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3112 lines
26 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
Juli
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
GG
Art
.
Abs.
;
Art
.
Abs.
;
Art
.
Abs.
;
§
Abs.
Ah
;
Abs.
Satz
Beseitigung
Zustands
fortdauernder
Rufbeeinträchtigung
kann
Betroffene
Störer
grundsätzlich
nur
Berichtigung
auch
Löschung
Hinwirken
Löschung
rechtswidriger
Internet
abrufbarer
Tatsachenbehauptungen
Anspruch
nehmen
.
Löschung
Hinwirken
Löschung
Internet
abrufbarer
Tatsachenbehauptungen
kann
Rahmen
Beseitigungsanspruchs
nur
verlangt
werden
beanstandeten
Behauptungen
nachweislich
falsch
sind
begehrte
Abhilfemaßnahme
Abwägung
beiderseitigen
Rechtspositionen
insbesondere
Schwere
Beeinträchtigung
Beseitigung
Störungszustands
geeignet
erforderlich
Störer
zumutbar
ist
.
Störer
Sinne
§
ist
Rücksicht
Verschulden
trifft
anzusehen
Störung
herbeigeführt
hat
Verhalten
Beeinträchtigung
befürchten
lässt
.
Norm
erfasst
wird
unmittelbare
Störer
Verhalten
selbst
Beeinträchtigung
adäquat
verursacht
hat
auch
mittelbare
Störer
Weise
willentlich
adäquat
kausal
Herbeiführung
rechtswidrigen
Beeinträchtigung
mitgewirkt
hat
.
Urteil
28
Juli
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Pentz
Richter
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
8
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Bewirkung
Löschung
einzelner
Passagen
Artikel
24
.
September
gerichtete
Hilfsantrag
abgewiesen
Schadensersatz
gerichtete
weitere
Hilfsantrag
verspätet
angesehen
worden
ist
.
weitergehende
Revision
wird
zurückgewiesen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsrechtszuges
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Aktiengesellschaft
nimmt
Beklagten
Löschung
Internet
abrufbaren
Äußerungen
Anspruch
.
Beklagte
ist
Rechtsanwalt
war
heute
mehr
existierende
Kanzlei
Dr.
B.
freier
Mitarbeiter
tätig
.
Auftrag
Aktionären
Klägerin
nahm
gerichtlich
Erfüllung
Vertrags
Rückkauf
Aktien
Klägerin
Anspruch
.
Homepage
Kanzlei
Dr.
B.
wurde
zeitnah
Klageerhebung
berichtet
.
Beitrag
wurde
später
gelöscht
.
24
.
September
waren
Internetportal
B.
Internetportal
"
recht§billig
"
Foto
Beklagten
bebilderte
Beiträge
abrufbar
voller
Namensnennung
folgt
Klageerhebung
berichtet
wurde
:
"
B.
Dr.
B.
hat
Aktionäre
Zahlungsklage
AG
erhoben
.
Aktionäre
fordern
Erfüllung
Kaufzusagen
bezüglich
Aktien
AG
.
Emissionsprospekt
warb
AG
Jahre
Rahmen
Kapitalerhöhung
Aktionäre
.
Angeboten
wurden
Millionen
Stück
Aktien
Nennwert
Verkaufspreis
.
Gesellschaft
wollte
Kapital
Unternehmen
interessanten
aufstrebenden
Branchen
"
beteiligen
.
umworbenen
Anlegern
wurde
baldige
Börsengang
zugesagt
Ziel
Alleinvorstand
Aktiengesellschaft
schon
bald
wieder
aufgab
.
wird
Aktionären
Kauf
Aktien
höheren
Preis
Emissionspreis
versprochen
auch
vertraglich
zugesichert
.
Vorstand
AG
hält
Aktionäre
immer
neuen
Versprechen
Kaufabwicklung
unmittelbar
bevorstehe
nun
schon
ganze
Jahre
.
kommt
Aktionäre
Hinhalteparolen
aussagekräftigen
Informationen
Unternehmen
erhalten
.
Mindestens
fand
Hauptversammlung
noch
gab
Geschäftsberichte
.
Dividendenzahlungen
blieben
völlig
.
wahre
Geschäftstätigkeit
Geschäftsentwicklung
Unternehmens
wird
verschleiert
.
B.
Dr.
B.
verfolgt
Klage
Ziel
AG
bereits
mehrfach
zugesagte
Kaufpreis
Aktien
nunmehr
tatsächlich
auch
bezahlt
wird
.
Betroffene
Investoren
können
Interessengemeinschaft
"
AG
"
B.
anschließen
.
"
Abmahnung
Beklagten
war
Berichterstattung
dort
mehr
abrufbar
.
