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BESCHLUSS
11
.
April
Rechtsstreit
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Streithelferin
Beschluss
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
Mai
wird
unzulässig
verworfen
.
Streitwert
:
Gründe
:
Kläger
Beklagte
Streit
außergerichtlichen
Vergleichsvereinbarung
umfassend
beigelegt
Vergleich
auch
abschließende
Kostenregelung
getroffen
haben
hat
Beklagte
Nichtzulassungsbeschwerde
zurückgenommen
.
Senat
hat
Beschluss
7
November
Beklagte
Rechtsmittels
verlustig
erklärt
.
ist
Streithelferin
Beklagten
gemäß
§
Halbs
.
gehindert
auch
eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde
fortzuführen
.
Vorschrift
ist
Nebenintervenient
berechtigt
Verteidigungsmittel
geltend
machen
Prozesshandlungen
wirksam
vorzunehmen
insoweit
Erklärungen
Handlungen
Erklärung
Handlungen
Hauptpartei
Widerspruch
stehen
.
Widerspruch
liegt
hier
.
Haben
Partei
Streithelfer
selbständig
Rechtsmittel
eingelegt
so
handelt
gleichwohl
einheitliches
Rechtsmittel
Streithelfer
fortführen
kann
Partei
zurückgenommen
worden
ist
Gegner
Beteiligung
Streithelfers
außergerichtlich
verglichen
hat
vgl.
Urteil
21
.
Mai
.
unselbstständige
Nebenintervention
entstandenen
Kosten
sind
Maßstab
verteilen
Parteien
Beteiligung
Nebenintervenienten
geschlossenen
Vergleich
Verteilung
übrigen
Kosten
Rechtsstreits
festgelegt
haben
Beschluss
8
.
September
.
.
Oehler
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung