum
Kalkulation
Vergütung
KFZ-Sachverständigen
Schadenshöhe
üblich
bezeichnen
ausgehen
%
Gutachter
Abrechnungsweise
anwenden
vgl.
AG
;
91
;
Hiltscher
NZV
490
;
Hörl
aaO
Fn
.
54
;
Kääb/Jandel
;
;
Roß
.
Revision
rügt
schließlich
Recht
Berufungsgericht
habe
Ablehnung
Ersatzes
Fahrtkosten
Terminalgebühr
beachtet
Sachverständige
entsprechenden
Positionen
Hinweis
Klägers
Klageschrift
Berufungserwiderung
Gericht
vorgelegten
Schreiben
26
November
Anlage
erläutert
hat
.
.
vorstehenden
Ausführungen
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Beachtung
dargestellten
Grundsätze
erneut
Anspruch
entscheidet
.
Greiner
Pauge
Vorinstanzen
:
AG
Fürstenwalde
Entscheidung
Entscheidung