Klägerin
stellte
allerdings
Folgezeit
entsprechende
Berichterstattung
Überschrift
"
Zahlungsklage
AG
erhoben
"
verschiedenen
anderen
Internetportalen
abrufbar
war
.
Berichterstattung
war
Suchmaschinen
abrufbar
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagten
verurteilen
Löschung
Internet
Suchmaschinen
abrufbaren
Artikels
24
.
September
"
Zahlungsklage
AG
erhoben
"
bewirken
.
Schluss
letzten
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
eingegangenen
Schriftsatz
hat
Klägerin
hilfsweise
beantragt
Beklagten
verurteilen
Schaden
erstatten
jederzeitigen
Abrufbarkeit
beanstandeten
Artikels
Internet
entstanden
ist
noch
entstehen
wird
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
mündlichen
Verhandlung
Oberlandesgericht
hat
Klägerin
hilfsweise
beantragt
Beklagten
verurteilen
Löschung
folgender
Passagen
Artikel
bewirken
:
"
wird
Aktionären
Kauf
Aktien
höheren
Preis
Emissionspreis
versprochen
auch
vertraglich
zugesichert
.
Vorstand
AG
hält
Aktionäre
immer
neuen
Versprechen
Kaufabwicklung
unmittelbar
bevorstehe
nun
schon
ganze
Jahre
.
kommt
Aktionäre
Hinhalteparolen
aussagekräftigen
Informationen
Unternehmen
erhalten
.
wahre
Geschäftstätigkeit
Geschäftsentwicklung
Unternehmens
wird
verschleiert
.
"
Oberlandesgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klageanträge
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
Klägerin
Löschungsanspruch
rechtlichen
Gesichtspunkt
.
Zwar
sei
Beklagte
jedenfalls
Mittäter
zunächst
Internetseite
Dr.
B.
abrufbaren
Veröffentlichung
.
Beitrag
jedoch
bereits
Klageerhebung
Internetauftritt
herausgenommen
worden
sei
gehe
Löschungsbegehren
insoweit
Leere
.
könne
offenbleiben
Beklagte
auch
Täter
inhaltsgleichen
Beitrags
Seiten
B.
sei
auch
Veröffentlichungen
Klageerhebung
gelöscht
worden
seien
.
Folgeveröffentlichungen
Internet
hafte
Beklagte
.
Täter
Teilnehmer
Folgeveröffentlichungen
sei
behaupte
Klägerin
.
Beklagte
sei
aber
auch
Störer
.
Störer
sei
verpflichtet
Täter
Teilnehmer
sein
Weise
willentlich
adäquat
kausal
Beeinträchtigung
Rechtsguts
beitrage
.
Voraussetzungen
seien
erfüllt
sprüngliche
Beitrag
Beklagten
Rede
stehenden
Folgeveröffentlichungen
adäquat
kausal
gewesen
sei
.
entspreche
gewöhnlichen
Verlauf
Dinge
Beitrag
Beklagten
Zutun
möglichen
Verletzung
urheberrechtlich
geschützter
Positionen
Dritten
veröffentlicht
werde
.
Abgesehen
habe
Beklagte
Störerhaftung
erforderlich
zumutbare
Verhaltenspflichten
verletzt
.
sei
zuzumuten
fremde
Internetauftritte
überprüfen
.
auch
rechtswidrigen
Veröffentlichungen
wisse
bestehe
Löschungspflicht
.
sei
Lage
Störung
beseitigen
Zugriff
fremde
Internetauftritte
habe
.
Zwar
möge
Fälle
geben
Unterlassungsverpflichtung
nur
Genüge
getan
werden
könne
aktiv
Kausalverlauf
eingegriffen
werde
.
könne
aber
Fälle
erstreckt
werden
Streitfall
rechtswidrig
reklamierten
Veröffentlichungen
Zutun
Anspruch
Genommenen
erfolgten
.
Landgericht
nachgelassenen
Schriftsatz
nachgeschobenen
Schadensersatz
gerichteten
Hilfsantrag
habe
Landgericht
Recht
unberücksichtigt
gelassen
.
sei
verspätet
.
II
.
Erwägungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
Recht
hat
Berufungsgericht
allerdings
angenommen
Klägerin
Beklagten
verlangen
kann
Löschung
gesamten
Internet
abrufbaren
Artikels
bewirken
.
Begründung
Berufungsgerichts
kann
aber
Klägerin
Hilfsantrag
geltend
gemachte
Anspruch
Löschung
einzelner
Passagen
Artikels
bewirken
vollumfänglich
verneint
werden
.
