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2008 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
26
Juli
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
;
§
Abs.
Möglichkeit
Inanspruchnahme
Binnenlotsen
Schadensersatz
ist
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Urteil
20
.
Februar
ZR
grob
fahrlässig
vorsätzlich
herbeigeführte
Schäden
beschränkt
.
Ausweitung
"
Lotsenprivilegs
"
entsprechende
Anwendung
Arbeitnehmerhaftung
entwickelten
Grundsätze
Folge
Umständen
bestehenden
Quotierungsmöglichkeit
grob
fahrlässiger
Schadensherbeiführung
ist
zulässig
.
Urteil
26
Juli
Rheinschifffahrtsobergericht
Oberlandesgerichts
Rheinschifffahrtsgericht
Amtsgerichts
Kehl
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Pentz
Richter
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Grundurteil
Rheinschifffahrtsobergerichts
Oberlandesgerichts
27
.
April
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
Schiffsunfall
übergegangenem
Recht
Schadensersatz
Anspruch
.
Klägerin
ist
Versicherer
Fahrgastkabinenschiffs
"
"
.
"
war
17
.
April
Passagieren
Besatzung
unterwegs
.
m
lange
breite
Schiff
gehörte
niederländischen
Uhr
kollidierte
Plittersdorfer
Grund
Buhne
erheblich
beschädigt
wurde
.
geborene
Beklagte
ist
Inhaber
entsprechenden
Streckenpatents
Radarpatents
.
war
Schiffseignerin
Vergangenheit
wiederholt
tätig
geworden
.
Wochen
Kollision
war
Beklagten
Tauglichkeit
Schiffsführer
ärztlich
bescheinigt
worden
.
Beklagte
war
17
.
April
Uhr
Schleuse
Bord
gekommen
sollte
Vergütung
Schiff
Speyer
begleiten
.
diensthabende
Kapitän
Zeuge
besaß
Streckenabschnitt
Streckenpatent
.
führte
noch
Talschleusung
übergab
Ausfahrt
Schleusenkammer
Beklagten
Steuer
Schiffs
.
Kurze
Zeit
später
kam
starker
Nebel
.
Beklagte
steuerte
Schiff
Radarfahrt
.
Plittersdorfer
Grund
macht
Fahrwasser
rheinabwärts
Linkskurve
.
rechten
Seite
Fahrwasser
befinden
Buhnen
.
Beklagte
änderte
Uhr
linksweisenden
Kurs
Schiffs
Geschwindigkeit
.
Kurs
Schiffes
GPS-gestützter
Daten
verfolgte
wies
Beklagten
weit
Steuerbord
angesetzten
Kurs
.
Beklagte
änderte
Kurs
.
Sekunden
Kursänderung
Uhr
fuhr
Schiff
Geschwindigkeit
erste
Buhne
.
Klägerin
ist
Ansicht
Beklagte
habe
verantwortlicher
Schiffsführer
Kollision
grob
fahrlässig
verursacht
sei
Schadensersatz
verpflichtet
.
Rheinschifffahrtsgericht
hat
zunächst
Zahlung
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Klägerin
hat
Berufungsinstanz
Klage
Rechnungseinheiten
Sinne
§
Binnenschifffahrtsgesetzes
Kurs
Sonderziehungsrechts
Internationalen
Währungsfonds
Tag
Urteilserlasses
Zinsen
reduziert
.
Rheinschifffahrtsobergericht
hat
Anspruch
Klägerin
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Begehren
Zurückweisung
Berufung
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
Beklagte
Lotse
Rahmen
Dienstvertrages
zumindest
dienstvertragsähnlichen
Verhältnisses
Rechtsvorgängerin
Klägerin
verpflichtet
gewesen
sei
Schiffsführer
Reise
beraten
.
Zeitpunkt
Havarie
sei
Beklagte
verantwortlicher
Schiffsführer
gewesen
;
sei
bekannt
gewesen
Einziger
Bord
erforderliche
Streckenpatent
verfügte
.
Pflichten
Schiffsführers
§
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Schiff
Besatzung
Passagiere
gefährden
habe
Beklagte
objektiv
verletzt
Schiff
frühen
Morgen
17
.
April
Buhnenfeld
Plittersdorfer
Grund
gesteuert
habe
.
Haftungsausschluss
analog
§
Abs.
Gesetzes
Seelotswesen
einfache
Fahrlässigkeit
greife
.
Beklagte
habe
objektiv
grob
fahrlässig
verhalten
erkennbare
Begründung
Uhr
linksweisenden
Kurs
"
geändert
Schiff
Richtung
Buhnenfeldes
gelenkt
habe
.
Inhaber
Streckenpatents
habe
Buhnenfeld
bekannt
sein
müssen
.
besondere
Streckenkenntnis
Lotsen
stelle
Grund
Beklagten
Steuer
Befehl
Verantwortung
Schiff
übergeben
worden
seien
.
geringfügigen
kurzfristigen
Fehleinschätzung
könne
schon
Rede
sein
Kollisionskurs
Sekunden
Havarie
angelegt
Hinweises
Zeugen
Beklagten
korrigiert
worden
sei
.
auch
Hinweis
habe
Beklagten
ausreichend
Zeit
Verfügung
gestanden
TrescoSchirm
deutlich
erkennbaren
Kurs
ändern
.
Auch
rechtfertigten
Umstände
Nachtfahrt
dichten
Nebels
möglicherweise
unzureichender
Radarbetonnung
andere
Bewertung
.
Beklagte
habe
widrigen
Umständen
besonders
umsichtige
Fahrweise
Kursführung
Rechnung
tragen
müssen
.
Pflichtverletzung
sei
auch
subjektiv
unentschuldbar
festgestellte
Verletzung
zentralen
beruflichen
Kardinalpflicht
Schluss
inneren
Vorgänge
erlaube
.
Besondere
Person
liegende
Umstände
Verhalten
subjektiver
Hinsicht
entschuldigen
könnten
habe
Beklagte
insoweit
sekundäre
Darlegungslast
obliege
vorgetragen
Beweis
gestellt
.
Revision
sei
zuzulassen
Frage
Haftungsmaßstab
Binnenlotsen
grob
fahrlässiges
Verhalten
nach
vor
deutlichen
Diskrepanz
Lotsgebühren
Unmöglichkeit
Risiko
vernünftigen
Prämien
versichern
Entscheidung
Revisionsgerichts
Fortbildung
Rechts
erfordere
.
II
.
angegriffene
Urteil
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
Anspruch
Klägerin
Beklagten
Schadensersatz
Havarie
17
.
April
Grunde
gerechtfertigt
erachtet
.
Beklagte
haftet
Klägerin
übergegangenem
Recht
Havarie
entstandene
Schäden
Schiff
Abs.
Verbindung
§
Abs.
Satz
.
Beklagten
Rechtsvorgängerin
Klägerin
bestand
Lotsenvertrag
wesentlichen
Zügen
Dienstvertrag
ist
zumindest
dienstvertragsähnliches
Verhältnis
beinhaltet
Urteile
14
.
April
81
;
20
.
Juni
;
28
.
September
ZR
6/71
;
20
.
Februar
ZR
.
Zeitpunkt
Havarie
war
Beklagte
verantwortlicher
Schiffsführer
.
treffenden
Sorgfaltspflichten
hat
grob
fahrlässig
verletzt
so
Haftungsausschluss
einfache
Fahrlässigkeit
§
Abs.
Urteil
20
.
Februar
ZR
aaO
zugute
kommt
.
entsprechende
Anwendung
Arbeitnehmerhaftung
entwickelten
Grundsätze
Vorliegen
grober
Fahrlässigkeit
Schädigers
Quotierung
erlauben
würden
scheidet
.
1
.
Revision
wendet
Erfolg
Beurteilung
Berufungsgerichts
Beklagte
sei
Zeitpunkt
Havarie
Schiffsführer
Sinne
§
RheinSchPV
gewesen
habe
nur
Beratung
Schiffsführers
eigentlichen
Funktion
geschuldet
allgemeinen
Sorgfaltspflichten
Schiffsführers
§
einhalten
insbesondere
Gefährdung
Menschenleben
vermeiden
müssen
.
Feststellungen
Rheinschifffahrtsgerichts
Richtigkeit
Vollständigkeit
Berufungsgericht
Zweifel
hatte
wusste
Beklagte
Übergabe
Steuerruders
Mitteilung
diensthabenden
Kapitäns
ebenso
übrigen
Besatzungsmitglieder
notwendige
Schifferpatent
liegende
Strecke
verfügte
.
Mitteilung
Sinne
§
Abs.
Satz
Lotsenordnung
Mannheim/Ludwigshafen
ist
ausdrücklichen
Verlangen
bisherigen
Schiffsführers
Lotsen
Ruder
Befehl
übernehmen
Abs.
Satz
gleichgestellt
.
führt
§
Abs.
Satz
Lotse
verantwortlichen
Schiffsführer
Sinne
§
wird
.
Revision
Vortrag
Beklagten
Vorinstanzen
beruft
sei
Fehlen
Streckenpatents
diensthabenden
Kapitäns
unbekannt
gewesen
wendet
Erfolg
Berufungsgericht
zugrunde
gelegte
Feststellung
Rheinschifffahrtsgerichts
.
Berufungsgericht
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
erstinstanzlichen
Feststellungen
gebunden
konkrete
Anhaltspunkte
Zweifel
Richtigkeit
Vollständigkeit
Feststellungen
gebieten
.
Anhaltspunkte
lägen
etwa
dann
erstinstanzliche
Beweiswürdigung
unvollständig
widersprüchlich
wäre
.
Rüge
Revision
sei
hier
Fall
greift
.
Widersprüchlichkeit
Unvollständigkeit
Beweiswürdigung
ergibt
insbesondere
Umstand
Bordbuch
"
16./17
.
April
klagte
Zeuge
Kapitän
eingetragen
sind
.
Angaben
Bordbuch
Schiffs
sind
bereits
konstitutiv
Rechtsstellung
Beteiligten
Sinne
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
.
Bordbuch
dient
ähnlich
Fahrtenschreiber
schifffahrtspolizeilichen
Überprüfbarkeit
Ruhezeiten
Bestimmbarkeit
diensthabenden
Mannschaft
vgl.
§
RheinSchPersV
.
Beklagte
Lotse
Bord
kam
gibt
Bordbuch
eingetreten
Verzögerungen
Fahrtablauf
falschem
Zeitpunkt
richtig
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Verhalten
Beklagten
Rechtsfehler
grob
fahrlässig
gewertet
Folge
Lotsenprivileg
§
Abs.
SeelotsG
analog
Haftungsausschluss
nur
einfach
fahrlässig
herbeigeführte
Schäden
Beklagten
zugute
kommt
Urteil
20
.
Februar
ZR
.
tatrichterliche
Entscheidung
Schädiger
Vorwurf
Fahrlässigkeit
trifft
ist
Revision
nur
beschränkt
angreifbar
.
Nachprüfung
unterliegt
aber
Tatrichter
Begriff
groben
Fahrlässigkeit
verkannt
Beurteilung
Verschuldensgrades
wesentliche
Umstände
Betracht
gelassen
hat
vgl.
Senatsurteile
12
.
Januar
;
18
.
Oktober
VersR
;
30
.
Januar
VersR
985
;
18
.
Februar
.
.
Grobe
Fahrlässigkeit
erfordert
objektiv
schwere
subjektiv
unentschuldbare
Pflichtverletzung
§
Abs.
bestimmte
Maß
Fahrlässigkeit
erheblich
übersteigt
vgl.
Senatsurteile
11
Juli
910
;
12
.
Januar
aaO
f.
;
30
.
Januar
aaO
;
18
.
Februar
aaO
.
.
verkehrserforderliche
Sorgfalt
muss
ungewöhnlich
hohem
Maß
verletzt
muss
dasjenige
unbeachtet
geblieben
sein
gegebenen
Fall
hätte
einleuchten
müssen
vgl.
Senatsurteile
2
November
VersR
;
9
.
März
;
18
November
VersR
.
.
objektiv
grober
Pflichtenverstoß
fertigt
allein
noch
Schluss
entsprechend
gesteigertes
personales
Verschulden
nur
häufig
einherzugehen
pflegt
.
Vielmehr
sind
auch
Umstände
berücksichtigen
subjektive
personale
Seite
Verantwortlichkeit
betreffen
Senatsurteil
11
Juli
aaO
;
Urteile
11
.
Mai
17
;
5
.
Dezember
ZR
.
Regel
ist
erforderlich
nur
objektiven
Schwere
Pflichtverletzung
auch
subjektiven
personalen
Seite
konkrete
Feststellungen
treffen
Senatsurteil
10
.
Mai
.
.
Auch
Verletzung
beruflicher
Kardinalpflichten
gilt
grundsätzlich
.
