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178 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
28
November
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
November
Richterin
Pentz
Einzelrichterin
beschlossen
:
Erinnerung
Klägerin
Ansatz
Gerichtskosten
16
November
Kassenzeichen
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
Klägerin
19
.
Oktober
Nichtzulassungsbeschwerde
verlustig
erklärt
Kosten
auferlegt
Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgenommen
hatte
.
Streitwert
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
ist
festgesetzt
worden
.
Kostenansatz
16
November
hat
Klägerin
Schreiben
19
November
Gegenvorstellung
eingelegt
.
Kostenbeamtin
hat
Erinnerung
abgeholfen
.
II
.
Eingabe
Klägerin
ist
Erinnerung
Kostenansatz
auszulegen
.
Erinnerung
entscheidet
Bundesgerichtshof
§
Abs.
§
Abs.
Satz
grundsätzlich
Einzelrichter
vgl.
Beschlüsse
23
.
April
.
f.
;
6
.
April
.
.
.
zulässige
insbesondere
statthafte
§
Abs.
Erinnerung
hat
Erfolg
.
Festsetzung
1-fachen
Gebühr
Höhe
Senatsbeschluss
19
.
Oktober
festgesetzten
Streitwert
beruht
verfassungskonformen
Bestimmungen
§
Nr.
Kostenverzeichnisses
.
Gebühr
ist
entstanden
Klägerin
Nichtzulassungsbeschwerde
Beschluss
Oberlandesgerichts
3
.
August
eingelegt
hat
.
Hätte
Klägerin
Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgenommen
so
wäre
unzulässig
verworfen
worden
.
Verwerfung
Rechtsmittels
unzulässig
hätte
2-fache
Gebühr
Nr.
Kostenverzeichnisses
ausgelöst
.
IV
.
Verfahren
Erinnerung
ist
gebührenfrei
§
Abs.
Satz
.
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
03.08.2015