Berufungsgericht
kann
auch
gefolgt
werden
Schadensersatz
gerichteten
Hilfsantrag
verspätet
angesehen
hat
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Bewirkung
Löschung
gesamten
Internet
aufrufbaren
Artikels
gerichtete
Hauptantrag
unbegründet
ist
.
Revision
macht
allerdings
Recht
geltend
Betroffene
unwahre
Tatsachenbehauptungen
Ansehen
Öffentlichkeit
unzulässiger
Weise
herabsetzen
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Abs.
.
V.m
.
§
zivilrechtlichen
Ehrenschutz
beanspruchen
kann
vgl.
Senatsurteile
17
.
Dezember
.
16
;
13
.
Januar
VersR
.
15
;
16
.
Dezember
.
f.
11
;
22
.
Juni
jeweils
.
kann
Störer
nur
gemäß
§
Abs.
Satz
analog
Unterlassung
weiterer
Störungen
entsprechender
Anwendung
Satz
Bestimmung
auch
Beseitigung
unwahren
Tatsachenbehauptungen
geschaffenen
Zustands
Rufbeeinträchtigung
Anspruch
nehmen
stetig
erneuernde
fortwirkende
Quelle
Ehrverletzung
darstellt
vgl.
Senatsurteil
30
November
.
f.
;
Urteile
12
.
Januar
;
28
.
September
;
620
;
NK-BGB/Katzenmeier
2
.
Auflage
.
.
.
.
;
6
.
Aufl
.
Anhang
§
.
.
;
Staudinger/Hager
13
.
Bearb
.
§
;
Palandt/Sprau
74
.
Aufl
.
§
.
;
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
Verfahren
10
.
Aufl
.
22
.
Kapitel
.
2
;
vgl.
auch
Senatsurteil
14
.
Mai
.
Beseitigungsanspruch
Gestalt
Veröffentlichung
strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtung
unzulässiger
Meinungsäußerung
:
Senatsurteil
25
November
.
.
besondere
Ausprägung
Anspruchs
Beseitigung
unwahre
Tatsachenbehauptungen
herbeigeführten
fortdauernden
Rufbeeinträchtigung
ist
Rechtsprechung
entwickelte
Berichtigungsanspruch
vgl.
Senatsurteil
18
November
.
.
beschränkt
Beseitigungsanspruch
aber
vgl.
Senatsurteil
30
November
.
;
Anspruch
Ergänzung
Berichterstattung
Rahmen
äußerungsrechtlichen
Folgenbeseitigungsanspruchs
"
;
aaO
.
;
Staudinger/Hager
aaO
.
Vielmehr
kann
Betroffene
Störer
Beseitigung
Zustands
fortdauernder
Rufbeeinträchtigung
grundsätzlich
auch
Löschung
Hinwirken
Löschung
rechtswidriger
Internet
abrufbarer
Tatsachenbehauptungen
Anspruch
nehmen
vgl.
Urteil
18
.
September
.
.
Art
.
Entwurfs
EU-Datenschutz-Grundverordnung
Stand
11
.
Juni
abrufbar
.
steht
Senat
Urteil
3
.
Mai
.
abgelehnt
hat
Rechtsschutzmöglichkeiten
Betroffenen
Gebiet
zivilrechtlichen
Ehrenschutzes
Rechtsbehelfe
Unterlassung
Berichtigung
Zulassung
Klage
Feststellung
Unwahrheit
Tatsachenbehauptung
Rechtswidrigkeit
Persönlichkeitsverletzung
erweitern
.
tragend
Entscheidung
war
Gegenstand
begehrten
Feststellung
§
vorausgesetzt
Bestehen
Nichtbestehen
Rechtsverhältnisses
bloße
Vorfrage
Rechtsbeziehungen
Parteien
war
Feststellungsklage
gestützt
werden
kann
ebenda
S.
.
Anerkennung
Beseitigungsanspruchs
Gestalt
Löschung
Hinwirkens
Löschung
rechtswidriger
Internet
abrufbarer
Tatsachenbehauptungen
spricht
Nähe
Unterlassungsanspruch
.
Löschung
Hinwirken
ist
Wirkungen
Störer
Zweck
Betroffenen
Unterlassung
unwahrer
Tatsachenbehauptungen
angenähert
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
erschöpft
Verpflichtung
Unterlassung
Handlung
fortdauernder
Störungszustand
geschaffen
wurde
nämlich
bloßem
Nichtstun
.
Vielmehr
umfasst
auch
Vornahme
möglicher
zumutbarer
Handlungen
Beseitigung
Störungszustands
allein
Unterlassungsgebot
Folge
geleistet
werden
kann
vgl.
Senatsurteil
11
November
.
titulierten
Unterlassungsverpflichtung
;
Urteile
22
.
Oktober
ZR
f.