Feststellung
subjektiv
unentschuldbaren
Pflichtverstoßes
ist
erforderlich
subjektive
Besonderheiten
Zugrundelegung
Sachvortrags
Parteien
Schädiger
entlasten
könnten
auszuschließen
.
hat
grundsätzlich
Geschädigte
beweisen
.
Steht
Geschädigte
allerdings
darzulegenden
Geschehensablaufs
kennt
maßgebenden
Tatsachen
näher
Schädiger
bekannt
sind
ergänzende
Angaben
zuzumuten
sind
so
trifft
ausnahmsweise
Substantiierungslast
etwaiger
Entschuldigungsgründe
vgl.
Urteil
29
.
Januar
VersR
.
tatrichterliche
Beurteilung
Berufungsgerichts
Beklagte
grob
fahrlässig
gehandelt
hat
ist
jedenfalls
Ergebnis
beanstanden
.
Rechtsfehlerfrei
Revision
angegriffen
hat
Berufungsgericht
objektiv
grob
fahrlässigen
Pflichtenverstoß
Beklagten
angenommen
.
Beklagte
hatte
Schiffsführer
Pflicht
richtigen
Kurs
achten
Passagiere
Besatzung
Schiff
gefährden
.
Pflicht
hat
objektiv
hohem
Maße
verletzt
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
waren
Flusslauf
Buhnenfeld
Tresco-Schirm
klar
deutlich
erkennen
.
Buhnenberührung
Beklagten
Notwendigkeit
veranlassten
Kursänderung
drohte
war
vorhersehbar
hätte
weitere
Kursänderung
vermieden
werden
können
.
Beklagte
hat
aber
einmal
Hinweis
Zeugen
weit
Steuerbord
liegenden
Kurs
Anlass
genommen
Kurs
korrigieren
.
Ergebnis
beanstanden
ist
ferner
Bewertung
Berufungsgerichts
Pflichtverletzung
auch
subjektiv
unentschuldbar
ist
.
Zwar
ist
Ansatz
Berufungsgerichts
Streitfall
objektiven
Pflichtverletzung
Vorliegen
subjektiver
grober
Fahrlässigkeit
geschlossen
werden
könne
konkretem
Vortrag
Beklagten
fehle
weitgehend
.
Zutreffend
ist
allerdings
etwaige
gesundheitliche
Beeinträchtigungen
Beklagte
sekundäre
Darlegungslast
trägt
.
ist
insoweit
beanstanden
Berufungsgericht
betreffend
Revision
Zweifel
gezogenen
Gesundheitszustand
Beklagten
Havariezeitpunkt
unstreitig
Schlaganfall
nur
Wochen
Fahrt
durchgeführte
ärztliche
Tauglichkeitsprüfung
Beklagten
abstellt
.
Beklagte
Konkretes
etwaigen
zwischenzeitlichen
Verschlechterung
Gesundheitszustandes
vorgetragen
hätte
macht
Revision
geltend
.
Übrigen
zeigt
Revision
Berufungsgericht
Sachvortrag
Parteien
ergebende
Umstände
übergangen
hätte
Beklagten
entlasten
könnten
.
Revision
Alter
Beklagten
menschlichen
Organismus
allgemein
belastenden
Zeitpunkt
Übernahme
Ruders
frühen
Morgen
mehrstündiger
Wartezeit
Nebel
anspruchsvolle
Strecke
verweist
vermag
Beklagten
entlasten
.
Beklagte
ist
besonderen
Kenntnisse
Fähigkeiten
Zwecke
Verringerung
Risiken
Fahrt
verpflichtet
worden
.
Komplexität
übertragenen
Aufgabe
Größe
möglichen
Gefahren
entspricht
Maß
erwartenden
Sorgfalt
vgl.
Urteile
21
.
April
ZR
;
8
Juli
.
Insbesondere
verpflichteten
Beklagten
gerade
Revision
genannten
Umstände
ergebende
erhöhte
Gefahrenpotential
Zeitpunkt
Übernahme
Ruders
gewissenhaften
Selbstprüfung
hohen
Anforderungen
gewachsen
war
vgl.
Senatsurteil
20
.
Oktober
Selbstprüfung
Kraftfahrers
.
Sollte
Ruder
übernommen
haben
Revision
genannten
Umstände
überfordert
war
so
hätte
Pflicht
Selbstprüfung
Übernahme
Ruders
grob
fahrlässig
verletzt
vgl.
