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747 lines
6.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
§
Berufungsurteil
Revision
stattfindet
muss
ersehen
sein
Streitstand
Gericht
ausgegangen
ist
Rechtsmittelbegehren
Parteien
verfolgt
haben
tatsächlichen
Feststellungen
Entscheidung
zugrunde
liegen
.
Fehlen
Darstellungen
hat
Revisionsgericht
Urteil
Amts
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Fortführung
Senatsurteil
30
.
September
.
Urteil
21
.
Februar
AG
Westerstede
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Offenloch
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
13
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
Verkehrsunfall
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
restlichen
Sach-)Schadensersatz
Anspruch
.
Fahrzeug
Klägerin
wurde
August
Verkehrsunfall
beschädigt
.
Klägerin
eingeholtes
Sachverständigengutachten
wies
Wiederbeschaffungswert
Restwert
.
Klägerin
veräußerte
beschädigte
Fahrzeug
Kauf
anderen
Fahrzeugs
Gutachten
ausgewiesenen
Restwert
Zahlung
gab
Beklagten
jedenfalls
Abschluss
sprechenden
Vereinbarung
Gelegenheit
gegeben
haben
Unfallfahrzeug
besser
verwerten
.
5
.
September
legte
Beklagte
Restwertangebot
.
Grundlage
Restwerts
errechneten
Wiederbeschaffungsaufwand
Höhe
abzüglich
ersetzte
Klägerin
.
verlangt
Hauptsache
weiteren
Schadensersatz
Differenz
Höhe
fiktiven
Reparaturkosten
beschränkten
Wiederbeschaffungsaufwand
Zugrundelegung
Restwerts
insgesamt
Betrag
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Landgericht
hat
Urteil
Amtsgerichts
Berufung
Beklagten
abgeändert
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
zwar
sei
Grundsatz
auszugehen
Geschädigte
Wirtschaftlichkeitsgebot
nachkomme
folglich
§
Abs.
Satz
verstoße
Unfallfahrzeug
Grundlage
eingeholten
Sachverständigengutachtens
ausgewiesenen
Restwerts
verkaufe
Zahlung
gebe
.
Geschädigte
verletze
obliegende
Schadensminderungspflicht
Unfallfahrzeug
veräußere
zuvor
Schädiger
Kfz-Haftpflichtversicherer
Gelegenheit
gegeben
haben
günstigere
Verwertung
Gutachten
vorgesehen
vorzunehmen
.
gelte
Geschädigte
berechtigtes
Interesse
sofortigen
Verwertung
habe
.
Schädiger
sei
dann
zuzumuten
Falle
Ergebnisse
Geschädigten
eingeholten
Privatgutachtens
hinzunehmen
.
Klägerin
Streitfall
vernünftigen
Grund
vorgetragen
habe
Fahrzeug
sofort
veräußern
sei
Berechnung
Schadensersatzhöhe
Beklagten
vorgelegte
Restwertangebot
zugrunde
legen
.
II
.
Revision
Klägerin
ist
schon
begründet
Berufungsurteil
Vorschrift
§
entsprechende
Darstellung
enthält
.
1
.
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
ist
anerkannt
Berufungsurteil
Revision
stattfindet
ersehen
muss
Streitstand
Gericht
ausgegangen
ist
Rechtsmittelbegehren
Parteien
verfolgt
haben
tatsächlichen
Feststellungen
Entscheidung
zugrunde
liegen
.
ist
Aufgabe
Revisionsgerichts
Sachverhalt
selbst
ermitteln
abschließend
beurteilen
können
Revision
begründet
ist
Senatsurteil
30
.
September
Urteil
5
.
März
.
7
;
jeweils
.
Fehlen
Berufungsurteil
entsprechenden
Darstellungen
leidet
Amts
berücksichtigenden
Verfahrensmangel
;
Revisionsgericht
hat
Urteil
Fall
grundsätzlich
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Senatsurteil
30
.
September
aaO
;
Urteile
5
.
März
aaO
.
8
;
11
.
Oktober
.
8
;
Ball
13
.
