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BESCHLUSS
20
.
April
Rechtsstreit
Kläger
Nichtzulassungsbeschwerdeführer
Beklagte
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
beschlossen
:
Beschwerde
Kläger
Nichtzulassung
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
2
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
aufzeigt
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
S.
.
Rechtsprechung
Senats
kann
zivilrechtlicher
Schutz
Strafanzeigen
Anzeigen
Behörden
Betracht
kommen
Unrichtigkeit
aufgestellten
Behauptung
Hand
liegt
erhobener
Vorwurf
offensichtlich
unzutreffend
ist
Senatsurteil
10
.
Juni
aaO
;
vgl.
auch
Senatsurteil
14
.
Juni
VersR
insoweit
.
abgedruckt
.
Voraussetzungen
Streitfall
vorgelegen
haben
kann
Nichtzulassungsbeschwerde
Erfolg
geltend
machen
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
S.
2
.
Halbs
.
abgesehen
.
Kläger
tragen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Streitwert
:
Greiner
Pauge