OLG
10
.
Dezember
.
Ebenso
verfängt
Einwand
Revision
sei
festgestellt
Beklagte
weit
Steuerbord
angesetzten
Kurs
GPS-basierten
Tresco
habe
verfolgen
können
.
Sollte
notwendig
Beklagten
aber
möglich
gewesen
sein
hätte
gelegen
Schiffsführer
sicheren
Navigation
Schiffes
notwendigen
Informationen
beschaffen
Anpassung
Fahrweise
gegebenenfalls
sogar
Abbruch
Fahrt
reagieren
.
Jedenfalls
aber
hätte
Hinweis
Tresco-Bildschirm
beobachtenden
Zeugen
kritische
Kurswahl
Reaktion
veranlassen
müssen
.
beanstanden
ist
Berufungsgericht
Navigationsfehler
Beklagten
geringfügige
kurzfristige
Fehleinschätzung
Sinne
Augenblickversagens
gewertet
hat
.
Ausdruck
Augenblickversagens
beschreibt
Umstand
Handelnder
kurze
Zeit
Verkehr
erforderliche
Sorgfalt
Acht
lässt
ist
Übrigen
genommen
ausreichender
Grund
Schuldvorwurf
groben
Fahrlässigkeit
herabzustufen
objektiven
Merkmale
groben
Fahrlässigkeit
gegeben
sind
Urteil
8
Juli
aaO
.
festgestellten
Zeitspanne
Sekunden
Kursänderung
Buhnenfeld
Kollision
ersten
Buhne
Hinweises
Zeugen
begegnet
Verneinung
Augenblickversagens
revisionsrechtlichen
Bedenken
.
3
.
Revisionsrechtlich
beanstanden
ist
schließlich
Berufungsgericht
Grunde
volle
Haftung
Beklagten
festgestellter
grob
fahrlässiger
Herbeiführung
Havarie
gegeben
ansieht
.
bestehende
Lotsenprivileg
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Urteil
20
.
Februar
ZR
reduziert
Inanspruchnahmemöglichkeit
Binnenlotsen
grob
fahrlässig
vorsätzlich
herbeigeführte
Schäden
.
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
basiert
bereits
teilweise
vergleichbar
Beweggründen
Beschränkung
Arbeitnehmerhaftung
Rechtsprechung
vgl.
Vorlagebeschluss
12
.
Juni
wirtschaftliche
Risiko
Pflichtverletzung
Leistungsfähigkeit
einzelnen
Lotsen
übersteigt
Lotsgebühren
angemessenes
Äquivalent
findet
wirtschaftlich
tragbaren
Prämien
versicherbar
erscheint
Urteil
20
.
Februar
ZR
aaO
;
vgl.
auch
BT-Drucks
.
S.
.
Ausweitung
Lotsenprivilegs
entsprechende
Anwendung
Arbeitnehmerhaftung
entwickelten
Grundsätze
Folge
Umständen
bestehenden
Quotierungsmöglichkeit
selbst
grob
fahrlässiger
Schadensherbeiführung
ist
geltendem
Recht
zulässig
.
Senat
verkennt
Berufungsgericht
festgestellte
nach
vor
bestehende
Diskrepanz
Verordnung
festgesetzten
Lotsgebühren
.
Einbeziehung
Binnenlotsen
Anwendungsbereich
beschränkten
Arbeitnehmerhaftung
würde
voraussetzen
vergleichbar
Arbeitnehmer
Betrieb
Auftraggebers
Schiffseigners
eingegliedert
ist
.
Rechtfertigung
richterlicher
Rechtsfortbildung
geschaffene
Beschränkung
Arbeitnehmerhaftung
Mithaftung
Arbeitgebers
ist
Personalhoheit
Arbeitgebers
Abhängigkeit
Weisungsgebundenheit
Arbeitnehmers
entspricht
.
Arbeitgeber
bestimmt
Organisation
Betriebes
Festlegung
Abläufe
Einwirkung
Tätigkeit
Arbeitnehmers
insbesondere
Ausübung
Weisungsrechts
einseitig
Schadensexposition
Haftungsrisiko
Arbeitnehmers
so
selbst
geschaffenen
Schadensrisiken
Rahmen
§
zurechnen
lassen
muss
vgl.
Vorlagebeschluss
12
.