Aufl
.
Rn
.
6a
;
7
.
Aufl
.
Rn
.
2
;
jeweils
.
2
.
angefochtene
Urteil
wird
dargestellten
Erfordernissen
gerecht
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
Bezugnahme
tatsächlichen
Feststellungen
Amtsgerichts
Darstellung
Änderungen
Ergänzungen
Anwendung
§
Abs.
Nr.
Abs.
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Berufungsgericht
Revision
selbst
zugelassen
hat
lagen
Voraussetzungen
Absehen
§
Abs.
Satz
Nr.
grundsätzlich
vorgeschriebenen
Bezugnahme
tatsächlichen
Feststellungen
angefochtenen
Urteil
Darstellung
etwaiger
Änderungen
Ergänzungen
offensichtlich
.
Aufhebung
Zurückverweisung
kann
Streitfall
auch
ausnahmsweise
abgesehen
werden
.
Aufhebung
Zurückverweisung
Fehlen
Tatbestandes
§
Abs.
Satz
Nr.
genannten
Darstellung
kann
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
zwar
ausnahmsweise
abgesehen
werden
notwendigen
tatsächlichen
Grundlagen
Entscheidung
hinreichend
deutlich
Gründen
Berufungsurteils
ergeben
Urteil
11
.
Oktober
.
.
Ausnahmefall
liegt
Streitfall
aber
.
Gründen
Berufungsurteils
lässt
ausreichendes
Bild
Streitstand
gewinnen
.
So
fehlen
Ausführungen
Parteien
Haftungsgrund
vorgetragen
haben
;
angefochtenen
Urteil
lässt
entnehmen
volle
Einstandspflicht
Beklagten
auch
Berufungsinstanz
unstreitig
war
.
wird
Rechtsschutzbegehren
Klägerin
nur
unvollständig
geben
.
So
mag
Gründen
angefochtenen
Urteils
noch
hinreichend
deutlich
entnehmen
lassen
Klägerin
Hauptsache
Zahlung
verlangt
.
Berufungsurteil
erwähnten
"
geltend
gemachten
Nebenforderungen
"
verbirgt
ergibt
Berufungsurteil
aber
.
Schließlich
bleibt
auch
unklar
Berufungsgericht
ausgegangen
ist
Klägerin
Zeitpunkt
Nachweises
alternativen
Verwertungsmöglichkeit
Beklagten
Verwertung
bereits
anderweitig
gebunden
hatte
.
einerseits
stellt
Klägerin
habe
Fahrzeug
29
.
August
veräußert
andererseits
führt
Klägerin
habe
"
Kauf
neuen
Fahrzeugs
Inzahlungnahme
Unfallfahrzeugs
"
Kaufvertrag
Ersetzungsbefugnis
abgeschlossen
unbenommen
gewesen
sei
Unfallwagen
anderweitig
veräußern
fehlenden
Geldverbindlichkeit
erfüllen
.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
angefochtenen
Entscheidung
Rechtsauffassung
zugrunde
liegt
Geschädigter
habe
Verkauf
Unfallfahrzeugs
eingeholten
Gutachten
ermittelten
Restwert
Schädiger
Haftpflichtversicherer
grundsätzlich
Gelegenheit
geben
günstigere
Verwertung
Gutachten
vorgesehen
vorzunehmen
widerspricht
gefestigten
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Senatsurteile
27
.
September
.
12
;
6
.
April
.
Sollte
Klägerin
dargestellt
Berufungsurteil
unklar
bleibt
Zeitpunkt
klagten
vorgelegte
Restwertangebot
bekannt
wurde
Verwertung
Unfallfahrzeugs
noch
anderweitig
gebunden
haben
wird
Hinblick
Pflicht
Geringhaltung
Schadens
gemäß
§
Abs.
Satz
allerdings
prüfen
sein
konkreten
Situation
zumutbar
war
Restwertangebot
Gebrauch
machen
vgl.
Senatsurteil
1
.
Juni
.
.
.
Oehler
Vorinstanzen
:
AG
Westerstede
Entscheidung
Entscheidung