;
18
.
September
.
64
;
Beschluss
25
.
Januar
.
jeweils
.
Mittel
Beendigung
fortdauernden
Rufbeeinträchtigung
ist
Rahmen
Beseitigungsanspruchs
geltend
gemachte
Löschungsbegehren
allerdings
geringeren
sachlich-rechtlichen
beweismäßigen
Voraussetzungen
abhängig
bisher
anerkannten
Rechtsbehelfe
vgl.
Senatsurteil
3
.
Mai
f.
;
25
November
.
Löschung
Hinwirken
Löschung
Internet
abrufbarer
Tatsachenbehauptungen
kann
dementsprechend
nur
verlangt
werden
beanstandeten
Behauptungen
nachweislich
falsch
sind
begehrte
Abhilfemaßnahme
Abwägung
beiderseitigen
Rechtspositionen
insbesondere
Schwere
Beeinträchtigung
Beseitigung
Störungszustands
geeignet
erforderlich
Störer
zumutbar
ist
vgl.
Senatsurteile
3
.
Mai
337
;
25
November
;
18
November
.
;
Urteile
12
.
Januar
f.
;
18
.
September
.
.
;
Rixecker
6
.
Aufl
.
Anhang
§
.
;
Recht
Bildberichterstattung
5
.
Aufl
.
Kap
.
.
25
;
Kamps
Götting/
Handbuch
Persönlichkeitsrechts
§
.
f.
49
;
jeweils
.
Grundsätzen
scheitert
Hauptantrag
bereits
weit
Ziel
hinausschießt
.
Löschung
gesamten
Artikels
ist
Schutze
geschäftlichen
Ansehens
Klägerin
Fortwirkung
etwaigen
rechtswidrigen
Beeinträchtigung
erforderlich
.
Artikel
enthält
Vielzahl
Aussagen
ersichtlich
zutreffend
Klägerin
unzutreffend
beanstandet
worden
sind
Rechte
Klägerin
verletzen
vgl.
Urteil
12
.
März
.
2
.
Begründung
Berufungsgerichts
kann
aber
Hilfsantrag
geltend
gemachte
Anspruch
Löschung
einzelner
Passagen
bewirken
vollumfänglich
verneint
werden
.
Klägerin
hat
eingeschränktes
Beseitigungsbegehren
wirksam
Rechtsstreit
eingeführt
.
ist
allerdings
bereits
Minus
Hauptantrag
mitenthalten
.
Klägerin
gestellten
Anträge
sind
so
auszulegen
Hauptantrag
ausschließlich
Bewirken
Löschung
gesamten
Artikels
begehrt
hat
.
hat
Hinweis
Vorsitzenden
Verhandlung
Berufungsgericht
könne
gesamten
Artikel
"
verbieten
"
lassen
Hauptantrag
uneingeschränkt
festgehalten
eingeschränktes
Beseitigungsbegehren
ausdrücklich
Gegenstand
selbstständigen
Hilfsantrags
gemacht
.
eingeschränkte
Beseitigungsbegehren
ist
Klägerin
aber
wirksam
Gegenstand
Berufungsverfahrens
gemacht
worden
.
kommt
Voraussetzungen
§
erfüllt
sind
.
Berufung
vorgenommene
Beschränkung
Klageantrags
§
Nr.
stellt
unabhängig
unbedingt
erfolgt
hier
Misserfolg
uneingeschränkte
Leistung
gerichteten
abhängig
ist
§
unterfallende
Klageänderung
vgl.
Urteile
19
.
März
.
;
8
.
Dezember
VersR
.
25
;
27
.
Februar
XI
.
.
Klage
ist
Hilfsantrag
geltend
gemachten
eingeschränkten
Beseitigungsbegehrens
zulässig
.
ist
insbesondere
hinreichend
bestimmt
.
Zwar
hat
Klägerin
Berufungsinstanz
Hilfsanträgen
verschiedene
Streitgegenstände
alternativ
geltend
gemacht
Reihenfolge
benennen
Anträge
Überprüfung
Gericht
stellt
.
hat
gebotene
Klarstellung
aber
zulässiger
Weise
Revisionsinstanz
nachgeholt
.
mündlichen
Verhandlung
Senat
hat
erklärt
Bewirkung
Löschung
einzelner
Passagen
Artikels
gerichteten
Antrag
ersten
Hilfsantrag
Ersatz
entstandenen
Schadens
gerichteten
Antrag
zweiten
Hilfsantrag
verfolgen
wollen
.
hat
verschiedenen
Streitgegenstände
gebotenen
Weise
Eventualverhältnis
gestellt
vgl.
Beschlüsse
24
.
März
.
.
;
27
November
.