Juni
.
fehlt
vergleichbaren
Steuerung
Tätigkeit
Binnenlotsen
Auftraggeber
.
Lotse
übt
jeher
selbständige
Tätigkeit
Urteil
28
.
September
ZR
6/71
f.
;
vgl.
auch
§
Abs.
.
Eintragung
Lotsen
Bordbuch
noch
Gesetz
bestimmten
Fällen
vorgesehene
Pflicht
Übernahme
Befehl
Ruder
Abs.
wird
Teil
zung
Arbeitnehmer
arbeitnehmerähnlich
Beschäftigten
aaO
.
Auch
Übrigen
fehlt
notwendige
Vergleichbarkeit
.
Abgesehen
Streitfall
wirtschaftliche
Abhängigkeit
Beklagten
Rechtsvorgängerin
Klägerin
festgestellt
ist
unterliegt
Oberrheinlotse
Weisungsrecht
Auftraggeber
Arbeitgebers
Arbeitnehmer
vergleichbar
wäre
.
wird
beauftragt
entsprechenden
Schifffahrtsstrecke
verbundenen
Schadensrisiken
begrenzen
.
Schadensrisiken
Ausübung
Lotsentätigkeit
aussetzt
werden
Hinblick
Eigenverantwortlichkeit
wesentlich
selbst
mitbestimmt
.
Schiffseigner
engagiert
Lotsen
externen
unabhängigen
Berater
vgl.
§
Abs.
üblicherweise
schwierigen
risikoreichen
Teil
Schifffahrtsstraße
besonderem
Sachverstand
besonderen
Streckenkenntnissen
Risiko
Havarien
verringern
.
überlässt
Lotsen
Art
Weise
Aufgabe
nachkommt
eigener
Verantwortung
.
gilt
auch
gerade
dann
Lotsen
§
Abs.
Befehl
Ruder
übertragen
werden
.
Lotse
hat
Schiff
dann
verantwortlicher
Schiffsführer
selbständig
führen
.
Kapitän
ist
zwar
frei
Lotsen
Steuer
jederzeit
wieder
entziehen
.
ist
aber
allein
Ausdruck
Freiheit
Beratung
Schiffsführung
Lotsen
jederzeit
anzunehmen
abzulehnen
aber
Ausfluss
Weisungsbefugnis
;
Ausübung
Tätigkeit
selbst
können
Lotsen
Weisungen
erteilt
werden
Urteil
28
.
September
ZR
6/71
aaO
.
andere
Bewertung
ergibt
auch
Tatsache
Lotse
Verlangen
Schiffsführers
Übernahme
Befehl
Ruder
verpflichtet
ist
.
Praxis
Seelotsen
verbreitete
Übung
selbst
Manövrierelemente
Schiffs
bedient
Anordnungen
Mannschaft
trifft
setzt
zwar
Übernahmepflicht
Lotsen
.
Übernahmepflicht
liegen
aber
schifffahrtspolizeiliche
arbeitsrechtliche
Erwägungen
zugrunde
.
Begründung
findet
Gefährlichkeit
kurvenreichen
fließenden
Gewässers
erhöhten
Risiko
Havarie
zeitverzögerten
Reaktionen
längerer
Kommandoketten
.
allgemeine
Betriebsgefahr
Binnenschiffs
wird
Risikoexposition
Binnenlotsen
anders
Arbeitnehmer
wesentlich
Vorgaben
Auftraggebers
Lotse
unterwerfen
müsste
wesentlich
eigenbestimmte
Aufgabenerledigung
Lotsen
bestimmt
.
Zweck
Art
Qualität
Dienstleistung
Binnenlotsen
stehen
Übertragung
Grundsätze
Arbeitnehmerhaftung
Quotierungsmöglichkeit
Fällen
grober
Fahrlässigkeit
.
Binnenlotse
wird
Beschränkung
Haftung
Vorsatz
grobe
Fahrlässigkeit
§
Abs.
SeelotsG
grundsätzliche
Möglichkeit
summenmäßigen
Haftungsbeschränkung
gemäß
§
übermäßigen
Haftungsrisiken
geschützt
.
ist
Gesetzgeber
vorbehalten
gegebenenfalls
weitergehenden
Schutz
schaffen
.
Pentz
Vorinstanzen
:
AG
Kehl
Entscheidung
RSchG
Entscheidung