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127 lines
1.0 KiB

BESCHLUSS
10
.
Februar
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Zoll
Wellner
Pauge
Stöhr
beschlossen
:
Anhörungsrüge
31
.
Dezember
Senatsbeschluss
17
.
Dezember
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Gründe
:
gemäß
§
321a
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Gehörsrüge
ist
begründet
.
Gerichte
sind
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Hingegen
ist
erforderlich
Einzelpunkte
Parteivortrags
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
f.
;
Beschluss
24
.
Februar
.
§
Abs.
Satz
kann
Revisionsgericht
Begründung
Beschlusses
Nichtzulassungsbeschwerde
entscheidet
absehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Möglichkeit
hat
Senat
vorliegenden
Fall
Gebrauch
gemacht
.
Senat
hat
Entscheidung
Zurückweisung
Nichtzulassungsbeschwerde
Vorbringen
Klägerin
vollem
Umfang
geprüft
aber
Gründe
Zulassung
Revision
entnehmen
können
.
Zoll
Pauge
Vorinstanzen
:
Entscheidung
28.07.2011
Entscheidung