.
Revisionsverfahren
ist
auszugehen
tatbestandlichen
Voraussetzungen
eingeschränkten
Beseitigungsanspruchs
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Abs.
.
V.m
.
§
StGB
gegeben
sind
.
Klägerin
beanstandeten
Behauptungen
haben
Grundlage
revisionsrechtlich
unterstellenden
Sachverhalts
rechtswidrigen
fortdauernden
Beeinträchtigung
wirtschaftlichen
Rufs
Klägerin
geführt
Beklagte
verantwortlich
ist
.
ersten
Hilfsantrag
angegriffenen
Äußerungen
Aktionären
Kauf
Aktien
höheren
Preis
Emissionspreis
versprochen
vertraglich
zugesichert
worden
sei
Vorstand
Klägerin
Aktionäre
schon
Jahre
immer
neuen
Versprechen
hinhalte
Kaufabwicklung
unmittelbar
bevorstehe
Aktionäre
Hinhalteparolen
aussagekräftigen
Informationen
Unternehmen
erhielten
wahre
Geschäftstätigkeit
Geschäftsentwicklung
Unternehmens
verschleiert
werde
sind
Tatsachenbehauptungen
qualifizieren
.
Äußerung
Tatsachenbehauptung
Werturteil
einzustufen
ist
ist
Rechtsfrage
uneingeschränkten
Beurteilung
Revisionsgericht
unterliegt
.
Tatsachenbehauptungen
sind
objektive
Beziehung
Äußerung
Wirklichkeit
charakterisiert
.
werden
Werturteile
Meinungsäußerungen
subjektive
Beziehung
Äußernden
Inhalt
Aussage
geprägt
.
Wesentlich
Einstufung
Tatsachenbehauptung
ist
Aussage
Überprüfung
Richtigkeit
Mitteln
Beweises
zugänglich
ist
.
scheidet
Werturteilen
Meinungsäußerungen
Element
Stellungnahme
Dafürhaltens
gekennzeichnet
sind
wahr
unwahr
erweisen
lassen
vgl.
Senatsurteil
16
.
Dezember
.
.
Äußerung
Tatsachen
Meinungen
vermengen
Elemente
Stellungnahme
Dafürhaltens
Meinens
geprägt
ist
wird
Meinung
Grundrecht
Art
.
Abs.
Satz
GG
geschützt
.
gilt
insbesondere
dann
Trennung
wertenden
tatsächlichen
Gehalte
Sinn
Äußerung
aufhöbe
verfälschte
vgl.
Senatsurteile
29
.
Januar
170
;
11
.
März
.
18
;
22
.
September
.
11
;
Urteil
24
.
Januar
XI
.
;
BVerfGE
1
15
;
BVerfG
.
kann
Äußerung
Werturteilen
beruht
Tatsachenbehauptung
erweisen
soweit
Adressaten
zugleich
Vorstellung
konkreten
Wertung
eingekleideten
Vorgängen
hervorgerufen
wird
Überprüfung
Mitteln
Beweises
zugänglich
sind
vgl.
Senatsurteile
17
.
Dezember
78
;
28
.
Juni
f.
;
27
.
April
f.
;
16
November
jeweils
.
Entscheidend
ist
Zusammenhang
Äußerung
gefallen
ist
vgl.
Senatsurteil
16
.
Dezember
.
.
Maßstäben
handelt
angegriffenen
Äußerungen
Werturteile
eingekleidete
Tatsachenbehauptungen
.
werden
Vorwürfe
tatsächlichen
Inhalts
erhoben
Überprüfung
Mitteln
Beweises
zugänglich
sind
.
sind
derart
Wertungen
verknüpft
Tatsachengehalt
dahinterstehenden
Meinungsäußerungen
überlagert
geprägt
würde
.
Behauptungen
Aktionären
werde
Kauf
Aktien
höheren
Preis
Emissionspreis
versprochen
vertraglich
zugesichert
Vorstand
Klägerin
halte
Aktionäre
schon
Jahre
immer
neuen
Versprechen
Kaufabwicklung
unmittelbar
bevorstehe
enthalten
Gesamtzusammenhang
Artikel
einleitenden
Absatz
betrachtet
unbefangenen
Leser
Beweis
zugängliche
Tatsacheninformation
Klägerin
habe
Aktionären
Rückkauf
eigener
Aktien
verpflichtet
komme
Verpflichtung
Jahren
.
Äußerung
Aktionäre
erhielten
Hinhalteparolen
aussagekräftigen
Informationen
Unternehmen
bringt
Kontext
unmittelbar
nachfolgenden
Satz
mindestens
Hauptversammlung
noch
Geschäftsberichte
gegeben
habe
Ausdruck
Klägerin
Informationspflichten
Aktionären
nachgekommen
sei
;
auch
Behauptung
ist
Überprüfung
Mitteln
Beweises
zugänglich
.
Vorwurf
wird
weitere
Tatsachenmitteilung
verstärkt
wahre
Geschäftstätigkeit
Geschäftsentwicklung
Unternehmens
werde
verschleiert
.
Auch
insoweit
nähere
Einzelheiten
konkreten
Sachverhalten
mitgeteilt
werden
bleibt
Aussage
dennoch
gänzlich
substanzarm
enthält
unbefangenen
Leser
Beweis
zugängliche
Tatsacheninformation
Klägerin
entziehe
Geschäftstätigkeit
Geschäftsentwicklung
genauen
Feststellung
verberge
tatsächliches
Geschäftsfeld
.
angegriffenen
Äußerungen
greifen
Schutzbereich
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
Klägerin
.
Betroffen
ist
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
gewährleistete
soziale
Geltungsanspruch
Klägerin
Wirtschaftsunternehmen
vgl.
Senatsurteile
3
.
Juni
;
8
.
Februar
f.
;
11
.
März
.
9
;
16
.
Dezember
.
.
Behauptungen
sind
geeignet
unternehmerisches
Ansehen
Öffentlichkeit
beeinträchtigen
.
Klägerin
wird
unzuverlässig
unredlich
dargestellt
.
angegriffenen
Äußerungen
jedenfalls
Zeitpunkt
Klageerhebung
noch
Internet
abrufbar
waren
wirkt
Rufbeeinträchtigung
.
Revisionsverfahren
ist
auszugehen
Beeinträchtigung
Rufs
Klägerin
rechtswidrig
ist
.
Eigenart
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
liegt
Reichweite
absolut
muss
erst
Abwägung
widerstreitenden
grundrechtlich
geschützten
Belange
bestimmt
werden
besonderen
Umstände
Einzelfalls
betroffenen
Grundrechte
Gewährleistungen
Europäischen
Menschenrechtskonvention
interpretationsleitend
berücksichtigen
sind
.
Eingriff
Persönlichkeitsrecht
ist
nur
dann
rechtswidrig
Schutzinteresse
Betroffenen
schutzwürdigen
Belange
anderen
Seite
überwiegt
vgl.
Senatsurteile
29
.
April
.
8
;
17
.
Dezember
.
22
;
30
.
September
.
Streitfall
ist
unter
genannte
Schutzinteresse
Klägerin
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
verankerten
Recht
Beklagten
Meinungsfreiheit
abzuwägen
.
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
sind
verschiedene
Kriterien
entwickelt
worden
Leitlinien
konkreten
Abwägungsvorgang
vorgeben
vgl.
Senatsurteil
16
.
Dezember
.
.
fällt
Tatsachenbehauptungen
Abwägung
widerstreitenden
Interessen
Wahrheitsgehalt
Gewicht
.
Aufrechterhaltung
Weiterverbreitung
Tatsachenbehauptungen
unwahr
sind
besteht
Gesichtspunkt
Meinungsfreiheit
schützenswertes
Interesse
.
;
.
Wahre
Tatsachenbehauptungen
müssen
Regel
hingenommen
werden
auch
nachteilig
Betroffenen
sind
vgl.
Senatsurteile
30
.
Oktober
Rn
.
;
16
.
Dezember
.
;
.
.
Grundlage
Mangels
abweichender
Feststellungen
revisionsrechtlich
unterstellenden
Sachvortrags
Klägerin
hat
Recht
Beklagten
Meinungsfreiheit
Grundsätzen
Interesse
Klägerin
Schutz
sozialen
Geltungsanspruchs
Wirtschaftsunternehmen
zurückzutreten
.
sind
Klägerin
beanstandeten
Tatsachenbehauptungen
unwahr
.
Gunsten
Klägerin
ist
weiter
berücksichtigen
Beklagte
Äußerungen
unterstellenden
Sachvortrag
Klägerin
erster
Linie
eigenen
Interesse
Gewinnung
neuer
Mandanten
gemacht
Informationsanliegen
Zusammenhang
Verbraucher
wesentlich
berührenden
Frage
verfolgt
hat
vgl.
Senatsurteil
16
.
Dezember
.
.
abweichender
Feststellungen
revisionsrechtlich
zugrunde
legenden
Sachvortrag
Klägerin
ist
Beklagte
auch
rechtswidrige
Störung
verantwortlich
.
Störer
Sinne
§
ist
Rücksicht
Verschulden
trifft
anzusehen
Störung
herbeigeführt
hat
Verhalten
Beeinträchtigung
befürchten
lässt
.
Norm
erfasst
wird
unmittelbare
Störer
Verhalten
selbst
Beeinträchtigung
adäquat
verursacht
hat
auch
mittelbare
Störer
Weise
willentlich
adäquat
kausal
Herbeiführung
rechtswidrigen
Beeinträchtigung
mitgewirkt
hat
.
genügt
Mitwirkung
Sinne
auch
Unterstützung
Ausnutzung
Handlung
eigenverantwortlich
handelnden
Dritten
Anspruch
Genommene
rechtliche
Möglichkeit
Verhinderung
Handlung
hatte
vgl.
Senatsurteile
14
.
Mai
.
24
;
30
.
Juni
.
13
;
18
November
.
;
Urteil
17
.
Dezember
.
.
jeweils
.
Abweichend
Markenrecht
entwickelten
Begriffsverständnis
I.
Zivilsenats
vgl.
Urteil
19
.
April
.
Internet-Versteigerung
zuletzt
Urteil
5
.
Februar
.
Kinderhochstühle
Internet
wird
Rahmen
§
auch
unmittelbarer
Störer
bezeichnet
Art
Tatbeitrags
sonst
Täter
Teilnehmer
anzusehen
wäre
vgl.
Senatsurteile
30
.
Juni
.
13
;
14
.
Mai
.
24
;
Urteil
24
.
Juni
f.
Buchpreisbindung
;
NK-BGB/Katzenmeier
2
.
Aufl
.
§
.
;
Verantwortlichkeit
Intermediären
Netz
S.
f.
;
f.
;
Pentz
8
.
.
Revision
wendet
Erfolg
Beurteilung
Berufungsgerichts
Beklagte
sei
angegriffenen
Veröffentlichungen
"
Täter
"
noch
Teilnehmer
"
unmittelbarer
Störer
hafte
Dritter
rechtswidrige
Beeinträchtigung
selbst
vorgenommen
habe
allenfalls
Grundsätzen
Haftung
mittelbaren
Störers
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
hat
Beklagte
Internetseite
Kanzlei
Dr.
B.
abrufbaren
ursprünglichen
Beitrag
selbst
verfasst
Internet
gestellt
.
abweichender
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Nachprüfung
Revisionsinstanz
unterstellen
Klägerin
beanstandeten
Tatsachenbehauptungen
bereits
Gegenstand
Beitrags
waren
.
Dann
hat
Beklagte
aber
Verhalten
Klägerin
beklagten
Störungszustand
herbeigeführt
.
hat
maßgebliche
Ursache
Klägerin
beanstandeten
Veröffentlichungen
gesetzt
;
erst
Verhalten
wurden
beanstandeten
Tatsachenbehauptungen
größeren
Personenkreis
bekannt
konnten
weiterverbreitet
werden
vgl.
Senatsurteil
3
.
Februar
.
Revision
wendet
auch
Erfolg
Beurteilung
ursprüngliche
Beitrag
Beklagten
sei
Folgeveröffentlichungen
adäquat
kausal
geworden
gewöhnlichen
Verlauf
Dinge
entspreche
Beitrag
Zutun
Verfassers
Dritten
veröffentlicht
werde
.
Rechtsprechung
Senats
ist
Verfasser
Internet
abrufbaren
Beitrags
Verletzung
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
auch
insoweit
zuzurechnen
Weiterverbreitung
Ursprungsbeitrags
Dritte
Internet
entstanden
ist
.
Meldungen
Internet
typischerweise
Dritten
verlinkt
kopiert
werden
ist
Weiterverbreitung
Ursprungsbeitrags
verursachte
Rechtsverletzung
äquivalent
auch
adäquat
kausal
Erstveröffentlichung
zurückzuführen
.
Zurechnungszusammenhang
ist
Fällen
auch
verneinen
zung
insoweit
erst
selbstständige
Dazwischentreten
Dritter
verursacht
worden
ist
.
"
Vervielfältigung
"
Abrufbarkeit
Beitrags
Dritte
verwirklicht
Veröffentlichung
Ursprungsbeitrags
geschaffene
internettypische
Gefahr
vgl.
Senatsurteile
17
.
Dezember
.
f.
;
11
November
.
.
Auch
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Beseitigungsanspruchs
Grundlage
revisionsrechtlich
unterstellenden
Sachverhalts
erfüllt
sind
kann
Klägerin
Beklagten
allerdings
verlangen
Löschung
angegriffenen
Behauptungen
bewirken
.
steht
lediglich
Anspruch
Beklagte
Rahmen
Möglichen
Zumutbaren
Betreibern
Internetplattformen
angegriffenen
Äußerungen
noch
abrufbar
sind
Löschung
hinwirkt
.
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
ist
Beklagte
verpflichtet
Löschung
angegriffenen
Behauptungen
"
bewirken
"
.
"
Bewirken
"
Löschung
ist
Herbeiführung
entsprechenden
Erfolgs
Löschung
verstehen
.
ist
Beklagte
aber
Lage
Zugriff
fremde
Internetseiten
hat
.
Allein
Inhaber
Internetseiten
entscheiden
Internetseiten
bereitgehaltenen
Inhalte
Öffentlichkeit
zugänglich
bleiben
.
Schuldner
ist
aber
nur
Beseitigungsmaßnahmen
verpflichtet
Macht
stehen
vgl.
Urteil
18
.
September
.
.
;
;
Bornkamm
Köhler/
Bornkamm
33
.
Aufl
.
.
1.87
;
aaO
57
.
Kapitel
.
.
Antrag
Löschung
angegriffenen
Behauptungen
bewirken
ist
Minus
Begehren
enthalten
Betreibern
netplattformen
angegriffenen
Äußerungen
noch
abrufbar
sind
Löschung
hinzuwirken
.
Antrag
ist
Grundlage
revisionsrechtlich
unterstellenden
Sachverhalts
begründet
.
Verpflichtung
Einstellen
rechtswidriger
Tatsachenbehauptungen
Internet
geschaffenen
Zustand
fortdauernder
Rufbeeinträchtigung
beseitigen
schließt
Pflicht
Rahmen
Möglichen
Zumutbaren
Betreiber
Internetplattformen
angegriffenen
Äußerungen
noch
abrufbar
sind
einzuwirken
Entfernen
rechtswidrigen
Inhalte
veranlassen
vgl.
Urteil
18
.
September
.
;
;
aaO
;
Art
.
Entwurfs
EU-Datenschutz-Grundverordnung
Stand
11
.
Juni
abrufbar
;
Wybitul/
Fladung
f.
.
ist
anerkannten
Rechts
Beseitigungsschuldner
Erfüllung
obliegenden
Verpflichtung
erforderlichenfalls
Dritte
einzuwirken
hat
rechtlich
tatsächlich
nehmen
kann
vgl.
Urteil
18
.
September
.
;
OLG
365
;
;
;
aaO
;
33
.
Aufl
.
§
.
.
ist
allerdings
berücksichtigen
Auswahl
tatsächlich
möglichen
Abhilfemaßnahmen
Störer
überlassen
bleiben
muss
.
hat
Grund
Rechte
Störers
weitergehend
eingeschränkt
werden
sollen
Schutz
Berechtigten
Beeinträchtigungen
seiner
Rechte
erfordert
.
Abgesehen
trägt
Störer
ggf.
Risiko
Zwangsvollstreckung
gewählte
Maßnahme
Störung
beseitigt
vgl.
Urteile
22
.
Oktober
;
12
.
Dezember
VersR
798
;
BVerfG
.
26
;
Bornkamm
33
.
Aufl
.
.
.
;
BGB/Fritzsche
§
.
Stand
:
.
3
.
Revision
wendet
schließlich
Erfolg
Beurteilung
Berufungsgerichts
Landgericht
nachgelassenen
Schriftsatz
gestellte
Schadensersatz
gerichtete
Hilfsantrag
sei
auch
Berufungsverfahren
berücksichtigen
verspätet
sei
.
Berufungsgericht
hat
übersehen
Klägerin
Antrag
Berufungsinstanz
ausdrücklich
gestellt
nachträgliche
Eventual-)Klagehäufung
eingeführt
hat
vgl.
Urteil
20
.
August
.
.
Berufungsgericht
hätte
Antrag
entscheiden
müssen
.
objektive
Klagehäufung
ist
Klageänderung
Sinne
§
§
behandeln
vgl.
Urteile
4
.
Februar
Rn.14
;
19
.
März
;
27
.
September
.
8)
.
Hilfsantrag
verbundene
Klageänderung
ist
gemäß
§
zulässig
.
Beklagte
hat
stillschweigend
Klageänderung
eingewilligt
.
Einwilligung
ist
entsprechend
§
unwiderleglich
vermuten
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
rügelos
geänderte
Klage
eingelassen
hat
vgl.
Urteil
30
.
Mai
8
13
;
Musielak/Ball
12
.
Aufl
.
§
.
.
Klägerin
stützt
Hilfsantrag
ausschließlich
Tatsachen
Berufungsgericht
Verhandlung
Entscheidung
Berufung
ohnehin
§
zugrunde
legen
hatte
vgl.
Urteil
22
.
Januar
.
4
.
Berufungsurteil
war
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
treffen
kann
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
31.05.2013
OLG
Entscheidung